Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 1 U 1606/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 852 Abs. 1
BGB § 282
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 3
ZPO § 9
Leitsätze:

Zur Haftung von Belegarzt, Hebamme und Belegkrankenhaus im Rahmen der Geburtshilfe

1. Das noch nicht geborene Kind ist in den Schutzbereich der Behandlungsverträge zwischen Mutter, Belegarzt und Belegkrankenhaus einbezogen. Es kann bei Vertragsverletzungen Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen.

2. Nach Übernahme der Geburtseinleitung, -durchführung durch den Belegarzt (Frauenarzt) wird das hierfür eingesetzte Krankenhauspersonal (Hebamme) für diesen als Erfüllungsgehilfen tätig. Das Belegkrankenhaus haftet - vertraglich - insoweit nicht für deren Fehlverhalten.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 1606/98 3 O 383/94 LG Bad Kreuznach

Verkündet am 26. Juli 2000

Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

wegen Haftung des Belegkrankenhauses.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgericht Dr.Giese und Dr.Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. August 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt materiellen Schadensersatz für Schädigungen, die er vor und bei seiner Geburt am 12. September 1983 erlitten hat. Er macht ausschließlich vertragliche Ersatzansprüche geltend.

Der Kläger wurde am 12. September 1983 im städtischen Krankenhaus der Beklagten geboren. Die Mutter des Kindes wurde dort als Privatpatientin stationär zwischen dem 24. und dem 26. August 1983 und dann nochmals vom 11. bis 12. September 1983 zur Geburtseinleitung aufgenommen (Belegbettenabteilung). Ärztlicherseits wurde sie betreut und behandelt von ihrem Frauenarzt Dr. K der auch Belegarzt im Krankenhaus der Beklagten war. Betreut wurde sie während der stationären Krankenhausaufenthalte u.a. auch von der bei der Beklagten angestellten Hebamme F.

Der Geburtsverlauf stellt sich wie folgt dar:

Der errechnete Geburtstermin war Anfang August 1983. Die Mutter des Kindes befand sich nach dem 8. August 1983 in engmaschiger, durchschnittlich zweitägiger ärztlicher Kontrolle durch ihren Frauenarzt (Untersuchungen, Cardiotocogramm CTG).

Am 24. August 1983 wurde im Krankenhaus der Beklagten ein erster Geburtseinleitungsversuch unternommen. Frau S wurde ein CTG angelegt. Ferner wurde ihr mittels eines Dauertropfes Orasthin, ein wehenförderndes Mittel, verabreicht. Der Tropf wurde von der Zeugin F auf Anweisung des Belegarztes Dr. K angelegt, ebenso das CTG. Nach 3 1/2 Stunden wurde der Einleitungsversuch erfolglos abgebrochen.

Ein weiterer -gleichfalls erfolgloser- Versuch der Geburtseinleitung wurde auf gleiche Weise am 26. August 1983 durchgeführt. Das aufgenommene CTG weist bezüglich des Kindes pathologische Herzfrequenzen unter Belastung mit dem Wehentropf auf.

Am 9. September 1983 begab die Mutter des Klägers sich erneut in das Krankenhaus der Beklagten. Es wurde ein Belastungs-CTG bei rechnerischer Übertragung geschrieben. Da bei der vaginalen Untersuchung wiederum ein unveränderter Befund ohne Wehentätigkeit festgestellt wurde, wurde beschlossen, weiter abzuwarten.

Am 11. September 1983 meldete sich Frau S dann gegen 21.30 Uhr mit regelmäßigen Wehen, alle 3-4 Minuten. Um 2.03 Uhr wurde der Kläger mit starken Übertragungszeichen geboren. Das Kind, das zunächst die APGAR-Werte 9/10/10 erhielt, die auf 8/9/10 korrigiert wurden, hatte eine gelb verfärbte Haut. Ebenso waren die Nägel gelb verfärbt. Es waren Abschilfungen der Haut zu erkennen. Der Kläger hatte sogenannte Waschfrauenhände und -füße. Das Fruchtwasser war stinkend und grün. Zum Zeitpunkt der Geburt war der aus dem Mutterpaß ersichtliche vorausberechnete Geburtstermin (4. August 1983) um 5 1/2 Wochen überschritten.

Der Kläger wurde noch am 12. September 1983 in das Städtische Krankenhaus I verlegt, wo er bis zum 5. Oktober 1983 stationär behandelt wurde. An diesem Tag wurde er als gesund entlassen.

Tatsächlich leidet der Kläger an der schwersten Form einer infantilen Cerebralparese (Tetraspastik) mit sekundärer doppelseitiger Hüftgelenksluxation, an sekundärer Mikrozephalie, schwersten geistigen Entwicklungsverzögerungen und einer therapieresistenten multifokalen Epilepsie. Er ist in seiner Erwerbsfähigkeit zu 100 % gemindert und nach Stufe III pflegebedürftig. Der Kläger wird zeit seines Lebens über den geistigen Entwicklungsstand eines einjährigen Kindes nicht hinauskommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Schädigungen des Klägers wird auf das Gutachten von Professor Dr. med. G. J vom 5. August 1997 (Bl. 212 ff, vor allem Bl. 254-269 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Zeugin F habe als Hebamme Behandlungsfehler begangen, für die die Beklagte hafte. So habe sie nicht bemerkt, daß bei der stationären Aufnahme von Frau S am 24. August 1983 bereits eine rechnerische Übertragung von 20 Tagen vorgelegen habe. Ferner sei es fehlerhaft gewesen, bei den Einleitungsversuchen am 24. und 26. August 1983 der Mutter einen Tropf mit wehenförderndem Mittel anzulegen, da dieses Mittel die aufgrund der Übertragung ohnehin bestehende Sauerstoffknappheit noch zusätzlich verstärkt habe. Frau F habe ferner nicht erkannt, daß die CTGs vom 24. und 26. August 1983 hoch pathologisch gewesen seien. Sie habe zudem Frau S am 26. August 1983 pflichtwidrig nach Hause geschickt. Die vorliegenden Fehler seien für Frau F auch vermeidbar gewesen. Keinesfalls habe die Hebamme Frau S am 26. August 1983 nach Hause schicken dürfen; vielmehr hätte sie den Belegarzt und die Mutter auf die vorhandenen Risiken hinweisen und auf eine Schnittentbindung hinwirken müssen.

Die schweren Hirnschädigungen seien auch auf dieses Fehlverhalten der Hebamme zurückzuführen.

Die beklagte Stadt als Krankenhausträgerin hafte für dieses Fehlverhalten, da die bei ihr angestellte Hebamme beim Geburtsvorgang einen eigenständigen, vom Verantwortungsbereich des Arztes getrennten Tätigkeits- und Verantwortungsbereich habe. Daher könne sich die Hebamme auch nicht auf die Anweisungen des Belegarztes berufen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhaften Versorgungs- und Behandlungsmaßnahmen der Hebamme F in der Zeit vom 24. August 1983 bis 12. September 1983 zurückzuführen seien, soweit die klägerischen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien, wobei eventuell bereits erfolgte oder noch erfolgende Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Dr. K, zu berücksichtigen seien, soweit sie endgültig bei dem Kläger verblieben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die Zeugin F sei bei der Geburt des Klägers lediglich als Erfüllungsgehilfin des Belegarztes Dr. K tätig geworden. Dementsprechend hafte auch nicht sie, sondern allenfalls der Belegarzt für ein Verschulden der Hebamme. Dies gelte vor allem für die Anlegung des Orasthintropfes und der Entlassung der Mutter des Klägers aus dem Krankenhaus am 26. August 1983. Anordnungen des Belegarztes habe die Hebamme nicht in Frage stellen müssen.

Ein Fehlverhalten der Hebamme liege nicht vor. Auch sei keineswegs gesichert, dass die Schädigung des Klägers mit Sicherheit auf übertragungs-, geburtsbedingte Ursachen zurückzuführen sei. Gegen übertragungsbedingte Schädigungen spreche entscheidend auch das klare Fruchtwasser bei den entsprechenden Untersuchungen zwischen dem 27. August und dem 10. September 1983.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugin F ; Einholung von Sachverständigengutachten zu den vorliegenden Schädigungen des Klägers und deren Ursachen sowie zur Frage der Bewertung des Verhaltens der Hebamme) die Klage zugesprochen und dies im wesentlichen damit begründet, daß die bei der Beklagten angestellte Hebamme zwischen dem 24. und 26. August 1983 in mehrfacher Hinsicht schuldhaft medizinisch falsch gehandelt habe. Die schuldhaften Pflichtverletzungen seien gemäß § 278 BGB der Beklagten (Belegkrankenhaus) zuzurechnen, da die pflichtwidrigen Handlungen im Pflichtenkreis der Hebamme und nicht in dem des Belegarztes vorgenommen worden seien. Sie hätte vor allem auch bei gegenläufigen Weisungen des Frauenarztes (Belegarztes) auf die medizinisch angezeigte Schnittentbindung hinwirken müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem weiter vor:

Die angestellte Hebamme habe bei dem stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers vom 24.-26. August 1983 ausschließlich für den Belegarzt, in dessen Pflichtenbereich und auf dessen ausdrückliche Anweisungen hin (CTGs, Wehentropf) gehandelt. Der Belegarzt habe am 24. August 1983 die Überwachung und Betreuung der Kindsmutter in vollem Umfang übernommen und deren Behandlung ausschließlich bestimmt. Die Hebamme sei nur als dessen Erfüllungsgehilfin tätig geworden. Da der Belegarzt die Mutter des Klägers ausführlich untersucht habe, habe es für die Hebamme auch keine Veranlassung gegeben, sich dessen Anweisungen zu widersetzen.

Selbst wenn die Hebamme sich den Weisungen des Belegarztes widersetzt und auf eine Schnittentbindung hingewirkt hätte wäre der Geschehensablauf der gleiche geblieben, denn weder der Frauenarzt noch die Eltern des Klägers wären von ihren Vorstellungen (nicht übertragenes gesundes Kind) und dem festgelegten weiteren Vorgehen (Abwarten) wegen der vorliegenden Untersuchungsergebnisse (klares Fruchtwasser) und den statt gefundenen Besprechungen zwischen Arzt und Eltern abzubringen gewesen.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt unter Intensivierung seines bisherigen Vorbringens vor allem weiter vor:

Die Hebamme hätte wegen der (rechnerischen) Übertragung und der pathologischen CTGs gegenüber dem Belegarzt auf eine Schnittentbindung hinwirken müssen. Sie (Hebamme) habe nicht im Pflichtenkreis des Belegarztes (Frauenarztes) sondern im eigenen Verantwortungsbereich als Hebamme in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft gehandelt. Diese Fehler seien auch ursächlich für die bei ihm eingetretenen und vorliegenden massiven Schädigungen. Bei entsprechenden Hinweisen und Vorhalten durch die Hebamme hätten sich sowohl der Belegarzt wie auch seine Eltern für eine alsbaldige Schnittentbindung entschieden. Hierdurch wären die bei ihm nun vorliegenden Schädigungen vermieden worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. A. T. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluß des Senats vom 23. November 1999 (Bl. 439a ff d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2000 (Bl. 448 ff d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten (vgl. Seite § 5 der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2000; Bl. 452 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der beklagten Stadt hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Behandlung vom August/September 1983 nicht zu. Demnach ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. a) Der Kläger macht ausschließlich vertragliche Ersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung des Krankenhausaufnahmevertrages (§§ 611, 276, 278, 249 ff. BGB) gegen die Beklagte geltend. Auf deliktische Ansprüche gegen die Hebamme und das Belegkrankenhaus (Beklagte) beruft er sich gerade nicht (vgl. nur Schriftsatz des Klägers vom 21. Februar 1995; Bl. 59 d.A.); derartige Ansprüche wären auch verjährt, § 852 Abs. 1 BGB.

b) Der Kläger kann grundsätzlich Rechte aus dem Belegkrankenhausaufnahmevertrag mit seiner Mutter geltend machen. Zwar war er im Zeitpunkt des Abschlusses des (gespaltenen) Krankenhausaufnahmevertrages noch nicht geboren (vgl. § l BGB), jedoch war er hier als "nasciturus" in den Schutzbereich des Vertrages zwischen seiner Mutter und dem Belegkrankenhaus einbezogen (BGHZ 106, 153 ff., 155 f. - Anspruch aus Delikt; BGH, VersR 1992, 1263; OLG Oldenburg, VersR 1991, 1177 f.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 f.; Palandt-Heinrichs, § 328 Rn.16, 17). Aus dem Krankenhausaufnahmevertrag, einem Vertrag auch mit Schutzwirkung zu Gunsten des noch ungeborenen Klägers (§ 328 BGB), kann dieser bei Vertragsverletzungen vertragliche Schadensersatzansprüche grundsätzlich in eigener Person geltend machen (s. SChlHOLG, OLGR 1998, 63 ff.).

2. Derartige vertragliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger allerdings materiell nicht zu, denn die Beklagte trifft weder der Vorwurf eigener schuldhafter Pflichtverletzungen noch muß sie sich fremde schuldhafte Pflichtverletzungen über § 278 BGB zurechnen lassen.

a) Bei dem hier vorliegenden sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, Krankenhausbehandlungsvertrag oder Arzt - Krankenhaus - Vertrag (Belegarzt, Belegkrankenhaus) sind grundsätzlich die verschiedenen Vertrags-, Abrechnungs- und Haftungsverhältnisse zu unterscheiden (BGHZ 129, 6 ff., 13 ff. = NJW 1995, 1611, 1613; SChlHOLG, OLGR 1998, 64; Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 3. Aufl., Teil A, Rdnr. 31 ff.; Franzki/ Hansen, Der Belegarzt - Stellung und Haftung im Verhältnis zum Krankenhausträger, NJW 1990, 737 ff., 739).

Danach ist der Belegarzt (Frauenarzt, Geburtshelfer) zur Erbringung der ärztlichen Leistungen im eigenen Fachgebiet (Geburtshilfe) verpflichtet und haftet hierfür ("Alleinverantwortlichkeit" so Robbers/Schneider, das Krankenhaus 1995, 295 f.). Das Belegkrankenhaus (Beklagte) schuldet grundsätzlich nur die nicht ärztlichen Versorgungsleistungen und pflegerischen Dienste (sowie medizinische/ärztliche Dienste, die außerhalb der Leistungen des Belegarztes liegen -hier nicht einschlägig-, vergl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 483 f.; OLG München, OLGR 1995, 198 f.).

aa) Aus dieser allgemeinen Anerkennung der getrennten vertraglichen Leistungs- und Verantwortungsbereiche zwischen Belegarzt und Belegkrankenhaus folgt, daß es grundsätzlich keine "Gemeinschaft", keine gesellschaftsrechtlichen Vertragsverhältnisse (§§ 705 ff BGB) mit entsprechender gemeinschaftlicher Haftung zwischen Belegarzt und Belegkrankenhaus gibt (Prinzip der Haftungstrennung), denn beide Seiten arbeiten zwar auf ein einheitliches Ziel (Gesundung des Patienten, Geburt des Kindes) hin, haben jedoch -grundsätzlich- klar getrennte und abgrenzbare vertraglich übernommene Aufgaben, Verantwortungs- und Haftungsbereiche. Eine Haftung auf der Grundlage eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenwirkens scheidet mithin aus (vergl. nur Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 3. Aufl., Teil A, Rdnr. 32; Weber/ Müller, Chefarzt- und Belegarztvertrag, Köln 1999, S. 13; hierzu s. auch Franzki/ Hansen a.a.O. S. 741 f.).

bb) Aus diesem Grundsatz heraus (Prinzip der Haftungstrennung - s. Geiß/Greiner a.a.O. Rdnr. 33) kann der Beklagten auch das eindeutige Fehlverhalten des die Mutter des Klägers betreuenden Frauenarztes, des Belegarztes, hier nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Der Belegarzt wurde in Erfüllung eigener vertraglich übernommener Pflichten tätig (Einleitung, Durchführung der Geburt, Überwachung der Mutter u.a.) und gerade nicht -wie z.B. ein angestellter Arzt- in Erfüllung von Pflichten des (Beleg-) Krankenhauses (s. SChlHOLG, OLGR 1998, 66; Weber/ Müller a.a.O. S. 13). Eine Zurechnung des offensichtlichen Fehlverhaltens des Belegarztes scheidet hier mithin aus (BGHZ 12.9, 6 ff., 13 f.; BGH, VersR 1996, 976 F., Laufs/ Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 17, Steffen/ Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 76).

cc) Auch eigenes Verschulden (Organisationsverschulden s. BGH, VersR 1996, 976 ff.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff. mit Anm. Robbers/Neubert, das Krankenhaus 1993, 480; Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745 ff.) durch die Beklagte im Sinne einer Verletzung des Krankenhausaufnahmevertrages zwischen ihr und der Mutter des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Belegarzt systematisch fehlerhafte Anweisungen gab bzw. selbst schon vor der hier streitgegenständlichen Behandlung im August 1983 pflichtwidrig als Belegarzt gehandelt hat. Dass es sich um einen erkennbar unzuverlässigen Frauenarzt gehandelt habe, wogegen die Beklagte zum Einschreiten aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen ihr und dem Belegarzt möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Der Belegarzt hat dem Kläger nachfolgend zwei (gesunde) Geschwister zur Welt gebracht. Nur in einem Fall der massiven und gehäuften "Fehlleistungen" des Belegarztes wäre eine Vertragsverletzung (Krankenhausvertrag) zwischen Beklagter und Mutter des Klägers bzw. Verletzung des Vertrages Belegarzt-Belegkrankenhaus (wobei eine Schutzwirkung zu Gunsten der Mutter/des Klägers einmal unterstellt wird) überhaupt denkbar und möglich (so wohl auch BGH, VersR 1996, 976 ff.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff. "langdauernd mangelhafte Organisation"). Eine derartige tatsächliche Situation war im August/September 1983 ersichtlich für die Beklagte nicht gegeben.

Ein Ersatzanspruch kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte die Mutter des Klägers nicht über die (eingeschränkte, aufgeteilte) Haftung in Fällen der Behandlung durch Belegarzt und Belegkrankenhaus aufgeklärt hat. Hierzu bestand keine Veranlassung und vor allem auch keine Verpflichtung der Beklagten (s. BGHZ 129, 6 ff., 14).

b) Eine Verantwortung und Haftung des Belegkrankenhauses könnte mithin hier nur eingreifen, wenn das -wohl vorliegende und einmal unterstellte- Fehlverhalten der angestellten Hebamme der Beklagten über § 278 BGB zuzurechnen wäre (vergl. eingehend zu diesen Haftungsfragen Franzki/Hansen a.a.O. S. 740 ff.).

aa) Dies trifft jedoch für das Verhalten der Hebamme bei den stationären Krankenhausaufenthalten, vor allem bei den Geburtseinleitungsversuchen in der Zeit vom 24.-26. August 1983 nicht zu. Es kann - was allgemein anerkannt ist (s. nur OLG München, OLGR 1998, 229) - die Hebamme wie auch anderes Personal des Krankenhauses durchaus für bestimmte Verpflichtungen (des Krankenhauses, des Belegarztes) Erfüllungsgehilfin sein, für andere nicht. Es kommt stets darauf an, welche und wessen vertragliche Verpflichtungen gerade erfüllt werden. Das Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen des Belegkrankenhauses (Beklagte) gegenüber der Mutter des Klägers - z.B. Pflege, Versorgung - hindert grundsätzlich nicht, dass die Hebamme bei anderen Tätigkeiten ausschließlich Erfüllungsgehilfin des Belegarztes geworden ist.

Die Hebamme handelte im vorliegenden Fall nicht als Erfüllungsgehilfin des Belegkrankenhauses (im vertraglichen Verhältnis zur Mutter des Klägers), sondern als solche des Belegarztes (kritisch und ablehnend: K. Müller, Die freiberufliche Hebamme als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin eines Belegarztes, MedR 1996 S. 208 ff; s. auch Franzki/Hansen a.a.O. S.742 f.); nach dem Prinzip der Haftungstrennung wurde sie ausschließlich im Tätigkeits-, Verantwortungsbereich des Belegarztes tätig. Die Hebamme wurde mit dem Willen des Belegarztes bei der Erfüllung der diesem obliegenden vertraglicher Verpflichtungen als Hilfsperson tätig (s. BGH, NJW 1954, 1193).

Gegenstand des Vorwurfs des Klägers gegen die Hebamme ist vor allem das mehrfache Fehlverhalten im Rahmen des stationären Aufenthalts seiner Mutter vom 24.-26. August 1993:

- Nichterkennen, daß der errechnete Geburtstermin um fast drei Wochen überschritten war;

- Nichterkennen des pathologischen CTGs;

- Verabreichung von wehenfördernden Mitteln bei ohnehin bestehender problematischer Versorgungslage des Kindes;

- Entlassung der Mutter am 26. August 1983.

Alle diese Tätigkeiten fallen hier unter wertender Betrachtung der objektiven Pflichtenkreise von Belegarzt und -krankenhaus (vergl. Geiß/Greiner a.a.O. Teil A, Rdnr. 33) in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Frauenarztes (Belegarztes). Der Belegarzt war allein verantwortlich für Aufnahme und Entlassung der Patientin in und aus dem Belegkrankenhaus. Vor allem hat -was inzwischen zwischen den Parteien wohl unstreitig sein dürfte- des Belegarzt und nicht die Hebamme die Anweisung zur Entlassung der Mutter des Klägers am 26. August 1983 gegeben (vgl. S. 14 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 361 d.A. sowie auch die Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. T, Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2000 Seite 4; Bl. 451 d.A.). Er bestimmte auch die Medikation und das Anlegen und die Ableitung des CTGs (s. auch Aussage der Zeugin F, Sitzungsniederschrift v. 2. Februar 1996, S. 3, 4; Bl. 96 f. d.A.). Nachdem der Frauenarzt (Belegarzt) am 24. August 1983 beschlossen hatte, die Geburt des Klägers einzuleiten, er die Mutter eingehend untersucht hatte und Anweisungen zur Anlegung des CTG und des Einsatzes der wehenfördernden Mittel gegeben hatte, halte er damit "die Geburt übernommen" (s. OLG Celle, VersR 1999, 487; BGHZ 129, 6 ff., 11 "Leitung der Geburt") und das Handeln Dritter (nicht ärztlicher) Personen (hier vor allem der angestellten Hebamme) diente der Erfüllung ausschließlich seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Mutter des Klägers zur Durchführung der Geburt. Fehler in dieser Phase der Durchführung der von dem Belegarzt angeordneten und geleiteten medizinischen Maßnahmen (Geburtseinleitung) sind ausschließlich dem Belegarzt als Vertragsverletzungen zuzuordnen, auch wenn sie dem angestellten Personal des Krankenhauses unterlaufen sind (vergl. OLG Celle, VersR 1993, 360 f.; OLG München, OLGR 1995, 199; OLG München, OLGR 1997, 53; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.; Robbers/Schneider a.a.O.; s. auch Lauf/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 5 98 Rdnr. 7, 18 ff., § 104 Rdnr. 7; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rdnr. 563). Ob in derartigen Fällen möglicherweise eine deliktische Haftung (der Hebamme, Krankenschwester u.a.) eingreift, kann vorliegend offen bleiben, da ausschließlich vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Für einen eigenen Verantwortungs- und Haftungsbereich bleiben in diesem Zeitraum ("Übernahme der Geburt durch den Belegarzt") nur solche Tätigkeiten, die -sachlich- nicht von dem Belegarzt geleitet und gesteuert werden, d.h. gerade die eigentliche Geburtseinleitung und -durchführung nicht. Dies gilt auch für die (angestellte) Hebamme, wobei der Senat durchaus die besondere Ausbildung und hervorgehobene Stellung dieses Personenkreises berücksichtigt. Sobald jedoch ein approbierter Arzt in die Geburtssituation hineintritt, übernimmt dieser die Verantwortung kraft seiner übergeordneten Kompetenz (vgl. Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. T, Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2000 Seite 2; Bl. 449 d.A. - s. auch BGHZ 129, 6 ff., 11; OLG Celle, VersR 1999, 487; Robbers/Schneider a.a.O.). Dies gilt vor allem auch für den hier vorliegenden Fall, in dem der Belegarzt die Mutter des Klägers bereits während der Schwangerschaft betreut hat, regelmäßige eingehende Untersuchungen vor dem stationären Aufenthalt in dem Belegkrankenhaus durchgeführt und die Geburtseinleitung ab dem 24. August 1983 angeordnet hat. In einer derartigen Situation hat die Hebamme hinsichtlich der Geburtseinleitung keinerlei "freien" Handlungsspielraum; es ist nicht die vertragliche Verpflichtung des Belegkrankenhauses, die Geburtseinleitung und -durchführung zu organisieren und durchzuführen; diese Aufgaben obliegen alleine dem Belegarzt (Frauenarzt). Das Belegkrankenhaus hat lediglich die Räumlichkeiten und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Das -einmal unterstellte- Fehlverhalten der bei der Beklagten angestellten Hebamme während des Zeitraums der(versuchten) Geburtseinleitung vom 24.-26. August 1983 erfolgte mithin im Rahmen der Erfüllung der Pflichten des Belegarztes gegenüber der Mutter des Klägers und gerade nicht zur Erfüllung eigener Pflichten des Belegkrankenhauses aufgrund des zwischen dem Belegkrankenhaus und der Mutter des Klägers geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrags. Eine Haftung des Belegkrankenhauses gemäß § 278 BGB greift hier nicht ein (so wohl auch Robbers/Schneider a.a.O.; H. Münzel, Chefarzt- und Belegarztvertrag, München 1995, S. 80 f. " Soweit sich der Arzt bei seiner Tätigkeit Mitarbeiter des Krankenhauses bedient, sind diese Erfüllungsgehilfen des Arztes"; vergl. aber OLG Zweibrücken, AHRS 0490/101 - f.d. deliktische Haftung).

Dieses Ergebnis wird auch noch gestützt durch zwei weitere Überlegungen.

Zum einen stellte sich die stationäre Behandlung (Geburtseinleitung) für die Mutter des Klägers letztlich als gewünschte Fortsetzung der vorangegangenen ambulanten Betreuung der Schwangerschaft durch ihren Frauenarzt dar; für sie war wesentlich, dass der ihr vertraute Geburtshelfer sie auch im Krankenhaus betreute (vergl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 483 f.). Diese Erwartung und die hieraus folgende Strukturierung der vertraglichen Beziehungen durch die Mutter des Klägers muß sich auch in der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und der Haftung widerspiegeln. Nur der Frauenarzt (Belegarzt) haftet für den (gesamten) sachlichen Bereich der Geburtseinleitung und -durchführung.

Zum anderen hat der angehörte Sachverständige Prof. Dr. T erklärt, dass der Belegarzt die von ihm angeordneten Tätigkeiten (insb. Wehentropf) im Rahmen der Geburtseinleitungsversuche vom 24.-26. August 1983 als seine ärztliche Leistung abrechnen kann. Es handelt sich mithin um Tätigkeiten, die ihm als (Beleg-) Arzt oblagen und die er vergütet erhielt. Auch dieser Umstand spricht für seine alleinige Haftung (vergl. zu diesem Aspekt BGHZ 129, 6 ff., 14).

bb) Gleichfalls kann der Kläger die vertragliche Haftung der Beklagten nicht daraus ableiten, dass die bei ihr angestellte Hebamme nicht gegen die Weisungen des Belegarztes, bei diesem und/oder den Eltern des Klägers remonstriert hat. Eine solche Verantwortlichkeit wäre nur gegeben, wenn diese "Widerstandspflicht" der Hebamme Nebenpflicht des Belegkrankenhausvertrages mit der Mutter des Klägers gewesen wäre. Abgesehen davon, daß durch die Festlegung derartiger Remonstrations-, Informations- und Weigerungsverpflichtungen des Krankenhauspersonals (als Nebenpflichten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag zwischen Belegkrankenhaus und Patient) die gewollte klare Verantwortungs- und Haftungstrennung zwischen Belegarzt und -Krankenhaus aufgegeben werden würde, das Prinzip der Haftungstrennung bei gespaltenen Krankenhausaufnahmeverträgen außer Geltung gesetzt würde, denn jeder Fehler des Belegarztes würde eine entsprechende Remonstrationspflicht (haftbar für die Erfüllung: Belegkrankenhaus) nach sich ziehen, muß hier gelten, daß auch die Verletzung derartiger Pflichten -deren Bestehen bereits für das Jahr 1983 zunächst einmal unterstellt- nach Übernahme der Geburt durch den Belegarzt gleichfalls nur dem Arzt gemäß § 278 BGB zugerechnet werden darf (so wohl auch OLG Celle, VersR 1999, 487; abweichend wohl OLG Oldenburg, VersR 1992, 453 f. - selbst. Hebamme). Eine Verantwortung des Krankenhauses scheidet insoweit gleichfalls aus.

Bedenken bestehen darüberhinaus aber auch dahingehend, ob im Jahr 1983 bei der vorliegenden Situation, in der der behandelnde Frauenarzt alles Relevante wußte, die Mutter eingehend zuvor betreut und untersucht hatte, ihm die CTGs vorlagen, die problematische Situation mit den Eltern besprochen war, die Hebamme überhaupt noch eine Pflicht zur Remonstration traf bzw. ob die Verletzung einer derartigen -einmal als bestehend unterstellten- Pflicht schuldhaft im Sinne von § 282 BGB gewesen wäre. Hiervon geht der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. T bei seiner Anhörung am 21. Juni 2000 (Sitzungsniederschrift Seite 4; Bl. 451 d.A.), des Lebensalters (25-26 Jahre) und der Erfahrung der Zeugin F im Jahr 1983 nicht aus. Eine massive Intervention bei der gegebenen Sachlage zu fordern, hieße, die Anforderungen an die Zumutbarkeit zu Lasten der Hebamme zu überspannen.

Es kann damit auch die Beantwortung der Frage offen bleiben, ob und wie der Belegarzt und die Eltern des Klägers auf entsprechende Intervention der Hebamme reagiert hätten. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schreiben an die Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer in Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1989 Seite 2, 3; Bl. 2, 3 der Beiakte 89/89 -Gutachter- und Schlichtungsstelle in Rheinland-Pfalz) war den Eltern wie auch dem Frauenarzt die erhebliche Überschreitung des errechneten Geburtstermins bekannt und bewußt. In Kenntnis der vorliegenden CTGs und aller sonstigen Umstände wurde eine notwendige Schnittentbindung zwischen Belegarzt und Eltern besprochen. Ob bei dieser gegebenen Situation und der erkannten Problematik durch den Frauenarzt und die Eltern, der bewußten Entscheidung für "Abwarten" die Intervention einer Hebamme im Jahr 1983 zu einer Änderung der ärztlicherseits unter Bezugnahme auf das klare Fruchtwasser als korrekt empfundenen Vorgehensweise geführt hätte, erachtet der Senat zumindest als sehr fraglich.

cc) Zu einer Intervention gegenüber der Krankenhausleitung war die Hebamme im Jahr 1983 nicht verpflichtet. Zum einen könnte sich eine derartige Verpflichtung allenfalls aus dem Angestelltenverhältnis zwischen Hebamme und Belegkrankenhaus ergeben. Hier ist bereits fraglich, ob dieser Vertrag Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfalten kann. In jedem Fall bestand für die Hebamme bei einem Einzelfall problematischer Behandlung durch den Belegarzt keine Informationspflicht gegenüber der Krankenhausleitung, da diese gerade zu fachlichen, ärztlichen Einflussnahmen weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage war (s. S. 15 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 362 d.A.). Es ergibt sich aus dem vorgelegten Belegarztvertrag, daß der Belegarzt in seiner ärztlichen Verantwortung unabhängig und gerade nicht irgendwelchen Weisungen und Einflußnahmemöglichkeiten durch die Krankenhausleitung unterworfen war (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Oktober 1999 "Belegarztvertrag" dort § 2 Abs. 2, Bl. 429 d.A.; vergl. auch Weber/ Müller a.a.O. S. 37 "In seinem ärztlichen Verantwortungsbereich ist der Belegarzt unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen"; ähnlich auch Münzel a.a.O. S. 74).

Mithin kann die Verantwortung der Beklagten auch nicht auf fehlende, mangelnde Reaktionen oder nicht geleisteten Widerstand der Hebamme gegen die ärztlicherseits zu verantwortende Behandlung durch den Belegarzt gestützt werden.

3. Da auch sonstige Grundlagen für eine - vertragliche - Haftung des Belegkrankenhauses (Beklagte) wie Organisationsmängel (s. OLG Hamm, OLGR 1991, 11 ff., vergl. auch Geiß/Greiner a.a.O. Teil A, Rdnr. 35, 41, 42), Organisationsverantwortlichkeit (für Geräte und Personal), die möglicherweise nur eine hier nicht einschlägige, deliktische Haftung begründen könnten (vergl. herzu auch OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 f.), vor allem dafür, daß schlecht geschultes, ausgebildetes Personal (vergl. OLG Celle, VersR 1999, 488; Franzki/Hansen a.a.O. S. 743) eingesetzt wurde, das durchgehend - und nicht nur im Einzelfall - fehlerhaft handelte, nicht ersichtlich sind, scheidet insgesamt eine Haftung des Belegkrankenhauses für die gravierenden und in höchstem Maße bedauerlichen und Mitgefühl auslösenden Schäden und Leiden des Klägers aus. Seine Schadensersatzansprüche beschränken sich auf solche gegen den verantwortlichen Frauenarzt, den Belegarzt, für den die Hebamme als Erfüllungsgehilfin während der Geburtseinleitung aufgetreten ist. Der Kläger kann nach allem keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Die Klage ist wie geschehen unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 108 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 280.000 DM festgesetzt, §§ 3, 9 ZPO. In dieser Höhe ist der Kläger durch das vorliegende Urteil beschwert.

Ende der Entscheidung

Zurück