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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 27/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 326 I Nr. 4 a
1. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB ein Auffangtatbestand, der zwar grundsätzlich für sonstige Abfälle aller Art gilt, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, die Umwelt schwerwiegend zu gefährden. Es handelt sich um ein (atypisches) abstraktes Gefährdungsdelikt mit Teilkonkretisierung (auch potentielles Gefahrdungsdelikt genannt).

2. Geht es um den Vorwurf der abfallrechtswidrigen Entsorgung eines Altautos, ist zu beachten, dass dieser Abfall überwiegend aus Materialien besteht, denen die Eignung im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB gänzlich fehlt. Umweltgefährdend sind "nur" im Fahrzeug zurückgebliebene Mineralölprodukte, wenn die reale, nicht bloß theoretische Gefahr eines unkontrollierten Austretens dieser Flüssigkeiten besteht.

3. Die reale Gefahr des unkontrollierten Austretens der im Fahrzeug befindlichen Mineralölprodukte muss der Tatrichter mit Tatsachen belegen. Notwendig ist in der Regel die Feststellung, dass Behälter, Leitungen und/oder Dichtungen beschädigt, korrodiert sind und/oder es sonstige konkrete Anzeichen gibt, die den Schluss auf einen drohenden Flüssigkeitsaustritt rechtfertigen.


Geschäftsnummer: 1 Ss 27/03 1007 Js 10087/01 StA Bad Kreuznach

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen hier: Revision der Staatsanwaltschaft

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Sitzung vom 15. Mai 2002,

an der teilgenommen haben:

......

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer das Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Oktober 2002 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Simmern vom 30. Juli 2002 hat die Strafkammer am 21. Oktober 2002 den Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen freigesprochen und festgestellt:

"Die Ehefrau des Angeklagten ist Eigentümerin des Grundstücks Woppenroth, Bergstr. 2, das mit einem alten Haus bebaut ist. Das Haus ist in einem desolaten Zustand und droht zu verfallen. Obwohl keine sanitären Einrichtungen vorhanden, wurde es von der Ehefrau des Angeklagten über Jahre hinweg bewohnt. Der Angeklagte war nur sporadisch zu Besuch bei seiner Ehefrau. Gleichwohl hat er dort seinen Hauptwohnsitz angegeben.

Der Angeklagte ist Eigentümer eines PKW Mercedes Benz, Typ 124, mit der Erstzulassung im Jahre 1977. Er hat den PKW gebraucht gekauft und ihn einige Jahre gefahren. Zuletzt benutzte ihn seine Ehefrau, als sie schon in Woppenroth wohnte. Am 11.11.1996 wurde der Mercedes abgemeldet. Seitdem stand er auf der bituminierten Hoffläche unmittelbar vor der Eingangstür des Hauses in Woppenroth. Im Laufe der Jahre stapelte sich um den PKW herum ein Sammelsurium der verschiedensten Gegenstände, die man zwanglos als "Gerümpel" qualifizieren kann, bei denen es sich nach der Darstellung des Angeklagten aber sämtlich um wertvolle Gegenstände handelt, für die es noch eine Zweckbestimmung gibt.

Der Ortsbürgermeister von Woppenroth hielt die Zustände in der Bergstraße 2 für einen Schandfleck für seinen Ort und erstattete Anzeige. Im Mai 2001 fand eine Besichtigung durch den Polizeibeamten Maximini und im Juni 2001 durch den von der Ermittlungsbehörde hinzugezogenen Sachverständigen Stade vom TÜV Rheinland statt. Die Besichtigung ergab folgenden Zustand des PKW Mercedes:

Die Bremsscheiben waren stark korrodiert, die Bereifung war porös und angemoost, auch die Karosserie war mit Moos behaftet. Die beiden linken Türen, die Seitenwände rechts und links und das Radhaus hinten waren durchgerostet, ebenso wie die Stoßdämpferauflage im Motorraum. Die Betriebsstoffe wie Motoröl, Automatikgetriebeöl; Bremsflüssigkeit, Batterieflüssigkeit und Stoßdämpferöl waren sämtlich vorhanden. Ein Flüssigkeitsaustritt war jedoch nicht festzustellen. Im Bereich des Zylinderkopfes und des Ventilgehäuses befand sich ein fester schwarzer Belag, der während der Betriebszeit des Fahrzeuges durch austretendes Öl aus den Dichtungen und die Vermischungen mit Staub entstanden waren. Hiervon gingen aber keine Gefahren für das Erdreich aus, weil die Ölverunreinigung fest am Motor haftete und von der Motorhaube geschützt war. Im Fahrzeug selbst befand sich undefinierbares Gerümpel, das bis nahezu unters Dach reichte. Zeitweise hielt sich auch eine Gans in dem Fahrzeug auf, was aber an den beiden Tagen der Besichtigung durch den Polizeibeamten und den Sachverständigen nicht der Fall war.

Im Juli 2001 hat der Angeklagte nach Aufforderung durch die Kreisverwaltung den PKW vom Hof entfernt und an einen Händler für 200,-- DM veräußert."

Weiter heißt es in dem Urteil:

"Eine Bestrafung des Angeklagten gemäß § 326 StGB scheidet aus. Zwar besteht die Gefahr einer Bodenverunreinigung im Falle des Austretens der im Fahrzeug vorhandenen Betriebsstoffe. Der PKW stand zwar auf einer bituminierten Fläche. Austretende Stoffe wären aber von dieser Fläche durch Witterungseinflüsse abgeschwemmt worden und dann im angrenzenden, teils geschotterten, teils natürlichen Gelände versickert. Von einer Eignung des Fahrzeuges zur Gefährdung des Bodens kann aber gleichwohl nicht ausgegangen werden, weil keine Feststellungen zum Zustand des Fahrzeuges in Bezug auf die Gefahr des Austretens bodengefährdender Betriebsstoffe zutreffen sind. Rein theoretisch besteht die Gefahr, dass solche Stoffe nach längerer Standzeit bestimmungswidrig austreten, etwa weil die Behälter korrodieren oder Dichtungen undicht werden. Dies genügt aber für die Tatbestandserfüllung des § 326 StGB nicht. Vielmehr muss die reale Gefahr einer Kontamination des Erdreichs gegeben sein. Soweit der Polizeibeamte Maximini und der Sachverständige Stade den PKW untersuchen konnten - durch das herumstehende Gerümpel war dies nur eingeschränkt möglich - haben sie weder ausgetretene Betriebsstoffe festgestellt, noch einen Zustand der Behältnisse und Leitungen, der ein bald bevorstehendes Austreten der Stoffe möglich erscheinen ließ."

Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Feststellungen sei die reale Gefahr einer Kontamination des Erdreichs mit in dem Fahrzeug befindlichen Mineralölprodukten zu bejahen.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Da die Staatsanwaltschaft nur die Sachrüge erhoben hat und die Urteilsgründe den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil entsprechen ( s. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 267 Rdn. 33), könnte das Rechtmittel nur Erfolg haben, wenn die tatrichterlichen Feststellungen - als alleinige Prüfungsgrundlage - unter den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB zu subsumieren wären. Dies ist jedoch nicht der Fall.

1.

Täter eines Vergehens nach § 326 Abs. 1 StGB kann entweder der Entsorgungspflichtige selbst oder derjenige sein, der - wie etwa ein gewerblicher Abfallentsorger - mit Tatherrschaft eine der genannten Entsorgungshandlungen vornimmt oder vornehmen lässt (BGH StV 95, 135). Die Pflicht zur umwelt- und gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung knüpft nicht an das Eigentum an, sondern trifft die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (s. z.B. §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Ob der Angeklagte zu diesem Personenkreis gehört, ist nach den Feststellungen offen. Das Fahrzeug wurde zuletzt von seiner Ehefrau benutzt und stand dann auf einem Hausgrundstück, dessen Alleineigentümerin sie ist und auf dem sich der Angeklagte "nur sporadisch zu Besuch" aufhielt.

2.

§ 326 Abs. 1 StGB normiert in seinen verschiedenen Tatbestandsalternativen abstrakte Gefährdungsdelikte. Während die Nrn. 2 und 3 an den abfallrechtswidrigen Umgang mit Substanzen anknüpfen, die per se hochgefährlich sind und Nr. 1 Abfälle mit Bestandteilen betrifft, die geeignet sind, die Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar zu schädigen, ist Nr. 4 ein Auffangtatbestand, der zwar grundsätzlich für sonstige Abfälle aller Art gilt, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, die Umwelt schwerwiegend zu gefährden. Es handelt sich um ein (atypisches) abstraktes Gefährdungsdelikt mit Teilkonkretisierung (auch potentielles Gefahrdungsdelikt genannt; s. LK-Steindorf, StGB, 11 Aufl., § 326 Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 326 Rdn. 1).

Geht es wie hier um den Vorwurf der abfallrechtswidrigen Entsorgung eines Altautos, ist zu beachten, dass dieser Abfall überwiegend aus Materialien besteht, denen die Eignung im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB gänzlich fehlt. Umweltgefährdend sind "nur" im Fahrzeug zurückgebliebene Mineralölprodukte (insbesondere Motor- und Getriebeöl, von dem 1 Liter etwa 1 Mio. Liter Grundwasser verunreinigen kann), wenn die reale, nicht bloß theoretische Gefahr eines unkontrollierten Austretens dieser Flüssigkeiten besteht (Urteil des hiesigen 2. Strafsenats vom 12. April 1999 - 2 Ss 18/99 m.w.N.). Fehlt es an einer realen Gefahr, so ist nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht einschlägig (wobei einige Oberlandesgerichte dann schon die objektive Abfalleigenschaft eines Autowracks verneinen; s. z. B. OLG Schleswig NStZ 97, 546 m.w.N.).

Die reale Gefahr des unkontrollierten Austretens der im Fahrzeug befindlichen Mineralölprodukte muss der Tatrichter mit Tatsachen belegen. Notwendig ist in der Regel die Feststellung, dass Behälter, Leitungen und/oder Dichtungen beschädigt, korrodiert sind und/oder es sonstige konkrete Anzeichen gibt, die den Schluss auf einen drohenden Flüssigkeitsaustritt rechtfertigen.

Ob und unter welchen Umständen eine solche Feststellung ausnahmsweise entbehrlich ist - etwa weil der sonstige Zustand des Autowracks nur den Schluss auf einen desolaten Zustand flüssigkeitsführender Fahrzeugteile zulässt (s. 2. Strafsenat a.a.O.), kann hier dahinstehen. Nach den Ausführungen der Strafkammer waren die vom Zeugen Maximini und dem Sachverständigen Stade untersuchten Behälter und Leitungen nicht in einem bedenklichen Zustand. Bei dieser Sachlage verbietet sich der Schluss, von den nicht untersuchten, Mineralölprodukte enthaltenden Fahrzeugteilen sei gleichwohl eine reale Gefahr ausgegangen. Im übrigen deuten die auf den Wahrnehmungen von Maximini und Stade beruhenden tatrichterlichen Feststellungen zum Zustand des Fahrzeuges darauf hin, dass beide sich keineswegs auf eine nur oberflächliche Besichtigung beschränkt hatten. Wenn nach ihren Wahrnehmungen - andere Erkenntnisquellen gab es nicht mehr, weil das Wrack bereits im Juli 2001 weggeschafft worden war - keine Umweltgefährdung drohte, konnte der Tatrichter ohne Verletzung des Zweifelssatzes zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Die ölhaltigen Motorverschmutzungen, die auf Undichtigkeiten an der Ventildeckeldichtung und möglicherweise auch der Zylinderkopfdichtung schließen lassen, sind kein Indiz dafür, dass auch bei einem stehenden, auf Dauer außer Betrieb gesetzten Fahrzeug Ölaustritt droht. Denn nach dem Abstellen des Motors sammelt sich das gesamte Motoröl in der am tiefsten Punkt des Motors gelegenen Ölwanne, die ihrerseits nach außen mit einer korrosionsfreien Metalldichtung an der Ölablaßschraube gesichert ist. Korrosionsschäden an der Ölwanne selbst, die die reale Gefahr eines Ölaustritts begründen könnten, sind bei einem "erst" 22 Jahre alten Mercedes Benz auch dann fernliegend, wenn er - wie Millionen PKW in "Laternengaragen" - "schutzlos den Witterungseinflüssen ausgesetzt" ist.

Ende der Entscheidung

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