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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 283/02
Rechtsgebiete: StVO, OWiG


Vorschriften:

StVO § 3
OWiG § 17 III
1. Bei Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen durch Zeichen 274 setzt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung in jedem Fall voraus, dass der Kraftfahrer das beschränkende Verkehrszeichen wahrgenommen hat.

2. Für die Zumessung der Geldbuße sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zwar beachtlich, aber nicht stets bestimmend sein und nicht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich kann sich der Bußgeldrichter auf solche Feststellungen beschränken, die eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte, der Bedeutung der Sache angemessene Geldbuße nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall begründen. Häufig wird die Fähigkeit, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen, schon den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, vor allem seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung, ohne weiteres zu entnehmen sein.


1 Ss 283/02 3926 Js 29227/01 ­ 7 OWi StA Mainz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 1. Strafsenat ­ Bußgeldsenat ­ des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Völpel

am 20. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. September 2002 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen bleiben die zum äußeren Geschehensablauf getroffenen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts W. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zunächst wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem PKW außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h verurteilt und gegen ihn eine Geldbuße von 400 € festgesetzt. Grundlage dieser Entscheidung waren folgende Feststellungen:

"Der Betroffene befuhr am 22.6.2001 gegen 16.50 die Bundesautobahn 61 im Bereich der Gemarkung G. in Fahrtrichtung Süden mit dem PKW Daimler­Chrysler ... Seine Geschwindigkeit wurde mittels ESO­Gerät gemessen. Der Betroffene überschritt infolge einer Unaufmerksamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h. Dabei wurde eine Toleranz von 6 km/h zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt".

Von der Verhängung des im Bußgeldkatalog zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit vorgesehenen Fahrverbots hatte der Bußgeldrichter gegen eine Erhöhung des Bußgeldes abgesehen.

Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 4. Juni 2002 aufgehoben, da die Feststellungen zur subjektiven Seite unvollständig waren und deswegen weder den Schuld­ noch den Rechtsfolgenausspruch trugen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf waren dagegen von der Aufhebung ausgenommen worden. Weiter hatte der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

II.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen nunmehr wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in gleicher Höhe verurteilt.

Ergänzend zu den rechtskräftigen Feststellungen wird mitgeteilt, dass auf dem vom Betroffenen durchfahrenen Autobahnabschnitt in seiner Fahrtrichtung vor der Messstelle jeweils auf beiden Seiten der Fahrbahn drei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h begrenzende Verkehrszeichen Nr. 274 aufgestellt waren. Die Einlassung des Betroffenen, er sei durch neben, vor und hinter ihm fahrende LKW daran gehindert worden, die Geschwindigkeitsbeschränkungen wahrzunehmen, hat das Gericht als Schutzbehauptung gewertet und ihm eine bedingt vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet.

III.

Auch gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Den Rechtsfehler sieht sie in einer Verletzung der für die Bemessung der Geldbuße bedeutsamen Vorschrift des § 17 Abs. 3 OWiG. Sie hat dazu ausgeführt:

"Rechtsfehlerhaft erscheint hingegen der Rechtsfolgenausspruch. Die Urteilsgründe lassen Ausführungen im Sinne von § 17 Abs. 3 OWiG gänzlich vermissen. Angesichts der erheblichen Geldbuße von 400,­­ € wären Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und der Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit notwendig gewesen. Da das Urteil hierzu schweigt, kann es im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben."

IV.

Der in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde ist ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Ob die erhobene Verfahrensrüge durchgreift, kann dahinstehen. Begründet ist jedenfalls die Sachrüge.

1.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unklar. Sie tragen die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht.

Der PKW­Verkehr auf Autobahnen unterliegt grundsätzlich keinen Geschwindigkeitsbegrenzungen; eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt dann, wenn sie durch Zeichen 274 angeordnet worden ist (vgl. § 3 Abs. 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung setzt in diesem Fall voraus, dass der PKW­Fahrer die beschränkenden Verkehrszeichen wahrgenommen, mithin die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung in der konkreten Verkehrssituation erkannt hat. Andernfalls kann er sich der Pflichtwidrigkeit seines Fahrens mit hoher Geschwindigkeit nicht bewusst sein und damit das jeder Form des Vorsatzes eigene Wissenselement (vgl. dazu nur BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter, 11, 7, 6, 4, 2) nicht erfüllen.

Wovon der Bußgeldrichter vorliegend ausgegangen ist, ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen. Zwar hat er in sachlich­rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandender Weise die Einlassung des Betroffenen als bloße Schutzbehauptung gewertet. Zutreffend ist er auch zu der Erkenntnis gelangt, dass die objektiven Tatumstände, speziell das Vorbeifahren an drei innerhalb von ca. 6,5 km vor der Messstelle beidseitig der Richtungsfahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 274, vorsätzliches Handeln nahe legen. Gleichwohl scheint er die den Vorsatz erst begründende Schlussfolgerung, die sich nach den Tatumständen auch geradezu aufdrängt (vgl. BGHSt 43, 241, 251), nämlich, dass der Betroffene vor der Messung von den mehrfach wiederholten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen wenigstens eines wahrgenommen hat, nicht gezogen zu haben. Denn in der Beweiswürdigung wird weiter ausgeführt:

"Wer aber an drei auf beiden Fahrbahnseiten, jedenfalls aber auf der rechten Fahrbahnseite auch bei starkem Verkehr gut sichtbar in kurzem Abstand angebrachten Geschwindigkeitsbegrenzungen vorbeifährt, ohne auch nur eine davon zur Kenntnis zu nehmen, verhält sich so gleichgültig gegenüber einem aus Sicht des Betroffenen eventuellen Verbot oder Gebot, dass er einen Verstoß dagegen billigend in Kauf nimmt ...".

Danach ist nicht auszuschließen, dass das Gericht tatsächlich der Auffassung ist, der Betroffene habe keines der Verkehrszeichen gesehen. Dann würde Vorsatz ausscheiden. Allein mit Gleichgültigkeit des Betroffenen den bestehenden Anordnungen gegenüber lässt er sich, auch in Form des bedingten Vorsatzes, nicht begründen. Hat der Betroffene das Verkehrszeichen nicht wahrgenommen, so kann eine dafür ursächliche Gleichgültigkeit (oder grobe Nachlässigkeit) nur zum Vorwurf grober Pflichtwidrigkeit als gesteigerte Form der Fahrlässigkeit führen (BGHSt 43, 241, 249/250). Das angeführte "billigende Inkaufnehmen" des Taterfolgs betrifft nur das Willenselement eines ­ bedingten ­ Vorsatzes, das ohne gleichzeitige Erfüllung des Wissensmoments eine solche innere Tatseite nicht belegen kann (vgl. BGHR a.a.O.).

Die aufgezeigte, eine Überprüfung des Schuldspruchs ausschließende Unklarheit in den Feststellungen stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt. Von der Fehlerhaftigkeit nicht erfasst werden die zum äußeren Tatablauf getroffenen Feststellungen. Sie bleiben aufrechterhalten. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Tatgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

2.

Zur Beachtung bei der erneuten Urteilsfindung weist der Senat im Zusammenhang mit der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Fehlerhaftigkeit des Urteils im Rechtsfolgenausspruch auf seine Entscheidung vom 4. November 1997 (1 Ss 283/97) hin. Dort ist zu § 17 Abs. 3 OWiG folgendes ausgeführt:

"Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die nach ständi­ger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz bei Ahndung mit Geldbuße von mehr als 200 DM (nach Änderung der Wertgrenze in § 79 Abs.1 S.1 Nr.1 OWiG jetzt 250 €) vorliegen (vgl. nur VRS 60, 422, 424), sind zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. l OWiG). Hierunter sind alle Umstände zu verstehen, welche die Fähig­keit des Täters, eine Geldbuße in bestimmter Höhe aufzubrin­gen, beeinflussen (BGH NJW 1952, 34, 35).

Übertriebene Anforderungen an die Urteilsfeststellungen sind auch in diesem Punkt nicht zu stellen. Für die Zumessung der Geldbuße sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be­troffenen zwar beachtlich, aber nicht stets bestimmend sein und nicht im Vordergrund stehen (KK OWiG­Steindorf § 17 Rdnr. 85). Grundsätzlich kann sich der Bußgeldrichter auf sol­che Feststellungen beschränken, die eine wirtschaftliche Lei­stungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte, der Bedeutung der Sache angemessene Geldbuße nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall begründen. So ist es nicht stets erforderlich, die Einkommens­ und Vermögensverhältnisse des Täters im einzelnen zu ermitteln. Häufig wird die Fähigkeit, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen, schon den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, vor allem seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung, ohne weiteres zu entnehmen sein (Steindorf a.a.O. § 17 Rdnr. 35; Göhler a.a.O. § 17 Rdnr. 21; OLG Koblenz VRS 75, 397, 398). Eingehendere Feststellungen zur Leistungsfähigkeit werden in solchen Fällen nur erforder­lich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende wirtschaftliche Verhältnisse bestehen (vgl. auch OLG Hamm DAR 1997, 285, 286 zu Regelgeldbußen nach der BKatV). Hier kommt, was die Frage einer fehlenden oder verminderten Leistungsfähigkeit anbelangt, der Einlassung des Be­troffenen praktische Bedeutung zu. Bringt er selbst keine Um­stände vor, die auf eine außergewöhnlich schlechte wirtschaft­liche Lage hinweisen, wird der Bußgeldrichter regelmäßig kei­ne Veranlassung haben, dahingehende Untersuchungen anzu­stellen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Ausnahmesi­tuation zwingt noch nicht zu weiterer Aufklärung.

Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen, ist ferner nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken. Die abschreckende Wirkung, die mit der Verhängung eines Bußgelds bezweckt wird, kann nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich trifft (Steindorf a.a.O. § 17 Rdnr. 96). Der Charakter der Buße als "gerechter Gegenschlag" und spürbarer Ordnungsruf muss erhalten bleiben (Stein­dorf a.a.O. § 18 Rdnr. 7). Deswegen geben Zahlungsschwierig­keiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Be­troffenen aus vorübergehenden finanziellen Engpässen ergeben, keinen Anlass, eine der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ange­messene Geldbuße herabzusetzen. Für solche Fälle sieht das Gesetz in § 18 OWiG Zahlungserleichterungen durch Bewilligung von Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen vor (Steindorf a. a. 0 .).

In dem Maße, in dem sich die Höhe der Geldbuße jedoch der nach dem Regelfall oder aufgrund besonderer Umstände anzunehmenden Grenze der Leistungsfähigkeit annähert, müssen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in den Vor­dergrund treten. Kommt eine relativ hohe Geldbuße in Be­tracht, muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berück­sichtigt werden (Göhler a.a.O. § 17 Rdnr. 22; Steindorf a.a.O. § 17 Rdnr. 96). In einem solchen Fall wird es erforder­lich sein, eingehendere Feststellungen zu den wirtschaft­lichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Mit einem Rückgriff auf die angesprochenen Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG kann sich der Bußgeldrichter diesem Gebot dann nicht entziehen (anders OLG Hamm a.a.O.). Denn die Zahlungser­leichterungen sind nicht dazu geschaffen, die Bußgeldbe­messung als solche zu korrigieren (Steindorf a.a.O. § 18 Rn. 7). Sie können daher nicht zur Begründung einer gemessen an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen übermäßigen Bußgeldhö­he herangezogen werden."

Danach bedarf es zur Begründung einer Geldbuße, die mit 400 € nur wenig über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 € liegt und vorliegend lediglich dem Wert von etwa fünf Tankfüllungen für den zur Tatzeit gesteuerten PKW Daimler­Chrysler entspricht, keines näheren Eingehens auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Die Angabe der beruflichen Tätigkeit und Stellung, soweit diese auf ein geregeltes Einkommen hindeuten, würde ausreichen.

Ende der Entscheidung

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