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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 9 U 198/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1922
Zum Recht des Inhabers des Totenfürsorgerechts, die Rückbettung des ohne seine Zustimmung umgebetteten Verstorbenen zu verlangen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

9 U 198/00

Verkündet am: 26. Juli 2001

In Sachen

wegen Abgabe einer Willenserklärung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.03.2001 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.10.2000 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des verstorbenen E. von dem Friedhof K. zu der Grabstätte B. auf dem Friedhof in W. zu erteilen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger, langjähriger Lebensgefährte und testamentarischer Erbe des im September 1993 nach langer Krankheit in W. verstorbenen E., hat die Eltern des Verstorbenen, die in K. lebten, auf Zustimmung zur Rückbettung der sterblichen Überreste ihres Sohns von K. auf den Friedhof in W. in Anspruch genommen. Der Zweitbeklagte ist im Verlaufe des Rechtsstreits verstorben. Die beiden Kinder haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen.

E. war im September 1993, seinem Wunsche entsprechend, in W. bestattet worden. Im September 1996 ließen seine Eltern ihn, ohne den Kläger zu informieren und ohne sein Einverständnis einzuholen, in W. exhumieren und in K. erneut beisetzen. Das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kläger war inzwischen durch einen längeren Rechtsstreit wegen des Pflichtteilsrechts der Eltern und wegen einer Strafanzeige gegen den Kläger sehr gestört.

Nachdem sich der Kläger im Mai 1999 um schriftliche Zeugenaussagen von Bekannten und Freunden seines verstorbenen Lebensgefährten über dessen Willen für seine Beisetzung bemüht hatte, wandte er sich im Sommer 1999 wegen einer Rückführung der sterblichen Überreste an die Eltern, die ihre Zustimmung verweigerten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es Wunsch des Verstorbenen war, in W. begraben zu werden.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei Wunsch des Verstorbenen gewesen, dass ihm das Recht der Totenfürsorge zustehe. In dieses Recht hätten die Eltern durch die Umbettung unbefugt eingegriffen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des verstorbenen E. von dem Friedhof K. zu der Grabstätte B. auf dem Friedhof in W. zu erteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, Anlass für die Umbettung ihres Sohnes sei gewesen, dass sich der Kläger kaum um das Grab gekümmert habe und sie das Grab selbst in K. regelmäßig pflegen wollten. Dies sei auch das mutmaßliche Interesse des Verstorbenen gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass nach dem Willen des Verstorbenen dem Kläger die Totenfürsorge zustehen sollte, eine Umbettung könne aber nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes verlangt werden. Der Annahme eines erheblichen Grundes stehe hier entgegen, dass zwischen der Umbettung des Verstorbenen nach K. und dem Verlangen des Klägers nach dessen Rückbettung rund drei Jahre vergangen seien. Wegen der Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass es der ständig geäußerte Wunsch des Verstorbenen gewesen sei, in W. beerdigt zu werden. Wegen der heftigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit strafrechtlichen Teilen habe der Kläger davon abgesehen, diese Auseinandersetzungen durch sofortige Erhebung einer Klage wegen der rechtswidrigen Umbettung zu verschärfen und zugewartet. Im übrigen ergänzt und vertieft er sein Vorbringen erster Instanz.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 22.3.2001 aufzuheben, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.10.2000 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des Verstorbenen E. von dem Friedhof K. zu der Grabstätte B. auf dem Friedhof in W. zu erteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz und nehmen auf das Urteil des Landgerichts Bezug, dass sie es für richtig halten.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch des Klägers ist, da seine Berufung zulässig und begründet ist, das Versäumnisurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern. Da die Klage begründet ist, sind die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen. Sie sind verpflichtet, die Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des verstorbenen E. zu erteilen.

Unbeschadet der erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung einer Leiche gemäß § 41 des Bestattungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg von 1970 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 1970 S 395) und des § 30 der Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) vom 10.12.1970 (Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg 1970 S. 521) ist bei einem Streit über die Berechtigung zur Umbettung zwischen Prätendenten die Entscheidung im Zivilrechtsweg zu treffen (BGH NJW RR 1992, 834).

Die sogenannte Totenfürsorge wahrzunehmen, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an dem von ihm bestimmten Ort zu sorgen und seinen Leichnam erforderlichenfalls umzubetten, hat derjenige, den der Verstorbene hierzu bestimmt hat. Dies kann auch jemand sein, der nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählt. Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen, der auch in erster Linie über Art und Ort der Bestattung entscheidet (BGH a.a.O.). Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgeblichen Willen des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung an; vielmehr genügt es, wenn auf den Willen aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (BGH a.a.O.).

Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Totenfürsorgerecht dem Kläger als dem langjährigen Lebensgefährten des Verstorbenen nach dessen Willen zustehen sollte. Die Richtigkeit der vom Kläger eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen von Personen, die mit dem Verstorbenen engeren Kontakt hatten, aus denen sich dieser Wille des Verstorbenen ergibt, wird von den Beklagten auch nicht angezweifelt.

Da dem Kläger das Totenfürsorgerecht zusteht, hat er in Ausübung dieses Rechtes auch zu entscheiden, wo der Verstorbene bestattet werden soll. Da die Beklagten als Familienangehörige des Verstorbenen dem Kläger das Recht, die Umbettung nach W. vornehmen zu lassen, zu Unrecht streitig machen, sind sie zur Zustimmung zu verurteilen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verstorbene den Willen hatte, in W. bestattet zu werden. Zwar kann die Achtung der Totenruhe einem Verlangen nach Umbettung entgegenstehen, diese Einschränkung gilt aber grundsätzlich dann nicht, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe bestimmt hat (BGH FamRZ 1978, 15). Besteht einer der nächsten Angehörigen darauf, dass dem Wunsch des Verstorbenen, an einem anderen Ort beerdigt zu werden, Rechnung getragen wird, so muss diesem Begehren stattgegeben werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich das Verlangen als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Angehöriger die Umbettung verlangt, der in Kenntnis dessen, dass der Verstorbene den Wunsch hatte, an einem anderen Ort bestattet zu werden, sich vor der Beerdigung ausdrücklich und unbeeinflusst von der Situation der Trauer und nicht nur vorläufig mit dem von einem Angehörigen bestimmten Beerdigungsort einverstanden erklärt hatte oder sich eine unangemessene lange Zeit mit seinem Verlangen auf Umbettung zurückgehalten hat (BGH a.a.O.).

In diesem Sinne ist hier der Kläger als Träger der Totenfürsorge einem Angehörigen gleichgestellt. Entscheidend ist daher, ob der Kläger mit seinem Verlangen etwa drei Jahren nach der rechtswidrigen Umbettung nach Konstanz zu lange gewartet hat. Dagegen spricht sein Vorbringen, dass er die zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien nicht zusätzlich belasten wollte. Es lag auch im Interesse des Verstorbenen die Streitigkeiten der Parteien nicht ausufern zu lassen. Das Verlangen des Klägers nach Umbettung zur Durchsetzung des Bestattungswunsches des Verstorbenen ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Für die hypothetische Überlegung, der Verstorbene wäre mit seiner zweiten Umbettung nicht einverstanden, gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 und Abs.2 ZPO

Ende der Entscheidung

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