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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: (1) Ausl. III 21/01
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 15 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: (1) Ausl. III 21/01
In der Auslieferungssache
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. hier: Auslieferungshaft
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa
am 24. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Gegen den Verfolgten wird Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe:
Die Republik Frankreich ersucht um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.
Zur Zeit verbüßt er Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt W..
Durch vollstreckbares Urteil der 6. Strafkammer beim Gericht der Großen Instanz von Strasbourg vom 22. Mai 2000 (B001971) wurde er in Abwesenheit wegen Betäubungsmitteldelikten und Zollvergehen (Drogenschmuggel) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und gemeinsam mit seiner mitbeschuldigten Freundin zu einem Bußgeld von 40.800 FF verurteilt.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist Auslieferungshaft anzuordnen.
Die Republik Frankreich hat auf einem nach Art. 65 Abs. 2 SDÜ zugelassenen Geschäftsweg ein den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk entsprechendes Auslieferungsersuchen gestellt und die notwendigen Unterlagen, insbesondere beglaubigte Abschriften des Urteils vom 22. Mai 2000 und des Haftbefehls vom selben Tage, beigefügt.
Die abgeurteilten Taten sind auch nach deutschem Recht strafbar.
Der Zulässigkeit der Auslieferung steht vorliegend nicht entgegen, dass der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt worden ist.
Er hatte bereits im Ermittlungsverfahren Gelegenheit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und hatte nach seiner Festnahme in Frankreich am 25. September 1998 ein Geständnis abgelegt. Zu der Verhandlung vom 22. Mai 2000 war er am 19. November 1999 durch Aushändigung des Ladungsschreibens an ihn persönlich ordnungsgemäß geladen worden. In der Folgezeit hatte er Frankreich verlassen und weitere Straftaten begangen. Ab dem 30. März 2000 war er in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftiert, hatte aber nichts unternommen, um bei dem Gericht in Frankreich eine Terminsverschiebung zu erreichen.
Im Übrigen hat ein in Abwesenheit Verurteilter nach französischem Recht die Möglichkeit, binnen 10 Tagen nach Zustellung der Urteilsausfertigung ein Rechtsmittel einzulegen. Das Urteil vom 22. Mai 2000 ist dem Verfolgten im Wege der Rechtshilfe am 14. November 2000 in der Justizvollzugsanstalt K. zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hat er nicht eingelegt.
Am 7. September 2001 hat er vor dem Amtsgericht W. nach ordnungsgemäßer Belehrung sein Einverständnis zu einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 IRG, Art. 66 SDÜ erklärt.
Der Anordnung der Auslieferungshaft (Überhaft) steht nicht entgegen, dass sich der Verfolgte derzeit in Strafhaft befindet. Es muss verhindert werden, dass er eventuelle Vollzugslockerungen dazu nutzen könnte, sich der Auslieferung durch Untertauchen in der grenzüberschreitenden Drogenszene, der er offensichtlich angehört, zu entziehen.
Gemäß § 26 Abs. 1 IRG findet eine Haftprüfung durch den Senat statt, wenn gegen den Verfolgten Auslieferungshaft für die Dauer von zwei Monaten vollzogen sein wird.
Ende der Entscheidung
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