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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: U 1/99 BSch
Rechtsgebiete: BinSchG, BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 91
ZPO § 485 ff
ZPO § 494 a
ZPO § 97 Abs 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
FGG § 13 a
BinSchG § 114
BGB § 823 Abs. 1

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

U 1 / 99 BSch 30 C 14/98

Verkündet am: 21. Dezember 1999

Busch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

- Klägerin / Berufungsklägerin

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

1.

2.

- Beklagte / Berufungsbeklagte

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht - Schiffahrtsobergericht Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Ende des Schriftsatzrechtes: 30. November 1999) durch Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Münchbach Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner Richter am Oberlandesgericht Lotz für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Mannheim vom 21. Januar 1999 - 30 C 14/98 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt nicht DM 60.000.

TATBESTAND

Die klagende Versicherungsgesellschaft macht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend.

Bei der Klägerin ist das MS "A." der Schiffseignerin G. versichert. Zwischen dem vom Ehemann der Schiffseignerin geführten MS "A." und dem vom Beklagten Ziffer 2 geführten Schubverband der Beklagten Ziffer 1 - bestehend aus MB "W." und der Schute "...", die an Backbord längsseits gekoppelt war - kam es am 25.11.1997 auf dem ... im Bereich des L. (...-km ... ) zu einer Kollision, bei der der Verband erheblich beschädigt wurde, während an MS "A." keine erwähnenswerten Schäden entstanden.

Auf Antrag des Beklagten Ziffer 2 wurde vor dem Schiffahrtsgericht Mannheim ein Verklarungsverfahren (30 H 4/98) durchgeführt, bei dem sich die Klägerin und die Eheleute G. durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertreten ließen. Dabei fiel für die Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen eine Entschädigung in Höhe von DM 250,00 an, die unmittelbar von der Klägerin an den Zeugen gezahlt wurde.

Von den Interessenten des MS "A." wurde der Sachverständige L. zum Zweck der Besichtigung und Taxierung der umfangreichen Schäden bei MB "W." beauftragt und bei Reparaturvergabe durch die Beklagte Ziffer 1 eingeschaltet. Diese hatte die Schiffseignerin von MS "A." (und die dahinterstehende Klägerin) für die Schäden verantwortlich gestellt.

Mit ihrer am 17.08.1998 eingereichten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz folgender Aufwendungen, für die sie aufgrund des Versicherungsvertrages aufgekommen ist:

Rechtsanwaltsgebühren für die Durchführung des Verklarungsverfahrens: 7.125,64 DM Sachverständigenkosten 4.66,69 DM verauslagte Zeugenentschädigung im Verklarungsverfahren 250,00 DM Gebühren für Akteneinsicht 116,40 DM Besprechungsgebühr 685,91 DM.

Die Klägerin behauptet, die Besprechungsgebühr sei ausgelöst worden durch mehrere Besprechungen mit der Gegenseite über den eingetretenen Gesamtschaden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beklagte bereits in Verzug befunden. Die Beklagte schulde den Klagebetrag, da der Schiffsunfall auf das alleinige Verschulden des Beklagten Ziffer 2 zurückzuführen sei. Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin DM 12.844,64 nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klagzustellung zu zahlen, die Beklagte Ziffer 1 dinglich mit MB "W." aufgrund eines am 25.11.1997 entstandenen Schiffsgläubigerpfandrechtes, wie auch persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend, der Beklagte Ziffer 2 unbeschränkt persönlich haftend.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Schiffahrtsgericht lagen - ebenso wie dem Senat - die Akten des Parallelverfahrens (30 C 15/98 / U 1/99 BSch) nebst Beiakten (Verklarungsakten 30 H 4/98 und OWi-Akten 1437/97 und 1436/97 der WSD Südwest) zu Informationszwecken vor.

Mit am 21.01.1999 verkündetem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Schiffahrtsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Ihr stehe ein selbständiger materiell-rechtlicher Kostenersatzanspruch gemäß § 823 BGB zu, da ihr Rechtsvorgänger die Kosten zur Abwehr eines unberechtigten Begehrens der Beklagten Ziffer 1 aufgewandt habe. Es treffe zwar zu, daß regelmäßig die Verklarungskosten als Teil der nach § 91 ZPO im Rahmen des Streitverfahrens zu erstattenden Kosten angesehen würden. Daneben komme jedoch eine materiell-rechtliche Kostenerstattung in Frage, wenn sich im Rahmen des Verklarungsverfahrens herausstelle, daß das Verschulden an der Kollision auf seiten der späteren Beklagten liege und die im Rahmen des Verklarungsverfahrens sowie die außerhalb dessen aufgewandten Kosten dazu dienten, mögliche Ansprüche der Gegenseite abzuwehren.

An MS "A." sei ein Sachschaden eingetreten, der wegen der verhältnismäßig geringfügigen Reparaturkosten nicht taxiert worden sei und anläßlich eines Werftaufenthaltes habe repariert werden können. Dies ändere nichts an der Tatsache, daß ein Sachschaden am Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin eingetreten sei. Es sei zwar zutreffend, daß über das Ergebnis des Verklarungsverfahrens kontrovers diskutiert worden sei. Der klägerische Prozeßbevollmächtigte habe jedoch den Eindruck gehabt, daß die Interessenten des Koppelverbandes keine Schadensersatzklage erheben würden.

In dieser Situation habe sich die Klägerin gehalten gesehen, die Kosten des Verklarungsverfahren sowie die Expertenkosten, die unabhängig vom Verklarungsverfahren entstanden seien, einschließlich der auf seiten der Bevollmächtigten entstandenen Besprechungsgebühr (durch Besprechungen, die auch noch nach dem 30.07.1998 stattgefunden hätten) in einer selbständigen Klage geltend zu machen. Für die Klägerin sei es völlig überraschend gewesen, daß die Beklagte danach ihrerseits Klage auf Schadensersatz eingereicht habe. Dies schließe die selbständige Geltendmachung vor Rechtshängigkeit der zweiten Klage nicht aus. Im übrigen wäre wohl ein Erstattungsanspruch im Rahmen des § 91 ZPO im Hinblick auf die Sachverständigenkosten sowie die Besprechungsgebühr im Rahmen der prozessualen Kostenerstattung nicht gegeben, da es sich insoweit nicht um Kosten des Verklarungsverfahrens handle.

Zur Behauptung des Alleinverschuldens des Schiffsführers des Koppelverbandes trägt die Klägerin dasselbe vor wie im Parallelverfahren U 2/99 BSch.

Die Klägerin beantragt:

Unter Aufhebung des am 21.01.1999 verkündeten Urteils des Schiffahrtsgerichts Mannheim die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin DIV 12.844,64 nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klagzustellung zu zahlen, die Beklagte Ziffer 1 dinglich mit MB "W." aufgrund eines am 25.11.1997 entstandenen Schiffsgläubigerpfandrechtes, wie auch persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend, der Beklagte Ziffer 2 unbeschränkt persönlich haftend.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Auch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, machen sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und tragen ergänzend vor:

Hinsichtlich der geltend gemachten Besprechungsgebühr in Höhe von DM 685,91 sei die Klage bereits unschlüssig, da die Klägerin nicht vortrage, wann und mit wem nach dem 30.07.1998 (Verzugsbeginn) Besprechungen über welchen Inhalt geführt worden sein sollen. Tatsächlich seien nach diesem Zeitpunkt keinerlei Besprechungen mehr erfolgt. Hinsichtlich der im Rahmen des Verklarungsverfahren angefallenen Kosten könne es erst dann einen selbständigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geben, wenn feststehe, daß es nicht zum Hauptsacheprozeß komme. Als die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 14.08.1998 Klage erhoben habe, habe sie davon nicht ausgehen können. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei deshalb nie entstanden. Aber auch hinsichtlich der Kosten des Schadensgutachtens des Expertenbüros L. sei die Klage unbegründet. Da bei der Klägerin kein Sachschaden entstanden sei, könne sie auch keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die Schadensfeststellung am Fahrzeug der Beklagten haben. Jedenfalls sei die Klageforderung deshalb insgesamt unbegründet, weil nicht den Beklagten Ziffer 2, sondern ausschließlich den Schiffsführer G. des MS "A." das Verschulden an der Kollision treffe. Insoweit tragen die Beklagten dasselbe vor wie im Parallelverfahren U 2/99 BSch.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches scheitert bereits daran, daß die Folgen der Schiffskollision vom 25.11.1997 auf dem ... im Bereich des L. (...-km ... ) Gegenstand des Rechtsstreits - 30 C 15/98 Schifffahrtsgericht Mannheim / U 2/99 BSch Schiffahrtsobergericht Karlsruhe - sind. Kosten einer kontradiktorischen Schadenstaxe sind ebenso wie solche eines Verklarungsverfahrens regelmäßig im Kostenfestsetzungsverfahren eines späteren Rechtsstreits als Kosten der Rechtsverfolgung abzurechnen (Senat Urteil vom 02.03.1993 - U 11/92 BSch - = NZV 1993, 441 m.w.N.). Als die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 14.08.1998 Klage erheben ließ, konnte sie nicht davon ausgehen, daß die Beklagte ihrerseits keine Klage erheben werde, mit der ihre Schadensersatzansprüche aus der Schiffskollision geltend macht. Die Bewertung des Ergebnisses des durchgeführten Verklarungsverfahrens war unter den Parteien unterschiedlich. Die Klägerseite hielt sich nicht für ersatzverpflichtet, während die Beklagte sich Schadensersatzansprüche gegen Eigner und Schiffsführer von MS "A." berühmte.

2. Im übrigen kann ein auf Ersatz des Kosten eines Verklarungsverfahrens gerichteter materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch weder auf eine analoge Anwendung des § 91 ZPO oder des § 13 a FGG noch auf eine solche der §§ 485 ff, 494 a ZPO gestützt werden (vgl. Senat a.a.O.).

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung scheitert daran, daß durch die Schiffskollision an MS "A." keine (nennenswerten) Schäden entstanden sind. Dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als Vertreter der Beteiligten Ziffer 2 - 4 im Verklarungsverfahren am 02.04.1998 ausdrücklich erklärt (AS 52). Ferner ergibt sich dies aus den Ermittlungen der Wasserschutzpolizei (beigezogene Akten OWi. Nach den Feststellungen des POK S. (WSP-Revier) waren am Schubkopf von MS "A." nur "geringe Kratzer sichtbar" (AS 9).

Auch eine Haftung aus einem sonstigen Rechtsgrund ist nicht gegeben.

Da dem Versicherungsnehmer der klagenden Versicherung kein eigener unmittelbarer Schaden durch die Schiffskollision entstanden ist, er jedenfalls von dem gegnerischen Schiffsführer und Schiffseigner keinen Sachschadensersatz forderte, geht es bei den Aufwendungen der Klägerin bzw. ihres Versicherungsnehmers nicht um Rechtsverfolgungs-, sondern um Rechtsverteidigungskosten. Wenn in solchen Fällen - außerhalb eines Prozesses - eine Erstattungsfähigkeit von Kosten, die dem in Anspruch Genommenen entstehen - nicht gegeben ist, so ist dies hinzunehmen. Das materielle Haftungsrecht weist insoweit keine "planwidrige Lücke" auf, die etwa durch eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der ZPO auszufüllen wäre; das materielle Recht strebt nämlich in keiner seiner Gestaltungsformen den lückenlosen Ausgleich der einem anderen zugefügten Vermögensnachteile an, sondern enthält auch sonst zahlreiche Fälle, in denen die Verursachung eines Schadens nicht zu einer Ersatzpflicht führt (BGH NJW 1988, 2032, 2034 m.w.N.).

Der Streit der Parteien im Berufungsverfahren, ob eine Besprechungsgebühr des Klägervertreters durch Besprechungen vor oder nach dem 30.07.1998 ausgelöst wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Die Behauptung, die Beklagte sei durch Schreiben vom 23.07.1998 unter Fristsetzung zum 30.07.1998 in Verzug gesetzt worden, übersieht, daß die Klägerin gerade keinen zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Sachschadensersatzanspruch gegen die Beklagten erhoben hatte, wegen dessen nicht rechtzeitiger Erfüllung die Beklagten hätten in Verzug geraten können.

3. Nach allem hat das Schiffahrtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen, wobei im vorliegenden Rechtsstreit (anders als in dem Parallelrechtsstreit U 2/99 BSch, in dem zugleich Urteil ergeht) offen bleiben kann, in welchem Verhältnis die jeweils Verantwortlichen für den allein bei dem Schubverband - bestehend aus MB "W." und der Schute "..." - entstandenen Schäden einzustehen haben.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, das zu gegebener Zeit im Parallelrechtsstreit 30 C 15/98 / U 2/9U BSch durchzuführen sein wird, wenn eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorliegt, wird zu prüfen und zu entscheiden sein, inwiewweit eine Erstattung der den Parteien im Rahmen des Verklarungsverfahrens entstandenen Kosten als "notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung" im Sinne des § 91 ZPO erfolgen kann (vgl. Senat a.a.O. ).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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