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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: 1 U 1160/99
Rechtsgebiete: Notarvertrag, BNotO, BGB, ZPO


Vorschriften:

Notarvertrag § 1
Notarvertrag § 4
Notarvertrag § 5
BNotO § 19
BNotO § 1
BNotO § 14 ff.
BNotO § 20 ff.
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
BNotO § 24
BGB § 839 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Leitsatz

Zur Haftung des Notars für den Vollzug einer Grundstücksübertragung und zu dessen Pflichtenkreis bei der Beurkundung späterer gegenläufiger Verfügungen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 1160/99 15 O 196/98 LG Koblenz

Verkündet am 29. November 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

wegen Notarhaftung.

Der 1.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgericht Stein und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 25.Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 14.Juli 1999 verkündete Urteil der 15.Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Streithelfers haben der Kläger zu 1) 82 % und die Kläger zu 2) und 3) jeweils 9 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung durch den Beklagten und den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 11.400 DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger zu 2) und 3) dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten und den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.300 DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Parteien und die Streithelfer können die Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung nach einer beurkundeten Grundstücksübertragung. Der Kläger zu 1) macht einen Anspruch in Höhe von 78.360 DM und die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger einen solchen in Höhe von 17.264 DM geltend.

Der Beklagte beurkundete am 19.Januar 1994 (UR-Nr. 88/1994) die Übertragung mehrerer Grundstücke der Eltern des Klägers zu 1) auf diesen sowie auf dessen Kinder, die Kläger zu 2) und 3). Auf den Kläger zu 1) wurden dabei folgende Grundstücke übertragen:

Grundstück von R

- Waldfläche Erholung,

- Holzung,

An die Kläger zu 2) und 3) wurden zu je 1/2-Anteil folgende Grundstücke übertragen:

Grundbuch von R

- Wasserfläche (Fischweiher),

- Grünland, Wasserfläche (Fischweiher),

Die Übertragung sollte ohne Gegenleistung und im Wege vorweggenommener Erbteilung und in Anrechnung auf spätere gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass der Eltern des Klägers zu 1) erfolgen (§ 1 des Notarvertrages). In § 4 des notariellen Vertrages erklärten die Beteiligten der Urkunde die Auflassung. In § 5 wurde der Beklagte mit der Durchführung dieses Vertrages beauftragt und ermächtigt, alle zum Wirksamwerden der Urkunde erforderlichen Erklärungen und Zustellungen für alle Beteiligten abzugeben und entgegen zu nehmen.

Mit Schreiben vom 21.Januar 1994 (Bl.35 d.A.) teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten mit, dass es sich bei der am 19.Januar 1994 durchgeführten Übertragung offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt habe, was die berechtigten Personen angehe. Es sei der Wille seines Vaters (Verkäufers), dass die Besitzrechte ausschließlich auf den Kläger zu 2) und nicht auch auf die Klägerin zu 3) übertragen würden.

Am 16.Dezember 1995 beurkundete der Beklagte einen weiteren Grundstücksübertragungsvertrag mit dem neben zahlreichen weiteren Grundstücken auch die vorbezeichneten von den Eltern des Klägers zu 1) an dessen Bruder, den Streithelfer des Beklagten, übertragen wurden. Diesem wurden diese Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbteilung und in Anrechnung auf seine späteren gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte zu Eigentum übertragen. Er wurde dann in der Folgezeit im Grundbuch als Eigentümer dieser Grundstücke eingetragen.

Die Kläger haben vorgetragen:

Der Beklagte habe seine Pflichten als Notar verletzt, indem er die Umschreibung der Grundstücke im Grundbuch nicht veranlasst habe. Der Beklagte habe bewusst die Urkunde vom 19.Januar 1994 nicht vollzogen. Die geänderte notarielle Urkunde vom 25.Januar 1994 sei von den Eltern des Klägers zu 1) deshalb nicht genehmigt worden, weil diese sich überlegt hätten, dass die ursprüngliche Urkunde vom 19.Januar 1994 wirksam sein solle. Durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten sei den Klägern ein Schaden entstanden, da sie kein Eigentum an den streitigen Grundstücken erlangten. Der Schaden berechne sich aus der jeweiligen Grundstücksgröße, wobei pro qm 8 DM Grundstückswert zu veranschlagen seien.

Durch Versäumnisurteil vom 05.August 1998 wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger zu 1) 78.360 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.Mai 1998 und an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 17.264 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.Mai 1998 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach rechtzeitiger Einlegung des Einspruchs durch den Beklagten haben die Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 05.August 1998 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Er habe die Grundbuchänderung wegen des Schreibens des Klägers zu 1) vom 21.Januar 1994 zu Recht nicht veranlasst. Dem Kläger sei auch kein Schaden durch den Nichtvollzug entstanden; dieser habe zumindest eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da die Eltern des Klägers zu 1) als Verkäufer und nach diesen deren Erben ihnen (Klägern) wegen selbst herbeigeführter nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung schadensersatzpflichtig seien. Außerdem hätten die Kläger sich den Eigentumserwerb ohnehin auf ihren späteren gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müssen.

Der Bruder des Klägers, O G, ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelfer beigetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte nach dem Schreiben des Klägers zu 1) vom 21.Januar 1994 pflichtgemäß den Vollzug des Notarvertrages vom 19.Januar 1994 nicht mehr weiterbetrieben habe, eine Amtspflichtverletzung mithin nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen. Sie tragen in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor allem weiter vor:

Der notarielle Vertrag vom 19.Januar 1994 sei gültig und vollziehbar gewesen. Der Grundstücksübertragungsvertrag vom 16.Dezember 1995 sei hingegen nicht wirksam zustande gekommen.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Urteils vom 14.Juli 1999 des Landgerichts Koblenz das Versäumnisurteil der Kammer aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen weiter vor:

Er habe nach Erhalt des Schreibens vom 21.Januar 1994 den notariellen Vertrag vom 19.Januar 1994 nicht mehr vollziehen dürfen. Der Übertragungsvertrag vom 16.Dezember 1995 sei nichtig. Den Klägern sei durch diesen Vertrag wegen der An- und Verrechnungsklausel (Erbteil, Pflichtteilsanspruch) auch kein Schaden entstanden. Es liege in jedem Falle zumindest ein ganz erhebliches Mitverschulden des Klägers zu 1) vor, da dieser durch sein Schreiben vom 21.Januar 1994 den Vollzug des notariellen Übertragungsvertrages vom 19.Januar 1994 verhindert habe.

Der Streithelfer beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt weiter vor allem zur Unwirksamkeit des notariellen Vertrages vom 19.Januar 1994 und dem fehlenden Schaden der Kläger vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S.3 - 7; Bl.138 - 142 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Ihnen stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 19 BNotO zu.

1. Dem beklagten Notar ist nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage hier keine Amtspflichtverletzung gemäß §§ 1, 14 ff, 20 ff BNotO, § 17 BeurkG vorzuwerfen.

a) Zwar hat der Beklagte in § 5 des Notarvertrages vom 19.Januar 1994 die umfassende Durchführung des Vertrages übernommen. Jedoch hat der Kläger zu 1) durch das von ihm und seiner Frau unterzeichnete Schreiben vom 21.Januar 1994 an den Beklagten mitgeteilt:

"Offensichtlich handelt es sich bei der am Mittwoch, 19.01.94 durchgeführten Übertragung, was die berechtigte Person angeht, um ein Missverständnis.

Es ist der Wille meines Vaters, Otto G, sen., dass die Besitzrechte ausschließlich auf unseren Sohn Johannes G, geb. 23.01.83, übertragen werden und nicht auch auf unsere Tochter Anna-Lena."

Hierin ist ein von allen an dem Notarvertrag Beteiligten erteilter Auftrag zu sehen, diesen Vertrag vom 19.Januar 1994 zumindest zur Zeit - nicht (weiter) zu vollziehen. Das Schreiben bezieht sich zur Überzeugung des Senats auch auf den einheitlich beurkundeten und als Einheit und zusammengehörig von den Vertragsparteien angesehenen Vertrag insgesamt und hinderte die Vollziehung hinsichtlich aller zu übertragenden Grundstücke.

Nach diesem Schreiben konnte und durfte der beklagte Notar diesen Vertrag im Ganzen nicht mehr weiter vollziehen.

Es kann hier deshalb offen bleiben, ob er in der Folgezeit einen entsprechenden weiteren Vertragsentwurf (vom 25. Januar 1994) gefertigt und den Vertragsparteien übersandt hat. Er durfte ohne Verletzung seiner Amtspflichten hier ab- und zuwarten, bis die Vertragsparteien wieder auf ihn zukommen und ihm neue Weisungen für die Vollziehung des Vertrags vom 19.01.1994 oder einen neuen Auftrag für die Fertigung einer inhaltlich anderen Urkunde erteilen. Aufgrund des Schreibens vom 21.Januar 1994 konnte er davon ausgehen, dass die weitere Vollziehung des Übertragungsvertrages vom 19.Januar 1994 so von den Parteien nicht mehr (zumindest nicht mit dem beurkundeten Inhalt) gewollt war. Eine weitere Tätigkeit verbot sich daher für ihn.

Er war bei der ab Ende Januar 1994 gegebenen Sachlage mit dem eindeutig geäußerten willen der Vertragsparteien auch nicht weiter verpflichtet nachzufragen, was nun mit dem Vertrag vom 19.Januar 1994 werden solle. Der Kläger zu 1) hatte eindeutig den Vollzug des Vertrages zum Stoppen gebracht und es lag nun ausschließlich an ihm bzw. den weiteren Vertragsparteien - so gewollt - dem Vollzug weiteren Fortgang durch eine entsprechende Information und Auftragserteilung gegenüber dem beklagten Notar zu geben. Hierzu kam es allerdings - unstreitig - nicht.

In dem nicht weiter betriebenen Vollzug nach Erhalt des Schreibens vom 21.Januar 1994 kann damit keine Pflichtverletzung des beklagten Notars gesehen werden. Eine Haftung scheidet insoweit aus.

b) Auch durch die Beurkundung des weiteren Übertragungsvertrages vom 16.Dezember 1995 hat der beklagte Notar nicht gegen seine Amtspflicht verstoßen.

Grundsätzlich obliegen diesem ohnehin nur Pflichten gegenüber den an dem jeweiligen Vertrag formal Beteiligten, zu denen die Kläger nicht gehörten (s. BGH, DNotZ 1981 S.773 ff.; BGH, DNotZ 1983 S.509 ff., 511; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Selbst wenn der schützenswerte Personenkreis auch auf die von früheren - gegenläufigen - Verfügungen Betroffenen erweitert werden würde, wogegen hier gute Gründe sprechen (s. BGH, DNotZ 1981 S. 774), muss im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Schreibens vom 21.Januar 1994 und dem weiteren Verhalten der Kläger gelten, dass der Notar mit gutem Grund und ohne Pflichtverstoß davon ausgehen durfte, dass diese ursprüngliche Grundstücksübertragung zugunsten der Kläger nicht mehr weiter betrieben, nicht mehr vollzogen werden sollte und mithin die (inzwischen verstorbenen) Eltern des Klägers ohne Rechtsnachteil für diese erneut - über ihre Grundstücke verfügen durften. Zu Benachrichtigungen und Belehrungen gegenüber den nicht am Vertrag beteiligten Klägern war er nicht verpflichtet (BGH, DNotZ 1981 S. 774; BGH, DNotZ 1983 S. 512). Ein Amtspflichtverstoß kann entgegen der Auffassung der Kläger im Berufungsverfahren in dieser Beurkundung nicht gesehen werden.

Anzumerken ist insoweit noch, dass der Kläger zu 1) ausweislich seiner Aufstellung vom 19.Dezember 1995 (Bl.232 d.A.) im Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrages vom 16.12.1995 wohl auch davon ausging, dass ein Eigentumsübergang der Grundstücke "F" und "P" an ihn und seine Kinder nicht erfolgt war und er wohl auch keinen entsprechenden bereits bestehenden Übertragungsanspruch für sich und seine Kinder reklamierte. Dies deutet gleichfalls darauf hin, dass auch die Kläger in diesem Zeitpunkt davon ausgingen, dass der ursprüngliche Vertrag zum einen nicht vollzogen worden war und zum anderen auch nicht vollzogen werden sollte.

Damit liegt auch hinsichtlich der Beurkundung des Vertrages vom 16.Dezember 1995 keine Amtspflichtverletzung zum Nachteil der Kläger vor und sie können von dem beklagten Notar bereits aus diesem Grund keinen Schadensersatz fordern.

2. Damit kann auch die Beantwortung der Frage offen bleiben, ob überhaupt ein ersatzfähiger Schaden von den Klägern ausreichend substantiiert dargetan wurde und vorliegt. Besteht ein nach wie vor gültiger notarieller Vertrag - so die Kläger und der Beklagte -, dann folgt hieraus ein Übertragungsanspruch gegen die Eltern des Klägers zu 1) und nach deren Tod gegen deren Erben.

Für den Senat ist weiterhin nicht ersichtlich, zu welchem wirtschaftlichen Ergebnis die Vollziehung des Vertrags vom 19.Januar 1994 unter besonderer Berücksichtigung der Anrechnungsklauseln im Verhältnis zu der jetzt bestehenden Vermögenslage der Kläger geführt hätte. Es ist nicht ersichtlich, ob und ggfls. in welchem Umfang die Kläger wirtschaftlich zur Zeit schlechter gestellt sind als sie gestanden hätten, wenn der ursprüngliche Vertrag vom 19. Januar 1994 vollzogen worden wäre. Hierfür fehlt es an jeglichem Vortrag zu den vorzunehmenden An- und Verrechnungen der erhaltenen Grundstücke auf Erb- und Pflichtteilsansprüche.

Offen bleiben kann weiterhin auch die Beantwortung der Frage, inwieweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hier eingreifen würde, ob die Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hier überhaupt eingreift (unselbständige Vollzugstätigkeit, vergl. Haug a.a.O. Rdnr. 615 ff.) oder ob es sich um eine selbständige Betreuungs-, Vollzugstätigkeit des Notars gem. § 24 BNotO gehandelt hat.

Auch kann letztlich offen bleiben, ob die Einlegung eines "Rechtsmittels" durch die Kläger - hier Auftrag zur weiteren Vollziehung der Urkunde vom 19.Januar 1994 - nicht zu erfolgreichen Durchführung des - zwischen den Parteien unstreitig - wirksamen und vollzugsfähigen Übertragungsvertrags mit dem hieraus folgenden Grundeigentumserwerb und der entsprechenden Grundbuchänderung zugunsten der Kläger geführt hätte, § 839 Abs.3 BGB.

3. Nach allem liegt keine Amtspflichtverletzung des beklagten Notars vor. Dem geltend gemachten Anspruch begegnen darüber hinaus weitere ganz erhebliche Bedenken (s.o. Nr.2). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist sachlich ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1, 2, 101 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 108 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 95.624 DM festgesetzt. Durch dieses Urteil sind der Kläger zu 1) mit 78.360 DM und die Kläger zu 2) und 3) mit 17.274 DM beschwert.

Ende der Entscheidung

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