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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: StO 1/08
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 43
Zur Zulässigkeit weiterer Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" gemäß § 43 StBerG.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen Im Namen des Volkes Urteil

StO 1/08

berufsgerichtliches Verfahren gegen den Steuerberater J.W.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - hat in der Sitzung vom 15. Mai 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender

Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Steuerberater, Offenburg Steuerberater, Baden-Baden als beisitzende Richter

Staatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft

Rechtsanwalt

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Steuerberaters gegen das Urteil des Landgerichts F. vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Steuerberater hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 21.1.2008 erteilte das Landgericht - Kammer für Steuerberatersachen - F. dem Steuerberater wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße von 500 € einen Verweis. Die zulässige Berufung des Steuerberaters hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

Der am ..19 geborene verheiratete Steuerberater J. W. war nach Erlangung der Fachhochschulreife im Jahre 1968 bis 1978 als Gehilfe im steuerberatenden Beruf tätig. Am 1978 legte er zunächst die Prüfung zum Steuerbevollmächtigten und - nachdem er bereits seit 1981 als Selbständiger tätig war - 1984 zum Steuerberater ab. In diesem Jahr wurde er zum Steuerberater bestellt und ist seither in diesem Beruf tätig. Der Umsatz seiner Kanzlei, in der neben einem weiteren Mitarbeiter auch seine Frau teilzeitbeschäftigt ist, beläuft sich jährlich auf rund 200.000 €. Der Steuerberater erhält hieraus monatlich rund 7000 € netto.

III.

Im Jahre 2001 nahm der Steuerberater an einer von der - staatlichen - Fachhochschule Frankfurt am Main im Rahmen der dort angebotenen Postgraduiertenfortbildung an einem entgeltlichen (3950 €) beruflichen Weiterbildungskurs im Bereich der Finanzplanung teil, die sich über eine "Präsenzphase" von vier Monaten mit ca. 190 Unterrichtsstunden und eine zweimonatige Hausarbeitsphase erstreckte und dem Steuerberater die Berechtigung einbrachte, die Bezeichnung ("Wortmarke", "Designation") "Zert_FP - Zertifizierter Finanzplaner" zu führen. Dabei war der Steuerberater wie auch die übrigen Teilnehmer der Veranstaltung darauf hingewiesen worden, dass von dieser Führungsbefugnis die berufs- und standesrechtlichen Regelungen nicht berührt sind. Ohne diesen Beachtung zu schenken führte der Steuerberater in der Folge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater die Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)", indem er im Kopf der für seine Geschäftspost bestimmten Briefbögen unter seinem Namen zunächst die Berufsbezeichnung Steuerberater und unmittelbar darunter den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" in gleicher Schriftgröße aufführte. Trotz mehrerer Hinweise der Steuerberaterkammer, der diese Umstände im Jahr 2005 bekannt geworden waren, und seiner erstinstanzlichen Verurteilung hielt der Steuerberater - zuletzt auf Anraten seines anwaltlichen Vertreters - an dieser Praxis noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung fest.

IV.

Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen insbesondere auf den Angaben des Steuerberaters. Er hat eingeräumt, die Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)" in dem vom Senat in Augenschein genommenen Briefkopf im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater zu führen. Seine Tätigkeit sei darauf gerichtet, die Mandanten nicht nur in steuerlichen Angelegenheiten, sondern auch finanzplanerisch zu beraten. Das sei auch der Grund für die Fortbildung gewesen. Der Zertifikat bestätige seine jahrelang praktizierte Arbeitsweise. Er bestehe deshalb auch kein Anlass, den Beanstandungen der Steuerberaterkammer nachkommend den Hinweis auf die von ihm ebenfalls ausgeübte Tätigkeit auf seinen Geschäftspapieren zu unterlassen. Dem Rat seines anwaltlichen Vertreters folgend habe er den Briefkopf bis heute nicht geändert. Warum er sich dort als "zertifizierter Finanzplaner (FH)", nicht - wie von der Fachhochschule verliehen - als "Zert_FP - Zertifizierter Finanzplaner" bezeichnet, konnte er allerdings nicht angeben. Die Feststellungen zu Inhalt und Umfang der Fortbildung, der Bedeutung des Zertifikats und dem Umstand, dass die Teilnehmer der Weiterbildungsveranstaltung darauf hingewiesen werden, dass die Befugnis, die "Designation" "Zert_FP - Zertifizierter Finanzplaner" zu führen, berufs- und standesrechtlichen Regelungen nicht berührt, stützt die Kammer auf den die Weiterbildung beschreibenden Prospekt der Fachhochschule und das Schreiben der Hochschule an die Steuerberaterkammer Südbaden vom 28.2.2006.

V.

Mit dem unter III. festgestellten Sachverhalt hat der Steuerberater schuldhaft gegen seine Berufspflichten aus § 43 StBerG verstoßen.

§ 43 Abs. 1 StBerG verpflichtet den zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugten (§§ 2, 3 Nr. StBerG), im beruflichen Verkehr - insbesondere im Briefkopf von Geschäftspapieren, auf Kanzleischildern etc. (Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl. 2005, zu § 43 Rn 9) - die Berufsbezeichnung Steuerberater, die gleichzeitig Nichtbefugten untersagt ist (Abs. 4), zu führen. Daneben dürfen weitere Berufsbezeichnungen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen sind (Abs. 2). Andere Zusätze sind - mit Ausnahme solcher, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen (Abs. 3) - im Geschäftsverkehr unzulässig (Abs. 2 S.2). Mit der Einführung dieser Vorschrift im Jahr 1961 sollte der bis dahin herrschenden Vielfalt unterschiedlichster Berufsbezeichnungen für die steuerberatenden Berufe Einhalt geboten werden, um es den Steuerpflichtigen, aber auch den Finanzbehörden und -gerichten zu ermöglichen, eindeutig zu erkennen, ob jemand befugt den Beruf des Steuerberaters ausübt und als solcher tätig ist (Charlier u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. zu § 43 Rn. 2; FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.). Zweck der Regelung des § 43 StBerG ist damit jedenfalls auch der Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen (Nds. OVG NJW-RR 1999, 500; OLG Celle DStRE 2008, 57f.). Dass mit dem Schutz der Eindeutigkeit der Berufsbezeichnung diese auch nicht als "Werbeträger" überfrachtet werden kann, trägt zudem dem - einschränkten (§ 57a StBerG) - Werbeverbot Rechnung (FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.; vgl. auch BVerfGE 60, 215). Das Führen der Bezeichnung Steuerberater unter Vermeidung verbotener Zusätze ist Berufspflicht des Steuerberaters (Charlier u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. zu § 43 Rn 6; Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl. 2005, zu § 43 Rn 5).

Gegen diese Pflicht des § 43 StBerG hat der Steuerberater vorliegend verstoßen. Denn die Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)", mit der die Berufsbezeichnung Steuerberater ergänzt wurde, stellt weder eine zulässige weitere Berufsbezeichnung nach § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG noch einen erlaubten Zusatz nach § 43 Abs. 3 StBerG dar.

Auch wenn der Begriff "Finanzplaner" einen Beruf im Sinne einer auf die Dauer berechneten, also nicht nur vorübergehenden Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (Charlier u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. zu § 43 Rn 14; Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl. 2005, zu § 43 Rn 12), beschreiben mag, bezeichnet die "Wortmarke" "zertifizierter Finanzplaner (FH)" keinen Beruf, sondern bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs an einer Fachhochschule (vgl. FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.). Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Lehrgangs Zert_FP im Prospekt der Fachhochschule sowie aus ihrem Schreiben an die Steuerberaterkammer vom 28.2.2006, wonach die Designation "Zert_FP - Zertifizierte(r) Finanzplaner(in)" den erfolgreichen Abschluss eines weiterbildenden Studiums dokumentiert und zu der Berechtigung führt, die genannte "geschützte Wortmarke" zu führen. Ob diese Bezeichnung durch die Fachhochschule im Sinne des § 43 Abs. 2 StBerG amtlich verliehen wurde, kann deshalb dahinstehen. Denn amtlich verliehen ist allenfalls die Befugnis, auf die Zertifizierung hinzuweisen, nicht die Führung der Berufsbezeichnung Finanzplaner.

Die Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)" stellt aber auch keinen akademischen Grad im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift des § 43 StBerG dar, wie er von Universitäten und Hochschulen auf Grundlage der Hochschulgesetze der Länder nach Abschluss des Studiums im Rahmen einer Hochschulprüfung (vgl. etwa §§ 23, 28 Hessisches HochschulG) oder als Abschluss einer Promotion (etwa § 31 Hessisches HochschulG) verliehen wird. Ebensowenig handelt es sich um eine staatlich verliehene Graduierung. Die Aufnahme dieses Begriffes ins Gesetz geht auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1972 zurück, wonach die Länder neben den klassischen akademischen Graden auch von Fachhochschulen verliehene Graduierungen gegenseitig anerkennen wollten (Charlier u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. zu § 43 Rn 1, 19), die unter ähnlichen Voraussetzungen erteilt werden wie akademische Grade, regelmäßig aber mit dem Zusatz (FH) versehen sind. Die vorliegend verliehene Bezeichnung "Zert_FP" stellt aber allenfalls eine "Zertifizierung" als Abschluss einer Weiterbildung, wie sie nach den Hochschulgesetzen - so dem vorliegend einschlägigen Hessischen Hochschulgesetz (§ 21) - im Rahmen einer Postgraduiertenfortbildung angeboten werden, aber keine staatlich verliehene Graduierung dar, auch wenn der von dem Steuerberater eigenständig angefügt Zusatz (FH) diesen irreführenden Eindruck zu vermitteln geeignet ist (vgl. auch Wolf DStR 2008, 1403).

Der Steuerberater hat auch schuldhaft gegen seine Berufspflicht aus § 43 StBerG verstoßen. Bereits der Hinweis bei Erwerb des Zertifikats, dass die Befugnis, die Bezeichnung ("Wortmarke", "Designation") "Zert_FP - Zertifizierter Finanzplaner" zu führen, die berufs- und standesrechtlichen Regelungen nicht berührt, hatte es nahegelegt, sich bei der Steuerberaterkammer über die Zulässigkeit dieses Zusatzes zur Berufsbezeichnung zu erkundigen. Spätestens die ab 2005 erfolgten Abmahnungen der Steuerberaterkammer und schließlich die erstinstanzliche Verurteilung hätten ihn veranlassen müssen, auf die Zusatzbezeichnung zu verzichten. Zudem spricht der eigenständig angefügt Zusatz (FH) für seine Bösgläubigkeit. Diese wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sein anwaltlicher Vertreter ihm in jüngerer Zeit den Rat erteilt hat, keine Änderung seines Briefkopfes vorzunehmen.

Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, die Vorschrift des § 43 StBerG - gegen ihren Wortlaut - den Steuerberater entlastend auszulegen oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu beschließen. Vielmehr genügt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 12 GG an die Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung stellt.

Art. 12 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung, zu der nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, zählt. Die Garantie schließt die Außendarstellung von Angehörigen der freien Berufe, zu denen auch Steuerberater zählen, ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung, die nur auf einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt, eingeschränkt werden darf. Es müssen also ausreichende Gründe des Gemeinwohls den Eingriff rechtfertigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (BVerfG NJW 1996, 3067, 3068; vgl. auch BVerfGE 60, 215ff.; BVerfG NJW 1993, 2988; 2001, 1926; 2004, 2656; 2006, 1495; MDR 2000, 358). Die Auslegung der das Recht der Außendarstellung einschränkender Gesetze durch die Gerichte muss zudem die Tragweite der grundrechtlichen Garantie berücksichtigen (BVerfG NJW 2001, 1926; 2006, 1495; 1 BvR 1307/88 bei JURIS, vgl. auch DStR 1991, 563). Danach sind berufsrechtliche Werbeverbote zwar nicht schon an sich als verfassungswidrig anzusehen (BVerfG NJW 1994, 1591; 1996, 3067, 3068), doch müssen sie durch einen vernünftigen Allgemeinzweck gerechtfertigt sein und dürfen der Allgemeinheit interessierende Informationen nicht etwa vorenthalten (BVerfG NJW 1993, 2988; 2002, 1331; 2004, 2656; MDR 2000, 358). Der Gesetzgeber hat dem mit der Regelung des § 57a StBerG Rechnung getragen, mit dem das bis dahin geltende Werbeverbot (vgl. § 8 StBerG) für Steuerberater gelockert wurde (dazu Nds. OVG NJW-RR 1999, 500), die Regelung des § 43 StBerG aber unberührt blieb (Wolf DStR 2008, 1403). Tatsächlich genügt diese Vorschrift den Anforderungen, die an die Regelung einer Berufsausübung zu stellen sind (BVerfGE 60, 215; 1 BvR 1307/88 bei JURIS, vgl. auch DStR 1991, 563).

§ 43 StBerG regelt nicht die Werbung durch den Steuerberater insgesamt, sondern nur insoweit, als sie im Zusammenhang mit dem Führen der Berufsbezeichnung ermöglicht werden kann. Dass die nach § 57a StBerG in Grenzen zulässige Werbung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung erfolgen darf, rechtfertigt sich jedoch aus dem gesetzgeberischen Ziel, mit § 43 StBerG die Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen zu schützen, die die Eindeutigkeit der Bezeichnung Steuerberater in Frage stellen. Die Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten (§ 1 StBerG) ist insbesondere dann, wenn sie geschäftsmäßig betrieben wird, hierzu besonders befugten Personen, die zudem einen besonderen Vertrauensschutz genießen (vgl. § 203 StGB, § 53 StPO) vorbehalten (§§ 2, 3 StBerG). Das gesetzgeberische Anliegen, dem hilfesuchenden Steuerpflichtigen wie der Steuerrechtspflege durch eine eindeutige Berufsbezeichnung kundzutun, ob der Betreffende tatsächlich als Steuerberater nach § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stellt deshalb einen vernünftigen Grund im Allgemeininteresse dar (so auch Wolf DStR 2008, 1403). Ein Zusatz wie der vorliegende, der auf weitere, mit der Steuerberatung nicht notwenig im Zusammenhang stehende, sondern allenfalls nach § 57 Abs. 3 StBerG erlaubte Tätigkeiten oder Qualifikationen verweist, ist aber vom Ansatz her geeignet, diese Eindeutigkeit in Frage zu stellen, weil er das Augenmerk des Steuerpflichtigen bei der Wahl eines Steuerberaters möglicherweise auf Umstände lenkt, die mit der Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten nichts zu tun haben und überdies - wegen der Anfügung (FH) - einen Irrtum erwecken kann. Die damit zur Erreichung des dargelegten Gesetzeszwecks geeignete und erforderliche Beschränkung der zulässigen Zusätze zu der Berufsbezeichnung Steuerberater ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar besteht ein - grundrechtlich geschütztes - Interesse des Steuerberaters an einer Darstellung erlangter Zusatzqualifikationen wie möglicherweise auch ein Interesse des Verbrauchers, über solche unterrichtet zu werden. Doch ist das Recht des Steuerberaters insoweit weniger gewichtig, da es nicht um einen Zusatz geht, der auf eine besondere Qualifikation als Steuerberater hinweist (vgl. 1 BvR 1307/88 bei JURIS, vgl. auch DStR 1991, 563), sondern nur auf besondere Erfahrungen im Bereich anderer, nach § 57 Abs. 3 StBerG erlaubter Tätigkeiten (vgl. Nds. OVG NJW-RR 1999, 500; FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.). Diesem Interesse wird deshalb ausreichend damit Rechnung getragen, dass es - wie vorgesehen - dem Steuerberater erlaubt ist, die erworbene "Designation" - möglicherweise allerdings ohne den irreführenden Hinweis (FH) - in seiner Geschäftspost, wenn auch nicht in direktem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung, zu führen (im Ergebnis auch Wolf DStR 2008, 1403; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.).

VI.

Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Berufspflichten war deshalb eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 90 StBerG zu verhängen, wobei dem Senat der von der Kammer für Steuerberatersachen ausgesprochene Verweis und die Geldbuße als 500 € für angemessen erschien.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 2 StBerG.

Ende der Entscheidung

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