Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 05.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 1047/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 1047/02

Verkündet am 5. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Amtshaftung.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und Dr. Itzel und die Richterin am Oberlandesgericht Semmelrogge auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juli 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz nach behauptet amtspflichtwidrigem Verhalten im Rahmen eines Beförderungstermins im Jahr 2001. Sie sei zu Unrecht im Mai 2001 nicht zur Oberstudienrätin befördert worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin es schuldhaft versäumt habe, mit Rechtsmitteln gegen ihre Nichtberücksichtigung bei dem Beförderungstermin vorzugehen, § 839 Abs. 3 BGB.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens vor allem zur Pflicht des beklagten Landes zu einer Vorabinformation über den Personenkreis der zur Beförderung anstehenden Personen vorträgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 - 6, Bl. 108 - 112 d. A.) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr steht ein zulässigerweise im Zivilrechtsweg geltend gemachter Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen das beklagte Land nicht zu. Es fehlt an einem die Haftung auslösenden rechtswidrigen und schuldhaft begangenen Amtspflichtverstoß.

1. a) Soweit bei der Beförderungsentscheidung im Jahr 2001 unter anderem Erziehungszeiten (Erziehungsurlaub, Beurlaubungen, Kindererziehungszeiten vor der Einstellung, Bl. 26 d. A.) berücksichtigt wurden, begegnet dies hier keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Verletzung einer Amtspflicht sieht der Senat hierin nicht.

b) Gleiches gilt für die Übersendung und Auswertung des Fragebogens über derartige Zeiten (Erziehungszeiten usw.). Die dortigen Fragestellungen sind eindeutig; bei Unklarheiten hätte die Klägerin nachfragen können und müssen.

Auch sieht der Senat das beklagte Land nicht als verpflichtet an, bei der Klägerin wegen der Nichtangabe von Kindererziehungszeiten vor der Einstellung Rückfrage zu halten. Es hieße die personalführende Stelle zu überfordern, wenn man sie als im hier vorliegenden Fall allein wegen des aktenkundigen Umstandes "Kind" als verpflichtet ansehen würde, die Klägerin um Klarstellung zu ersuchen, ob nicht doch entgegen den Angaben im Fragebogen, deren Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit die Klägerin selbst durch Unterschrift bestätigt hatte, Kindererziehungszeiten vor der Einstellung vorgelegen hätten. Eine Amtspflichtverletzung liegt für den Senat insoweit eindeutig nicht vor.

2. Auch in dem Umstand, dass die Klägerin nicht ausreichend Zeit vordem Beförderungstermin über die zur Beförderung anstehenden Personen (Konkurrenten) und damit über die eigene Nichtbeförderung im Mai 2001 informiert wurde (Vorabinformation, Negativbescheid), kann im hierzu entscheidenden Fall keine eine Haftung des beklagten Landes auslösende rechtswidrige und schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen werden. Selbst wenn der Senat von einer derartigen Vorab-Bescheidungspflicht (auch in "Massenbeförderungsverfahren") ausginge (anders wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2002 - 2 A 11040/02 OVG; Urteil vom 10. Dezember 1999 - 2 A 11681/99-OVG), wofür gute Gründe sprechen (vgl. nur BGHZ 129, 226 ff., 229 f.; Staudinger-Wurm § 839 Rdnr. 692), wäre ein derartiges amtspflichtwidriges Verhalten hier nicht schuldhaft begangen worden.

Es ist anerkannt, dass der Amtsträger, von wenigen hier nicht gegebenen Ausnahmen (besonders hervorgehobene Fach- und Spezialbehörden) abgesehen, dann nicht schuldhaft, das heißt vorwerfbar handelt, wenn ein Kollegialgericht das betreffende Verhalten als rechtmäßig ansieht (Palandt-Thomas, § 839 Rn. 53 - m.w.N.). Diese Situation liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Vorab-Bescheidungspflicht vor. In dem angefochtenen Urteil ist unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Zwar ist der Klägerin im Ansatz Recht zu geben, dass insofern eine Mitteilungspflicht des Dienstherrn in Betracht kommt (vgl. etwa BGH NJW 1995, 2344/2346). Eine solche Mitteilungspflicht des beklagten Landes hat aber nach Auffassung der Kammer im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Beförderung zum 18.5.2001 nicht bestanden. Hier handelte sich um eine "Massenbeförderung", also um die Beförderung einer Vielzahl von Beamten auf insgesamt 196 vorgesehene Beförderungsstellen. Der spezifische Charakter einer solchen Beförderung besteht darin, dass kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird, innerhalb dessen sich die einzelnen Kandidaten besonders bewerben müssen, vielmehr die Auswahl der zu befördernden Kandidaten unter den Beamten von den Dienstherrn selbst vorgenommen wird. ... Negativmitteilungen des Dienstherrn sind in einem solchen Verfahren nicht vorgesehen. Dies ist aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden." (Seite 7, 8 des angefochtenen Urteils; Bl. 113, 114d. A.).

Diese Auffassung findet sich auch in weiteren Entscheidungen (s. oben zitierte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz).

Damit steht für den Senat fest, dass die Amtsträger des beklagten Landes, die die Vorab-Bescheidung (Negativmitteilung) nicht veranlasst hatten, zumindest nicht schuldhaft gehandelt haben.

Dies führt hier dazu, dass das beklagte Land der Klägerin aus Amtshaftungsgrundsätzen nicht ersatzpflichtig ist.

3. Nach allem kann die Klägerin den Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land nicht mit Erfolg geltend machen. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch das Landgericht Trier auf 2.000 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück