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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.04.2002
Aktenzeichen: 9 W 111/01
Rechtsgebiete: InsO, EGInsO


Vorschriften:

InsO § 3
EGInsO Art. 102 Abs. 3
1. Durch Art. 102 Abs. 3 EGInsO ist ergänzend zu § 3 InsO ein örtlicher Gerichtsstand des inländischen Vermögens eingeführt worden.

2. Der besondere Gerichtsstand des inländischen Vermögens gem. Art. 102 Abs.3 EGInsO ist nicht gegeben, wenn das inländische Vermögen bereits insolvenzfest für andere Berechtigte beschlagnahmt ist.


Geschäftsnummer 9 W 111/01

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluss vom 15. April 2002

Insolvenzeröffnungsverfahren gegen

hier: sofortige weitere Beschwerde

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger J. ,O. und C. gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 05.11.2001 wird zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger J., O. und C. wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 05.11.2001 abgeändert. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.05.2001 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag an das Amtsgericht Lörrach zurückverwiesen.

3. Der Wert des sofortigen weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Gläubiger haben beim Amtsgericht Lörrach das Sonderinsolvenzverfahren nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO gegen den in der Schweiz ansässigen und tätigen Schuldner Lins beantragt, weil beim Amtsgericht Lörrach ein namhafter Betrag hinterlegt ist, der aus den Kontenguthaben des Schuldners bei verschiedenen Banken stammt. Vor dem Amtsgericht Lörrach ist das Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO anhängig.

Das Insolvenzgericht hat durch Beschluss vom 29.05.2001 den Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen, weil seine örtliche Zuständigkeit nach § 3 InsO nicht gegeben sei und sich diese auch nicht aus Art. 102 Abs. 3 EGInsO herleiten lasse. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger hiergegen hat das Landgericht Freiburg durch Beschluss vom 05.11.2001 zurückgewiesen. Zwar sei durch Art. 102 Abs. 3 EGInsO ein weiterer örtlicher Gerichtsstand, der des inländischen Vermögens, eingeführt worden. Jedoch sei kein inländisches Vermögen des Schuldners vorhanden, weil der Schuldner wegen der den hinterlegten Betrag übersteigenden Pfändungen keine Rechte an dem Hinterlegungsbetrag habe.

Mit der fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde beantragen die Gläubiger deren Zulassung, weil die hinterlegten Beträge als Vermögen des Schuldners im Sinne von Art. 102 Abs. 3 EGInsO i.V.m. § 35 InsO anzusehen seien und die Nachprüfung dieser Frage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger wird zugelassen (§ 7 InsO). Die behauptete Rechtsverletzung war für die Entscheidung des Landgerichts tragend. Sie ist noch nicht obergerichtlich entschieden. Angesichts der differierenden Ansichten ist eine obergerichtliche Entscheidung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger ist begründet, weil der Antrag auf Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO wegen im Bezirk des Amtsgerichts Lörrach vorhandenen Vermögens zulässig ist.

Art. 102 Abs. 3 EGInsO stellt nach Ansicht des Senats einen Insolvenzgerichtsstand des inländischen Vermögens dar. Er ergänzt insoweit § 3 InsO. Eine andere Auslegung würde zu einer fast vollständigen Bedeutungslosigkeit des Art. 102 Abs. 3 EGInsO führen, weil sich kaum einmal ein nach § 3 InsO örtlich zuständiges Insolvenzgericht finden ließe (Mincke in Nerlich/Römermann, InsO, Art. 102 EGInsO, Rnr. 376, Eickmann u.a., InsO, 2. Aufl., Art. 102 EGInsO, Rnr. 31, a. A. Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO, Art. 102 EGInsO, Rnr. 97 m.w.N.).

Das besondere Insolvenzverfahren des Art. 102 Abs. 3 EGInsO setzt auch nach Ansicht des Senats voraus, dass das inländische Vermögen nicht zweifelsfrei für andere Berechtigte bereits vollständig insolvenzfest beschlagnahmt ist, weil sonst für das Verfahren nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO kein Rechtschutzinteresse gegeben wäre.

Im Verteilungsverfahren vor dem Amtsgericht Lörrach sind nach dem Beschluss vom 08.03.2001 mit der Berichtigung vom 14.03.2001 (AG Lörrach 4 C 399/00, AS 1015,1025) jedoch erhebliche Beträge pfändungsfrei gewesen, weil bei einer Vielzahl von Pfändungen das Zahlungsverbot an den Drittschuldner nicht ausgesprochen worden war. Sollte dies nunmehr nachgeholt worden sein, wären im Insolvenzverfahren die Anfechtungsvorschriften der §§ 123 ff InsO zu beachten.

Folglich stellt der Auszahlungsanspruch des Schuldners bezüglich des pfändungsfreien oder anfechtbar gepfändeten Teils des Hinterlegungsbetrages einen Vermögenswert im Sinne des Art. 102 Abs. 3 EGInsO dar mit der Folge, dass das Amtsgericht Lörrach örtlich zuständig ist und nunmehr sachlich über die Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO zu entscheiden hat.

Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren sind als Kosten des Eröffnungsverfahrens entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens zu verteilen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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