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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 1 U 1295/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
BGB § 611 ff
BGB § 247
BGB § 249
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Leitsatz:

Stellt eine konservative zahnärztliche Therapie (Aufbohren des Zahnes mit anschließender Wurzelkanalbehandlung) eine konkrete und echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen (geringeren) Risiken zu dem durchgeführten chirurgischen Vorgehen (Wurzelspitzenresektion, -kürzung) dar, dann muss der Zahnarzt hierüber aufklären.

Die ohne diese erforderliche Aufklärung abgegebene Einwilligung ist nicht wirksam, die Behandlung rechtswidrig.


Geschäftsnummer: 1 U 1295/98 11 O 496/95 LG Trier

Verkündet am 4. April 2000

Justizansgestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

wegen Haftung einer Zahnärztin.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das am 14. Juli 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1995 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 3.970,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Zukunftschaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Wurzelresektion am Zahn 35 der Klägerin entstand bzw. noch entsteht, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen.

Die weiter gehende Klage (materieller Schadensersatz) wird abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen der Beklagten und der Klägerin sowie die Anschließung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 82.200 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand:

Die am 11. Dezember 1936 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 4. Juni 1993 wegen einer Myoarthropathie sowie neuralgieformer Beschwerden im Bereich des dritten Trigeminusastes und des nervus lingualis rechts in Behandlung, nachdem zuvor ein anderer Arzt den Trigeminusnerv der Klägerin rechts durchtrennt hatte, was der Beklagten bekannt war.

Wegen anhaltender Beschwerden am Zahn 35 im Unterkiefer links begab sich die Klägerin am 7. Juni 1994 in ärztliche Behandlung zur Beklagten. Röntgenologisch wurde nach Ansicht der Beklagten am Zahn 35 eine Wurzelzyste festgestellt, so dass nach ihrer Ansicht eine Wurzelspitzenresektion mit Wurzelfüllung angezeigt war.

Ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten erfolgte am gleichen Tag (7. Juni 1994) durch diese eine Wurzelfüllung mit Wurzelspitzenkürzung sowie Entfernung der Zyste. Ob die Klägerin zuvor über die Risiken und Folgen dieses Eingriffs von der Beklagten aufgeklärt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Über Behandlungsalternativen wurde die Klägerin von der Beklagten nicht aufgeklärt.

Die Parteien streiten, ob die Beklagte bei der Behandlung der Klägerin am 7. Juni 1994 den Trigeminusnerv links durchtrennt hat. Jedenfalls bildete sich nach dem Eingriff nach Auskunft der Klägerin das durch die Lokalanästhesie hervorgerufene Taubheitsgefühl nicht zurück, was die Beklagte zunächst für eine vorübergehende Funktionsstörung hielt.

Zur Diagnoseerhebung und möglichen Behandlung eines Nervenschadens suchte die Klägerin die Abteilung für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf mehrfach in den Jahren 1994 und 1995 auf, wobei im Rahmen von stationären Behandlungen versucht wurde, den Nervendefekt durch ein Implantat zu überbrücken. An Fahrtkosten und weiteren Auslagen macht die Klägerin insgesamt 4.124,30 DM geltend.

Wegen der fortdauernden Beschwerden folgten Therapien in mehreren Schmerzkliniken. Seit dem 10. März 1997 ist die Klägerin bei Dr. T im Krankenhaus in Behandlung. Sie muss ständig antidepressiv und analgetisch wirkende Medikamente einnehmen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Ersatz ihrer Aufwendungen sowie Feststellung der Verantwortung für den materiellen und immateriellen Zukunftschaden in Anspruch.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Bei der Behandlung am 7. Juni 1994 habe die Beklagte den Nervus alveolaris inferior links bzw. den Nervus mentalis links (Trigeminusnerv) durchtrennt, was zu einer Neurombildung und unerträglichen Schmerzen geführt habe. Als Dauerfolge habe sich ergeben, dass nach der rechten Gesichtshälfte nunmehr auch ihre linke Gesichtshälfte nahezu völlig taub, die Zunge ohne Empfindung für heiß und kalt sei, die Lippen praktisch taub, die Zähne, insbesondere die Zähne 1 bis 5, jedoch extrem empfindlich seien, in der Lücke von Zahn 6 bei Berührung starke Schmerzen entstünden, jeder geringe Wetterwechsel zu Schmerzen bis ins Ohr führe und sie ständig stark wirkende Medikamente nehmen müsse.

Dies habe die Ursache darin, dass die Beklagte die Wurzelresektion offensichtlich fehlerhaft durchgeführt habe. Bei einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung wäre es nicht zu einer bleibenden Schädigung, insbesondere nicht zur Durchtrennung der Nervenpartie im Bereich des unteren Trigeminusastes, gekommen.

Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten liege auch darin, dass diese nicht die einfachere Methode gewählt und die Zyste nach Aufbohren des Zahns über den Wurzelkanal antibiotisch behandelt habe. Es hätte dann keiner Öffnung des Kiefers bedurft; die Gefahr der Nervenverletzung wäre nicht eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus Anlass ihrer Fehlbehandlung vom 7. Juni 1994 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das für den Fall der Säumnis mit 40.000 DM spezifiziert und ab 1. April 1995 mit 4 % zu verzinsen sei,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.124,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1995 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Wurzelresektion am Zahn 35 entstanden sei bzw. entstehe, soweit der materielle Schaden nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die Klägerin sei von ihr am 7. Juni 1994 ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Realistische Behandlungsalternativen für die Behandlung zur Erhaltung des Zahns habe es nicht gegeben. Es sei im Übrigen fraglich, ob der Nerv überhaupt durchtrennt worden sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten zur zahnärztlichen Behandlung durch die Beklagte) die Klage bis auf den Feststellungsantrag hinsichtlich immaterieller Zukunftsschäden zugesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte nicht die weniger gefährliche Behandlung des Zahns durch Aufbohren und anschließende Wurzelkanalbehandlung gewählt habe.

Hiergegen wenden sich die Berufungen von Beklagter und Klägerin.

Die Beklagte strebt unter Intensivierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Abweisung der Klage an und bestreitet vor allem eine durch ihre Behandlung eingetretene Nervenschädigung bei der Klägerin sowie das Vorliegen einer realistischen Behandlungsalternative.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie auf ihre (selbständige) Berufung, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, ihr den immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, und im Wege der Anschlussberufung, ein insgesamt angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit 1. April 1995 zuzusprechen.

Sie begründet ihre Berufungsanträge unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem mit der fehlenden Aufklärung über die gegebene Behandlungsalternative und dem hiernach vorliegenden rechtswidrigen Eingriff und weist auf die ganz erheblichen, sie sehr belastenden fortdauernden Schmerzfolgen aus der Zahnbehandlung durch die Beklagte hin.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage des Vorliegens einer Nervenschädigung durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen Prof. Dr. Dr. Sch. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 11. Januar 2000 (Bl. 273 f d.A.), wegen der Beweisergebnisse auf das Schreiben des Zeugen vom 7. Februar 2000 (Bl. 278 f d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 3 bis 7; Bl. 164-168 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen von Klägerin und Beklagter sind zulässig, haben aber jeweils nur teilweise Erfolg.

Auf die Berufung der Beklagten ist lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 154 DM (materieller Schadenersatz) abzuweisen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Die (selbständige) Berufung der Klägerin hat hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz auch des immateriellen Zukunftsschadens Erfolg; die Anschlussberufung führt nicht zu einer Änderung des zugesprochenen Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 DM.

Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, §§ 823, 847 BGB sowie §§ 611 ff BGB.

1. Für den Senat steht fest (§ 286 ZPO), dass die Zahnbehandlung vom 7. Juni 1994 durch die Beklagte sowohl zu einer Narbe am Nervus mentalis als auch zu einem Narbenneurom im Bereich des Nervus alveolaris inferior geführt hat. Der Nerv war durch eine Quetschung oder Durchtrennung geschädigt.

Dies ergibt sich bereits aus den Operationsberichten vom 10. November 1994 und vom 28. Februar 1995 (Bl. 23, 24 d.A. - vgl. auch das Schreiben der Universität Hamburg vom 23. März 1995; Bl. 140 d.A.), vor allem aber - entscheidend mit ausreichender Deutlichkeit aus der (schriftlichen) Aussage des Zeugen Prof. Dr. Dr. R. Sch (Bl. 278 f d.A.), des die Klägerin später in Hamburg behandelnden Arztes. Es liegen dem Senat keinerlei Gesichtspunkte vor, die gegen diese Aussage sprechen könnten. Auch die Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J.-E. H (Seite 3, 16 f; Bl. 102, 115 f d.A.) deuten auf die behandlungsbedingte Nervenschädigung bei der Klägerin hin.

Für den Senat steht auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme die behauptete behandlungsbedingte Nervenschädigung links fest.

2. Die Beklagte ist der Klägerin für die durch die Behandlung und die hierdurch bedingte Nervenschädigung mit den daraus resultierenden Folgen (Schäden und Schmerzen) ersatzpflichtig, S§ 823, 847, 247, 249 BGB, denn sie hat eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patientin (Klägerin) nicht vorgenommen. Die Behandlung war mithin rechtswidrig (MK-Mertens, § 823 Rn. 358, 359 ff, Laufs, Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 5 162 Rdnr. 81 ff m.w.Nachw.) und die Beklagte haftet der Klägerin für alle Folgen hieraus.

Die beklagte Zahnärztin hätte die Patientin (Klägerin) vor der Behandlung über die gegebene realistische Behandlungsalternative aufklären müssen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J.-E. H vom 22. Februar 1998 steht für den Senat fest, dass eine konservative Therapie durch Aufbohren (Trepanation) des Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung bei dem vorliegenden röntgenologischen Befund eine vergleichbare Erfolgsaussicht gehabt hätte, wobei dann das Risiko einer Verletzung des Unterkiefernerves äußerst gering gewesen wäre (Seite 20 des Gutachtens; Bl. 119 d.A.). Der Sachverständige führt abschließend in seinem Gutachten aus: "In Anbetracht der Nähe der Wurzelspitze zum Nerven wäre ein solches Vorgehen (konservative Therapie) als Therapieversuch gerechtfertigt gewesen" (Seite 20 des Gutachtens; Bl. 119 d.A.). Dem schließt sich der Senat an. Soweit die Beklagte sich hiergegen wendet (Schriftsatz vom 2. April 1998, Seite 3; Bl. 131 d.A.; sowie Vorbringen im Berufungsverfahren) ist festzuhalten, dass die Beklagte selbst wohl die konservative Therapie als Behandlungsalternative, diese jedoch jedoch diese mit einem weiteren Risiko (Überstopfung) behaftet ansieht und sie sich gemäß ihrer Ausbildung ("Homburger Schule") für ein chirurgisches Vorgehen in diesen Fällen entscheidet. Sie bestreitet mithin nicht die gutachterliche Feststellung, dass die konservative Behandlung durch Aufbohrung des Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung eine konkrete und echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken darstellte (vgl. Steffen, Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage, Aufklärungsfehler Rn. 381, Laufs, Uhlenbruck a.a.O.). Mithin war über diese Behandlungsalternative - konservative Behandlung - aufzuklären. Die ohne diese erforderliche Aufklärung abgegebene (wohl konkludent erklärte) Einwilligung in die Wurzelspitzenresektion war mithin nicht wirksam (MK-Mertens aaO, Laufs, Uhlenbruck a.a.O., wie auch Steffen, Dressler aaO Rn. 321). Die Behandlung der Klägerin am 7. Juni 1994 durch die Beklagte war nach allem rechtswidrig. Demnach haftet die Beklagte für alle Folgen aus dieser (rechtswidrigen) Behandlung, selbst wenn die Wurzelspitzenresektion ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wovon der Senat zugunsten der Beklagten hier ausgeht (s. auch insoweit das oben genannte Gutachten vom 22. Februar 1998, Seite 19; Bl. 118 d.A.).

3. Die Klägerin kann mithin Schmerzensgeld von der Beklagten verlangen, § 847 BGB. Unter Zugrundelegung der unstreitigen und von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J.-E. H festgestellten massiven Beeinträchtigungen der Klägerin (vgl. auch Schreiben von Dr. med. F.J. T vom 29. April 1998, Bl. 143 d.A.), erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. lfd. Nrn. 14.821 und 19.1931, ADAC Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 1999/2000) als angemessen, wobei er vor allem berücksichtigt, dass der Klägerin durch die Behandlung der ihr verbliebene Trigeminusnerv links durchtrennt bzw. funktionsbeeinträchtigend gequetscht wurde und nunmehr auch ihre linke Gesichtshälfte nahezu taub und empfindungslos geworden ist.

Das angefochtene Urteil hat insoweit Bestand; ein höheres Schmerzensgeld erscheint im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Insoweit hat auch die Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg.

4. Die Beklagte hat der Klägerin auch den eingetretenen materiellen Schaden, ihre Aufwendungen für ambulante und stationäre Behandlungen in Hamburg, zu ersetzen, §§ 611 ff, 823, 249 BGB.

Auf der Grundlage der vorgelegten Belege (Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Dezember 1995; Bl. 1 ff d.A.) sind jedoch die in den Hotels entstandenen Getränkekosten abzusetzen, da die Klägerin bereits jeweils "Tagessätze für Essen pp." in Höhe von 50 DM pro Tag und Person geltend gemacht hat. Nicht geltend gemacht werden können darüber hinaus auch die Taxifahrten im Rahmen der ambulanten Behandlungen der Klägerin, da ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigung vom 14. September 1994 (Universitäts-Krankenhaus Eppendorf) "Taxenbenutzung nicht erforderlich war". Nach allem ist ein Betrag in Höhe von 154 DM von den geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 4.124,30 DM abzusetzen, so dass ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.970,30 DM zugunsten der Klägerin verbleibt. Insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern und die über 3.970,30 DM hinausgehende Klage abzuweisen.

5. Die Beklagte ist auch für die materiellen und immateriellen Folgeschäden der Klägerin verantwortlich (Feststellungsurteil, § 256 ZPO).

Hinsichtlich der materiellen Folgeschäden folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin wegen der eingetretenen Nervenschädigung besonderer Zahnbehandlung bedarf; dies gilt auch für die anstehenden prothetischen Maßnahmen.

Die Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für immaterielle Folgeschäden folgt daraus, dass sich die Schmerzzustände der Klägerin noch in Ausprägung befinden (vgl. vor allem Schreiben des Dr. F.J. T vom 23. Juni 1999, Bl. 255 d.A.), die Schmerzintensität bei der Klägerin kontinuierlich zunimmt.

6. Nach allem ist das angefochtene Urteil - wie geschehen - auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung - materieller Schadensersatz - ist im Verhältnis zum Streitwert, auf den der unbezifferte Anschlussberufungsantrag keinen Einfluss hat, gering und hat keine besonderen Kosten ausgelöst.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 64.124,30 DM festgesetzt. Die Beklagte ist durch dieses Urteil in Höhe von 63.970,30 DM beschwert, die Klägerin in Höhe von 154 DM.

Ende der Entscheidung

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