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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: (1) Ausl.- III-19/00
Rechtsgebiete: EuAlÜbk, 2. ZP-EuAlÜbk


Vorschriften:

EuAlÜbk Art. 12 I
2. ZP-EuAlÜbk Nr. 5
Ist ein Auslieferungsersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg eingegangen, muss die Bewilligungsbehörde prüfen, ob sie auf die Einhaltung des Geschäftsweges verzichtet, bevor das Oberlandesgericht eine Entscheidung trifft, die mit einem Eingriff in Grundrechte des Verfolgten verbunden sein kann.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: (1) Ausl.- III-19/00

In der Auslieferungssache

wegen Raubes mit Todesfolge hier: Zulässigkeit der Weiterlieferung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 21. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wird Gelegenheit gegeben, dem Senat Aufschluss darüber zu verschaffen, ob die Bundesrepublik Deutschland auf die Einhaltung des Geschäftsweges verzichtet.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird für höchstens drei Monate zurückgestellt.

Gründe:

I.

Der Verfolgte wurde nach vorheriger Auslieferung aus Ungarn durch Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Mai 2000, rechtskräftig seit dem 28. Oktober 2000, wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Nach Verbüßung dieser Strafe soll er mit bereits erteilter Zustimmung der Republik Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung den Behörden des Königreichs der Niederlande übergeben werden. Mit Beschluss vom 21. März 2000 [(1) Ausl.-III-33/99 hat der Senat die Zulässigkeit der Weiterlieferung festgestellt und Auslieferungshaft angeordnet, die aber derzeit nicht vollzogen wird (Überhaft).

II.

Am 12. oder 14. August 2000 ging bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe auf dem Postweg ein auf "Juli 2000" datiertes Auslieferungsersuchen mit folgender (übersetzter) Absenderangabe ein:

Rumänien Öffentliches Ministerium Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Der Generalstaatsanwalt Kabinett

Das augenscheinlich vom Generalstaatsanwalt Rumäniens unterzeichnete und auf das EuAlÜbk sowie die Zusatzprotokolle bezugnehmende Anschreiben ist adressiert an "Seine Exzellenz Herrn Kay Nehm, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland".

Das Auslieferungsersuchen befand sich, was den von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vorgelegten Akten nicht zu entnehmen war und dem Senat erst durch eigene Nachforschungen bekannt geworden ist, in einem Briefumschlag, der vom rumänischen Generalkonsulat in München abgesandt worden war, worauf der Generalbundesanwalt in seinem an den Senat gerichteten Begleitschreiben besonders hingewiesen hat.

Am 30. August 2000 leitete die Bundesanwaltschaft das Auslieferungsersuchen "zuständigkeitshalber ....... zur weiteren Veranlassung" auf dem Dienstweg über das Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz an die Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz weiter.

Im Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz wurden Anfang September 2000 beglaubigte Ablichtungen des Auslieferungsersuchens nebst Anlagen hergestellt und "mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung" an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz sowie "mit der Bitte um Kenntnisnahme und dem Anheimgeben weiterer Veranlassung" an das Bundesministerium der Justiz übersandt. Die Urschriften verblieben zunächst im Landesjustizministerium (und wurden dem Senat auf dessen Anforderung am 1. Juni 2001 vorgelegt).

Am 2. Oktober 2000 legte die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat die Akten mit den Ablichtungen vor und beantragte,

"a) festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten aus Deutsch land an Rumänien zulässig ist;

b) gemäß § 36 Abs. 2 IRG der Weiterleitung des Verfolgten vom König reich der Niederlande an Rumänien zuzustimmen."

Am 17. Oktober 2000 fragte der Senat bei der Generalstaatsanwaltschaft an, ob dort von Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk und Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk abweichende besondere Vereinbarungen zwischen Rumänien und Deutschland bezüglich des einzuhaltenden Geschäftsweges bekannt seien.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilte die Generalstaatsanwaltschaft folgendes mit:

"Auf die dortige Verfügung vom 17. Oktober 2000 habe ich das Ministerium der Justiz in Mainz gebeten, beim Bundesministerium der Justiz in Bonn anzufragen, ob im vorliegenden Fall der nach Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk vorgeschriebene Geschäftsweg als eingehalten angesehen werden kann. Die Frage wurde, wie mir der Sachbearbeiter beim Ministerium der Justiz in Mainz heute fernmündlich mitgeteilt hat, bejaht. Einerseits seien nämlich die Auslieferungsunterlagen, wenn auch auf Umwegen, beim Bundesministerium der Justiz in Bonn eingegangen, andererseits sei in Rumänien der bei einem Ministerium angesiedelte Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof befugt, Auslieferungsersuchen zu stellen. Die Tatsache, dass es in dem vorliegenden Auslieferungsersuchen "Öffentliches Ministerium" heiße, stehe dieser Befugnis nicht entgegen, weil kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Generalstaatsanwalt Rumäniens dem dortigen Justizministerium zugeordnet sei.

Bei anderen rumänischen Auslieferungsersuchen sei in derselben Weise vorgegangen worden, ohne dass die Einhaltung des in Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk vorgesehenen Geschäftsweges in Frage gestellt worden sei.

Ich schließe mich dem an und wiederhole meinen Antrag."

Der Senat hielt diese Auskunft für nicht ausreichend. Auf weitere Nachfrage teilte die Generalstaatsanwaltschaft am 27. Dezember 2000 mit, eine erbetene schriftliche Erklärung des Bundesministerium der Justiz liege noch nicht vor; sie werde nach Eingang nachgereicht werden.

Anfang Februar 2001 bat die Generalstaatsanwaltschaft um Rücksendung der Akten, weil der Verfolgte sein Einverständnis zu einer Weiterlieferung nach Rumänien erklären wolle.

Am 28. März 2001 wurde der Verfolgte beim Amtsgericht Wittlich richterlich vernommen. Er erklärte nach Belehrung zu Protokoll, er sei mit einer vereinfachten Auslieferung nach Rumänien ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens einverstanden und verzichte auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 IRG.

Am 24. April 2001 legte die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat unter Bezugnahme auf die Anträge vom 2. Oktober 2000 erneut zur Entscheidung vor mit der Begründung, aus auslieferungsrechtlichen Gründen müsse jeder Bewilligungsentscheidung, also auch der im Weiterlieferungsverfahren, eine wenn auch summarische Entscheidung des Oberlandesgerichts vorausgehen.

In einem beigefügten Schreiben des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 13. März 2001 heißt es, "das Bundesministerium der Justiz" habe "telefonisch mitgeteilt", es betrachte den Geschäftsweg als eingehalten.

III.

Das derzeit vorliegende Ersuchen ist (noch) keine ausreichende Grundlage für die nach § 36 Abs. 2 IRG notwendige Prüfung der Frage, ob die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zulässig wäre.

1.

Dass sich der Verfolgte am 28. März 2001 mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist hier ohne Bedeutung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 41 IRG entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auch dann Anwendung findet, wenn es noch keine Haftentscheidung des Oberlandesgerichts gibt (s. dazu Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 5). Hält die Generalstaatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer vereinfachten Auslieferung für gegeben, entfällt ihre Verpflichtung, beim Oberlandesgericht einen Antrag nach § 29 Abs.1 IRG zu stellen. Macht sie jedoch wie vorliegend geschehen von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 29 Abs. 2 IRG trotz Verzichts des Verfolgten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts zu beantragen (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 29 Rdnrn. 5 ff), wird das förmliche Auslieferungsverfahren weiterbetrieben. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Auslieferung dann genau so zu prüfen wie ohne Verzichtserklärung der Verfolgten. Eine "summarische Prüfung", etwa im Sinne des § 15 Abs. 2 IRG, kommt nicht mehr in Betracht.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien sind Vertragspartner des EuAlÜbk und des 2. ZP-EuAlÜbk.

Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk werden die Auslieferungsersuchen auf diplomatischem Wege (RiVASt Nr.5 a) übermittelt. Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk bestimmt ergänzend, dass das Ersuchen auch vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet werden kann (ministerieller Weg, RiVASt Nr.5 b). Da anders als beispielsweise in Art. 65 Abs. 2 SDÜ oder Art. IV des deutsch-italienischen Ergänzungsvertrages zum EuAlÜbk die obersten Justizbehörden der deutschen Bundesländer nicht aufgeführt sind, kann Adressat eines auf ministeriellem Geschäftsweg übermittelten Ersuchens nur das Bundesministerium der Justiz sein. Eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung (etwa Zulassung des konsularischen Geschäftsweges, RiVASt Nr.5 c) existiert mit Rumänien nicht.

Keiner der beiden zugelassenen Geschäftswege wurde vorliegend eingehalten. Das Auslieferungsersuchen ist weder über die diplomatische Außenvertretung eines beteiligten Staates zugeleitet worden noch an das Bundesministerium der Justiz gerichtet. Dass das Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz die oberste Justizbehörde des Bundes über die Existenz des rumänischen Auslieferungsersuchens unterrichtet hat, ändert daran nichts.

Der Auslieferungsverkehr ist Teil des Rechtshilfeverkehrs zwischen souveränen Staaten, der gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk, Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk, solange nichts anderes vereinbart ist, auf Regierungsebene abgewickelt werden soll. Beide Vertragswerke sind durch Transformation (Art. 59 Abs. 2 GG) innerstaatliches Recht geworden. Dem Oberlandesgericht, das gemäß §§ 12, 29, 32, 35, 36 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung und eventuell schon vorher über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls (§ 15 IRG) zu entscheiden hat, aber nicht den Vertragsstaat Bundesrepublik nach außen vertritt, steht es nicht zu, bi- oder multilaterale Vereinbarungen zu ignorieren, die von Vertragsstaaten aus welchen Gründen auch immer nicht eingehalten werden.

Herrin des Auslieferungsverfahrens ist grundsätzlich die Bundesregierung (§ 74 Abs. 1 IRG). Sie kann die Bewilligung der Auslieferung (etwa aus außen- oder kriminalpolitischen Gründen) auch von der Einhaltung des Geschäftweges abhängig machen; denn eine Verpflichtung zur Auslieferung besteht nach Art. 1 EuAlÜbk nur "gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen". Es könnte folglich die Situation eintreten, dass ein Oberlandesgericht auf der Grundlage eines auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg eingegangenen, in Übrigen aber ordnungsgemäßen Ersuchens Auslieferungshaft anordnet, die Bundesregierung aber später die Auslieferung nicht bewilligt, weil sie aus politischen Gründen auf einer Einhaltung des Geschäftweges besteht. Der Verfolgte hätte sich dann rückblickend gesehen zu Unrecht in Haft befunden.

Um eine solche Situation von vornherein zu vermeiden, hält es der Senat für erforderlich, dass die die (außen-)politische Verantwortung für den Auslieferungsverkehr tragende Bewilligungsbehörde (hier der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt) vor einer jeden gerichtlichen Entscheidung prüft, ob die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat und Vertragspartner im konkreten Einzelfall auf die Einhaltung des Geschäftsweges verzichtet, und ihre Entscheidung dokumentiert. Telefonische Meinungsäußerungen von namentlich nicht bekannten Mitarbeitern des Bundesministeriums genügen nicht.

Nur so wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit dem Ausland vorrangig eine auswärtige Angelegenheit des Bundes im Sinne des Art. 32 Abs. 2 GG und erst in zweiter Linie Rechtspflege ist (Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 74 Rdnr. 6).

Der Auffassung des Senats steht RiVASt Nr. 17 nicht entgegen. Diese für Gerichte nicht bindende Regelung geht davon aus, dass das Ersuchen entweder auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg bei der richtigen innerstaatlichen Stelle eingeht (Abs. 1) oder von einer nicht zuständigen Behörde unmittelbar an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet wird (Abs. 2), die zunächst in eigener Verantwortung die notwendige Prüfung vornehmen und alles Weitere (hier: Weitergabe des Ersuchens an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft) veranlassen kann. Beides ist hier nicht geschehen.

3.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass er nicht der Meinung ist, eine Auslieferung sei allein deshalb unzulässig, weil der Geschäftsweg nicht eingehalten wurde. Er hält es jedoch für erforderlich, dass die die politische Verantwortung für den Rechtshilfeverkehr tragenden innerstaatlichen Stellen dieser Verantwortung gerecht werden, bevor das Oberlandesgericht eine Entscheidung trifft, die mit einem schwerwiegenden Eingriff in persönliche Freiheitsrechte (Art. 2 GG) verbunden sein kann.

Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung bei gleichzeitiger Ankündigung eines förmlichen Auslieferungsersuchens nicht auf einem zugelassenen Geschäftweg eingeht (s. OLG Karlsruhe Justiz 89, 92 zu Art. 16 des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es ist keine vorläufige Eilentscheidung zu treffen, sondern abschließend darüber zu befinden, ob die Auslieferung des Verfolgten zulässig wäre. Jedenfalls eine Entscheidung nach §§ 12, 32 IRG, aber auch nach § 15 IRG, kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass die Nichteinhaltung des Geschäftsweges von der Bewilligungsbehörde nicht zum Anlass genommen werden wird, die Auslieferung abzulehnen.

Es stellt sich auch nicht die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn eine bi- oder multinationale Vereinbarung bezüglich des Geschäftweges nur eine Kann-Bestimmung enthält, oder ob der ministerielle Geschäftsweg eingehalten ist, wenn ein vom Justizministerium des ersuchenden Staates an den Bundesminister der Justiz gerichtetes Ersuchen unter Einschaltung von Interpol übermittelt wird (nur diese Fallgestaltung lag OLG Hamburg, GA 88, 566 zugrunde). Die in Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk und Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk gewählten Formulierungen ("wird ..... übermittelt" bzw. "wird ..... gerichtet") sind "international übliche Wendungen", die der Annahme einer Kann-Bestimmung entgegenstehen (OLG Hamburg a.a.O.). Ob es sich überhaupt um ein Geschäftswegproblem handelt, wenn sich der ersuchende Staat bei der Übermittlung des ministeriellen Ersuchens nicht der Post oder eines Kurierdienstes, sondern des Übermittlungsnetzes einer internationalen Organisation bedient, kann dahinstehen, weil Adressat des vorliegenden Ersuchens schon nicht der Bundesminister der Justiz ist.

Ob im Auslieferungsverkehr mit Rumänien, das erst seit etwa 3 Jahren Vertragsstaat ist, die Nichteinhaltung der in Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk, Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk vorgesehenen Geschäftwege einer "ständigen Übung" entspricht, aus der sich dann auch nach Auffassung des Senats eine vom generellen Willen der Bundesregierung getragene abweichende Staatenpraxis ableiten ließe (OLG Karlsruhe NJW 90, 2208, 2209), entzieht sich der Kenntnis des Senats. Solches hat die Generalstaatsanwaltschaft auch auf Anfrage des Senats vom 17.Oktober 2000 nicht vorgetragen.

IV.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat, der Weiterlieferung des Verfolgten vom Königreich der Niederlande an Rumänien "zuzustimmen", ist darauf hinzuweisen, dass der Senat gemäß §§ 32, 36 Abs. 2 IRG nur darüber zu entscheiden hat, ob eine Auslieferung an Rumänien zulässig wäre. Für alle weiteren Entscheidungen gilt § 74 IRG.

Ende der Entscheidung

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