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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 9 U 151/01
Rechtsgebiete: HGB, CMR


Vorschriften:

HGB § 413 Abs. 1 a.F.
CMR Art. 17 Nr. 2
Zum Ausschluss der Haftung des Frachtführers für einen Schaden gem. Art. 17 Nr. 2 CMR, wenn der Fahrer bei einem Transport nach Moskau dort von Insassen eines ihm folgenden PKW angehalten wird, ihm Kopien der Frachtdokumente vorgezeigt werden, er sich hierauf eskortieren lässt und später bei einem erforderlichen Halt von diesen Personen überwältigt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg -

9 U 151/01

Freiburg, 29. Mai 2002

Urteil

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19.07.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren durch die Streithilfe der Firma L. Spedition GmbH verursachten Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten, des Streithelfers L. Spedition GmbH und des Streithelfers T. Speditionsgesellschaft mbH durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn diese leisten jeweils Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils beizutreibenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, Transportversicherer der Firma B. nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht als Fixkostenspediteur wegen des Verlustes von 33 Paletten Kinderheilnahrung auf einem Transport nach Moskau in Anspruch.

Die Beklagte übernahm die Ware mit CMR-Frachtbrief am 02.02.1999 und setzte als Unterfrachtführer die Streithelferin Ziffer 1 ein, diese wiederum die Streithelferin Ziffer 2, die ihrerseits die Litauische Gesellschaft U. beauftragte.

Die Klägerin hat von der Beklagten den von ihr ersetzten Handelswert in Höhe von 109.612,42 DM beansprucht.

Die Klägerin hat der T.- Gesellschaft mbH (Streithelfer Nr. 1) den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat ihrerseits der Firma L. Spedition GmbH den Streit verkündet. Diese ist ihrerseits dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten .

Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelfer zum Verlust des Transportgutes bestritten und im übrigen geltend gemacht, der Fahrer habe den Verlust verschuldet, weil er die Legitimation der für die Empfängerin in Moskau aufgetretenen Personen nicht hinreichend geprüft habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.612,42 DM nebst 5 % Zinsen seit 29.07.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Klägerin den Schaden reguliert hat und im übrigen behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass zunächst die Streithelferin Ziffer 1 in Anspruch genommen werde. Im übrigen sei der Verlust der Ware unvermeidbar gewesen, da der Fahrer den Raub der Ware nicht habe verhindern können. Zuvor hätten sich diese Personen dem Fahrer gegenüber durch Faxkopien der Frachtunterlagen ausreichend ausgewiesen. Diese hätten sie nur über den Versender erhalten haben können. Die beiden Streithelfer haben sich dem Klagabweisungsantrag angeschlossen und den Vortrag der Beklagten ergänzt.

Das Landgericht hat im Wege der Rechtshilfe über die Umstände des Verlustes der Ware Beweis erhoben durch Vernehmung des Fahrers des überfallenden Transportfahrzeugs, des Zeugen S., und die Klage abgewiesen. Zum Hergang des Verlustes des Transportgutes in Moskau ist es der Aussage des vernommenen Zeugen gefolgt und hat eine Haftungsbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR angenommen. Aufgrund der Umstände und der vorgewiesenen Unterlagen habe der Fahrer davon ausgehen können, dass die Männer, die zu ihm Kontakt aufgenommen hatten, ihm im Auftrag der Empfängerin den richtigen Weg weisen wollten. Als der Fahrer später bemerkt habe, dass er in eine Falle geraten war, habe er sich dem weiteren gewaltsamen Verlauf des Geschehens nicht mehr mit Erfolg widersetzen können. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie wiederholt ihr Vorbringen, der Fahrer habe die Berechtigung der ihn anhaltenden Personen nicht hinreichend überprüft. Ihm hätten schon deshalb Zweifel kommen müssen, weil nicht absehbar gewesen sei, wann er in Moskau eintreffe. Im übrigen sei der Fahrer nicht gewaltsam daran gehindert worden, sich der Wegnahme zu entziehen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19.07.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.612,42 DM nebst 5 % Zinsen seit 29.07.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Unrecht mache die Klägerin geltend, wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten bei einer Beförderung nach Russland dürfe der Frachtführer keinen Dritten trauen, selbst wenn diese Kopien der Originalbeförderungspapiere vorlegten und sonst über Kenntnisse verfügten, die nur vom Absender oder Empfänger stammen könnten. Drohungen mehrerer Personen gegen den Fahrer reichten unter den in Moskau herrschenden Verhältnissen aus, um eine Unvermeidbarkeit des Verlustes anzunehmen. Daraus, dass der Fahrer erwartet worden sei, könnten keine Schlüsse für eine Nichtberechtigung der als Empfänger aufgetretenen Personen gezogen werden, da kein Anlass zu der Annahme bestanden habe, dass ein Dritter über die Ankunftszeit bessere Informationen habe als der berechtigte Empfänger selbst. Im übrigen ergänzt sie ihr Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für richtig hält.

Die Streithelferin L. Spedition GmbH hat sich unter Ergänzung des Vorbringens der Beklagten dem Antrag der Beklagten angeschlossen.

Die Streithelferin T. Speditionsgesellschaft mbH hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Auf den zwischen der Versenderin und der Beklagten unstreitig abgeschlossenen Beförderungsvertrag zu fixen Kosten sind die Vorschriften der CMR anzuwenden, weil der Ort der Übernahme des Gutes in Deutschland lag und die Bundesrepublik Deutschland diesem Abkommen über den Internationalen Straßengüterverkehr beigetreten ist.

Einer Haftung der Beklagten für den Verlust des Transportgutes in Moskau gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR steht hier die Haftungsbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR entgegen. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen S. steht zur Überzeugung des Senats ein Sachverhalt fest, der die Feststellung rechtfertigt, dass die Entwendung des Frachtgutes für den Fahrer des Unterfrachtführers, für den die Beklagte als Erfüllungsgehilfe einzustehen hat, unvermeidbar war.

Als der Fahrer S. auf der Fahrt auf dem richtigen Weg zum Zolllager nach Abbiegen von diesem Weg in die Bratev Foncenko Straße anhalten musste, war die Entwendung für den Fahrer nicht mehr vermeidbar. Nachdem er sich den vier Männern gegenüber weigerte, mit deren Fahrzeug zu den Zolllagern zu fahren und damit den Lkw und die Fracht zu verlassen, wurde er von den Männern unter Drohungen in ihr Auto gebracht, in die Gegend von Salkovo gefahren und erst dort wieder freigelassen. Dieser Gewaltanwendung konnte sich der Fahrer allein nicht wirksam widersetzen, so dass aufgrund dieser Aussage des Fahrers unabhängig von den weiteren Einzelheiten davon ausgegangen werden muss, dass zu diesem Zeitpunkt die Entwendung für den Fahrer unvermeidbar war. Schon angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse in Moskau bei einer solchen Situation gegenüber vier gewaltbereiten Personen musste sich der Fahrer nicht weiterer Gefahr aussetzen.

Aus früherem Verhalten des Fahrers ergibt sich nicht, dass diese Beraubung vermeidbar war. Zwar sind angesichts der bekannten Risiken bei Moskautransporten, bei denen aufgrund mafioser Zustände häufig Waren mit kriminellen Methoden abgefangen werden, an die Sorgfalt des Fahrers besondere Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf NJWRR 1998, 37; OLG Hamburg TranspR 2000, 176). Diese Anforderungen hat der den Transport ausführende Fahrer hier aber nicht verletzt. Nach dem CMR-Frachtbrief hatte der Fahrer die für M. in Moskau bestimmte Fracht am Sewastopolskij Prospekt ........ abzuliefern. Zu dieser Ablieferung ist es nicht gekommen, weil der Fahrer zuvor beraubt wurde. Da es zu keiner Übergabe des Frachtgutes kam, konnte es zu keiner förmlichen Prüfung der Empfangslegitimation, zu der auch die Prüfung des richtigen Ablieferungsortes und der dortigen Verhältnisse gehörte, kommen.

Es ist offen, wie die Räuber sich verhalten hätten, wenn der Fahrer sich von ihnen nicht in gutem Glauben hätte eskortieren lassen. Es ist naheliegend, dass sich das Geschehen an anderer Stelle auf ähnliche Weise entwickelt hätte und es deshalb auch zum Verlust des Frachtgutes gekommen wäre. Ein solches Geschehen wäre, wenn überhaupt, nur dann vermeidbar gewesen, wenn der Fahrer keinerlei Kontakt zu Dritten aufnehmen und keinerlei Hilfestellungen annehmen durfte. Eine solche Forderung ist aber auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Moskau lebensfremd. Aufgrund der dem Fahrer vorgelegten Frachtunterlagen, die mit seinen übereinstimmten, konnte dieser davon ausgehen, dass er von diesen Personen im Auftrag des Empfängers erwartet wurde und zum Sewastopolskij Prospekt begleitet werden sollte. In der Richtigkeit dieser Annahme konnte er sich bei der Weiterfahrt zunächst bestätigt sehen. Der Weg war bis zum Abbiegen für ihn erkennbar richtig. Auch die Überprüfung durch die Verkehrspolizei am Moskauer Ring, bei der auch die Unterlagen eingesehen wurden, musste ihn in der Erwartung, alles habe seine Ordnung, bestärken.

Der Fahrer musste auch nicht etwa deswegen misstrauisch werden, weil er überhaupt erwartet wurde. Da es den späteren Räubern möglich war mit den vorgezeigten Papieren die Ankunft des Fahrzeugs abzupassen, musste dies umso mehr dem berechtigten Empfänger möglich sein. Im übrigen hatten die Männer dem Fahrer gesagt, dass sie von Deutschland aus angerufen und informiert worden seien. Dies war plausibel. Der Fahrer konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass die Versender in Deutschland sich bei den beteiligten Firmen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Fahrzeugs in Moskau informiert hatten. Allein dadurch, dass er sich geleiten ließ, ergab sich noch keine besondere Gefährdung. Ein Anhalten durch die Räuber war auch ohne Eskortierung möglich. Auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt war die Beraubung für den Fahrer unvermeidbar, so dass der Entlastungsnachweis gem. Art. 17 Abs. 2 CMR geführt ist.

Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens sowie gemäß § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Streithilfe der Firma L. Spedition GmbH im Berufungsverfahren verursachten Kosten zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543. Abs. 2 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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