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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 9 U 177/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2346
BGB § 2352
BGB § 2521
BGB § 2232
Zur Frage des Vorliegens eines Verzichts auch auf eine bereits erfolgte testamentarische Zuwendung, wenn der Begünstigte in einem Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag auf sämtliche ihm zustehende Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet .
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

9 U 177/01

Verkündet am: 13. Juni 2002

In Sachen

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts F. vom 27.09.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie den am 04.04.2000 verstorbenen Vater der Parteien allein beerbt hat. Die Beklagte macht geltend, ein von ihr erklärter Erb- und Pflichtteilsverzicht habe sich nicht auf eine vorangegangene testamentarische Erbeinsetzung erstreckt, mit der Folge dass sie beide aufgrund dieser Erben zu je 1/2 geworden seien.

Durch handschriftliches Testament vom 20.10.1989 hatte der verwitwete Erblasser beide Parteien als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und als Teilungsanordnung - ohne Wertausgleich - der Beklagten sein Anwesen in A. unter Übernahme der darauf lastenden Verbindlichkeiten und der Klägerin sein Anwesen in M. samt allem darin befindlichen Inventar und sonstigen Fährnissen ebenfalls unter Übernahme der Verbindlichkeiten zugewandt. Der Bruder der Parteien wurde mit einem von der Klägerin zu erfüllenden Vermächtnis in Höhe von 25 % des Schätzwertes des Anwesens M. nach Abzug von Pfandlasten, Beerdigungskosten und Kosten der Grabpflege bedacht. Ein eventuell geltend gemachter Pflichtteil des Bruders sollte zwischen den Parteien entsprechend dem Verhältnis der ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände erfüllt werden. Mit Testament vom 04.11.1995 verfügte er zu Gunsten seiner Lebensgefährtin über ein Sparkassenzertifikat und eine Lebensversicherung.

Am 29.10.1993 ließ die Beklagte, handelnd für sich und als vollmachtlose Vertreterin des Erblassers, von dem Notar T. in A. einen Überlassungsvertrag nebst Auflassung beurkunden. Der Erblasser übertrug in diesem Vertrag der Beklagten das von ihr seit Jahren bewohnte und ihr zugedachte Grundstück in A. gegen Übernahme einer mit noch ca. 89.000,00 DM valutierten Grundschuld und der Verpflichtung an den Bruder der Parteien nach dem Tode des Erblassers zinslos 50.000,00 DM zu zahlen. Die Beklagte verzichtete in diesem Vertrag auf "sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche". Am 03.11.1993 ließ der Erblasser, handelnd für sich und die Beklagte, weil die Beurkundung am 29.10.1993 gemäß § 2347 BGB nichtig war, vor dem Notariat 1 in M. den "Abschluss eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages" beurkunden. Die Beklagte verzichtete in diesem Vertrag gegenüber dem Erblasser auf "sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche". Der Erblasser nahm diesen Verzicht an. Am 23.12.1993 gab die Beklagte vor Notar T. in A. die "Vollmachtsbestätigung" zur Urkunde vom 03.11.1993 ab.

In einem Telefonat vom 21.6.2000 teilte die Beklagte Notar Dr. S., Notariat M., mit, dass sie und ihr Vater bei Abschluss des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrages vom 3.11.1993 davon ausgegangen seien, dass hiermit sämtliche Ansprüche am Nachlass des Vaters- auch aus seinem Testament - erledigt seien und sie davon ausgehe, vom Nachlass nichts mehr zu erhalten, da ihr das im Testament genannte Anwesen zuvor übertragen worden sei. Notar T. stellte demgegenüber mit Schreiben an das Notariat M. vom 28.6.2000 für die Beklagte klar, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich der Erbverzicht auch auf die testamentarische Erbeinsetzung erstrecke. Das Notariat M. erteilte am 28.09.2000 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der beide Parteien als Erben zu je 1/2 auswies. In dem Anschreiben vom gleichen Tage wurde die Klägerin vom Notar darauf hingewiesen, dass durch den Erbschein keine Aussage darüber getroffen sei, wem das Grundstück in M. zustehen solle. Nach seiner Auslegung sei die Beklagte in Erfüllung des Testaments verpflichtet, das Grundstück auf die Klägerin zu übertragen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei Alleinerbin nach ihrem Vater geworden, da die Beklagte wirksam nicht nur auf gesetzliche sondern auch auf testamentarische Erbansprüche verzichtet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie Alleinerbin nach dem am .......2000 verstorbenen S., geboren am ....1912 in N., zuletzt wohnhaft in M., ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie sei aufgrund des Testaments vom 20.10.1989 Miterbin zu 1/2 geworden. Der notarielle Erbverzicht vom 29.10.1993 sei wegen Verstoßes gegen § 2347 BGB, derjenige vom 03.11.1993 mangels notarieller Vollmacht und Befreiung des Erblassers von den Beschränkungen des § 181 BGB bei der Abgabe der Verzichtserklärung unwirksam. Im übrigen erfasse der Erbverzicht nur das gesetzliche Erbrecht, jedoch nicht Erbansprüche aufgrund der testamentarischen Zuwendung vom 20.10.1989, von der sie bei der Erklärung des Erbverzichts keine Kenntnis gehabt habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie räumt nunmehr ein, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht spätestens durch eine am 23.12.1993 abgegebene "Vollmachtsbestätigung" rückwirkend genehmigt und wirksam geworden sei. Er umfasse aber nicht die ihr damals nicht bekannt gewesene zuvor erfolgte testamentarische Zuwendung. Im übrigen sprächen Sinn und Zweck des Erb- und Pflichtteilsverzichts sowie der Erblasserwille gegen die Annahme eines Verzichts auf diese testamentarische Zuwendung. Bei Annahme eines Zuwendungsverzichts würde sie gegenüber der Klägerin entgegen dem Willen des Erblassers benachteiligt. Im übrigen ficht sie fürsorglich einen erklärten Zuwendungsverzicht gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Erklärungsirrtums an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts F. vom 27.09.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für richtig hält.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Nachlassakten des Notariats M. auf Ableben des S., verstorben am ......2000, waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig jedoch nicht begründet.

Auch der Senat bejaht die Alleinerbenstellung der Klägerin nach dem verstorbenen Vater der Parteien. Der Erbverzichtsvertrag, den der Erblasser am 03.11. 1993 beurkunden ließ und den die Beklagten am 23.12.1993 durch "Vollmachtsbestätigung" vor Notar T. in A. genehmigte, verstieß nicht mehr gegen § 2347 Abs. 2 BGB. Er wurde als zulässiges Insichgeschäft gemäß § 181 BGB unabhängig von dem anzunehmenden Vorliegen einer bereits zuvor erteilten mündlichen Vollmacht jedenfalls durch die Genehmigung vom 23.12.1993 gemäß § 182 BGB wirksam. Dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig.

Die Klägerin wurde aufgrund des Testaments vom 20.10.1989 Alleinerbin, da die Beklagte durch Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB auch auf das ihr testamentarisch zugedachte Erbrecht und nicht nur auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH DNotZ, 1972, 500) ist, wenn nicht sonstige gegenteilige Umstände vorliegen, davon auszugehen, dass der Verzicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten sollte, d.h., dass die Beklagte nicht nur als gesetzliche Erbin ausscheiden wollte (§ 2346 BGB), sondern dass auch zu ihren Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollten (§ 2352 BGB). Daran ändert nichts, dass wegen der Testierfreiheit und der Möglichkeit, ein Testament jederzeit zu widerrufen (§§ 2253 f. BGB), für einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB nur in besonderen Sachlagen ein Bedürfnis besteht. Eine solche besondere Sachlage liegt schon dann vor, wenn der Erblasser sich, wie hier, auf einen umfassenden Verzicht, der auch die bereits erfolgte Zuwendung erfasst, verlässt und deshalb von einer Änderung seines früheren Testaments absieht.

Darüber hinaus sprechen sogar Wortlaut und die gesamten Umstände dagegen, dass die Beklagte nur als gesetzliche Erbin ausscheiden sollte. Die Beklagte hatte in dem Vertrag auf "sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche" verzichtet. Dieser Verzicht enthält schon nach seinem Wortlaut keine Einschränkung. Auch aus den weiteren Vertragserklärungen und den Umständen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nach beider Vorstellung testamentarische Verfügungen des Erblassers von dem Verzicht ausgenommen sein sollten.

Durch die beiden Verträge vom 29.10.1993 und 03.11.1993 wollte der Erblasser, das Grundstück, das er der Klägerin bereits am 20.10.1989 als ihr wesentliches testamentarische Erbe zugedacht hatte und von ihr bereits seit Jahren bewohnt wurde, schon zu Lebzeiten zuwenden. Ersichtlich lag dies ebenso wie die Einzelheiten der weiteren vertraglichen Regelungen auch im Interesse der Beklagten, die bei der ersten Beurkundung in Ahrensburg den Vater vertrat. Da sie gleichzeitig auf "sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche" verzichtet hat, musste sie davon ausgehen, dass sie nach dem Willen des Vaters damit endgültig für jedwedes Erbrecht abgefunden sein sollte. Dass die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten vom Erblasser nicht mehr gewollt war, ergibt sich bereits daraus dass er einen umfassenden Verzicht ohne jede Einschränkung protokollieren ließ. Die Beklagte musste redlicherweise annehmen, dass sie nichts mehr erhalten sollte. Aus dem Schreiben von Notar Dr. S. vom 21.6. 2000, das den unstreitigen Inhalt eines Telefonats der Beklagten mit dem Notar wiedergibt, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte den Verzicht auch so verstanden hat. Erst nach rechtlicher Beratung hat Notar T. mit Schreiben vom 28.6.2000 für die Beklagte geltend gemacht, sie habe sich bei dieser Äußerung geirrt.

Auch aus dem Zusammenhang zwischen dem Testament und den Verträgen ist eindeutig auf den von der Beklagten akzeptierten Willen des Erblassers zu schließen, die Beklagte durch dieses Rechtsgeschäft unter Lebenden endgültig für jedwedes Erbrecht abzufinden. Aus dem Testament des Erblassers vom 20.10.1989 ergibt sich, dass dieser vorrangig beide Parteien bedenken wollte und dem Bruder der Parteien nur einen Bruchteil des Schätzwertes des Anwesens in M. zuwenden wollte. Die wesentlichen Vermögenswerte waren nach dem Testament die beiden Anwesen in A. und M. Aus der Erbeinsetzung der Parteien zu gleichen Teilen und dem übrigen Inhalt ist zu entnehmen, dass er beide im großen und ganzen gleich bedenken wollte. Da das Anwesen in M. mehr wert war als das Anwesen in A., hat er folgerichtig die Klägerin mit dem Vermächtnis zu Gunsten des Bruders in Höhe von 25 % des Schätzwertes des Anwesens in M. abzüglich Verbindlichkeiten und Kosten belastet. Mit der Bestimmung, dass die Unterschiede der beiden Anwesen zwischen den Parteien nicht ausgeglichen werden sollen und auch die Höhe der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Erbfalles keine Rolle spielen sollen, hat der Erblasser klargestellt, dass etwaige Ungleichheiten auch in der weiteren Entwicklung in Kauf zu nehmen und auf eine genaue Abrechnung zu verzichten ist. Aus dem im Interesse der Beklagten am 29.10.1993 beurkundeten Übergabevertrag ist in Verbindung mit dem Erb- und Pflichtteilsverzicht zu schließen, dass der Erblasser damit die Regelung des Testamentes vom 20.10.1989 fortführen wollte und sie rechtsgeschäftlich und erbrechtlich konkretisierte. Die Beklagte erhielt bereits zu Lebzeiten das Anwesen in A., wurde aber als Ausgleich - wohl für den früheren Erwerb - verpflichtet zum Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalles an den benachteiligten Bruder einen im Testament noch nicht vorgesehenen Betrag von 50.000,00 DM zu zahlen. Mit diesen Regelungen wäre ein fortbestehendes Erbrecht der Beklagten für diese erkennbar unvereinbar.

Für diese Auslegung ist es unerheblich, ob die Beklagte, was nahe liegt, im wesentlichen Kenntnis von der testamentarischen Zuwendung vom 20.10.1989 hatte und der Notar der Beklagten bei Abschluss des ersten Erbverzichtes - zutreffend - mitteilte, dieser schließe nicht aus, dass ihr der Vater testamentarisch ( später ) noch etwas zuwendet. Auf die behauptete Praxis, derartige Verträge ohne besondere Erörterung zu protokollieren, kommt es ebenso wenig an wie auf die nachträglichen Berechnungen der Beklagten zum wirklichen Wert des Erbes und der Zuwendung sowie deren Entwicklung. Entscheidend sind die dargelegten erkennbaren Vorstellungen des Erblassers bei Abfassung des Testaments und der erkennbare Wille des Erblassers und der Beklagten bei Abschluss der Verträge. Bei diesen haben der Erblasser und die Beklagte bewusst von einer solchen Differenzierung abgesehen.

Im übrigen wäre ein Zuwendungsverzicht der Beklagten gegenstandslos, wenn mit dem Vertrag vom 03.11.1993 ohnehin die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten aufgehoben worden wäre. Der Erbverzicht wäre hier mit der Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung nicht vereinbar. Sofern nicht bereits durch den Erbverzichtvertrag auf eine eventuelle vorangegangene Erbeinsetzung verzichtet wäre, wäre jedenfalls durch diesen Vertrag von dem Erblasser die testamentarische Erbeinsetzung gemäß §§ 2521, 2232 BGB aufgehoben worden ( BGH DNotZ, 1972, 500). Das Gesetz verlangt keinen ausdrücklichen Widerruf; vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsabsicht im Wege der Auslegung festgestellt werden kann (BGB NJW 1981, 2745 m.w.N.). Nach den erörterten Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung der Beklagten beseitigen wollte.

Die Anfechtung des Zuwendungsverzichts gemäß § 119 Abs. 1 BGB ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob ebenso wie die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Erb- oder Zuwendungsverzichts auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalles ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH MDR 1999, 363 m.w.N. ; Pentz, MDR 1999, 785 und Palandt- Edenhofer, BGB, 61. Auflage, Überbl. vor 2346 Rdnr. 7). Die Anfechtung führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie nicht ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist. Seit dem Urteil vom 27.09.2001 war der Beklagten bekannt, dass der Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Deshalb war die Anfechtung mit Schriftsatz vom 03.05.2002 nicht mehr unverzüglich.

Der Alleinerbenstellung der Klägerin steht auch kein Erbrecht des Bruders der Parteien entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er durch das Testament vom 20.10.1989 als Erbe ausgeschlossen wurde. Im übrigen ist gemäß § 2094 Abs. 1 BGB durch den Erbverzicht der Beklagten deren Erbteil der Klägerin angewachsen.

Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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