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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: 1 AR 45/01 Str.
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
BRAGO § 97
BRAGO § 84 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 1 AR 45/01 Str.

In der Strafsache

wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 16. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts B.-B. wird diesem über den durch Beschluss vom 10. Juli 2001 festgesetzten Betrag von 24.100 DM hinaus mit den dort ausgesprochen Maßgaben ein weiterer Pauschvergütungsbetrag von 60 DM bewilligt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2001 hat der Senat auf Antrag des Rechtsanwalts B.-B. ihm für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des Angeklagten im Verfahren vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz eine Pauschvergütung in Höhe von 24.100 DM bewilligt u.a. mit der Maßgabe, dass darauf etwa aus der Staatskasse an ihn als Pflichtverteidiger bereits geleistete Zahlungen anzurechnen seien. In der Begründung des Beschlusses wird u.a. Bezug genommen auf einen in diesem Verfahren ergangenen Vorbeschluss vom 5. Februar 2001 - 1 AR 90/00 Str. - mit dem der Senat dem bestellten Verteidiger des Mitangeklagten eine Pauschvergütung in Höhe von 24.700 DM zuerkannt hat.

Gegen die ihn betreffende Festsetzung wendet sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung.

Er bemängelt, die vorgenommene Festsetzung bleibe hinter dem vom Vertreter der Staatskasse für angemessen erachteten Pauschvergütungsbetrag zurück, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich sei.

Die Festsetzung einer Pauschvergütung entsprechend dem dem anderen Verteidiger bewilligten Betrag berücksichtige nicht die unterschiedlichen Verteidigungsstrategien und den sich daraus ergebenden, voneinander abweichenden Gehalt der Verteidigerleistungen, die den Antragsteller im Vergleich zu dem anderen Verteidiger stärker belastet hätten.

Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Wahlverteidigertätigkeit des Antragsteller vor Anklageerhebung außer Ansatz zu lassen. Werde sie nicht berücksichtigt, dürfe keinesfalls die gesetzliche Vorverfahrensgebühr auf die bewilligte Pauschvergütung angerechnet werden, da sie sonst den Verteidiger nachträglich entzogen würde. Dementsprechend sei es auch nicht einsichtig, dem Verteidiger des Mitangeklagten, der nicht im Vorverfahren tätig gewesen sei, vergütungsmäßig gleich bzw. besser zu behandeln.

II.

Die Gegenvorstellung ist im Wesentlichen unbegründet.

Die Abweichung in der Vergütungsfestsetzung vom Vorschlag des Bezirksrevisors (25.490 DM) ergibt sich daraus, dass dieser bei seinem Votum den gesamten Vorbereitungsaufwand außerhalb der Hauptverhandlung berücksichtigt hat, ohne zwischen der Tätigkeit des Antragstellers als Wahl- und Pflichtverteidiger zu unterscheiden. Dass im Gegensatz dazu in die Pauschvergütung sowohl bei Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen als auch Festsetzung der Vergütungshöhe nur die Leistungen des Antragstellers als bestellter Verteidiger einzubeziehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Zu ihrer näheren Begründung wird auf die Entscheidung in StV 1997, 426 verwiesen.

Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass es sachlich ungerechtfertigt wäre, bei Nichtberücksichtigung der Wahlverteidigertätigkeit vor Anklageerhebung die dafür gemäß §§ 97 Abs. 3, 84 Abs. 1 BRAGO entstandene gesetzliche Gebühr des Pflichtverteidigers auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen. Die Festsetzungen des Senats beruhen jedoch stets auf einer Erhöhung der Summe aller gesetzlicher Gebühren, einschließlich der Vorverfahrensgebühr selbst dann, wenn die Vorverfahrensleistungen als Wahlverteidigertätigkeit bei Bestimmung der Vergütungshöhe außer Ansatz zu bleiben haben. Folgerichtig ist die gesetzliche Vorverfahrensgebühr wieder durch Anrechnung auf die bewilligte Pauschvergütung in Abzug zu bringen. Der andere, zugegebenermaßen transparentere, jedoch in der Abwicklung kompliziertere Weg wäre, in einem solchen Fall die der Berechnung zugrundezulegende Summe der gesetzlichen Gebühren unter Ausschluss der Vorverfahrensgebühr zu bestimmen und auf den Pauschvergütungsbetrag die bereits geleisteten Zahlungen mit ausdrücklicher Ausnahme der Vorverfahrensgebühr anzurechnen. Beide Berechnungsmethoden führen jedoch zu gleichen Ergebnissen.

Die Bestimmung der Pauschvergütungshöhe erfolgt nach Erfahrungssätzen, die der Senat sich aufgrund seiner langjährigen Befassung mit Pauschvergütungsanträgen erarbeitet hat. Tabellarisch festgelegte und aufzeigbare Beträge für einzelne Verfahrensabschnitte und Verteidigerleistungen bestehen nicht. Entscheidend ist die Gesamtschau des aus den Akten und der Antragsbegründung objektiv fassbaren Verteidigungsaufwands im Verhältnis zu anderen Verfahren und den dort bereits vorgenommenen Festsetzungen. Die subjektive Einschätzung der eigenen Verteidigerleistungen im Vergleich zur Tätigkeit anderer Pflichtverteidiger im Verfahren kann für den Senat keine Bemessungsgrundlage sein. Die Senatsmitglieder verfügen über ausreichende erstinstanzliche Strafrichtererfahrung, um zu wissen, dass unterschiedliche Verteidigungsstrategien, auch wenn sie im Umfang der Prozesshandlungen differieren, äußerlich nicht erkennbar durchaus gleichen Aufwand in sich bergen können. Der Senat hat daher auch vorliegend die Tätigkeit beider Pflichtverteidiger unter Beachtung der objektivierbaren Besonderheiten gleich bewertet.

Dabei ist ihm jedoch ein Rechenfehler unterlaufen, der sich mit 60 DM zu Lasten des Antragstellers auswirkt:

Ausgehend von der Summe der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 18.300 DM (ohne Vorverfahrensgebühr, die nicht entstanden ist) ist dem Verteidiger des Mitangeklagten eine Pauschvergütung in Höhe von 24.700 DM bewilligt worden. Das entspricht einer Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um 6.400 DM.

Dem Antragsteller hat der Senat auf Grundlage der Summe der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 18.220 DM (einschließlich der ihm zustehenden Vorverfahrensgebühr von 300 DM) eine Pauschvergütung in Höhe von 24.100 DM zuerkannt, woraus sich ein Erhöhungsbetrag von 5.880 DM errechnet.

Der betragsmäßige Unterschied zu Gunsten des anderen Verteidigers liegt darin begründet, dass dieser im Gegensatz zum Antragsteller auch den Hauptverhandlungstermin am 19. Oktober 1999 wahrgenommen hat. Da dieser mit ca. 6 Stunden von längerer Dauer war, ist er mit dem Doppelten der gesetzlichen Gebühr (380 DM x 2 = 760 DM) zu Buche geschlagen.

Hätte der Antragsteller ebenfalls in diesem Termin verteidigt, so ergäbe sich für ihn ein Erhöhungsbetrag von 6.640 DM (5.880 DM + 760 DM). Da nur ihm aber die gesetzliche Vorverfahrensgebühr zusteht, darf die sich dann ergebende Differenz zu dem dem anderen Verteidiger zuerkannten Erhöhungsbetrag nicht nur 240 DM betragen, sondern muss sich zu seinen Gunsten mit 300 DM auswirken. 60 DM sind ihm daher noch zusätzlich zu bewilligen.

Ende der Entscheidung

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