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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 73/01
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 24 a Abs. 1
Leitsatz:

Beim Dräger Alcotest 7110 handelt es sich bei der Analyse der Atemalkoholkonzentration mit dem vorgenannten Gerät um ein standardisiertes Messverfahren. Grundsätzlich genügt deshalb in den Urteilsgründen die Angabe des Messverfahrens und der beiden Einzelwerte.


1 Ss 73/01 8015 Js 22140/00 - 3 OWi StA Trier

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Oberlandesgericht Hardt am 25. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 19. Dezember 2000 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils ist zur Fortbildung des Rechts nicht geboten (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu werten. Sie kann bei der Verhängung eines Bußgeldes von nicht mehr als 200 DM gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs - die vorliegend nicht geltend gemacht wird - und zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen werden.

Eine Fortbildung des Rechts kommt hier nicht in Betracht. Mit der Sachrüge wird beanstandet, dass in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob das zur Messung der Atemalkoholkonzentration eingesetzte Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III den in dem von Schoknecht erarbeiteten BGA-G "Atemalkohol" genannten Anforderungen entspricht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei der Analyse der Atemalkoholkonzentration mit dem vorgenannten Gerät um ein standardisiertes Messverfahren handelt (BayObLG DAR 2000, 316, 317; OLG Hamm DAR 2000, 534, 536; OLG Stuttgart DAR 2000, 537). Grundsätzlich genügt deshalb in den Urteilsgründen die Angabe des Messverfahrens und der beiden Einzelwerte (BayObLG a.a.0.). Im Übrigen erfüllt die Analyse mit dem verwendeten Gerät auch die in dem BGA-G "Atemalkohol" genannten Erfordernisse bis auf die in Punkt 7 geforderte Messung in zwei Wellenlängenbereichen bei Infrarotmessungen. Dieser Mangel bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III wird jedoch durch die zusätzliche elektronische Messung nicht nur in vollem Umfang ausgeglichen. Es handelt sich vielmehr sogar um eine Verbesserung (BayObLG DAR 2000, 316; AG Köln Urteil vom 27.7.2000 - 810 OWi 5193/99 - DAR 2000, 485, 487).

Die Vornahme von "nur" zwei Messungen (mit zwei verschiedenen Messsystemen und drei Analysen, wobei die ersten beiden in einem Messwert zusammengefasst werden) ist nicht zu beanstanden (BayObLG a.a.0. S. 316; OLG Hamm a.a.0. S. 536).

Es bedarf keiner Erörterung der gegenwärtig in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Ermittlung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung des eingesetzten Testgeräts Sicherheitsabschläge von den gemessenen Einzelwerten oder dem errechneten Mittelwert vorzunehmen sind (vgl. dazu Vorlagebeschluss des OLG Hamm a.a.0. gegen BayObLG a.a.0.; OLG Stuttgart a.a.0.; OLG Köln DAR 2001, 137; AG Köln a.a.0.; AG Bergisch-Gladbach DAR 2000, 326; AG Brandenburg DAR 2000, 538; AG Meiningen DAR 2000, 375; AG München DAR 2000, 180), da in dem angefochtenen Urteil sowohl die Verkehrsfehlergrenze von 0,03 mg/l und überdies ein Abschlag von 4 % vom Messwert für die Hysterese berücksichtigt worden sind. Selbst bei Vornahme weiterer Abschläge ist der Grenzwert von 0,25 mg/l Atemalkohol hier deutlich überschritten.

Ende der Entscheidung

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