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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 1 U 1675/97
Rechtsgebiete: BGB, HPflG, GG, LWG, WHG, FlurbG, GemO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 537 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative
BGB § 538 Abs. 1
BGB § 581
HPflG § 2
GG Art. 34 Satz 1
LWG § 56 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
LWG § 63 Abs. 1
LWG § 3 Abs. 3 a.F.
LWG § 3
LWG § 74 Abs. 1 a.F.
LWG § 65
WHG § 29
WHG § 31 Abs. 1 Satz 1
WHG § 14 Abs. 1
FlurbG § 41 Abs. 5
GemO § 67 Abs. 1 Nr. 7
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Leitsätze:

Zur Haftung der Gemeinde für Hochwasser-, Überflutungsschäden

1. Fehlerhafte Maßnahmen beim Gewässerausbau beurteilen sich öffentlich-rechtlich und können Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen.

Neben dem Amtshaftungsanspruch besteht eine bürgerlich-rechtliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bei Maßnahmen des Gewässerausbaus nicht.

2. Im Wasserrecht gilt, dass jede nicht genehmigte Maßnahme zugleich formell und materiell illegal ist (Prinzip der Identität von formeller und materieller Illegalität).

3. Im Enteignungsrecht ist eine Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, nur dann begünstigt und damit Verpflichtete; wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden oder ihr ein sonstiger Vorteil zugeflossen ist.

4. Findet ein gesetzlich angeordneter Aufgabenübergang (Gewässerunterhaltung, -ausbau) statt, haftet die ursprünglich zuständige und verantwortliche Körperschaft nicht für durch sie geschaffene Gefahrenlagen, die sich erst später - Jahre nach Aufgabenübergang - verwirklicht und zum Schaden geführt haben.


Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 1 U 1675/97 6 O 205/94 Landgericht Trier

Verkündet am: 14. Februar 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgericht Stein und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 9. Oktober 1997 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier teilweise abgeändert und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt, soweit nicht bereits hierüber durch das Landgericht entschieden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kläger und die Beklagte zu 1) können die Sicherheiten auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaften einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand:

Die Kläger beanspruchen - nunmehr nur noch von der beklagten Ortsgemeinde - Schadensersatz in Höhe von 337.342,99 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Überschwemmungsschäden und Freistellung von Regressansprüchen Dritter.

Die Kläger zu 1) und zu 2) sind zu je 1/2 Miteigentümer der Hausgrundstücke Flur 8, Parzellen 53/2 und 53/4 in D. Das an das Wohnhaus angrenzende Bürogebäude haben sie an die Klägerinnen zu 3) und zu 4) verpachtet. Zwischen diesen Parzellen befindet sich die nur wenige Meter breite Parzelle 53/3, die im Eigentum der Beklagten zu 1) steht. Das von der G straße aus gesehene hintere Ende dieser Parzelle haben die Kläger zu 1) und zu 2) bündig mit einer Bruchsteinmauer verschlossen. Vorne an der G straße schließt ein Garagentor die Lücke zwischen den im Eigentum der Kläger zu 1) und zu 2) stehenden Parzellen. In der von diesen angepachteten Parzelle 53/3 verläuft der in diesem Bereich verrohrte D Bach. Die verrohrte Strecke beträgt ca. 60 m.

Am 6. Juli 1991 trat der D. Bach beidseitig über die Ufer und überflutete die G straße sowie das Wohnhaus und das Bürogebäude. Es entstand erheblicher Sachschaden, den die Kläger im selbständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen Helmut R ermitteln und schätzen ließen (LG Trier Az.: 6 H 6/91). Wegen Ölverschmutzungen ließ die Feuerwehr Wasser absaugen und verschmutzte Materialien beseitigen. Gegen die Heranziehung zum Kostenersatz in Höhe von 81.552,15 DM haben die Kläger zu 1) und zu 2) erfolglos im Verwaltungsrechtswege geklagt. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1995 sowie des Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 1996 wird hingewiesen (Az.: 1 K 2045/93 TR).

Die Kläger haben vorgetragen:

Die Überflutung am 6. Juli 1991 sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 1) die Verrohrung im Jahre 1973 vorgenommen und die Rohre zu gering dimensioniert habe. Der Bach trete jährlich mindestens einmal über die Ufer und überschwemme das umliegende Wiesengelände. Wegen des Hochwassers im Jahre 1961 und der Überschwemmung im Jahre 1975 habe man damit rechnen müssen, dass die G straße erneut überflutet werde. Die im Jahr 1973 vorgenommene Ausbaumaßnahme sei auch deshalb rechtswidrig, weil weder eine Planfeststellung vorgenommen worden sei, noch eine wasserrechtliche Genehmigung vorliege. Der Gebäudeschaden belaufe sich auf 240.651,20 DM und der Schaden an den Gegenständen betrage 136.691,79 DM (Bl. 11 - 56, 170, 171 GA).

Die Kläger haben beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an sie, Kläger zu 1) und zu 2), 337.342,99 DM zu zahlen nebst 10 % Zinsen seit dem 4. September 1991.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen, Klägern, Schadensersatz zu leisten für sämtliche Schäden, die durch die Überschwemmung am 6. und 7. Juli 1991 entstanden sind und die Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgebracht:

Das Kulturamt in Trier habe ihr, Beklagte zu 1), geraten, zwei Betonröhren mit einem Durchmesser von je 70 cm zu verwenden. Der Einbau von größeren Rohren sei wegen des geringen Gefälles und der zu geringen Überdeckung nicht möglich gewesen.

Bei dem Unwetter im Jahr 1991 habe es sich um eine Naturkatastrophe mit einer mehr als 50-jährigen Kehrzeit gehandelt, dem selbst Rohre mit 100 cm Durchmesser nicht gewachsen gewesen wären. Die Durchführung der Verrohrung habe ausschließlich in Händen des Kulturamts im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens gelegen. Die Überschwemmung beruhe darauf, dass die Kläger zu 1) und zu 2) wesentliche bauliche Änderungen auf ihren Grundstücken vorgenommen hätten.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 337 - 350 GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 182 - 230 GA), durch Vernehmung von Zeugen, durch die Anhörung des Sachverständigen und die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit (Bl. 306 - 317 GA).

Durch Grund- und Teilurteil hat das Landgericht die Klage gemäß dem Klageantrag zu 1) hinsichtlich der Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) hat es eine Entscheidung über den Antrag zu 2) - Feststellung - nicht getroffen.

Das Landgericht hat das Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet (Bl. 343 - 350 GA):

Die Beklagte zu 1) hafte aus Amtspflichtverletzung, denn sie habe die ihr zum damaligen Zeitpunkt obliegende Gewässerausbaupflicht schuldhaft verletzt. Unter Berücksichtigung der gesamten örtlichen Verhältnisse seien die verlegten Rohre zu gering dimensioniert. Bei dem Unwetter im Juli 1991 habe es sich auch nicht um ein "Jahrhundertereignis" gehandelt, auf das Rohrleitungen nicht ausgelegt sein müssten.

Die Ausbaupflicht habe die Beklagte zu 1) auch schuldhaft verletzt, da ihr die Überschwemmung aufgrund des Unwetters im Jahre 1961 bekannt gewesen sei und weil auch das damalige Gemeinderatsmitglied F eine größere Dimensionierung vorgeschlagen habe.

Der Übergang der Gewässerunterhaltungs- und Ausbaupflicht auf die Beklagte zu 2) beseitige die Haftung der Beklagten zu 1) nicht, denn diese habe die fortwirkende Ursache gesetzt.

Ein Mitverschulden der Kläger scheide aus, weil sie keine Kenntnis von der Hochwassergefahr gehabt hätten und weil ihre eigene Baumaßnahme genehmigt worden sei.

Die Beklagte zu 2) hafte demgegenüber nicht. Sie habe nicht gegen die Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht verstoßen.

Von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag sei abgesehen worden, weil unklar sei, welche Freistellungsansprüche den Klägern zustehen könnten.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt (Bl. 358 GA), die sie wie folgt begründet:

Nach Amtshaftungsrecht könne ihre Einstandspflicht schon deshalb nicht bestehen, weil das Kulturamt im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens selbst die Verrohrung vorgenommen und die Rohre mit 70 cm dimensioniert habe. Das Kulturamt habe die Ausbaumaßnahme als eigene Aufgabe durchgeführt und habe anschließend die Beklagte zu 1) zur Kostenerstattung herangezogen. Sie, Beklagte zu 1), habe sich auf das Fachwissen des Kulturamtes verlassen, wobei hinzukomme, dass das Wasserwirtschaftsamt im Flurbereinigungsverfahren beteiligt gewesen sei. Wenn von dieser Seite her Fehler gemacht worden sein sollten, könne ihr, Beklagte zu 1), das nicht zugerechnet werden.

Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sei sie nicht die Pflichtige gewesen, sondern die Beklagte zu 2), so dass sie zu dieser Zeit keine Amtspflicht gegenüber den Klägern hätte verletzen oder enteignend eingreifen können.

Die Rohre seien groß genug. Unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse sei es ausreichend, wenn eine Kehrzeit von über fünfzig Jahren bewältigt werde.

Die Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden. Sie hätten selbst vorgebracht, dass in der Vergangenheit mehrfach Hochwasser aufgetreten sei und sie hätten dennoch in der gefährdeten Talmulde gebaut.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das angefochtene Grundurteil abzuändern und die Klage einschließlich des Feststellungsbegehrens abzuweisen.

Die Kläger widersprechen einer Entscheidung über den vom Landgericht nicht beschiedenen Feststellungsantrag und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringen vor:

Die Beklagte zu 1) sei die amtshaftungsmäßig in Anspruch zu nehmende Körperschaft. Sie habe damals die Gewässerunterhaltungslast gehabt und sie allein und nicht das Kulturamt habe zu bestimmen gehabt.

Wenn Bedienstete des Kulturamts oder des Wasserwirtschaftsamts die Unterdimensionierung des D Baches zu verantworten hätten, dann seien diese Bediensteten als Beamte der Beklagten zu 1) im Sinne des Amtshaftungsrechts anzusehen.

Die Rohre seien nach dem Gutachten des Sachverständigen D auch eindeutig unterdimensioniert. Die Verlegung von mit 80 cm ausreichend bemessenen Rohren sei ohne weiteres möglich gewesen. Es müsse auch die Handhabung der zuständigen Verwaltungsträger berücksichtigt werden, die wasserrechtliche Genehmigungen regelmäßig davon abhängig machten, dass der sogenannte hundertjährliche Spitzenabfluss schadensfrei abgeführt werden könne. Im Übrigen müssten die Ausführungen des privaten Sachverständigen S herangezogen werden, falls dem Senat die im Gutachten des Sachverständigen D enthaltenen Anknüpfungstatsachen nicht für eine Verurteilung der Beklagten zu 1) ausreichen sollten.

Genau der Umstand, dass die Beklagte zu 1) nicht der Empfehlung des Ratsmitgliedes F gefolgt sei, Rohre mit einem Durchmesser von 100 cm einzubauen, gereiche zu ihrem Verschulden.

Die Beklagte zu 1) sei Inhaberin einer "Energieanlage" im Sinne des § 2 Haftpflichtgesetz und trage nach wie vor die Verantwortung für die nicht den einschlägigen technischen Anforderungen entsprechende Verrohrung des D Baches in der Parzelle 53/3.

Hafte die Beklagte zu 1) schon nach dem Haftpflichtgesetz verschuldensunabhängig, so gelte dies auch für Ansprüche, die sich auf enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff zurückführen ließen.

Die Beklagte zu 1) sei für den eingetretenen Schaden auch aus Pachtrecht verantwortlich. Es stelle einen Mangel der Pachtsache dar, wenn der das Pachtgrundstück durchlaufende Bach das Wasser nicht fassen könne, über die Ufer trete und Schaden anrichte.

Ihnen, Klägern, könne schon deshalb ein Mitverschulden nicht angerechnet werden, weil sie sich formell und materiell rechtmäßig verhalten hätten. Zwar habe es im Jahr 1975 einen Wasserschaden gegeben. Dieses Ereignis sei aber im Verhältnis zum jetzigen eine "Winzigkeit" gewesen. Schließlich hätten sie auch nicht in ein Hochwassergebiet hineingebaut oder etwas überbaut.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und zwar auch insoweit, als die Beklagte zu 1) beantragt, den vom Landgericht noch nicht beschiedenen Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung.

Zum einen fehlt es an der Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen; zum anderen hat der Übergang der Gewässerunterhaltungslast zur Folge gehabt, dass die Beklagte zu 1) bei Schadenseintritt nicht mehr als Verantwortliche herangezogen werden kann.

I. Anspruchsgrundlagen

1. Den Klägern steht aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG kein Schadensersatzanspruch zu.

a) Zur Zeit der hier in Frage stehenden Teilverrohrung des D bachs im Jahre 1973 trug die Beklagte zu 1) gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 3 LWG a.F. die Unterhaltungslast und zwar bis zu dem Zeitpunkt, als sie auf die Beklagte zu 2) kraft Gesetzes überging, denn der Dach ist ein natürliches fließendes Gewässer dritter Ordnung. Daran ändert auch die teilweise Verrohrung des Gewässers nichts; hierdurch wird der Bach nicht etwa zu einem künstlichen fließenden Gewässer (vgl. §§ 29 WHG, 63 Abs. 1, 3 Abs. 3 LWG a.F. und Jeromin § 3 LWG, Rn. 11 b sowie Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 15).

b) Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 1) habe den D bach fehlerhaft ausgebaut, indem zu gering dimensionierte Rohre eingebaut worden seien.

Damit geht es um eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau und nicht mit der Gewässerunterhaltung. Die Verrohrung des D bachs über mehr als 60 m stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 1985, AS 20, 85, 87 m.w.N.).

Fehlerhafte Maßnahmen beim Gewässerausbau beurteilen sich nach allgemeiner Auffassung öffentlich-rechtlich (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F.: "Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit") und können Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen.

c) Der Senat neigt der Auffassung zu, dass jedenfalls zu der Zeit, als die Rohre verlegt wurden und bis zum Übergang der Gewässerunterhaltungslast am 1. Januar 1975 (vgl. die Aufgaben-Übergangs-Verordnung vom 2. September 1974, GVBl. Seite 380, dort 1), die Anlage den wassertechnischen Ansprüchen und damaligen "Standards" in haftungsrechtlicher Sicht entsprochen hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellt in seiner Rechtsprechung insbesondere zur Bemessung von Kanalisationsanlagen darauf ab, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht darstellen. Auszugehen sei von der Menge des abzuführenden Wassers. Die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebiets und die Wasserführung, seien ebenso zu berücksichtigen, wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen. Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen, seien dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außer Stande sei, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (BGH NJW-RR 1991, 733: Rohrdurchlass; vgl. auch BGH NJW 1998, 1307).

Im vorliegenden Fall geht der Sachverständige D davon aus, dass ein Jahrhundertereignis "anstand" (Bl. 219 GA), und dass die einem 50-jährigen Ereignis zugrunde liegende Abflussmenge mit dem vorhandenen Rohrsystem hätte abgeführt werden können (Bl. 220 GA).

Wenn also eine Kehrzeit von 50 Jahren zugrunde zu legen ist, war dies zumindest vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1983 (GVBl. 1983, 1055, 1056) ein hochstehender Standard, der weit über dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Dezember 1997 (NJW 1998, 1307, 1308) herangezogenen Standard eines fünfjährigen Berechnungsregens liegt.

Darüber hinaus müssten sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass sie das Risiko zu tragen haben, dass sich die Anlage, die bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise fachgerecht geplant und ausgelegt worden ist, sich bei dem einzelnen, besonders ungünstig gelegenen Anwesen der Kläger zu 1) und zu 2) im Ausnahmefall als nicht ausreichend erweist (vgl. BGH NJW 1992, 39, 41; vgl. auch Schmid VersR 1995, 1269, 1271 m.w.N. zum Gewässerausbau und hundertjähriger Wiederkehrzeit).

Die Frage der richtigen Dimensionierung unter Berücksichtigung der Ausführungen des privaten Sachverständigen Prof. Dr. Ing. (Bl. 247 - 253 GA) bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung und bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Ausbaumaßnahme ist aus anderen Gründen rechtswidrig und stellt eine Amtspflichtverletzung dar, für die die Beklagte zu 1) jedoch tatbestandlich nicht einzustehen hat.

d) Der unter der Leitung des Kulturamts im Rahmen der Flurbereinigung geplante und durchgeführte Ausbau des D bachs unterfällt dem Erfordernis der Planfeststellung gemäß § 14 Abs. 1 WHG (vgl. Czychowski aaO § 14 Rn. 2 d; § 74 Abs. 1 LWG a.F., § 72 LWG n.F.) oder der wasserrechtlichen Ausbaugenehmigung, beides (seit 1976) ersetzt durch die Planfeststellung im Flurbereinigungsverfahren nach § 41 Abs. 5 Flurbereinigungsgesetz (sogenannte Konzentrationswirkung).

Auch wenn das Wasserwirtschaftsamt wegen der wasserwirtschaftlichen Belange im hier durchgeführten Flurbereinigungsverfahren beteiligt war, kann hieraus nicht auf die notwendige wasserwirtschaftliche Genehmigung geschlossen werden, zumal - zwischen den Parteien unstreitig - die Teilverrohrung des D Bachs nicht als Ausbaumaßnahme von der Planfeststellung gemäß § 41 Abs. 5 Flurbereinigungsgesetz erfasst ist.

Der Ausbau ist bis jetzt rechtswidrig.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von in der Vergangenheit hergestellten illegalen Gewässerausbauten kommt es nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Änderung des Gewässers an. Maßgeblich ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Augenblick der nachträglichen behördlichen Genehmigung darstellt.

Im Wasserrecht gilt, anders als im Bau- oder Gewerberecht, das Prinzip der Identität von formeller und materieller Illegalität. Das bedeutet, dass jede nicht genehmigte Maßnahme zugleich formell und materiell illegal ist. Das gilt so lange, bis eine ausdrückliche Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wird (vgl. Jeromin aaO § 72 LWG Rn. 86 a; Bundesverwaltungsgericht DVBl. 1979, 67, 69).

Liegt also, wie hier, eine Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vor, ist diese nur dann unbeachtlich, wenn die Behörde bei pflichtgemäßem Verhalten die in Rede stehende Maßnahme hätte treffen müssen (vgl. RGRK, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 305). Es muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift die Entscheidung hätte anders ausfallen können (zum Verwaltungsakt vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 46 Rn. 26 m.w.N.).

Es müsste daher unter Geltung der heutigen Rechtslage und der heute wasserwirtschaftlich entscheidenden Anforderungen ausgeschlossen sein, dass das Wasserwirtschaftsamt die wasserrechtliche Genehmigung für die Rohrverbauung nicht erteilen würde.

Diese Feststellung kann keinesfalls getroffen werden.

e) Planung und Ausbau des D bachs wurden von den Bediensteten des Kulturamts und möglicherweise des Wasserwirtschaftsamts bewerkstelligt.

Wenn hierbei rechtliche (Genehmigung) oder tatsächliche (Dimensionierung) Fehler gemacht worden sind, kann die Beklagte zu 1) hierfür nicht in die Haftung genommen werden.

Art. 34 Satz 1 GG verlagert die Verantwortlichkeit auf den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht.

Nach der sogenannten Anvertrauenstheorie des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1987, 2737) beantwortet sich die Frage nach dem haftenden Dienstherrn danach, welche Körperschaft dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (BGH aaO).

Unterhaltung und Ausbau des D bachs waren zwar Sache der damals gewässerunterhaltungspflichtigen Beklagten zu 1). Indem diese Maßnahme aber in das Flurbereinigungsverfahren eingestellt wurde, unterfiel sie auch der Verantwortlichkeit der dort tätigen Bediensteten anderer Behörden bzw. Körperschaften und nicht denen der Beklagten zu 1).

f) Selbst wenn man auf die Entscheidungsfindung bei der Beklagten zu 1) abstellen würde, wäre ein Anspruch ausgeschlossen, denn den Ortsbürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderats traf kein Verschulden.

Für die Verschuldensfrage kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, und nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich beschaffen. Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine milderen Sorgfaltsmaßstäbe. Soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, haben sie den Rat ihrer Verwaltung oder die Empfehlung von (sonstigen) Fachbehörden einzuholen oder müssen außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige beiziehen (BGH GVBl. 1989, 504, 506).

Wie sich aus dem Schreiben des Kulturamts Trier vom 30. November 1973 ergibt (Bl. 162 GA), war das Amt der Auffassung, dass "bedingt durch die geringe Überdeckung" zwei Rohrleitungen mit einem Durchmesser von je 70 cm zu verlegen waren. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge F hat dazu erklärt, er selbst habe ein Nivellement gemacht und habe es für erforderlich und möglich gehalten, zwei 100er Rohre einzubauen (Bl. 308 GA). Die Herren vom Kulturamt hätten aber gesagt, wegen des geringen Gefälles könnten nur 70-er Rohre eingebaut werden.

Wenn die Entscheidungsträger der Beklagten zu 1) unter diesen Umständen dem Rat des Kulturamts folgten und nicht verhinderten; dass die kleineren Rohre eingebaut wurden, kann das nicht zu ihrem Verschulden gereichen. Der Ortsbürgermeister und die Gemeinderäte wussten, dass das Kulturamt bereit war, im Rahmen der Flurbereinigung unter Kostenbeteiligung der Gemeinde die Verrohrung vorzunehmen (vgl. Bl. 160, 161 GA). Ihnen war bekannt, dass in der Flurbereinigung die wasserrechtlichen Belange vom Wasserwirtschaftsamt wahrgenommen werden. Sie durften sich auf den Rat der Fachbehörden verlassen und konnten davon ausgehen, dass die Verrohrung ausreichend dimensioniert und dass die Ausbaumaßnahme auch ihre wasserrechtliche Genehmigung erfahren würde.

2. Die Kläger haben keinen Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs.

a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn Eigentum durch einen Eingriff von hoher Hand beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird.

Wie zum Amtshaftungsanspruch dargelegt, erfolgte die Ausbaumaßnahme im Vollzug schlicht-hoheitlicher Verwaltung. Sie war schon rechtswidrig, weil die wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt war. Hiervon geht die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm im Übrigen selbst aus (vgl. das Schreiben vom 24. April 1995, Bl. 163, 164 GA).

Diese hoheitliche Maßnahme hat sich auch unmittelbar auf das Eigentum der Kläger ausgewirkt. Zwar mussten erst starke Regenfälle und weitere Witterungsumstände hinzutreten, damit es zu den Überschwemmungen der Grundstücke und damit zu den Schäden der Kläger kommen konnte. Solche Umstände beseitigen die Unmittelbarkeit jedoch nicht.

Die Baumaßnahme stand in einer engen Beziehung zu der wasserwirtschaftlichen Aufgabe des Bachlaufs D bach, Niederschlagswasser aufzunehmen und abzuführen, so dass nicht von einer ganz außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegenden Gefahrenlage (Hochwasser und Überschwemmung) gesprochen werden kann (BGH VersR 1982, 773 und VersR 1976, 761).

b) Die Beklagte zu 1) ist aber nicht passivlegitimiert.

Als durch einen enteignungsgleichen Eingriff begünstigte Stelle kommen - abgesehen von Vermögensträgern mit einem durch Spezialaufgaben abgegrenzten Aufgabenkreis - grundsätzlich allein Gebietskörperschaften mit sogenannter Allzuständigkeit in Betracht, mithin der Staat oder, bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe, die Gemeinde (BGH WM 1973, 1213, 214).

Wenn die Gemeinde, wie hier, den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, kann sie durch die Maßnahmen einer anderen Stelle der öffentlichen Hand nur dann als begünstigt angesehen werden, wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder wenn ihr ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGH aaO).

Die Beklagte zu 1) war zwar vor dem Aufgabenübergang verpflichtet, den Dach in ihrem örtlichen Gemeindebereich zu unterhalten und gegebenenfalls auszubauen.

Für diesen Ausbau nämlich die teilweise Verrohrung des Bachs im Verlauf der Parzelle 53/3 bestand in wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Hinsicht jedoch keinerlei Bedürfnis oder gar eine Rechtspflicht.

Nach dem Vorbringen der Kläger (Bl. 4 GA) war der Bach vor den Ausbauarbeiten etwa 2 m breit und war durch zwei Mauern mit einer Höhe von 1,50 m eingefasst. Um die von den Klägern zu 1) und zu 2) erworbenen Grundstücke baulich besser nutzen zu können (Umbau der früheren Hofstelle M - vgl. Protokoll Bl. 160, 161 GA), ist letztlich die Verrohrung vorgenommen worden. Die Kläger zu 1) und zu 2) haben die vorhandenen Gebäude aus- und umgebaut und die angepachtete Parzelle, die nun ohne offenen Wasserdurchlauf war, in die Bebauung mit einbezogen.

Die Verrohrung war also keine Aufgabe, die die Beklagte zu 1), weil erforderlich, mit eigenen Mitteln hätte durchführen müssen, und ihr ist durch die rechtswidrige Maßnahme nicht unmittelbar ein konkreter Vorteil erwachsen (vgl. BGH WM 1973, 1214 rechte Spalte).

Die Beklagte zu 1) haftet daher enteignungsrechtlich nicht.

3. Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - unterstellt, die Rohre wären zu gering bemessen - besteht ebenfalls nicht.

a) Die Verkehrssicherungspflicht steht selbständig neben den sonstigen die Gewässer betreffenden Pflichten, insbesondere neben der Gewässerunterhaltungspflicht. Es handelt sich bei ihr nur um einen auf die Gewässer bezogenen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer zu verhindern. Es ist anerkannt, dass der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht einem geschädigten Dritten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haften kann (BGHZ 121, 375, 376).

Der Senat hat durchgreifende Bedenken, ob neben der (eingeschränkten) Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG überhaupt eine bürgerlich-rechtliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen kann, wenn im Vollzug hoheitlicher Verwaltung ein Gewässer ausgebaut und hierdurch ein hochwassergefährdeter Zustand geschaffen wird, denn insoweit decken sich die verletzten Pflichtenkreise.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 15. November 1982 (BGHZ 86, 152) der Verkehrssicherungspflicht für eine Wasserstraße eine privatrechtliche Natur zuerkannt und zwar aus dem Gesichtspunkt, wie B hervorhebt (Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., Rn. 775, Seite 517), dass eine einheitliche und zwar eine privatrechtliche Haftungsanordnung bei Verletzungen der Wasserwege wie der wasserwirtschaftlichen Unterhaltungspflicht erhalten bleibt.

Diese Gesichtspunkte können auf die Haftung im Hinblick auf die Maßnahmen des Gewässerausbaus nicht übertragen werden.

b) Selbst wenn man dem nicht folgt, scheitert eine privat-deliktische Haftung der Beklagten zu 1) jedenfalls daran - ihre Veranlassung zum Ausbau und dessen objektive Fehlerhaftigkeit angenommen -, dass sie sich nicht schuldhaft verhalten hat. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Frage des Verschuldens im Rahmen der Amtspflichtverletzung, wie oben ausgeführt.

4. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) nach § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (Wirkungshaftung) besteht nicht.

Im Ortsgebiet der Beklagten zu 1) gab es zur damaligen Zeit keine Kanalisation, die die Abwässer in einer Rohrleitungsanlage abführte. So dürfte schon aus diesem Grunde eine Haftung nach § 2 Haftpflichtgesetz ausscheiden.

Stellt man demgegenüber isoliert auf den verrohrten Teil des D Baches ab (vgl. BGH NJW 1989, 104), scheitert eine Haftung der Beklagten zu 1) daran, dass der Überschwemmungsschaden dadurch entstanden ist, dass das Wasser des D bachs überhaupt nicht mehr in die Verrohrung gelangen konnte, weil diese überflutet war. In einem solchen Fall verwirklicht sich nicht die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr. Die Anlage ist vielmehr außer Funktion (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vgl. Nachweise bei Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl., § 2 Rn. 26).

Schließlich war die Beklagte zu 1) im Jahre 1991 nicht Inhaberin einer Anlage im Sinne des Haftpflichtgesetzes.

Maßgebend für die Beurteilung, wer Inhaber ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Schadensverursachung (Filthaut aaO § 2 Rn. 47). Inhaberin war seit dem Aufgabenübergang die Beklagte zu 2) als gewässerunterhaltungspflichtige Körperschaft, denn sie hatte die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über den D bach (vgl. Filthaut aaO § 1 Rn. 43).

5. Die Kläger haben keinen pachtvertraglichen Schadensersatzanspruch nach §§ 537 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 538 Abs. 1, 581 BGB.

a) Es fehlt bereits an einem Mangel der Pachtsache.

Zwar können bestimmte äußere Einflüsse oder Umstände einen Fehler des Pachtobjekts begründen. Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind (BGH NJW 2000, 1715).

Als ein solcher nur mittelbar wirkender Umstand mag die eventuell unzureichende Verrohrung des Baches angesehen werden, denn auf die Tauglichkeit der Parzelle 53/3 als Pachtgrundstück war sie allenfalls von mittelbarem Einfluss.

b) Eine vertragliche Haftung ist aber noch aus einem weiteren Grund ausgeschlossen:

Die Kläger zu 1) und zu 2) sind nicht in ihrer Eigenschaft als Pächter der vom D bach durchflossenen Parzelle geschädigt worden, sondern unabhängig davon als Anlieger eines Gewässers, das über die Ufer getreten ist.

Der Schaden, den die Kläger erlitten haben, steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis. Der Schaden hätte die Kläger auch dann und nicht anders getroffen, wenn sie die zwischen ihren Grundstücken liegende Parzelle nicht gepachtet hätten (vgl. BGH VersR 1992, 58, 60 in Bezug auf eine positive Verletzung des Anschlussverhältnisses).

II. Aufgabenübergang

Der gesetzlich angeordnete Eintritt der Beklagten zu 2) in die Selbstverwaltungsaufgabe nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 Gemeindeordnung den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung und zwar nach Maßgabe der Aufgaben-Übergangs-Verordnung vom 2. September 1974 (GVBl. Seite 380 - 384; vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 3 LWG n.F.) hat diese in die Pflichtenstellung der vor dem 1. Januar 1975 belasteten Beklagten zu 1) eintreten lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).

Deren gesetzliche Haftung - wenn sie überhaupt gegeben wäre - kann aus diesem Grund nicht mehr fortbestehen.

1. Die vor dem Aufgabenübergang durchgeführte Ausbaumaßnahme war aus rechtlichen (fehlende wasserrechtliche Genehmigung) sowie möglicherweise aus tatsächlichen Gründen (unzureichende Dimensionierung) rechtswidrig, so dass ein amtspflichtwidriger Zustand geschaffen war, der als solcher andauerte.

Dieser erfüllte bis zum Hochwasserereignis im Jahre 1991 nicht die Voraussetzungen eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs, denn eine Rechtsgutverletzung und ein Schaden waren bei den Klägern bis dahin nicht eingetreten.

Mit anderen Worten: Ein Teil eines gesetzlichen Tatbestands war vor dem Aufgabenübergang erfüllt; der andere Teil erfüllte sich erst danach. Insoweit geht es nicht um die Frage, ob ein bereits entstandener Ersatzanspruch von der übernehmenden Körperschaft nunmehr auszugleichen ist und die abgebende Körperschaft hiervon befreit wird, sondern darum, ob diese noch mit einem Schaden belastet werden kann, der zu einer Zeit eingetreten ist, als sie überhaupt nicht mehr gewässerausbau- und unterhaltungspflichtig war.

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkehrssicherungspflicht geht sowohl von einer Haftung dessen aus, der die Gefahr gesetzt hat, als auch dessen, der die Aufgabe übernommen hat. Sie haften nebeneinander (vgl. BGH NJW 1997, 582; Staudinger-Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823 Rn. E 56 m.w.N.).

Dies kann nach Auffassung des Senats nicht gelten, wenn kraft gesetzlicher Anordnung die Aufgaben der einen Körperschaft auf die andere Körperschaft übergehen und zu ihren eigenen werden.

a) Der Aufgabenübergang durch Übernahme gesetzlicher Zuständigkeiten - wie hier - auf der Grundlage eines Gesetzes dürfte rechtlich eine Einzelrechtsnachfolge darstellen und ist mehr als bloße Funktionsnachfolge (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Aufl., Seite 610, 611 m.w.N.).

Für den Bereich der Funktionsnachfolge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Verbindlichkeiten aus einer zuvor begangenen Amtspflichtverletzung nur übergehen, wenn eine solche Rechtsnachfolge in der Schuld gesetzlich besonders angeordnet ist (BGHZ 2, 212; vgl. auch BGHZ 127, 295; Däubler NJW 1954, 5), wobei die Haftung des bestehen bleibenden ehemaligen Funktionsträgers nicht beseitigt werden soll (vgl. Däubler aaO Seite 6 rechte Spalte).

Darum geht es hier aber nicht.

b) Der Senat ist der Auffassung, dass im Fall gesetzlich bestimmter Einzelrechtsnachfolge die Pflichtverletzung für den Übernehmenden fortwirkt und der Schadenseintritt dem Übergebenden nicht mehr zugerechnet werden kann.

Das gilt zumindest dann, wenn die wasserrechtliche Unterhaltungslast übergeht.

Für den Übergang der Unterhaltungslast nach § 65 LWG ist anerkannt, dass die Unterhaltungslast mit befreiender Rechtswirkung des ursprünglichen Unterhaltungspflichtigen übergeht; der nach der gesetzlichen Regelung ursprünglich Verpflichtete wird frei (Beile, Landeswasserrecht, § 65 Anmerkung 1 und Jeromin aaO § 65 Rn. 22).

Das muss erst recht gelten, wenn ein Übergang der Unterhaltungslast nicht im speziellen Wege des § 65 LWG stattfindet, sondern die Rechtsträger im Wege der Einzelrechtsnachfolge kraft Gesetzes ausgetauscht werden.

Der ehemalige Rechtsträger ist dann seiner Aufgabenstellung entkleidet und ist rechtlich nicht mehr in der Lage, durch irgendwelche Maßnahmen der Unterhaltung oder des Ausbaus auf das Gewässer einzuwirken. Das ist nunmehr Sache der neuen Körperschaft, die den pflichtwidrigen und möglicherweise gefahrdrohenden Zustand zu beseitigen hat und widrigenfalls für den Schadenseintritt seit ihrer Zuständigkeit haftbar wird.

Haftende ist danach nicht die Beklagte zu 1).

III. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) ist das Grund- und Teilurteil des Landgerichts abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage insgesamt abzuweisen.

Der Senat hat von der prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das vom Landgericht nicht beschiedene Feststellungsbegehren "hochzuziehen" und hierüber ebenfalls zugunsten der Beklagten zu 1), wie von ihr beantragt (Bl. 403 GA), zu entscheiden.

Die Entscheidung der Kammer stellt ein unzulässiges Teilurteil dar (§ 301 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Diese Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus dem selben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (vgl. zuletzt BGH vom 5. Dezember 2000, Az.: VI ZR 275/99).

So verhält es sich hier.

Die Kammer hat durch Grundurteil über den Leistungsantrag befunden und eine Entscheidung über den aus dem selben tatsächlichen Geschehen hergeleiteten Feststellungsantrag zurückgestellt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Verfahrensweise die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen mit sich bringt.

In einem solchen Fall ist es aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ausnahmsweise zulässig, den noch in der Vorinstanz anhängigen Teil des Streitgegenstandes mit zu entscheiden (BGH NJW 1991, 2083; NJW 1987, 442).

IV. Die Kostenentscheidung ergeht aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 372.342,99 DM (337.342,99 DM und 35.000 DM); in dieser Höhe sind die Kläger durch das Urteil des Senats beschwert.

Ende der Entscheidung

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