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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 111/03
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 3
1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch Feststellung der Geschwindigkeit des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (abzüglich Sicherheitsabschlag) grundsätzlich möglich ist, wenn dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Dazu gehört, dass der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nicht zu groß (Faustregel: "halber Tacho")) und die Meßstrecke ausreichend lang ist (Richtwert: "Tacho x 5"). Bei Abständen > 300 m bestehen gegen die Zuverlässigkeit dieser Messmethode aber erhebliche Bedenken, die nur durch zusätzliche tatrichterliche Feststellung ausgeräumt werden können.

2. Anders als bei geeichten Messgeräten, bei denen sich die Verkehrsfehlergrenze - und damit auch der zugunsten des Betroffenen vorzunehmende Sicherheitsabschlag - aus eichrechtlichen Vorschriften ergibt, ist es bei Verwendung nicht geeichter/justierter Geräte grundsätzlich Aufgabe des (u. U. sachverständig beratenen) Tatrichters, Fehlerquellen festzustellen und angemessen zu berücksichtigen.

3. Bei einer als zuverlässig anzusehenden Messung kann reicht ein an die Stelle der Einzelfallprüfung tretender Pauschalabzug von 20% zur Erfassung aller denkbaren Fehler aus.


Geschäftsnummer: 1 Ss 111/03 2040 Js 31171/02 StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch ...

am 27. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 27. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung dieses Gerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h zu einer Geldbuße von 225 € sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt und folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 04.02.2002 um 10.55 Uhr mit dem Pkw der Marke Daimler-Benz, ..., die Bundesautobahn A 48 in Fahrtrichtung Koblenz. In Höhe der Ortsgemeinde Ulmen bei Stationskilometer 69,5 ist durch beidseits der Fahrbahn aufgestellte Verkehrszeichen (StVO 274) die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

Der Betroffene näherte sich, die linke Fahrspur benutzend, mit seinem Fahrzeug dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Streifenfahrzeug, welches mit den Polizeibeamten K. und Th. besetzt war. Der Streifenwagen (Tempomat) wurde mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h geführt. Schließlich überholte der Betroffene den Streifenwagen trotz der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung, nach Einschätzung der Polizeibeamten mit hoher Geschwindigkeit, was diese dazu veranlasste, dem Fahrzeug des Betroffenen zu folgen.

Der Polizeibeamte Th., der das Streifenfahrzeug steuerte, beschleunigte den Streifenwagen stark, so dass sie auf das Fahrzeug des Betroffenen bis auf eine Entfernung von 600 bis 800 m aufschließen konnten. Mit diesem gleichbleibenden Abstand, der sich weder deutlich verringerte, noch deutlich vergrößerte, folgten die Polizeibeamten über weitere 1500 m dem Fahrzeug des Betroffenen. Die von den beiden Polizeibeamten auf dem nicht geeichten Tachometer des Streifenwagens abgelesene Geschwindigkeit betrug 190 km/h."

Weiter heißt es in den Urteilsgründen:

"In der Rechtsprechung ist die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit Tachometervergleichung höchstrichterlich seit langem anerkannt. Entscheidend ist, dass die Meßstrecke ausreichend lang, der Abstand gleichbleibend und möglichst kurz ist. Eine längere Meßstrecke, die hier immerhin 1.500 m betrug, während die eigentliche Nachfahrstrecke annähernd 6 km lang war, kann Fehlerquellen durch zu großen Abstand ausgleichen.

Hiervon ist in vorliegendem Fall auszugehen. Bei dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt der Bundesautobahn handelt es sich um eine gut ausgebaute Autobahn, deren Fahrbahnoberfläche jedoch beschädigt ist, was die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich machte. Der Polizeibeamte K. hatte ständig Kontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen. Nach den Aussagen der Polizeibeamten verringerte sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen nicht. Gleichfalls war auch nicht festzustellen, dass sich der Abstand erheblich vergrößerte. Bei den beiden Polizeibeamten handelt es sich um erfahrende Polizeibeamte, die also im Straßenverkehr ständig mit der Schätzung von Geschwindigkeiten und Entfernungen befasst sind.

Demzufolge ist von einer abgelesenen Geschwindigkeit von 190 km/h auszugehen. Da die Geschwindigkeit mit einem nicht justierten Tachometer festgestellt wurde, ist ein Ausgleich von Ungenauigkeiten des Tachometers und sonstigen Messungenauigkeiten (z.B. Ablesefehler, Reifenabnutzung, zu geringer Reifendruck, Abstandsschwankungen usw.) vorzunehmen. Insoweit ist jedoch die Rechtsprechung uneinheitlich. Das Gericht folgt der Auffassung des OLG Hamm (vgl. DAR 1981, Seite 364). Demzufolge ist zum Ausgleich aller Fehlermöglichkeiten ein 20 %iger Abschlag als ausreichend anzusehen.

Demzufolge ist nach einem Sicherheitsabschlag von 20 % von einer dem Betroffenen vorwerfbaren Geschwindigkeit von 152 km/h auszugehen. Da die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, hat der Betroffene somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 52 km/h überschritten.

Angesichts der gegebenen Beschilderung (3 Verkehrszeichen 274 StVO) geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Nach den Angaben der Polizeibeamten waren die Verkehrszeichen deutlich sichtbar beidseits der Fahrbahn aufgestellt. Darüber hinaus war ein Zusatzschild 14 km angebracht. Bereits nach 2 Kilometern wurde dieses Verkehrszeichen wiederholt. Eine weitere Wiederholung erfolgte nach weiteren 3 Kilometern."

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffen, die mit der Sachrüge Erfolg hat. Die Urteilsgründe ermöglichen es dem Senat, nicht nachzuprüfen, ob die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung der Höhe nach rechtsfehlerfrei ermittelt wurde.

Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch Feststellung der Geschwindigkeit des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (abzüglich Sicherheitsabschlag) grundsätzlich möglich ist, wenn dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Dazu gehört, dass der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nicht zu groß (Faustregel: "halber Tacho"; vgl. BayObLG DAR 96, 288) und die Messtrecke ausreichend lang ist (Richtwert: "Tacho x 5"). Bei Abständen > 300 m bestehen gegen die Zuverlässigkeit dieser Messmethode aber erhebliche Bedenken (OLG Koblenz VRS 78, 303; BayObLG a.a.O. und ZfS 96, 314), die nur durch zusätzliche tatrichterliche Feststellung ausgeräumt werden können.

Solche fehlen hier. Es wird zwar mitgeteilt, die Meßstrecke sei 1500 m lang gewesen. Dies allein genügt aber angesichts des ungewöhnlich großen Abstands von mindestens 600 m nicht (BayObLG DAR 96, 288). Notwendig sind Anknüpfungstatsachen (wie beispielsweise Straßenverlauf, Sichtverhältnisse und Erfahrungen der Polizeibeamtem mit Messungen unter solch ungewöhnlichen Umständen, vgl. BayObLG ZfS 96,314), die belegen, dass es den Beamten überhaupt möglich war zu erkennen, dass/ob sie einen gleichbleibenden Abstand einhalten. Denkbar wäre auch, dass über eine längere Strecke die volle Motorleistung des Polizeifahrzeuges nicht ausreichte, um den Abstand zu dem Fahrzeug des Betroffenen wahrnehmbar zu verringern, was Rückschlüsse auf dessen Geschwindigkeit zuließe.

Solche Feststellungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Tatrichter einen Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen hat.

Anders als bei geeichten Messgeräten, bei denen sich die Verkehrsfehlergrenze - und damit auch der zugunsten des Betroffenen vorzunehmende Sicherheitsabschlag - aus eichrechtlichen Vorschriften ergibt, ist es bei Verwendung nicht geeichter/justierter Geräte grundsätzlich Aufgabe des (u. U. sachverständig beratenen) Tatrichters, Fehlerquellen festzustellen und angemessen zu berücksichtigen. Wenn verschiedene Oberlandesgerichte (so auch das OLG Koblenz, Beschl. Volksbank28.8.00 - 2 Ss 182/00) statt einer einzelfallbezogenen Ermittlung aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung einen Pauschalabzug von 20% zur Erfassung aller denkbaren Fehler für ausreichend erachten, so gilt dies selbstverständlich nur für regelgerechte Messungen oder solche, die auf Grundlage besonderer Feststellungen als genauso zuverlässig anzusehen sind.

Soweit der 5. Senat des OLG Düsseldorf (NZV 96, 376) anknüpfend an eine Entscheidung des 4. Senats desselben Gerichts (DAR 88, 137) neben der höchstzulässigen Tachometerungenauigkeit (4 km/h zzgl. 10% der tatsächlichen Geschwindigkeit bei ab dem 1. Januar 1991 zugelassenen KFZ; s. § 57 Abs. 2 S. 2 StVZO i.V.m. der Berechnungsformel der Richtlinie 75/443 EWG) weitere 15% zum Ausgleich "sonstiger Fehlerquellen" berücksichtigt sehen will, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen 15% auch ein Anteil für "Fehlerquellen im Tachometer" enthalten ist, der nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.

Abschließend weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte es in der erneuten Hauptverhandlung nicht möglich sein, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Betroffenen auf dem als Meßstrecke bezeichneten Teilstück der insgesamt 6 km langen Nachfahrstrecke zuverlässig zu ermitteln, wird zu prüfen sein, ob eine regelgerechte Messung auf einer anderen Teilstrecke vorlag.

Ende der Entscheidung

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