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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 1 U 1645/97
Rechtsgebiete: BGB, GG, VwVfG, Badeordnung, KAG, RVO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 847
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 844
BGB § 845
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 844 Abs. 1
BGB § 1968
BGB § 288
BGB § 291
GG Art. 34 Satz 1
GG Art. 34
VwVfG § 35 Satz 2
Badeordnung § 11
Badeordnung § 3 Nr. 1
Badeordnung § 3 Nr. 4
Badeordnung § 1 Nr. 2
Badeordnung § 3 Nrn. 3-5
Badeordnung § 1 Nr. 3
Badeordnung § 10 Nr. 1 Satz 2
KAG § 7 Abs. 1
RVO § 636
RVO § 637 Abs. 4
ZPO § 287
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Rechtsfragen nach einem Ertrinkungstod im Schwimmbad

1. Regelt eine Gemeinde die Nutzung ihres Schwimmbades durch eine "Badeordnung", erhebt Verwaltungsgebühren von den Benutzern und sieht Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Badeordnung vor, dann liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis mit den Haftungsfolgen aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG vor.

2.a) Die Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad müssen ihren Standort so wählen, dass sie das gesamte Bad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben könne. Erforderlichenfalls müssen sie ihren Standort öfter wechseln.

b) Steht ein Beobachtungsturm zur Verfügung, dann muß von dieser Warte aus der gesamte Beckenbereich überblickt werden können. Ist dies nicht möglich, dann muß auch hier der Standort öfter gewechselt und / oder eine weitere Aufsichtsperson eingesetzt werden.

3. Verstirbt ein Geschädigter unmittelbar nach dem Unfall, dann steht diesem grundsätzlich kein (vererbbarer) Schmerzensgeldanspruch zu.

4. Nach dem Tod eines Kindes steht den Eltern und Geschwistern ein eigener Schmerzensgeldanspruch (nur) dann zu, wenn es bei ihnen zu psychisch vermittelten Beeinträchtigungen mit gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer gekommen ist.

5. Die Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG kann nicht durch Verwaltungsakt oder Satzung, sondern nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 1645/97 1 O 254/96 LG Koblenz

Verkündet am 22. November 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

wegen Ausgleichs materieller und immaterieller Schäden

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner sowie die Richter am Oberlandesgericht Stein und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das am 2. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger zu 1) 5.076 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 31. August 1993 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) 10/24, die Klägerin zu 2) 9/24, die Klägerin zu 3) 3/24 und die Beklagte zu 1) 2/24 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten haben der Kläger zu 1) 12/24, die Klägerin zu 2) 9/24 und die Klägerin zu 3) 3/24 der den Beklagten zu 2) und zu 3) entstandenen Kosten zu tragen.

Von den der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten haben der Kläger zu 1) 10/24, die Klägerin zu 2) 9/24 und die Klägerin zu 3) 3/24 zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger zu 1) 1/6 der ihm entstandenen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern, die Klägerin zu 3) ist die Schwester des F K, der - er war damals 9 Jahre alt - zusammen mit seiner Schulklasse am 6. August 1990 das Freibad in A besuchte.

F K wurde tot am Rande des Nichtschwimmerbeckens im Wasser aufgefunden.

Die Beklagte zu 1) ist die Trägerin des Schwimmbades, der Beklagte zu 2) der aufsichtsführende Schwimmmeister, der sich zur Unfallzeit auf einem Beobachtungsturm befand. Der Beklagte zu 3) ist der leitende Schwimmmeister des Bades.

Die Kläger beanspruchen Schmerzensgeld teils aus eigenem, teils aus übergegangenem Recht sowie Feststellung des Ersatzes von Zukunftsschaden. Der Kläger zu 1) beansprucht darüber hinaus Ersatz der Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestattung seines Sohnes stehen.

Die Kläger bringen vor, die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten die ihnen gemäß der Dienstanweisung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere das Becken nicht ausreichend überwacht.

Das Landgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins die Klage abgewiesen und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Umstand, dass der Bademeister vom Beobachtungsturm aus einen kleinen Winkel des Nichtschwimmerbeckens nicht habe einsehen können, stelle keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Dies müsse als unvermeidbares Restrisiko von den Benutzern des Schwimmbades hingenommen werden. Die Zuziehung eines zweiten Bademeisters, nämlich des Beklagten zu 3), sei nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht erforderlich gewesen. Insoweit sei auch ein Fehlverhalten der Beklagten zu 2) und zu 3) nicht festzustellen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger, die es als eine grobe Pflichtwidrigkeit ansehen, wenn ein Teil eines Schwimmbeckens für längere Zeit unbeaufsichtigt bleibt.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts, auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sowie auf die zur Sachverhaltsergänzung beigezogenen Akten des Landgerichts Köln, Az.: 5 O 310/93, und die Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz, Az.: VRs 103 Js 41185/90, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers zu 1) hat teilweise Erfolg, soweit er gegen die Beklagte zu 1), die Verbandsgemeinde A, materielle Ersatzansprüche verfolgt.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften schon vom Grunde her nicht. Im Übrigen fehlt es für die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche an einzelnen Anspruchsvoraussetzungen.

I. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften nicht persönlich und zwar unabhängig davon, ob ihnen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, denn das Benutzungsverhältnis zwischen dem Badegast und dem Träger der Badeanstalt beurteilt sich hier nicht nach bürgerlichem Recht, sondern nach öffentlichem (Anstaltsbenutzungs-) Recht.

1. § 839 BGB und Art. 34 GG bilden eine einheitliche Anspruchsgrundlage in dem Sinne, dass § 839 BGB die vorgelagerte haftungsbegründende Bestimmung darstellt, während Art. 34 Satz 1 GG die haftungsverlagernde Norm ist.

Die verfassungsrechtliche Bestimmung setzt vom System her ein Verhalten voraus, das nach § 839 BGB eine persönliche Schadensersatzpflicht des Beamten begründen würde und lässt an seiner Stelle, nicht neben ihm, die öffentlich-rechtliche Körperschaft haften, die ihm das Amt anvertraut hat oder in deren Diensten er steht.

Erforderlich ist nur, dass die Amtspflichtverletzung in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden hat oder stattgefunden hätte, wobei es ausreicht, dass es sich um die schlicht-hoheitliche Leistungsverwaltung handelt (vgl. RGRK-Kräft, BGB, 12. Aufl., 5839 Rdnrn. 21/73 m.w.N.).

Um eine derartige schlicht-hoheitliche Leistungsverwaltung geht es im vorliegenden Fall.

2. Im Bereich der Leistungsverwaltung (Daseinsvorsorge) steht der öffentlichen Hand ein Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsform des Verwaltungshandelns zu (vgl. BGH NJW 1963, 40).

Die Gemeinde kann wählen, ob sie das Nutzungsverhältnis zum Schwimmbadbesucher öffentlich-rechtlich im Sinne eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung insbesondere durch Verwaltungsakt oder privatrechtlich durch Abschluss eines bürgerlichen Vertragsverhältnisses im Sinne einer Ausgestaltung durch allgemeine Geschäftsbedingungen regeln will.

Als Indizien kommen für die Beurteilung des eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. Maurer, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 12. Aufl., 749 ff.) in Betracht die Benutzungsregelung durch eine Benutzungsordnung statt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Erhebung von Verwaltungsgebühren statt privatrechtlichen Entgelts und die Möglichkeit von Zwangsanwendung gegenüber dem Benutzer. Bleiben bei der Gesamtabwägung Zweifel, so wird man davon auszugehen haben, dass die öffentlichen Anstalten hoheitliche Aufgaben grundsätzlich in öffentlich-rechtlicher Form erfüllen (BGH NJW 1963, 41; anderer Auffassung offenbar OLG Hamm, VersR 1996, 727/728).

3. Der Betrieb des Bades wird geregelt durch die "Badeordnung für das Hallen- und Freibad der Verbandsgemeinde A".

Schon der Begriff "Badeordnung" deutet darauf hin, dass das Benutzungsverhältnis durch einen Verwaltungsakt, nämlich durch eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt werden soll (vgl. Maurer, aaO, S. 196). Nicht erforderlich ist die Regelung durch Satzung oder Verordnung (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 35 Rdnr. 110), wenn auch in einem solchen Fall der öffentlich-rechtliche Regelungscharakter ganz eindeutig in Erscheinung tritt.

Inhaltlich sind in § 11 der Badeordnung Zwangsmaßnahmen vorgesehen, indem die Schwimmmeister bei Verstößen gegen die Badeordnung befugt sind, Badegäste aus dem Schwimmbad zu weisen. Außerdem ist vorgesehen, dass den Zuwiderhandelnden der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden kann. § 3 Nr. 1 der Badeordnung bestimmt, dass der Badegast gegen Zahlung des Eintrittspreises eine Eintrittskarte erhält. Dies spricht an sich für den Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages, da der technische Begriff "Gebühr" an dieser Stelle nicht erscheint.

Gerade um eine solche Gebühr, nämlich eine Benutzungsgebühr gemäß § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz handelt es sich aber, da die Badegebühren, wie aus § 3 Nr. 4 der Badeordnung hervorgeht, durch die Schwimmbadgebührensatzung (§ 24 Gemeindeordnung) festgesetzt werden.

Dementsprechend ist in §§ 1 Nr. 2, 3 Nr. 1, 3-5 der Badeordnung (jeweils der Begriff "Wertmarke" den Begriffen "Eintrittskarte(n)" und "Einzelkarte" hinzugesetzt, um auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungserlaubnis vermittels einer durch eine Wertmarke verkörperten Gebühr hinzuweisen.

Aus allen diesen Umständen erschließt sich der öffentlich-rechtliche Charakter des Benutzungsverhältnisses, so dass Pflichtverletzungen in dessen Rahmen nach Amtshaftungsgrundsätzen und nicht nach bürgerlichem Recht beurteilt werden mit der Folge, dass wegen der in Art. 34 Satz 1 GG angeordneten Schuldübernahme eine Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) ausscheidet.

II. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

1. Soweit die Kläger zu 1) und zu 2) (nicht, wie irrtümlich im Antrag, die Kläger zu 2) und zu 3)) ein ererbtes Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1995, 783) in Höhe von 10.000 DM beanspruchen, fehlt es in der Person des verstorbenen Kindes an den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen.

a) Die Funktion des Schmerzensgelds besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH NJW 1993, 781/782). Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt nicht stets voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Vielmehr kann in den Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des Verletzten betroffen ist (BGH NJW 1998, 2741/2743).

Besteht mithin in solchen Fällen die immaterielle Beeinträchtigung gerade darin, dass der Geschädigte mit ihr weiterleben muss, so stellt sich in Fällen vorliegender Art eine gänzlich anders gelagerte Frage. Es geht nämlich darum, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod überhaupt noch die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt. Dies wäre jedoch für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB vorauszusetzen, weil diese Vorschrift nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsieht (BGH aaO).

b) Die genauen Umstände des Ertrinkens des F K, von dem der Senat ausgeht, sind nicht geklärt. Insbesondere zum Vorgang selbst werden in zeitlicher Hinsicht bis zum Eintritt des Todes keine Tatsachen vorgetragen und können wohl auch nicht vorgebracht werden. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung (S. 2-5), der Junge habe vor seiner Bergung mindestens fünf Minuten lang auf dem Beckengrund gelegen, setzt den Eintritt des Todes seit dieser Zeit voraus und verhält sich nicht darüber, ob das Kind etwa in einem längeren Todeskampf vor Eintritt des Todes seine Situation wahrgenommen hat.

Da der Vorgang bis zum Eintritt des Todes nicht geklärt ist, insbesondere auch die Wahrnehmungsfähigkeit des Kindes - Anspruchsvoraussetzung des § 847 BGB - nicht festzustellen ist, ist eine immaterielle Beeinträchtigung als solche nicht fassbar und folglich gebietet auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld (BGH NJW 1998, 2743 unter 2 a) aa) am Ende).

2. Den Klägern (Kläger zu 1) und zu 2) je 10.000 DM, Klägerin zu 3) 5.000 DM) stehen keine eigenen Schmerzensgeldansprüche wegen einer durch den Tod des Sohnes bzw. Bruders verursachten eigenen Körperverletzung zu.

a) Im Falle der sogenannten Schockschäden geht es um die seelische Erschütterung, die ein bei einem Unfall selbst nicht körperlich Verletzter durch das Miterleben des Unfalls, den Anblick der Unfallfolgen oder durch die Nachricht hiervon erleidet. Beruht der Schock auf der Tötung eines nahen Angehörigen, wirkt sich der Schockschadensersatz wie ein Schmerzensgeld für den Verlust eines nahen Angehörigen aus, das vom Gesetz gerade nicht vorgesehen ist (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 249 Rdnr. 45).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zur Einschränkung der in solchen Fällen nur ausnahmsweise gegebenen Ansprüche auf den Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB abgestellt. Diese an dieser Norm ausgerichtete Überlegung gilt auch für den vorliegenden nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, sondern ausschließlich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG herzuleitenden Schmerzensgeldanspruch, denn aus der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln folgt auch die Pflicht des Amtsträgers in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit keine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) zu begehen und tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen.

Begeht also ein Amtsträger eine nach allgemeinem Deliktsrecht tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung, so liegt hierin immer auch zugleich eine Amtspflichtverletzung (vgl. Soergel-Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 140 m.w.N. in Fußnote 4).

Diese notwendige "Vernetzung" erlaubt daher auch beim Amtshaftungsanspruch den Rückgriff auf den Schutzzweck des Rechtsgüterschutzes in § 823 Abs. 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1989, 2317; BGHZ 56, 163) versagt das geltende Recht Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung der Verletzung des (eigenen) Körpers oder der (eigenen) Gesundheit ist.

Empfindungen wie Trauer und Schmerz, die ein negatives Erlebnis als solches auslöst, sind zwar jedenfalls in schweren Fällen von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet und können für die körperliche Befindlichkeit durchaus medizinisch relevant sein. Sie schon deshalb rechtlich als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie geschützten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken, insbesondere Beeinträchtigungen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei Dritten auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen (BGH NJW 1989, 2317 rechte Spalte).

Der Bundesgerichtshof bejaht eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen daher nur dort, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder Gesundheit betrachtet werden (BGH NJW 1989, 2318 linke Spalte m.w.N.).

Die Beeinträchtigungen der Kläger erreichen diese Schwelle - noch - nicht.

b) Der Kläger zu 1), Vater des getöteten Kindes, leidet oder litt nach seinem Vortrag und nach dem Attest vom 26. November 1990 an einer schweren reaktiv-depressiven Verstimmung, die durch Zittern, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und schwere Träume gekennzeichnet wird.

Die Klägerin zu 2), Mutter des getöteten Kindes, leidet nach den Attesten vom 6. Dezember 1990 und 31. Mai 1994 an einem depressiven Syndrom mit multiplen psychischen und somatischen Störungen.

Die Klägerin zu 3), Schwester des getöteten Kindes, hatte Schwierigkeiten im Kinderhort. Sie hatte eine massive Konzentrationsschwäche sowie Lern- und Merkeinschränkungen.

Alle diese bei den Klägern aufgetretenen Erscheinungen sind zwar medizinisch erfassbar (vgl. BGHZ 56, 165/166 oben). Diese psychischen Beeinträchtigungen halten sich aber noch im Rahmen einer Erlebnisverarbeitung ohne den für Schockschäden anzuerkennenden Krankheitswert (vgl. dazu auch die Fälle bei Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 3. Aufl., S. 506, 507).

III. Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und hat dem Kläger zu 1) einen Teil des beanspruchten materiellen Schadens zu ersetzen.

1. Wenn die Beklagte zu 1) eine öffentliche Freizeiteinrichtung, wie hier das Freibad, der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, hat sie den Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Benutzern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die deliktische (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, dass keiner der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt. Zu diesem Zweck hat er die einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu lassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (BGH MDR 2000, 884).

Der Bundesgerichtshof stellt im Weiteren auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ab wie Größe und Lage des Bades, Anzahl der Besucher, Einsatz technischer Hilfsmittel und weiteres mehr. Einschränkend führt er aus, im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen gewährleistet sein müsse, bedürfe es stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar seien.

So müsse der Betreiber unter anderem der Aufsichtsperson einen geeigneten Standort zuweisen, von dem aus sie das gesamte Freibad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben könne. Erforderlichenfalls müsse er die Aufsicht anweisen, den Standort öfter zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen und nötigenfalls eingreifen zu können (BGH aaO, S. 885).

Die Richtlinien zur Verhütung von Unfällen, Abschnitt 42 Badeanstalten, regeln in § 2 das Erfordernis und die Bestellung von Aufsichtspersonen sowie den Erlass einer Dienstanweisung für das Aufsichtspersonal.

Das Merkblatt 94.05 des Bundesfachverbands öffentlicher Bäder e.V. bezieht sich auf die Aufsichtspflicht (Nr. 2.0), die Betriebsaufsicht (Nr. 3.0), die Wasseraufsicht (Nr. 4.0) und differenziert hinsichtlich der zusätzlich einzusetzenden Aufsichtskräfte nach den Bestimmungsfaktoren (Nr. 5.0): Art und Größe des Bades, Angebote und Aufsichtsbereiche, Überschaubarkeit des Bades und der Becken, Frequentierung und Teilbenutzung des Bades, Belegung und Nutzung sowie örtliche Betriebsbedingungen.

Auch hierauf, nämlich auf diese "technischen" Unfallverhütungsvorschriften stellt der Bundesgerichtshof ab (BGH aaO).

2. Die Beklagte zu 1) haftet amtshaftungsrechtlich aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens (vgl. dazu Soergel-Vinke, aaO, § 839, Rdnr. 201; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 77 mit umfangreichen Nachweisen in Fußnote 419).

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstanweisung für die Dienstkräfte des Hallen- und Freibades der Verbandsgemeinde Adenau ausreichende Unfallverhütungsregelungen enthält, inwieweit durch die Beklagten zu 2) und zu 3) gegen diese Dienstanweisung verstoßen worden ist und ob die interne Dienstanweisung extern wirkende Amtspflichten begründet, die dem Schutz des Einzelnen dienen (vgl. dazu Ossenbühl, aaO, S. 55/56).

b) Die Beklagte zu 1) hat jedenfalls die Aufsicht nicht so effektiv organisiert, dass eine Beobachtung der gesamten Wasserfläche gewährleistet und ein sofortiges Eingreifen durch die Aufsichtsperson ermöglicht war.

Unstreitig befindet sich am Rande des Nichtschwimmerbeckens ein Beobachtungsturm, der zur Unfallzeit mit dem Beklagten zu 2) besetzt war.

Bereits im Ermittlungsverfahren war durch die Kriminalpolizei festgestellt und dokumentiert worden, wo der Junge auf dem Boden des Schwimmbeckens aufgefunden wurde und dass der Bademeister L von seinem Turm aus "keinen Einblick in diesen toten Winkel" hatte.

Das Landgericht hat bei seiner Ortsbesichtigung vom 29. August 1997 festgestellt, dass in der Ecke des Nichtschwimmerbeckens dieses in einer Breite von 74 cm nicht einsehbar ist und dass genau in diesem Bereich der Junge ertrunken war. Dieser Bereich ist nach den Feststellungen des Landgerichts selbst dann nicht einsehbar, "wenn man sich im Turm nach vorne aus dem Fenster beugt".

Wenn die Beklagte zu 1) also einen Beobachtungsturm zur Vereinfachung der Überwachung bereitstellte und die Überwachung der Schwimmbecken von dieser Warte aus durch nur eine Person vornehmen ließ, musste diese aber auch in die Lage versetzt sein, von der Beobachtungsstelle aus die gesamten Beckenbereiche lückenlos überblicken zu können.

Das war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nur hinsichtlich des relativen schmalen Bereichs von 74 cm (T-Markierung bis Beckenrand) nicht der Fall, sondern auch in Bezug auf Teile des Sprungbeckens und des Planschbeckens.

Wird jedoch der Aufsichtsperson ein Standort zugewiesen, so muss dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so geeignet sein, dass die Aufsichtsperson von ihm aus "das gesamte Freibad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben kann". Andernfalls (BGH: "erforderlichenfalls", MDR 2000, 885) muss der Anstaltsträger die Aufsicht anweisen, den Standort öfter zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen und frühzeitig eingreifen zu können (BGH aaO).

Dieses Eingreifen war wegen der völligen Nichteinsehbarkeit des fraglichen Beckenbereichs überhaupt nicht möglich, so dass es nicht darauf ankommt, in welcher Zeit sich der Vorgang des Ertrinkens abspielte.

Die Beklagte zu 1) hätte daher bei Indienststellung des Beobachtungsturms genau überprüfen müssen, ob es uneinsehbare Beckenbereiche gab. Hätte sie das getan, hätte sie diese Bereiche erkannt und entweder den Turm oder dessen Lage verändern oder veranlassen müssen, dass unten im Bereich der Becken eine weitere Aufsichtsperson kontrollierte.

Diese Unterlassungen gereichen ihr zum Organisationsverschulden.

c) Die Beklagte zu 1) war der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch entledigt, dass der ertrunkene Junge zusammen mit seiner Schulklasse das Bad besuchte.

Personengruppen, die die Einrichtung im Rahmen des allgemeinen Badebetriebs nutzen, unterstehen grundsätzlich auch dann, wenn die Gruppe über eine eigene Aufsichtsperson verfügt, der allgemeinen Überwachungspflicht des Schwimmmeisters (vgl. Staudinger-Haager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823 E Rdnr. 316 m.w.N.). Anders wird dies von der Rechtsprechung hinsichtlich der Beobachtungspflicht, nicht aber hinsichtlich der sofortigen Hilfsleistungspflicht, möglicherweise dann gesehen, wenn unter der Aufsicht von Lehrpersonal gezielt Schulschwimmunterricht erteilt wird (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1983, 881).

Das war hier nicht der Fall.

b) Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht durch Bestimmungen der Badeordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen.

aa) § 1 Nr. 3 der Badeordnung regelt, dass beim Schulschwimmen, Vereins- oder sonstigem Gemeinschaftsschwimmen die aufsichtsführenden Lehrer die volle Verantwortung für ihre Klassen tragen. Offensichtlich zielt diese Regelung darauf ab, die Verantwortlichkeit vom Personal des Bades auf die Aufsichtspflichtigen der Schüler oder Gruppenmitglieder zu verlagern.

Nach § 10 Nr. 1 Satz 2 der Badeordnung tritt bei Unfällen eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

bb) Es kann, wie oben bereits angesprochen, offenbleiben, ob die Beklagten zu 2) und zu 3) eine verschuldete Pflichtverletzung trifft und ob diese Klauseln auch Anwendung finden können, wenn es um den Fall des Organisationsverschuldens des Entscheidungsträgers der Beklagten zu 1) geht.

Offenbleiben kann auch, ob und inwieweit sich Haftungsbeschränkungen auf Ansprüche auswirken, die auf die Verletzung von Pflichten im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Benutzungsverhältnis (positive Vertragsverletzung) zurückgeführt werden (vgl. z.B. OLG Hamm, VersR 1996, 727) und inwieweit die Beschränkung oder der Ausschluss der Haftung auf deliktische Ansprüche bürgerlichen Rechts durchschlagen kann (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 39 m.w.N. und § 276 Rdnr. 57).

Die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - der Amtshaftungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur (BVerfGE 61; 149; BGHZ 12, 278) - kann nicht durch die Badeordnung, sei es, dass sie in Form der Allgemeinverfügung, sei es, dass sie durch kommunale Satzung ergeht, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies kann nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (BGH NJW 1984, 617; NJW 1973, 1741), so dass die die Haftung einschränkenden Bestimmungen der Badeordnung schon aus diesem Grund ohne Wirkung sind.

e) Es ist bewiesen, dass der Tod des Jungen auf die Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 1) zurückzuführen ist (haftungsbegründende Kausalität).

Der Tod durch Ertrinken ist amtlich bescheinigt. Im Übrigen greift der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anscheinsbeweis gerechtfertigt, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, zu deren Verhinderung Unfallverhütungsvorschriften erlassen worden sind und aus den gleichen Erwägungen ist die Anwendung des Anscheinsbeweises auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte (BGH NJW 1994, 945/946).

Gerade Letzteres greift hier zugunsten des Klägers zu 1) ein. Gegen diesen Beweis hat die Beklagte zu 1) nichts Erhebliches vorgebracht.

f) Der Haftung der Beklagten zu 1) steht hier das sogenannte Verweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht entgegen, da hier lediglich die Haftung mehrerer juristischer Personen aus Amtshaftung nebeneinander in Betracht kommt ("Schulunfall"). In einem solchen Fall gibt es keine Verweisung (BGH NJW 1990, 2615/2616).

Dies gilt auch, soweit wegen des Vorliegens eines Schulunfalls versicherungsrechtliche Leistungen erbracht sein sollten (vgl. BGH NJW 1981, 623: Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

Schließlich finden die §§ 636, 637 Abs. 4 RVO (SGB VII 104 ff) im Verhältnis zur Beklagten zu 1) keine Anwendung.

4. Nach § 844 Abs. 1 BGB hat der Kläger zu 1) Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beerdigung. Der Umfang der Ersatzpflicht stimmt mit der Kostentragungspflicht des Erben für eine standesgemäße Beerdigung gemäß § 1968 BGB überein (Palandt-Thomas, aaO, § 844 Rdnr. 4 m.w.N.).

a) Der Begriff "Beerdigung" wird von der Rechtsprechung nicht im engen Wortsinn verstanden. Erfasst sind auch die über das unbedingt Notwendige hinausgehenden Kosten, wie unter anderem die Kosten der Überführung der Leiche, Reisekosten eines nahen Angehörigen und Kosten der landesüblichen Feierlichkeiten (vgl. BGHZ 61, 238; BGHZ 32, 72; Staudinger-Marotzke, BGB, 13. Bearbeitung, § 1968 Rdnrn. 2-9).

b) Unter ergänzender Heranziehung des Vortrags im Verfahren LG Köln, Az.: 5 O 310/93, und Berücksichtigung der dort vorgelegen Belege schätzt der Senat den Schaden gemäß § 287 ZPO, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Folgende Positionen sind in folgender Höhe erstattungsfähig:

856 DM Flugkosten 856 DM Rückreise 200 DM Beförderung 1.164 DM Grabstein 2.000 DM Bewirtung/Feierlichkeiten 5.076 DM

Die Erforderlichkeit der mit 1.170 DM teureren Rückreise mit Pkw ist nicht dargetan, so dass nur die geringeren Flugkosten angesetzt werden können. Für weitere Bewirtungskosten fehlt es an substantiiertem Vortrag.

IV. Der Antrag, die Ersatzpflicht für künftige Schäden festzustellen, ist nicht begründet.

Zum einen fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Schmerzensgeld; zum anderen ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass weiterer materieller Schaden entstehen könnte.

V. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB (Zustellung im Verfahren LG Köln).

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 100 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1, 92 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der dortigen Festsetzung wie folgt vorgenommen:

7.390 DM Kläger zu 1) 10.000 DM Kläger zu 1) und zu 2) 5.000 DM Kläger zu 3) 10.000 DM Kläger zu 2) 10.000 DM Kläger zu 1) 3.000 DM Feststellung Kläger zu 1) bis zu 3) 45.390 DM (wie OLG Köln vom 15. August 1994)

Die Beschwer der Parteien liegt unter der in § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Summe.

Ende der Entscheidung

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