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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 1 U 1502/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ZVG, AnfG


Vorschriften:

BGB § 1389
BGB § 1378
BGB § 885 Abs. 1 Satz 2
BGB § 899 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8
ZPO § 937 Abs. 1
ZPO § 919
ZPO § 529 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 935
ZPO § 941
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 2
ZVG § 90
ZVG § 180 Abs. 2
ZVG § 30
ZVG § 180 Abs. 1
ZVG § 20 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 11 Abs. 1
AnfG § 2
AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1
AnfG § 11
Leitsatz:

Zu Sicherungsmöglichkeiten für Zugewinnausgleichsansprüche bei und nach Übertragung von Grundstücken an nahestehende Dritte durch den Ausgleichspflichtigen (einstweilige Verfügung, § 3 AnfG).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 1502/00 4 O 111/00 LG Mainz

Verkündet am 10. Januar 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung

wegen Sicherung von Zugewinnausgleich,

hier: einstweilige Verfügung.

Der 1.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberlandesgericht Dr.Giese und den Richter am Oberlandesgericht Dr.Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 20.Dezember 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 4.Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. September 2000 abgeändert:

1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten geboten:

a) die einstweilige Einstellung des vor dem Amtsgericht A unter dem Aktenzeichen 1 K 87/98 anhängigen Teilungsversteigerungsverfahrens bezüglich des im Grundbuch von A Blatt 3997 eingetragenen Grundstücks lfd.Nr.3 Flur 1, Nr.1241/5, Hof- und Gebäudefläche, Straße 8 in A zu bewilligen.

b) verboten, über ihren 1/2-Miteigentumsanteil an dem unter Ziffer 1 bezeichneten Grundstück zu verfügen (mit Ausnahme einer Rückauflassung an den Voreigentümer Dr. H).

2. Das Grundbuchamt A wird ersucht, das vorgenannte Veräußerungsverbot (Ziff.2 i.V.m. Ziff.1) im Grundbuch einzutragen.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines behaupteten Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 553.596,20 DM, mindestens in Höhe von 250.000 DM.

Sicherungsgegenstand des Verfahrens ist ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem in A, Straße 8, gelegenen Einfamilienwohnhaus mit Arztpraxis und Schwimmbad, dessen Verkehrswert im Teilungsversteigerungsverfahren 1 K 87/98 AG A am 13. April 1999 mit 850.000 DM festgesetzt worden ist. Diesen Miteigentumsanteil hat der mit der Verfügungsbeklagten zusammen lebende frühere Ehemann der Verfügungsklägerin, Dr. H, von dem die Verfügungsklägerin aufgrund eines inzwischen rechtskräftigen Urteils des Familiengerichts A vom 18. Mai 2000 geschieden ist, mit notariellem Kaufvertrag vom 25. November 1999 der Verfügungsbeklagten veräußert. Diese ist unterdessen im Grundbuch neben der Verfügungsklägerin, die Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils ist, im Grundbuch eingetragen.

Das vorgenannte Hausgrundstück hatten die Eheleute H bis zu ihrer Trennung 1992 gemeinsam bewohnt. Darüber hinaus sind sie zu je 1/2 Anteil Miteigentümer diverser weiterer, zum Teil mit Pfandrechten belasteter Hausgrundstücke in A und M, die Verfügungsklägerin außerdem eines Hotels in A. Bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes hat ihr geschiedener Ehemann am 8./9. September 1998 Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung gestellt (1 K 87/98 AG A). Im dortigen Verfahren hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 unter Hinweis auf ein an die Verfügungsbeklagte gerichtetes Schreiben gleichen Datums (Bl.204 f und 207 f BA) die Anfechtung der Veräußerung des Miteigentumsanteils an die Verfügungsbeklagte nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht.

Neben einem in der Familiensache abgetrennten, in zweiter Instanz anhängigen Versorgungsausgleichsverfahren (15 UF 323/00 OLG K), ist das ebenfalls abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren noch beim Familiengericht A (1 F 3330/92) anhängig; zurzeit werden weitere Verkehrswertgutachten eingeholt. Während die Verfügungsklägerin sich im dortigen Verfahren eines Ausgleichsanspruches in Höhe von 553.596,20 DM berühmt, bestreitet ihr früherer Ehemann jeglichen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Zugewinnausgleich; er hat daher auch einen vom Familienrichter den dortigen Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag mit einer Zahlungsverpflichtung des (früheren) Ehemanns in Höhe von 250.000 DM abgelehnt.

Die Verfügungsklägerin befürchtet, ihre vermeintlichen Zugewinnausgleichsansprüche nicht mehr verwirklichen zu können, wenn ihr der, wie sie meint, bei der Verschuldungslage ihres geschiedenen Ehemannes allein noch werthaltige, inzwischen belastungsfreie Miteigentumsanteil durch einen von dritter Seite zu erwartenden Zuschlag im anhängigen Teilungsversteigerungsverfahren oder durch Weiterveräußerung von Seiten der Verfügungsbeklagten verloren geht.

Sie hat daher bei der Zivilkammer beantragt,

im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten zu gebieten, die einstweilige Einstellung des oben genannten Teilungsversteigerungsverfahrens zu bewilligen und ihr zu untersagen, über ihren 1/2-Miteigentumsanteil an dem oben näher bezeichneten Grundstück 1241/5 zu verfügen.

Das Landgericht hat diesem Antrag vom 11./12. Juli 2000 durch Beschluss vom 14. Juli 2000 (Bl.9 GA) stattgegeben.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 19. September 2000 die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, da die Verfügungsklägerin einen Verfügungsanspruch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weitere Details zur derzeitigen Vermögenslage der (ehemaligen) Ehepartner darlegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die einstweilige Verfügung vom 14. Juli 2000 aufrecht zu erhalten, sowie das Grundbuchamt zu ersuchen, das Veräußerungsverbot über den 1/2-Miteigentumsanteil der Verfügungsbeklagten an dem Grundstück Straße 8 in A, Grundbuch von A Blatt 3997, Gemarkung A Flur 1 Nr.1241/5 ins Grundbuch einzutragen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiterhin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund, rügt fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin, welcher (allenfalls) der Weg über § 1389 BGB direkt gegenüber ihrem früheren Ehemann eingeräumt sei, und hebt insbesondere darauf ab, dass es jedenfalls an ihrer (!) Benachteiligungsabsicht nach dem Anfechtungsgesetz schon deshalb gefehlt habe, weil die Verfügungsklägerin als der vermögendere Ehepartner zugewinnausgleichspflichtig sei und nicht umgekehrt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten sowie die von den Parteien vorgelegten Dokumente Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin führt im Wesentlichen zum Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht mit der Aufhebung seiner einstweiligen Verfügung schon vom Tatsächlichen her von Voraussetzungen ausgegangen ist, die - jedenfalls derzeit nach Lage der Akten - nicht mehr vorliegen (Annahme der einzelnen Aktivwerte des früheren Ehemannes der Verfügungsklägerin) und weil der Senat einen Verfügungsanspruch wegen einer Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB in der von der Verfügungsklägerin behaupteten Mindesthöhe jedenfalls für wahrscheinlich hält und die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes - Verlust der Zugriffsmöglichkeit auf den streitgegenständlichen Miteigentumsanteil - die Verwirklichung des Zugewinnausgleichsanspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO).

Die Verfügungsklägerin unterliegt nur unwesentlich, soweit sie mit dem erstrebten Veräußerungsverbot auch eine Rückübertragung des Miteigentumsanteils von der Verfügungsbeklagten auf den Voreigentümer einschließt.

1.

Der Senat ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin berufen, obwohl es sich vorliegend gemäß § 621 Abs.1 Nr.8 ZPO um eine Familiensache handelt, für die das Amtsgericht - Familiengericht - A (als Gericht der Hauptsache auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes) zuständig gewesen wäre, §§ 937 Abs.1, 919 ZPO. Denn nach herrschender Meinung ist stets in Fällen, in denen ein (geschiedener oder noch nicht rechtskräftig geschiedener) Ehegatte wegen irgendwelcher Vermögensgegenstände des Ehevermögens oder wegen güterrechtlicher Ansprüche mit einem Dritten in einen Streit verwickelt ist, schon wegen des Zwecks der Konzentration der Familienstreitigkeiten kraft der gesetzlichen Regelung des § 621 Abs.1 Nr.8 ZPO ausschließlich das Familiengericht zuständig, wobei dieses auch im Falle des Ersuchens um einstweiligen Rechtsschutz tätig werden muss (vgl. BGH FamRZ 1980, 46, 551; FamRZ 1981, 1045 und NJW 1983, 928; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 453; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1350 sowie Zöller-Philippi, ZPO, 22.Aufl.2001,Rdz.14, 61, 65 zu § 621; Thomas-Putzo, ZPO, 20.Aufl., Rdz.34 zu § 621 und Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56.Aufl., Rdz.26 zu § 621).

Es ist indes unschädlich, dass das im Streitfall angerufene Zivilgericht diese gesetzliche Zuständigkeitsregel übersehen hat, zumal die Parteien dies auch nicht gerügt haben. Jedenfalls hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs.3 Satz 1 ZPO nicht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Familiensache vorliegt. Diese Vorschrift gilt sowohl, wenn das Amtsgericht als Streitgericht oder - wie hier - das Landgericht in einer Familiensache anstelle des Familiengerichts entschieden hat, wie auch umgekehrt (Rimmmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 2.Aufl.2000 Rdz. 33 zu § 529 sowie BGH FamRZ 1989, 165).

2.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Einwände gegen die Wahl des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsklägerin kann die von ihr erstrebte Sicherung eines dinglichen Vermögensstandes zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1378 Abs.1 BGB) erfolgreich nur im Wege einer gegen die Verfügungsbeklagte gerichteten einstweiligen Verfügung erreichen.

Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor Streit über die Frage, ob der Zugewinnausgleichsanspruch zu den durch Arrest oder durch einstweilige Verfügung sicherbaren Ansprüchen gehört, das Vorliegen eines Arrest- oder Verfügungsgrundes (§§ 917, 918, 936 ZPO) vorausgesetzt. Dieser Streit hat sich jedoch weitgehend nur an der Frage entzündet, wie ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden könne, wobei - soweit ersichtlich - lediglich die Oberlandesgerichte Hamm und Celle (FamRZ 1985, 71 und 1996, 1428) ausschließlich einen Arrest für zulässig halten (vgl. zum derzeitigen Diskussionsstand Feldmeier in: Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3.Aufl.1999, Rdz.244 - 249).

Wenn allerdings, wie noch auszuführen sein wird, insbesondere im Hinblick auf die im Streitfall unterdessen eingetretene Rechtskraft der Scheidung, ein Anspruch nach § 1389 BGB nicht mehr in Betracht kommt, sondern nur Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz (§§ 3, 7 i.V.m. § 11) gesichert werden sollen, scheidet das Mittel eines Arrestes als brauchbarer Rechtsbehelf aus. Zwar ist mit der Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs.3 Satz 1 BGB) der Zugewinnausgleichsanspruch zweifelsfrei arrestfähig. Vorliegend geht es der Verfügungsklägerin aber nur in zweiter Linie um die Realisierung ihrer (vermeintlichen) Ausgleichsforderung. Im Vordergrund ihres zunächst nur einstweiligen Rechtsschutz anstrebenden Begehrens steht vielmehr, die Gefahr zu bannen, dass die von ihrem bisherigen Ehemann zugunsten der Verfügungsbeklagten getroffene Rechtshandlung die Verfügungsbeklagte in die Lage versetzt, den streitgegenständlichen Grundstücksanteil weiter zu veräußern bzw. dass er im Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 90 ZVG durch Zuschlag einem Dritten zu Eigentum übertragen werden könnte. Hier geht es also nicht um eine Geldleistung, sondern um eine der Sicherung durch einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO zugängliche Individualleistung, letztlich zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs nach § 7 Abs.1 Anfechtungsgesetz. Demgegenüber wäre ein Arrest erst dann in Betracht gekommen, wenn der von der Verfügungsbeklagten anfechtbar erlangte Miteigentumsanteil nicht mehr zurückgewährt werden kann und an die Stelle des Duldungsanspruches (Duldung der Zwangsvollstreckung) eine Forderung auf Wertersatz in Geld getreten wäre.

Beide von der Verfügungsklägerin gestellten Verfügungsanträge sind somit (in der modifizierten Form, wie erkannt) die für die Durchsetzung des Sicherungsanspruches richtigen prozessualen Mittel. Auch die Annahme eines Verfügungsgrundes begegnet angesichts der dargelegten Gefährdung des materiell-rechtlichen Anspruches keinen Bedenken.

3.

Ebenso erfolglos wendet die Verfügungsbeklagte das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ein. Der Hinweis auf die Möglichkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung von dem (früheren) Ehemann der Verfügungsklägerin nach § 1389 BGB geht fehl.

Eine derartige Möglichkeit, anstelle vorläufigen Rechtsschutzes nach der ZPO, gegen ihren (früheren) Ehemann vorgehen zu können, hat die Verfügungsklägerin nämlich nicht mehr, seitdem die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Entgegen der Meinung der Verfügungsbeklagten ist anerkannt, dass nach der Rechtskraft des güterstandsbeendenden Akts, also der Scheidung, keine Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB mehr verlangt werden kann. Der Anspruch nach § 1389 BGB besteht nur während der Dauer des Prozesses über die Auflösung der Ehe oder den vorzeitigen Zugewinnausgleich; er kann daher nur solange geltend gemacht werden, solange diese Streitsachen rechtshängig sind. Wenn die Klage oder der Scheidungsantrag zurückgenommen oder wenn der Güterstand durch rechtskräftiges Urteil oder den Tod eines Ehegatten beendet worden ist, entfällt der materielle Anspruch auf Sicherheitsleistung (Staudinger-Thiele, BGB, 4.Buch, Neubearb.2000, Rdz.7 zu § 1389; Gernhuber in Münchener Kommentar zum BGB, 3.Aufl.1993, Rdz.5 zu § 1389; Kohler, FamRZ 1989, 797, 798, Fußn.5 und OLG Köln FamRZ 1988, 1273, 1275 m.w.N.). Wenn dennoch ein rechtskräftig geschiedener Ehepartner, wie im vorliegenden Fall, des Schutzes vor Vereitelung seines Zugewinnausgleichsanspruchs bedarf, kann er den einstweiligen Rechtsschutz nach der ZPO in Anspruch nehmen (Gernhuber a.a.O.).

Damit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Weg des § 1389 BGB nicht auch deshalb für die Verfügungsklägerin keinen Erfolg versprochen hätte, weil von ihrem ehemaligen Ehegatten - wie dieser im Versorgungsausgleichsverfahren vortragen lässt - jedenfalls bei Verfolgung des Zugewinnausgleichsanspruches in der von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Höhe mangels vorhandenen Vermögens keine ausreichende Sicherheit zu erlangen gewesen wäre.

4.

Die einstweilige Verfügung ist nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes gerechtfertigt, nachdem die Verfügungsklägerin die Übertragung des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen auf die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 9. Mai 2000 angefochten hat. Danach ist das Bedürfnis der Verfügungsklägerin, ihre zumindest dem Grunde nach bestehende Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) zu sichern, durch die im Ergebnis angestrebte Duldung der Zwangsvollstreckung in den der Verfügungsbeklagten übertragenen Miteigentumsanteil des streitgegenständlichen Grundstücks erreichbar. Rechtsgrundlage für den Anfechtungsanspruch ist § 3 Abs.2 i.V.m. § 11 Abs.1 Anfechtungsgesetz.

Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz begründet ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger (hier: der ausgleichsberechtigten Verfügungsklägerin) und Anfechtungsgegner (Verfügungsbeklagte) auf Rückgewähr des anfechtbar gewordenen Vermögens. Sie gewährt dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln lässt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der Erwerber eines dinglichen Rechts muss deshalb die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers so dulden, als stünde es noch dem Vollstreckungsschuldner zu (BGH NJW-RR 1992, 612, 613; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1343, 1344). Wie oben schon ausgeführt, kommt ein Arrest zur Sicherung des Anfechtungsrechtes nicht in Betracht. Vielmehr stellt das von der Verfügungsklägerin angestrebte, im Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot das geeignete Instrument zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rückgewähr des Miteigentumsanteils dar (BGH NJWRR 1992, 733, 736 m.w.N.; a.A.: Zöller-Vollkommer, ZPO, 22.Aufl.2000, Rdz.5 zu § 916).

Das Gleiche gilt für den von der Verfügungsklägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Individualanspruch zur Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Zwar bedarf bei einem derartigen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft anhängigen Versteigerungsverfahren dessen einstweilige Einstellung nicht unbedingt der Bewilligung der Verfügungsbeklagten als Rechtsnachfolgerin des Antragstellers. Denn der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts könnte auf Antrag der Verfügungsklägerin jedenfalls für die Dauer von 6 Monaten (bei Wiederholung des Antrages für die Dauer von weiteren 6 Monaten) das Verfahren nach § 180 Abs.2 ZVG einstweilen einstellen. Das setzt aber eine Ermessensentscheidung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der beiden Miteigentümer (Parteien des vorliegenden Verfahrens) voraus. Wie diese Ausnahmeentscheidung ausfällt, ist ungewiss, zumal es besondere Gründe und damit der Prüfung der materiellen Rechtslage (Zugewinnausgleichsanspruch) bedürfte, um festzustellen, ob die sofortige oder alsbaldige Versteigerung "zur Unzeit" erfolgen bzw. der mögliche Verlust des streitigen Grundstücksanteils als Zugriffsobjekt für die Verfügungsklägerin schlechthin unzumutbar sein könnte (vgl. Zeller-Stöber, ZVG, 15.Aufl.1996, Anm.12.2 f und 12.5 i.V.m. 3.13 Buchst.n zu § 180 m.w.N.).

Der für das Anliegen der Verfügungsklägerin sicherere Weg ist daher das Erreichen der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Bewilligung der einstweiligen Einstellung. Dieser Weg ist möglich, weil die einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG - im Hinblick auf die entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach § 180 Abs.1 ZVG - auch in der Teilungsversteigerung zulässig ist (Zeller-Stöber a.a.O., Anm.7.2 zu § 180 und Schiffhauer in Dassler-Schiffhauer-Gerhardt-Muth, ZVG, 12.Aufl.1990, Rdz.42 zu § 180).

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten fehlt der Verfügungsklägerin auch insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis oder der Verfügungsgrund. Denn die Verfügungsklägerin muss gewärtigen, dass bei einer Fortsetzung der Teilungsversteigerung die derzeit der Verfügungsbeklagten gehörende Grundstückshälfte einem Dritten zugeschlagen wird, falls sie nicht zum Meistgebot in der Lage ist (§§ 90 Abs.1, 81 Abs.1 ZVG). Zwar würde sich dann die Miteigentumsgemeinschaft an dem Erlös fortsetzen. Dies könnte im Ergebnis aber nur zu einer möglicherweise auch nur teilweisen - Befriedigung ihres Zugewinnausgleichsanspruches führen. Am Eigentumsverlust, d.h. am Verlust des dinglichen Zugriffsobjektes würde es indes nichts ändern.

Auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin das Teilungsversteigerungsverfahren eventuell schon zu einem früheren Zeitpunkt durch einen dinglichen Arrest hätte blockieren können, nimmt ihr nicht den derzeitigen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.

5.

Zum Erlass der beiden einstweiligen Verfügungen ist es auch nicht erforderlich, dass die Verfügungsklägerin eine Gefährdung ihres Rückgewähranspruches glaubhaft gemacht hat. Das folgt nach überwiegender Meinung aus der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 885 Abs.1 Satz 2, 899 Abs.2 Satz 2 BGB (OLG Köln VersR 1997, 466 m.w.N.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 75; Zöller-Vollkommer a.a.O., Rdz.12 zu § 936 sowie Huber, Anfechtungsgesetz, 9.Aufl.2000, Rdz.41 zu 2; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1977, 1828). Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruches gerichtet ist, nicht voraus, dass die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Der gesetzgeberische Grund für diese Regelung ist, dass der Eintragungsgrundsatz der sofortigen Vollziehung der dinglichen Einigung entgegen steht (OLG Koblenz a.a.O.) und dass der Eintragungsgrundsatz eine Gefährdung für jeden mit sich bringt, dessen Recht durch eine Verfügung über das Grundstück berührt werden kann (OLG Köln NJW 1955, 717, 718).

Ebenso wenig sind zur Sicherung des Anfechtungsanspruches im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 2 Anfechtungsgesetz noch die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruches erforderlich (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 281; OLG Frankfurt a.a.O. und Huber a.a.O., Rdz.40 zu § 2 ZVG).

6.

Die Verfügungsklägerin hat auch ihren die einstweiligen Entscheidungen rechtfertigenden materiellen Anspruch, einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 250.000 DM, hinreichend im Sinne von § 935 ZPO dargetan. Für das vorliegende Verfahren genügt die vom Senat bejahte hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Verfügungsklägerin im anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren (Amtsgericht - Familiengericht - A F 330/92 GÜ) rechtskräftig eine Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB in Höhe von etwa 250.000 DM nebst Zinsen gegen ihren früheren Ehemann zuerkannt werden wird.

Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlagen zur Berufungsschrift, die eidesstattlichen Versicherungen der Verfügungsklägerin und die Akten des Teilungsversteigerungsverfahrens Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 7. Dezember 2000 sowie in den Schriftsätzen vom 19. und 22. Dezember 2000 nebst Anlagen ändern an dieser summarischen Gesamteinschätzung nichts.

Ohne dass im vorliegenden Verfahren auf die Details der widerstreitenden Zugewinnausgleichsberechnungen einzugehen ist, bleibt festzuhalten, dass für die Ermittlung der Hälfte des Überschusses des vom früheren Ehemann der Verfügungsklägerin erwirtschafteten Zugewinns (§§ 1378 Abs.1, 1375 BGB) maßgeblicher Stichtag der Beendigung des Güterstandes der 16. Dezember 1992 ist. Bezüglich der Aktiva und Passiva zu diesem Stichtag (Allein- oder Miteigentum an Immobilien, Festgeldanteil bei der KSK, Lebensversicherung C, Lebensversicherung W, Lebensversicherung R, Arztpraxis, Boot, Pkw; Darlehensschulden, Anwaltshonorare usw.) orientiert sich der Senat an dem ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts - Familiengerichts - A vom (ohne Datum) März 1998 (Bl.384 f BA). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber entgegen der Einschätzung des Familienrichters der frühere Ehemann der Verfügungsklägerin im Zugewinnausgleichsverfahren mit seiner Widerklage (Zugewinnausgleichsanspruch von 500.000 DM gegen die Verfügungsklägerin) auch nur annähernd Erfolg haben wird, sind derzeit nicht erkennbar.

7.

Auch mit ihren weiteren, die Anfechtbarkeit der streitigen Rechtshandlung bestreitenden Einwendungen dringt die Verfügungsbeklagte nicht durch.

Nach § 3 Abs.2 Anfechtungsgesetz (Neufassung vom 1. Januar 1999) ist ein vom Schuldner mit einer "nahe stehenden Person" geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, wenn seine Gläubiger durch diesen Vertrag unmittelbar benachteiligt werden und er nicht früher als 2 Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Verfügungsbeklagte ist eine nahe stehende Person im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs.1 Nr.3 Insolvenzordnung i.V.m. § 3 Abs.2 Satz 1 AnfG), weil sie mit dem früheren Ehepartner der Verfügungsklägerin unstreitig in K in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der notarielle Kaufvertrag vom 25. November 1999 enthält auch eine entgeltliche Regelung. Die außerdem von der Verfügungsbeklagten übernommene Pflegeverpflichtung macht die Miteigentumsübertragung nicht zu einer unentgeltlichen. Schließlich ist auch die (unmittelbare) objektive Benachteiligung der Verfügungsklägerin durch die angefochtene Rechtshandlung unverkennbar. Der frühere Ehemann der Verfügungsklägerin hat durch die Übertragung des Grundstücksanteils auf die Verfügungsbeklagte das Ausscheiden dieses zugriffsfähigen Gegenstandes aus seinem Vermögen im Sinne von § 11 Abs.1 Satz 1 AnfG betrieben und dadurch die Verfügungsklägerin in den Möglichkeiten zur Befriedigung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt immer vor, wenn die Befriedigung verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert oder verzögert wird (Hess-Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, Rdz.902 und 186 sowie Huber a.a.O., Rdz.60 zu § 3). Der Benachteiligungsvorsatz des früheren Ehemannes der Verfügungsklägerin und die Kenntnis der Verfügungsbeklagten davon, subjektive Erfordernisse, die auch für den Fall des § 3 Abs.2 AnfG gesetzliche Merkmale des Tatbestandes sind, werden zu Lasten des Anfechtungsgegners vermutet (Huber a.a.O., Rdz.61). Zudem wird die Vermutung im vorliegenden Fall dadurch gestützt, dass der frühere Ehemann der Verfügungsklägerin das streitgegenständliche Hausgrundstück kurze Zeit vor dem notariellen Kaufvertrag vom 25. November 1999 weitgehend entschuldet hat (bisherige Grundschuldbelastung 700.000 DM), wovon bei lebensgerechter Betrachtung die Verfügungsbeklagte als nahe stehende Partnerin des Ehemanns der Verfügungsklägerin und als Käuferin des Miteigentumsanteils Kenntnis gehabt haben muss.

Der angestrebte Erfolg der Anfechtung - Rückgewähr des Grundstücksmiteigentumsanteils an den Veräußerer - ist auch zur Befriedigung der Zugewinnausgleichsansprüche der Verfügungsklägerin erforderlich (§ 11 Abs.1 Satz 1 AnfG). Zwar berühmt sie sich im vorliegenden Verfahren "nur" einer Ausgleichsforderung in Höhe von 250.000 DM (zuzüglich Zinsen). Angesichts des im Teilungsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswertes des Miteigentumsanteils in Höhe von 425.000 DM wäre das Sicherungsbedürfnis der Verfügungsklägerin also voraussichtlich geringer als das Zugriffsobjekt. Gleichwohl steht auch das nicht dem Erlass des Einstellungs-Bewilligungsgebotes und des Veräußerungsverbotes entgegen. Denn eine Teilanfechtung des Veräußerungsaktes kommt nicht in Betracht. Die Teilanfechtung eines Rechtsgeschäfts nach § 11 AnfG ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sich das Rechtsgeschäft in einzelne voneinander - wirtschaftlich - unabhängige und darum selbständige Teile zerlegen lässt (RGZ 114, 210 und Huber a.a.O., Rdz.33 zu § 11 m.w.N.). Das ist bei dem Gegenstand des Kaufvertrages vom 25. November 1999 nicht möglich.

Im Übrigen ist auch die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen, dass die Verfügungsbeklagte, würde ihr nicht die Weiterveräußerung untersagt, den Miteigentumsanteil an einen Dritten veräußert. Dazu wäre sie auch ohne Rücknahme des Teilungsversteigerungsantrages befugt, weil bei der Auseinandersetzungsversteigerung die Beschlagnahme nach §§ 180 Abs.1, 20 Abs.1 ZVG nicht die Verbotswirkung einer Vollstreckungsversteigerung hat (Zeller-Stöber a.a.O., Anm.6.6 a zu § 180 und Schiffhauer in ZIP 1982, 526).

Das von der Verfügungsklägerin begehrte Veräußerungsverbot ist allerdings nicht uneingeschränkt zulässig. Denn die Verfügungsklägerin hat keinen Verfügungsanspruch, der es rechtfertigen könnte, die Verfügungsbeklagte an der freiwilligen Rückübertragung des streitigen Miteigentumsanteils auf den Voreigentümer, Dr. H, zu hindern. Bei dem auszusprechenden Verfügungsverbot ist daher die Person, deren Rechtshandlung die Verfügungsklägerin anficht, auszuklammern, so dass der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 25. November 1999 nichts entgegen steht.

9.

Indes hat die Verfügungsklägerin mit ihrem in der Berufungsinstanz gestellten weitergehenden Antrag Erfolg: Gemäß § 941 ZPO macht der Senat von seiner Befugnis Gebrauch, das für das streitgegenständliche Grundstück zuständige Grundbuchamt um die Eintragung des Verfügungsverbotes zu ersuchen, obwohl es mindestens ebenso zweckmäßig gewesen wäre, dies der Verfügungsklägerin zu überlassen, weil sie ohnehin die einstweilige Verfügung zu vollziehen hat.

II.

Nach alledem hat die Berufung fast vollständigen Erfolg. Der Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 3.1.2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Das angefochtene Urteil ist daher entsprechend abzuändern. Da das Landgericht in dem Urteil die einstweilige Verfügung vom 14. Juli 2000 aufgehoben hat, ist aufgrund der anderweitigen Beurteilung des Sach- und Rechtsstandes durch das Berufungsgericht die einstweilige Maßnahme neu zu erlassen (Thomas-Putzo, ZPO, 20.Aufl.1997, Rdz.4 zu 925; a.A.: OLG Düsseldorf BB 1981, 394). Jedenfalls würde, zumal wegen des weitergehenden Antrages, die teilweise Bestätigung des Beschlusses vom 14. Juli 2000 nicht der Klarheit dienen, so dass davon abzusehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs.2 ZPO. Die einstweilige Verfügung ist ohne Ausspruch vorläufig vollstreckbar (Thomas-Putzo a.a.O., Rdz.3 zu § 922).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 DM festgesetzt (Zöller-Herget, ZPO, 21.Aufl., Rdnr.16 zu § 3, Stichwort: einstweilige Verfügung m.w.N.) die Verfügungsbeklagte ist in gleicher Höhe beschwert.

Ende der Entscheidung

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