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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1 U 1612/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 108
ZPO § 287
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 906 Abs. 2 S. 2
Wer in Kenntnis des Betriebs eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe ein Grundstück erwirbt und darauf ein Mehrfamilienhaus errichtet, kann später bei in etwa gleich bleibenden Lärmverhältnissen, die die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 1612/99

Verkündet am 15. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Entschädigung nach enteignendem Eingriff (Militärfluglärm).

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Semmelrogge und den Richter am Oberlandesgericht Mille

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. September 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines in den Jahren 1966 bis 1969 errichteten und fertig gestellten Mehrfamilienhauses in G...... mit ursprünglich 6 Wohnungen, das dann später in ein 4-Familien­haus umgebaut wurde. Er bewohnt die Erdgeschosswohnung selbst; die restlichen Wohnungen stehen zur Vermietung.

Das Haus liegt in unmittelbarer Nähe (Lärmschutzzone I) des Anfang der 50er Jahre in Dienst gestellten und seit 1994 nicht mehr militärisch genutzten Nato-Flugplatzes B......; es liegt etwa 1000 m von der Startbahn entfernt.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Entschädigung wegen Beeinträchtigung seines Eigentums durch den von dem ehemaligen Nato-Militärflughafen B...... in den Jahren 1971-1994 ausgehenden Militärfluglärm geltend.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte habe bereits vor Jahren die Höhe des ihm zustehenden Entschädigungsanspruches sachverständig ermitteln lassen. Die angemessene Entschädigung belaufe sich auf mindestens 180.000 DM.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Eine Entschädigung stehe dem Kläger deshalb nicht zu, weil die Wohnungen auf dem Grundstück stets vermietet gewesen seien. Eine etwaige Wertminderung sei darüber hinaus entfallen, weil mit Schließung des Militärflughafens B...... auch keine Lärmimmissionen mehr gegeben seien.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den dem Grunde nach unstreitigen Entschädigungsanspruch gemäß § 287 ZPO geschätzt und die Beklagte zur Zahlung von 116.000 DM nebst Zinsen verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens zur Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs vor allem weiter geltend macht, dass ein Entschädigungsanspruch zugunsten des Klägers nicht bestehe, da dieser "in den bereits bestehenden Militärfluglärm hineingebaut" habe.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen weiter vor:

Während der Bauphase (1966-1969) habe in dem Wohngebiet idyllische Ruhe geherrscht und es sei keinerlei Fluglärm feststellbar gewesen. Erstmals Ende 1969 sei dann tatsächlich Fluglärm aufgetreten (Schriftsatz vom 11. Juli 2000, Bl. 409 d.A.).

Der Senat hat zur Frage der Lärmbelastung in den Jahren 1966-1969 Beweis erhoben. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 9. Januar 2002 (Bl. 523 ff d.A.), wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf die amtliche Auskunft der US-Luftwaffe in Europa (Bl. 533 f d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 2002 (Bl. 560 ff d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-4; Bl. 334-336 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen Militärfluglärmbeeinträchtigung zu. Seine Klage ist daher abzuweisen.

1. Grundsätzlich kann der durch Fluglärm stark beeinträchtigte Nachbar eines Militärflugplatzes (hier B....../E....) Entschädigung aus enteignendem Eingriff (in das Eigentum) verlangen, wenn die Nutzung des Hauses und des übrigen Grundstücks erheblich über die in § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gesetzte Grenze hinaus unmittelbar schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (vgl. nur BGHZ 122, 76 ff, BGH, NJW 1986, 2423 f, BGH, VersR 1992, 322 f sowie OLG Koblenz, OLGR 1998 S. 297 ff, Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 274 ff.).

Der Senat geht mit den Parteien davon aus, dass die enteignend wirkende Grenze für das Grundstück des Klägers bis zur Schließung des Militärflughafens B...... in den 90er Jahren durch Fluglärmimmissionen erreicht und überschritten war.

2. Offen bleiben kann die Beantwortung der Frage, ob und welche Auswirkungen die Schließung des Militärflugplatzes mit der damit einhergehenden Beendigung erheblicher Lärmimmissionen auf den Entschädigungsanspruch hat (eventuell Minderung/Ausschluss des Anspruchs).

Gleichfalls muss auch die Frage nicht abschließend beantwortet werden, nach welchem Wertermittlungsverfahren bei einem teilweise selbst genutzten, teilweise vermieteten Wohngebäude die Entschädigung zu bemessen ist und wie sich der Umstand auswirkt, dass möglicherweise marktangemessene Preise für die Vermietung dieser Wohnungen trotz der Lärmbeeinträchtigung erzielt werden konnten.

3. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme (Einholung einer amtlichen Auskunft, Zeugenvernehmung) steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger in den Jahren 1966-69 das Haus erworben, errichtet und fertig gestellt hat, als bereits erheblicher und relevanter Militärfluglärm herrschte. Der Militärflugplatz B...... war in diesen Jahren in vollem Betrieb, eine große Anzahl von Militärflugzeugen war dort stationiert, es fanden zahlreiche Starts und Landungen tagtäglich mit dem damit einhergehenden erheblichen Fluglärm statt. In Turbinenprüfständen im Freien wurden die Motoren und Turbinen getestet und auch zeitweise wurden die Motoren von Flugzeugen über längere Zeit zur Herstellung/Erhaltung der Einsatzbereitschaft im Freien laufen gelassen. Der Militärflugplatz B...... war in diesen Jahren, in denen der Kläger Eigentum erwarb und das Wohngebäude errichtete und fertig stellte, die gesamte Zeit in Betrieb und von ihm ging eine ganz erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die sich auch auf das Grundstück des Klägers auswirkte, aus. Der Kläger hat sich sehenden Auges in diese Situation hineinbegeben und die Fluglärmbeeinträchtigungen in Kauf genommen.

Diese in den Jahren 1966-1969 vorhandenen gravierenden Lärmimmissionen ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen Dr. N.., S........., B......, S........, K... und M......, die allesamt und übereinstimmend den erheblichen Militärflugverkehr und die damit einhergehenden relevanten Lärmbeeinträchtigungen detailreich geschildert und bestätigt haben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass sich die Bekundungen zu dem Militärfluglärm auf den relevanten Zeitraum (1966-1969) bezogen haben. Die Zeugen haben insoweit entsprechende Anknüpfungstatsachen bekundet. Beispielhaft wird die Aussage der Zeugin K... erwähnt, die bekundet hat, dass 1966 ein Scheunengiebel zum Zwecke der Flugsicherung weiß angestrichen wurde. Diese Aussage hat sie mit weiteren schriftlichen Unterlagen belegt. Hätte kein Militärflugverkehr in dem fraglichen Zeitraum stattgefunden, so wie es der Kläger behauptet, dann wäre eine derartige Flugsicherungsmaßnahme überhaupt nicht erforderlich gewesen.

Die ganz weitgehend übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen zum Umfang des Militärflugverkehrs und der Lärmbeeinträchtigungen werden zudem noch gestützt durch die amtliche Auskunft der Luftwaffe der Vereinigten Staaten von Amerika in Europa vom 25. Februar 2002, nach der in den Jahren 1966-1969 jeweils deutlich über 70 Militärflugzeuge ganz unterschiedlichen Typs in B...... stationiert waren und ganz erhebliche Flugbewegungen stattfanden (vgl. auch N.. (Schriftleitung), Flugplatz B......, 1998, S. 104 ff., 114 ff.).

Zusammenfassend: Der Militärflugplatz B....../E.... war in den Jahren 1966-1969 mit zahlreichen Militärflugzeugen belegt, es herrschte regulärer Flugverkehr mit zahlreichen Starts und Landungen an jedem Tag; es wurden Motoren/Turbinen in Prüfständen im Freien ohne Schalldämpfung getestet und zum Teil wurden auch die Militärflugzeuge über längere Zeit "warmlaufen" gelassen. Von diesem vollständig aktivem Militärflugplatz gingen ganz erhebliche Lärmbelästigungen aus, die sich auf das nur ca. 1000 m entfernte Grundstück des Klägers bereits vor und während der Bauphase (Mehrfamilienwohnhaus) massiv auswirkten. Der Senat ist auch der Überzeugung, dass dieses dem Kläger - genauso wie auch den Zeugen - nicht verborgen blieb, er diesen Militärflugplatz, den Flugverkehr mit den damit einhergehenden Lärmimmissionen kannte und um diese vom Zeitpunkt des Erwerbs an bestehende Beeinträchtigung seines Grundstückes wusste.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass unabhängig von konkreten Lärmmessungen, Lärmabschätzungen (für die Jahre 1966 - 69) eine den begehrten Entschädigungsanspruch ausschließende ganz erhebliche Lärmvorbelastung (Militärfluglärm) auf dem Grundstück des Klägers gegeben war. Bei dieser Sachlage bedurfte es zur Überzeugung des Senats auch nicht der weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses vom 9. Januar 2002 (sachverständige Stellungnahme zu den Lärmimmissionen).

4. Dieses Hineinbauen in den Lärm, das Errichten den Wohnhauses in Kenntnis des bestehenden gravierenden Militärfluglärms schließt hier einen Entschädigungsanspruch zugunsten des Klägers aus.

Es ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine Entschädigungsverpflichtung für das "Abverlangen eines Sonderopfers" dann nicht eingreift, wenn der nachteilig Betroffene (hier der Kläger) sich freiwillig in die Gefahr begeben hat, die sich dann später realisiert und von ihm auch herbeigeführt worden ist (BGHZ 129, 124 ff - m.w.N., zur Lärmvorbelastung vergl. auch Oeser u.a. (Hrsgb.), Fluglärm 2000 S. 152 f.). Der gleiche Gedanke wird auch hinsichtlich des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einhellig vorgetragen. Der Eigentümer kann dann nicht Ersatz/Entschädigung verlangen, wenn er durch eigenes Verhalten einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert hat (BGH a.a.O.). Dabei kann offen bleiben, ob dieses Ergebnis aus der fehlenden Unzumutbarkeit des Eingriffs, der nicht gegebenen Kausalität, einem überwiegenden Mitverursachungsanteil oder aus allgemeinen Haftungs- und Entschädigungsgrundsätzen abzuleiten ist. Hier hat der Kläger in den Jahren 1966-1969 selbst die Lage durch Bebauung seines Grundstücks mit einem Mehrfamilienwohnhaus geschaffen, die er zur Begründung seines Entschädigungsanspruches nun heranzieht. Derartiges ist ihm verwehrt. Er hat sich selbst in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung seines nach 1966 errichteten Wohneigentums begeben. Dass sich dieses von ihm selbst geschaffene Risiko dann - später - realisiert hat, führt nicht zum Entstehen eines Entschädigungsanspruches gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland. Er hat die Risiken der von ihm geschaffenen Gefahrenlage selbst zu tragen.

Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch hier zugunsten des Klägers aus, da dieser "in den bereits vorhandenen Militärfluglärm hineingebaut" hat.

Eine Entschädigung für Lärmimmissionen hinsichtlich des ohne Bebauung erworbenen Grundstücks scheidet gleichfalls aus. Ein derartiger Anspruch wäre verjährt und zudem ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits die enteignungsrechtlich relevante Lärmgrenze überschritten war.

5. Daher ist die Klage auf Entschädigung unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland hin abzuweisen.

Die Zulassung der Revision findet nicht statt, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die gesetzlich vorausgesetzten Gründe nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Die Berufung hat wegen des neuen Sachvortrags ("Hineinbauen in den Lärm") Erfolg; ein derartiger Sachvortrag wäre der Beklagten bereits in erster Instanz möglich und zumutbar gewesen.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 59.310 EUR festgesetzt; in dieser Höhe ist der Kläger durch dieses Urteil beschwert.

Ende der Entscheidung

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