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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 1 U 163/00 (Baul)
Rechtsgebiete: BauGB, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 47
BauGB § 221 Abs. 1
BauGB § 52
BauGB § 228 Abs. 1
BauGB § 228 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsatz:

Zur Bezeichnung des Umlegungsgebietes (§ 47 BauGB) kann im Einzelfall eine schlagwortartige ortsbekannte Benennung ohne Angabe des im einzelnen ausgeführten Grenzverlaufs genügen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 163/00 (Baul) 1 O 12/99 (Baul) LG Koblenz

Verkündet am 17. Januar 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

wegen Aufhebung des Umlegungsbeschlusses.

Der Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsteller gegen das am 23. Dezember 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Kammer für Baulandsachen - des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Eine Kostenerstattung für die Beteiligten zu 2 bis 4 findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses des Ortsgemeinderates der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1998 (Umlegungsgebiet "Ober der Kirche").

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung St, Flur 4, Parz.-Nr. 33/2 und 34 (Gesamtfläche 1222 qm), die von ihrem Ehemann, dem Antragsteller, landwirtschaftlich genutzt werden. Die Parzellen liegen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Ober der Kirche". Dieser sieht für diese Grundstücke der Antragsteller ein allgemeines Wohngebiet und öffentliche Verkehrsflächen vor.

In seiner Sitzung vom 28. Januar 1998 ordnete der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin die Umlegung zur Verwirklichung der vorgenannten Baulandplanung an und fasste den entsprechenden Umlegungsbeschluss, der am 4. Februar 1998 ortsüblich bekannt gemacht wurde (Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde W vom 3. Februar 1998). In dem Bekanntmachungstext heißt es u.a., dass der Umlegung der im Entwurf erstellte Bebauungsplan "Ober der Kirche" zugrunde liege und das Umlegungsverfahren gleichfalls die Bezeichnung "Ober der Kirche" erhalte. Darüber hinaus sind die einzelnen Grundstücke mit ihren Flurstücknummer-Bezeichnungen aufgeführt.

Die Antragsteller wenden sich gegen diesen Beschluss und rügen vor allem die ihrer Meinung nach nicht korrekte Bezeichnung des Umlegungsgebietes, § 47 BauGB.

Nach dem Widerspruchsverfahren hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Bezeichnung des Umlegungsgebiets mit "Ober der Kirche" im vorliegenden Fall ausreichend sei. Auch seien die Grundstücke der Antragsteller zu Recht in das Umlegungsgebiet mit aufgenommen worden. Diese Flächen seien zur Realisierung der beabsichtigten Bauleitplanung erforderlich.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Antragsteller, mit der sie vor allem ihre formellen Bedenken gegen den Umlegungsbeschluss (Bezeichnung des Umlegungsgebietes) weiter vertiefen und ihr erstinstanzliches Begehren (Aufhebung des Umlegungsbeschlusses) weiterverfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2-5; Bl. 29-32 d.A.) verwiesen.

Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 221 Abs. 1 BauGB, 543 Abs. 1 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

Der Wirksamkeit des Umlegungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1998 stehen durchgreifende formelle oder materielle Bedenken nicht entgegen.

1. So ist insbesondere das Umlegungsgebiet mit "Oder der Kirche" im vorliegenden Fall ausreichend klar und eindeutig im Sinne von § 47 BauGB bezeichnet. Durch die Bezeichnung des Umlegungsgebietes soll den Beteiligten deutlich gemacht werden, wo und in welchem Umfang Land umgelegt werden soll; die Grundstückseigentümer sollen ersehen können, ob ihr Grundstück betroffen ist (s. Dieterich, Baulandumlegung, Recht und Praxis, 4. Auflage, Rn. 123; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 47 Rdnr. 3). Die Beantwortung der Frage, ob stets der Grenzverlauf des Umlegungsgebietes durch Straßennamen oder andere, eine Identifikation ermöglichende Angaben so zu bezeichnen ist, dass die darin liegenden Grundstücke ohne weiteres aufgefunden werden können (vgl. LG Darmstadt, NVwZ 1997, 935, Dieterich aaO), kann hier letztlich offen bleiben. Denn die Bezeichnung "Ober der Kirche" wurde hier seit 1994 durchgängig für das vorausgegangene Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren verwandt. Dort wurde der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Ober der Kirche" unter Beifügung von Lageskizzen eindeutig und mehrfach beschrieben und auch veröffentlicht (vergl. nur Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde vom 15. November 1994, 16. Juli 1996 und 21. Januar 1997). Der interessierte Bürger konnte mithin ohne Schwierigkeiten erkennen, auf welches Gebiet, auf welche Grundstücke sich der insoweit von der räumlichen Ausdehnung weitgehend deckungsgleiche Umlegungsbeschluss bezieht (vgl. auch BGH, BauR 1982, 236 ff). Die Signalwirkung der Bezeichnung des Umlegungsgebietes war und ist hier aufgrund des vorangegangenen Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens, bezogen auf das von der räumlichen Ausdehnung weitgehend gleiche Gebiet, eindeutig - nicht nur für die ohnehin informierten Antragsteller - gegeben. Der von den Antragstellern angegriffene Umlegungsbeschluss leidet unter keinem formellen Mangel.

2. Auch materielle Bedenken gegen diesen Umlegungsbeschluss bestehen nicht. Die Einbeziehung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragsteller (Parzellen-Nr. 33/2 und 34) in das Umlegungsgebiet ist für eine sinnvolle Neuordnung der Gesamtfläche unverzichtbar, § 52 BauGB. Der Umlegungsbeschluss selbst legt auch nicht die weitere Nutzung, Nutzbarkeit und die den Antragstellern in späteren Verfahrensabschnitten zuzuteilenden umgelegten Flächen fest. Wo und welche Grundstücke mit welchen Nutzungsmöglichkeiten die Antragsteller im Rahmen des Umlegungsverfahrens erhalten werden, entscheidet sich erst in einer späteren Phase des Umlegungsverfahrens. Hier können berechtigte Interessen der Antragsteller berücksichtigt werden. Gegen den Umlegungsbeschluss selbst können die Antragsteller durchgreifende materielle Bedenken nicht geltend machen; er ist ordnungsgemäß und rechtmäßig.

Nach allem hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO), denn die vorliegende Entscheidung betrifft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einen Einzelfall und hat demnach keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Dass diese Entscheidung sich über Rechtsfragen des § 47 BauGB - Bezeichnung des Umlegungsgebietes - verhält, kann die Zulassung der Revision im vorliegenden Fall nicht begründen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 221 Abs. 1, 228 Abs. 1, 2 BauGB, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 221 Abs. 1 BauGB, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung durch die Kammer für Baulandsachen auf 39.104 DM festgesetzt; in dieser Höhe sind die Antragsteller durch dieses Urteil beschwert.

Ende der Entscheidung

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