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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 11/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 II
StPO § 329 I
1. Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt oder liegen Anhaltspunkte für entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen vor, so muss das Urteil diese vollständig darlegen und erkennen lassen, warum das Gericht das Ausbleiben dennoch als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.

2. Für die Frage der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt und ob er dies "rechtzeitig" getan hat, sondern nur, ob er entschuldigt ist (BGHSt 17, 391, 396; OLG Köln NStZ-RR 2003, 54; VRS 96, 127; OLG Düsseldorf VRS 74, 284; Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdn. 35 m.w.N.). Es kommt allein auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf an, ob, wann und in welcher Form der Betroffene sich entschuldigt hat.

3. Eine genügende Entschuldigung kann deshalb nicht verneint werden, weil der Betroffene in der Lage gewesen wäre, sich frühzeitiger vor dem Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ss 11/03 2080 Js 16635/02 - 15 OWi StA Koblenz

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen die Brucellose-Verordnung

hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Oberlandesgericht Hardt als Einzelrichterin

am 2. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 14. August 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neuwied zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 22. Februar 2002 setzte die Kreisverwaltung Neuwied gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Brucellose-Verordnung eine Geldbuße von 400 € fest.

Das Amtsgericht bestimmte nach Einspruch des Betroffenen Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. August 2002, 9.10 Uhr. Zu diesem Termin ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG durch das angefochtene Urteil verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:

"Keine genügende Entschuldigung ist der Umstand, dass der Betroffene zeitgleich einen Termin beim Amtsgericht Linz hatte. Diesen hatte er auch nach den Ermittlungen des Gerichts wahrgenommen. Zu diesem Termin in Linz ist der Betroffene gemäß Zustellungsurkunde vom 28.5.2002 geladen worden. Hiernach war dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Ladung zur Hauptverhandlung in der Bußgeldsache gegen ihn, am 19.6.2002, bereits bekannt, dass am gleichen Tag und zur gleichen Stunde ein weiterer Termin beim Amtsgericht Linz bestimmt worden war. Dies wurde aber erst mit Faxmitteilung des Verteidigers des Betroffenen am 14.8.2002 mitgeteilt. Diese Mitteilung war aber nicht rechtzeitig. Der Betroffene hatte hinlänglich Zeit eine Terminsverlegung zu erbitten. Dies hat er erkennbar nicht getan. Er hat erst unmittelbar vor dem Hauptverhandlungstermin einen Verteidiger beauftragt, dies trotz Kenntnis des nahen Termins vom 14.8.2002."

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, das Amtsgericht habe sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht als unentschuldigt ansehen dürfen. Dem Amtsgericht sei vor der Hauptverhandlung bekannt gewesen, dass er als Beklagter in einer Zivilsache vor das Amtsgericht Linz geladen gewesen sei und diesen Termin, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei, ebenso wie sein Verteidiger wahrgenommen habe.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG), über die der Senat gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG in der Besetzung mit einem Richter entscheidet, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1.

Die Sachrüge, die bei der Anfechtung eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG lediglich zur Prüfung von Verfahrenshindernissen führt (vgl. BGHSt 21, 242 zu § 329 Abs. 1 StPO; Senat vom 16.12.1998 - 1 Ss 337/98 -), ist nicht begründet. Verfahrenshindernisse sind nicht ersichtlich.

2.

Erfolg hat jedoch die in zulässigerweise erhobene Verfahrensrüge, der Bußgeldrichter habe die Tragweite des Begriffs der genügenden Entschuldigung verkannt.

a) Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe unzureichend sind. Urteile, durch die ein Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wird, sind so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen kann.

Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt oder liegen Anhaltspunkte für entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen vor, so muss das Urteil diese vollständig darlegen und erkennen lassen, warum das Gericht das Ausbleiben dennoch als nicht genügend entschuldigt angesehen hat (vgl. OLG Düsseldorf VRS 74, 284, 285 m.w.N.; BayObLG NZV 1996, 377; OLG Köln VRS 96, 127, 128; OLG Hamm VRS 104, 145).

Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Den Gründen ist zwar zu entnehmen, dass der Betroffene unmittelbar vor dem Hauptverhandlungstermin hatte vortragen lassen, er sei wegen eines Gerichtstermins vor dem Amtsgericht Linz verhindert. Aus den Feststellungen ergibt sich bereits nicht, um welche Verfahrensart es sich gehandelt hat, ob der Beschwerdeführer Angeklagter, Betroffener, Partei oder Zeuge gewesen ist, ob - falls es sich, wie von der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, um einen Zivilrechtsstreit gehandelt hat - das persönliche Erscheinen angeordnet worden war und ob der Betroffene anwaltlich vertreten gewesen ist. Damit ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Frage der Entschuldigung unmöglich.

b) Eine nähere Befassung mit dem vorgetragenen Entschuldigungsgrund war auch nicht wegen dessen "nicht rechtzeitiger Mitteilung" entbehrlich. Der Bußgeldrichter hat mit dieser Erwägung den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.

Für die Frage der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt und ob er dies "rechtzeitig" getan hat, sondern nur, ob er entschuldigt ist (BGHSt 17, 391, 396; OLG Köln NStZ-RR 2003, 54; VRS 96, 127; OLG Düsseldorf VRS 74, 284; Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdn. 35 m.w.N.). Es kommt allein auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf an, ob, wann und in welcher Form der Betroffene sich entschuldigt hat (BGHSt 17, 396; OLG Düsseldorf NStZ 84, 331 m.w.N.). Auch wenn der Betroffene nichts zu seiner Entschuldigung vorträgt, muss das Gericht ihm zugänglichen konkreten Hinweisen auf einen Entschuldigungsgrund nachgehen und, wenn es Zweifel hat, Nachforschungen im Wege des Freibeweises anstellen (Senge a.a.O.). Eine genügende Entschuldigung kann deshalb nicht verneint werden, weil der Betroffene in der Lage gewesen wäre, sich frühzeitiger vor dem Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen (OLG München MDR 1957, 761; OLG Düsseldorf NStZ 84, 331; OLG Köln VRS 96, 127; Senge a.a.O.).

Der Bußgeldrichter hat demnach rechtsfehlerhaft auf verspätetes Vorbringen des Entschuldigungsgrundes abgestellt und es infolge dessen versäumt, ausreichende Feststellungen zum Entschuldigungsgrund zu treffen und sich damit näher auseinanderzusetzen.

Ende der Entscheidung

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