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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 13/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 274
StPO § 257
StPO § 258
Ist in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dass der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO keine Angaben gemacht hat und ergibt sich die Tatsache einer Einlassung auch nicht aus dem Zusammenhang mit einer Äußerung nach § 257 StPO oder § 258 StPO, so steht aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls fest, dass der Angeklagte nicht zur Sache ausgesagt hat.
1 Ss 13/03 2090 Js 58548/01 ­ 27 Ls 80/02 StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hier: Revisionen der Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

Tenor:

am 29. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts ­ Schöffengerichts ­ K. vom 9. September 2002 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts K. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Schöffengericht hatte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Erfüllung des Tatbestands hat es in einer Drogeneinkaufsfahrt der Angeklagten am 8. September 2001 gesehen. Gemäß den Urteilsfeststellungen erwarben sie an diesem Tag gemeinschaftlich 190,7 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 19,3 g THC.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie beantragen jeder für sich, das angefochtene Urteil aufzuheben und rügen die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.

II.

Das als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1.

Bereits die Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Urteilseinleitung beruht die Überzeugungsbildung des Schöffengerichts u.a. auf dem Geständnis beider Angeklagter. In den Gründen wird dazu ausgeführt, sie hätten den Besitz des Betäubungsmittels eingeräumt, weiter jedoch keine Angaben gemacht. Damit gibt die Urteilsbegründung zu erkennen, dass in der Beweiswürdigung des Gerichts teilgeständige Einlassungen der Angeklagten verwertet worden sind.

Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Dieses Vorbringen wird bewiesen durch die Sitzungsniederschrift. Dort ist protokolliert, dass die Angeklagten nach der Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO erklärten, keine Angaben zu machen und bei Gewährung des letzten Worts ebenfalls zur Sache nichts geäußert haben. Die Niederschrift spricht auch gegen die Möglichkeit, die Angeklagten könnten entgegen ihrer anfänglichen Erklärung, keine Angaben machen zu wollen, im Rahmen einer Äußerung nach § 257 StPO eine Sacheinlassung abgegeben haben (vgl. BGH StV 02, 531). Dergleichen ist im Protokoll nicht vermerkt (zur Protokollierungspflicht einer Einlassung im letzten Wort oder nach Befragung gem. § 257 StPO vgl. BGH NStZ 00, 217). Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht damit fest, dass die Angeklagten ­ entgegen den Urteilsgründen ­ nicht zur Sache ausgesagt haben (vgl. BGH StV a.a.O. m.w.N.).

Das Urteil des Schöffengerichts ist damit unter Verstoß gegen § 261 StPO zustande gekommen. Gemäß dieser Vorschrift darf für die richterliche Überzeugungsbildung nur das verwertet werden, was Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist.

2.

Die auf die Sachrüge der Angeklagten vorzunehmende Prüfung ergibt auch eine materiell­rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils. Die Beweiswürdigung ist unzureichend.

Zur Begründung der inneren Tatseite, die Angeklagten hätten das Marihuana zum Zwecke des Handeltreibens gekauft, wird indiziell die festgestellte Menge des erworbenen Betäubungsmittels herangezogen. Ein solcher Beweiswert kommt ihr jedoch objektiv nicht zu. Eine Menge von ca. 200 g Marihuana gestattet mit mindestens gleicher Beweiskraft einen Schluss auf einen beabsichtigten Eigenverbrauch des Rauschgiftes, zumal dieses von zwei Tätern gemeinschaftlich gekauft worden ist und damit die Möglichkeit eines gemeinsamen oder jeweils hälftigen ­ sukzessiven ­ Konsums der Menge durch beide besteht. Die im Urteil angestellte Erwägung, die Angeklagten hätten sich nicht darauf berufen, drogenabhängig zu sein und den eingekauften Vorrat für sich zu benötigen, ist kein Argument gegen einen geplanten Eigenverbrauch. Der Wunsch, Marihuana zu konsumieren, setzt nicht in jedem Fall das Bestehen einer Drogensucht voraus.

Nach alledem muss das Urteil insgesamt aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen werden (§§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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