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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 79/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 80 III
OWiG § 79 III
OWiG § 79 IV
OWiG § 77 b
StPO § 345
1. Die Zustellung eines zunächst ohne Gründe abgefassten Urteils an den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, setzt nur die Einlegungsfrist in Gang.

2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt dagegen erst mit Zustellung der nachträglichen Urteilsbegründung zu laufen.

3. Die nachträgliche Urteilsbegründung hat der Bußgeldrichter nach § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels auch dann zu den Akten zu bringen, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGHSt 44, 190, 193).


1 Ss 79/03 2040 Js 47339/02 ­ 2 OWi StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

hier: Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

hat der 1. Strafsenat ­ Bußgeldsenat ­ des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Völpel

am 12. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 28. Januar 2003 aufgehoben.

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Bußgeldrichter die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu wertende "Beschwerde" des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2002 als unzulässig verworfen, weil die mit dem Antrag abzugebende Rechtsbeschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Inhaltsanforderungen entspräche.

Die dagegen vom Betroffenen eingelegte "sofortige Beschwerde" ist in einen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als den hier gemäß §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S.1 OWiG, 346 Abs. 2 S. 1 StPO allein statthaften, im übrigen auch zulässigen Rechtsbehelf umzudeuten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO). Er hat in der Sache Erfolg. Die Frist zur Begründung der mit dem Zulassungsantrag kraft Gesetzes verbundenen, vorsorglich eingelegten Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 S. 2 OWiG) ist noch nicht abgelaufen. Sie hat noch nicht einmal zu laufen begonnen.

Die Zustellung des vorliegend zunächst ohne Gründe abgefassten Urteils an den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, hat nur die Einlegungsfrist in Gang gesetzt (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 4 OWiG). Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO) beginnt dagegen erst mit Zustellung der nachträglichen Urteilsbegründung (BGHSt 44, 190, 193; KKOWiG­Senge § 77 b Rdn. 16), die der Bußgeldrichter gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO auch dann zu den Akten zu bringen hat, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGH a.a.O. m.w.N.).

Vorliegend hat der Richter nach Eingang des Zulassungsantrags das Urteil zwar nachträglich begründet, es in der vervollständigten Fassung jedoch dem Betroffenen nicht zugestellt. Mit einer lediglich formlosen Übersendung wird die Begründungsfrist nicht in Lauf gesetzt (Meyer­Goßner, StPO, § 345 Rdn. 5).

Der Betroffene hat damit nach wie vor noch Gelegenheit, eine vorschriftsmäßige Begründung beim Amtsgericht einzureichen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bußgeldrichter die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO nur auf die in letztgenannter Vorschrift bestimmten Gründe stützen darf. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 344 Abs. 2 StPO fällt nicht in seine Zuständigkeit.

Ende der Entscheidung

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