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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 1 SsBs 83/09
Rechtsgebiete: FPersV


Vorschriften:

FPersV § 20 Abs. 1
FPersV § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Der Arbeitgeber eines Berufskraftfahrers ist nicht verpflichtet, in die von ihm auszustellende Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage eine dem Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit seines jetzigen Arbeitnehmers aufzunehmen.
Geschäftsnummer: 1 SsBs 83/09

In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen die FPersV hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch ... am 10. August 2009 beschlossen: Tenor: Der Betroffene wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2009 freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2009, durch das er wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 FPersV zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt wurde. Nach vorausgegangener Arbeitslosigkeit zwischen dem 13. und 24. Juni 2008 war der Betroffene als Berufskraftfahrer bei einem Unternehmen mit Sitz in L... tätig. Am 26. Juni 2008 wurde er als Fahrer eines Sattelzugs von Beamten des Bundesamtes für Güterverkehr kontrolliert. Ihm wird zur Last gelegt, bei der Kontrolle nicht die nach § 20 Abs. 1 FPersV notwendige Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage in der Zeit vom 14. - 23. Juni 2008 mit sich geführt zu haben. Es ist der Auffassung, § 20 Abs. 1 FPersV erfasse nicht die Zeit der Arbeitslosigkeit. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; der Betroffene ist freizusprechen. Nach § 20 Abs. 1 FPersV müssen Fahrer, die für bestimmte Tage innerhalb der zurückliegenden 4 Wochen deshalb keine Belege über Lenk- und Ruhezeiten vorlegen können, weil sie keiner nachweispflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, bei einer Kontrolle eine dies bestätigende Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen. Ein schuldhafter Verstoß gegen dieses Gebot ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV). Dass der Betroffene am 26. Juni 2008 keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hatte, kann ihm aber nicht als ordnungswidriges Verhalten angelastet werden, weil sein Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen war, eine dem Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit als berücksichtigungsfreie Tage zu bescheinigen. Zwar könnte Arbeitslosigkeit nach dem Wortlaut der Norm unter § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FPersV ("aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben") subsumiert werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Aufhebungsantrag vom 31. Juli 2009 zutreffend ausführt, knüpfen jedoch alle im Fahrpersonalgesetz und der Durchführungsverordnung normierten Pflichten eines Unternehmers an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an (§ 1 Abs. 1 FPersG). Der Unternehmer ist folglich nur verpflichtet - und in der Regel auch zu anderem überhaupt nicht in der Lage -, in der von ihm gemäß § 20 Abs. 1 FPersV Satz 3 zu erstellenden Bescheinigung Angaben zu berücksichtigungsfreien Tagen zu machen, die in die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses fallen. Nur insoweit kann er aus eigenem Wissen und damit ordnungsgemäß bescheinigen, dass der Mitarbeiter ein nicht nachweispflichtiges Fahrzeug geführt hatte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FPersV), krank (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2FPersV) bzw. in Urlaub (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FPersV) gewesen war oder beispielsweise deshalb keinen LKW gesteuert hatte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FPersV), weil er mit einer anderen Tätigkeit betraut worden war. Für das, was der Fahrer vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getan oder nicht getan hat, ist der Arbeitgeber nicht dokumentations- und auskunftspflichtig. Wenn aber der Arbeitgeber des Betroffenen nicht verpflichtet war, eine die Dauer der Arbeitslosigkeit bestätigende Bescheinigung auszustellen, kann es dem Betroffenen nicht angelastet werden, dass er eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen konnte. Kosten: §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO

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