Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: W 1/01 Baul
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146
ZPO § 793
ZPO § 567 Abs. 1
BauGB § 212
BauGB § 224
BauGB § 212 Abs. 2
BauGB § 3 Abs. 2
BauBG §§ 104 ff.
BauGB §§ 45 ff.
Leitsatz zum Beschluss v. 15.03.2001 - W 1/01 Baul

Gegen Entscheidungen des Landgerichts - Kammer für Baulandsachen - über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß §§ 212 Abs. 2, 224 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde analog § 793 ZPO statthaft.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Senat für Baulandsachen

W 1/01 Baul O (Baul) 18/00 LG Karlsruhe

Karlsruhe, 15. März 2001

In Sachen

Baulandumlegung "Gewerbegebiet W.-straße" in K.

Hier: Antrag gemäß § 212 BauGB i.V.m.

§ 80 (5) VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen den Beschluß vom 27.11.2000 auf vorzeitige Besitzeinweisung in eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück Nr.

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Baulandkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2001 - O (Baul) 18/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert der Beschwerde wird auf DM 3.674,00 festgesetzt.

GRÜNDE:

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB zulässig.

Der Senat folgt in der Frage des zulässigen Rechtsbehelfs gegen Anordnungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß §§ 212, 224 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 5 VWGO der inzwischen wohl herrschenden Ansicht, wonach gegen die Entscheidung der Baulandkammer die sofortige Beschwerde analog § 793 ZPO statthaft ist (vgl. mit Nachweisen Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, § 224 Rdn. 2; Kalb, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 224 Rdn. 18 ff.). Die im Beschluß des Senats vom 27.04.1983 (MDR 1983, 943) vertretene gegenteilige Ansicht wird aufgegeben. Für die Heranziehung des § 793 ZPO spricht schon der hierdurch erzielte Gleichlauf des von den Verwaltungsgerichten einerseits, von den ordentlichen Gerichten in Baulandsachen andererseits gewährten Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VWGO. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist gemäß § 146 VwGO ein befristetes Rechtsmittel eröffnet. Dem entspricht in der Systematik der ZPO am ehesten die sofortige Beschwerde. Die für die Verwaltungsvollstreckung bedeutsamen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO sind auch den in § 793 ZPO genannten Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren verwandt. Gegen die Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO (so Senat, MDR 1983, 943) spricht entscheidend, daß hierdurch eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzverkürzung eintreten würde, die nur vor den vielfältigen Sicherungen verständlich ist, welche das Zivilprozeßrecht zugunsten des Schuldners bei vorläufiger Vollstreckung bietet (§§ 707 Abs. Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 2, 708 - nunmerus clausus der für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteile -, 717 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich zu Eigen macht. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird lediglich ergänzend ausgeführt:

1. Der zulässige (§§ 212 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 7, 8 der BauGB-DVO i.d.F. vom 18.10.1993 sowie § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 02.03.1998 - GBl. S. 187) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg, weil bei Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die vorzeitige Besitzeinweisung vom 27.11.2000 hat, soweit dies derzeit und im Rahmen der hier gebotenen summarischen Überprüfung überschaubar ist, keine Erfolgsaussicht. Durch die Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung drohen dem Antragsteller auch keine schwerwiegenden oder irreparablen Nachteile.

2. Durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Gewerbegebiet W.-straße Nördlicher Teil", welcher der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde liegt, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten noch sind solche anderweit ersichtlich.

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.1998 entsprach den Anforderungen. Die im Rahmen einer solchen Bekanntmachung notwendige deutliche Kennzeichnung des Plangebietes ist erfolgt. Das Plangebiet wurde dort nicht nur mit einer geläufigen geographischen Bezeichnung - "Gewerbegebiet W.-straße" - kenntlich gemacht, sondern darüber hinaus war Teil der Bekanntmachung eine Planskizze, aus welcher die Grenzen des Plangebietes - einschließlich der Abgrenzung zwischen den Plangebieten "südlicher Teil" und "nördlicher Teil" - erkennbar waren. Grundstückseigentümer im Plangebiet konnten hierdurch zumindest mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß sie von der Planung möglicherweise betroffen sind. Dies genügte als "Anstoß" (BVerwGE 55, 369; 69, 344).

Jedenfalls angesichts der Beschreibung des Plangebietes durch eine Planskizze schadete es auch nicht, daß die zeit- und ortsgleiche Auslegung der beiden selbständigen Planentwürfe für die Gebiete "Gewerbegebiet W.-straße Südlicher Teil" und "Gewerbegebiet W.-straße Nördlicher Teil" gemeinsam unter der Sammelbezeichnung "Gewerbegebiet W.-straße" erfolgte. Hierdurch war für alle Grundstückseigentümer in beiden Plangebieten ein hinreichender Anstoß gegeben, sich über die Einzelheiten der Planung im Rahmen der Auslegung näher zu informieren. Keinesfalls konnte es zu dem Mißverständnis kommen, daß die Auslegung nur eines der beiden Teilgebiete betreffen könnte.

Die Bekanntmachung war hinsichtlich des Ortes der öffentlichen Auslegung und hinsichtlich der Stelle, an welcher Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können, auch nicht verwirrend. Die diesbezüglichen Angaben in der Bekanntmachung waren eindeutig. Daß die Antragsgegnerin über die förmliche Auslegung hinaus "zur Erleichterung der Information" eine Einsichtnahme des Bebauungsplanentwurfes auch an anderer Stelle, nämlich bei der Ortsverwaltung, gewährte, schadet nicht. Aus dem Text der Bekanntmachung folgt eindeutig und unmißverständlich, daß die öffentliche Auslegung und die Anbringung von Bedenken und Anregungen ausschließlich beim Stadtplanungsamt in Karlsruhe erfolgen und die Einsichtsmöglichkeit bei der Ortsverwaltung lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit darstellen sollte. Es ist der Gemeinde auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht verwehrt, derartige zusätzliche Informationsangebote zu gewähren und auf sie hinzuweisen.

Nachdem es sich bei der Einsichtsmöglichkeit auf der Ortsverwaltung nur um eine zusätzliche Informationsmöglichkeit handelte, kommt es auf das streitige Vorbringen zu den dort verfügbaren Planunterlagen und zur tatsächlich gewährten Einsichtsmöglichkeit auf der Ortsverwaltung nicht an.

3. Es bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 77 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Bei dem betroffenen Grundstücksteil handelt es sich um eine Fläche nach §§ 55 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die von der Antragsgegnerin zur Verwirklichung einer Erschließungsstraße in Anspruch genommen werden soll (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Das Wohl der Allgemeinheit erfordert voraussichtlich die vorzeitige Besitzeinweisung.

Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der städtebaulichen Gründe mit den entgegenstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Besitzes (Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, § 77 Rdn. 13) wird voraussichtlich das Interesse der Antragsgegnerin überwiegen.

Diese benötigt die Teilfläche, um die einzige Erschließungsstraße für das Gewerbegebiet W.-straße Nördlicher Teil herzustellen. Angesichts der seit dem Aufstellungsbeschluß für die Bebauungspläne und dem Umlegungsbeschluß verstrichenen Zeitdauer besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Planung nunmehr zügig zu verwirklichen. Dies umso mehr, als die Bebauungspläne schon seit 13.08.1999 rechtsverbindlich sind. Ein Baubeginn zeitnah nach Bestandskraft des Umlegungsplans setzt aber voraus, daß die Erschließungsstraße schon jetzt hergestellt wird. Dies ist ohne Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Fläche, die im Bereich des Anschlusses zum bestehenden Verkehrsnetz nahezu die gesamte Breite der Erschließungsstraße einnimmt, nicht möglich.

Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seines Besitzes nachrangig. Es handelt sich bei der Teilfläche um eine Zufahrts- und Parkfläche mit lediglich untergeordneter Bebauung (Stützmauer, Zaun, Tor), bei deren Inanspruchnahme ein irreparabler Schaden für den Antragsteller nicht droht.

Die Klärung der "Entschädigungshöhe" für den Eigentumsverlust war entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung. Diese ist nicht Teil eines Enteignungsverfahrens nach §§ 104 ff. BauBG, sondern eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB. Die streitgegenständliche Fläche befindet sich aufgrund des bestandskräftigen Umlegungsbeschlusses (§ 47 BauGB) im Umlegungsgebiet. Sie ist nach § 55 Abs. 2 BauGB vorweg auszuscheiden und der Antragsgegnerin zuzuteilen. Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller für die eingeworfenen Flächen eine Zuteilung oder eine Geldabfindung zusteht (§ 59 BauGB), ist im Umlegungsplan nach § 66 BauGB zu regeln.

4. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin folgt aus den obigen Darlegungen. Schon angesichts der voraussichtlichen Erfolglosigkeit seines Widerspruchs hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers demgegenüber zurückzutreten. Außerdem drohen dem Antragsteller durch die Vollziehung keine schwerwiegenden oder irreparablen Nachteile, da die streitgegenständliche Fläche als Zufahrts- und Parkfläche mit untergeordneter Bebauung für die Aufrechterhaltung des Betriebes auf dem Restgrundstück nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist und durch den Abbruch der wenigen baulichen Anlagen - wofür eine Entschädigung festgesetzt ist - keine schwerwiegenden Schäden entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 221 BauGB i.V.m. § 97 ZPO. Der Streitwert beträgt 1/3 von 20% des Wertes der Teilfläche, der derzeit entsprechend dem Verkehrswertgutachten mit 130 DM/m2 anzunehmen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück