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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 1 U 218/06
Rechtsgebiete: BGB, GG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34
ZPO § 286
ZPO § 543 Abs. 2
Sieht eine Behörde nach der formell rechtswidrigen Entziehung der Fahrerlaubnis von der Durchführung eine ordnungsgemäßen Entziehungsverfahrens trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür ab, dann kann sie sich im Amtshaftungsverfahren nicht auf den Verteidigungseinwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 218/06

Verkündet am 14. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kerber und den Richter am Oberlandesgericht Rüll auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. April 2005 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2004 zu zahlen sowie den Kläger von der restlichen Gebührenforderung der Rechtsanwälte H... und K... gemäß deren Rechnung vom 11. November 2002 in Höhe von 118,84 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Der Beklagte hatte durch Bescheid vom 5. Juli 2002 dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 23. März 2004 den Bescheid als rechtswidrig aufgehoben hatte, erhielt der Kläger am 6. April 2004 seine Fahrerlaubnis wieder zurück.

Der Kläger verlangt Ersatz der seiner Auffassung nach durch die rechtswidrige Entziehung seiner Fahrerlaubnis bedingten Aufwendungen und Kosten. So macht er u.a. Ersatz für nutzlos gezahlte Kfz-Steuer und die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Zeit des Entzugs der Fahrerlaubnis geltend.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte sich auf "rechtsmäßiges Alternativverhalten" berufen kann, wobei der Beklagte insoweit geltend macht, dass bei auch rechtlich korrektem Vorgehen der Kläger nicht zu der angesetzten medizinischen Untersuchung erschienen wäre bzw. eine derartige amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Fahruntauglichkeit geführt hätte. Weiter streiten die Parteien über einzelne Schadenspositionen.

Das Landgericht hat nach Erlass eines den Klageanspruch zusprechenden Versäumnisurteils dieses mit der nun angegriffenen Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kammer hat dies vor allem damit begründet, dass eine Zurechnung der geltend gemachten Schäden ausgeschlossen sei, denn bei materiell- und formellrechtmäßigem Vorgehen (Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens) wäre der Kläger dieser Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen und die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wäre demnach auch bei formell ordnungsgemäßem Vorgehen (rechtmäßiges Alternativverhalten) in gleicher Weise wie geschehen erfolgt. Die geltend gemachten Schäden seien damit nicht auf das rechtswidrige Verhalten der Behörde zurückführbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der in eingeschränktem Umfang an seinem ursprünglichen Klagebegehren festhält (Bl. 224, 192, 124 GA). Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen vor allem zu dem Verhalten der Beklagten und ergänzt sein Vorbringen zu den einzelnen Schadenspositionen und zur Schadenshöhe.

Der beklagte Landkreis beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und begründet dies vor allem dem Grunde nach mit dem Eingreifen des Grundsatzes fehlender Zurechnung bei Vorliegen von "rechtmäßigem Alternativverhalten". Zur Schadenshöhe wendet der Beklagte die Anrechnung ersparter Aufwendungen infolge der Nichtbenutzung der beiden Kraftfahrzeuge des Klägers ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen, auf den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsgerichtsakten sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 6; Bl. 98 - 102 GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Erfolg. Ihm steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 288,42 € nebst Zinsen sowie der geltend gemachte Freistellungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den beklagten Landkreis zu. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch kann der Kläger mit Erfolg gegen den Beklagten nicht geltend machen; insoweit ist die Klage abzuweisen.

1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und dem angefochtenen Urteil ist von der Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch Bescheid vom 5. Juli 2002 auszugehen. Hinsichtlich des Vorliegens einer schuldhaft und rechtswidrig begangenen Amtspflichtverletzung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit eingehenden und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts; diese macht er sich zu eigen. Der Senat folgt der Kammer auch darin, dass wohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Begutachtung der Fahrtauglichkeit, -eignung vorgelegen haben. Insoweit hätte es der Beklagte durchaus in der Hand gehabt, bei auch formell-rechtmäßigem Verhalten die entsprechenden Untersuchungen, Begutachtungen bei dem Kläger durchführen lassen zu können. Woraus allerdings die Kammer - wohl ohne Anhörung des Klägers und ohne weitergehende Beweisaufnahme - die Überzeugung i.S. von § 286 ZPO gewonnen hat, dass der Kläger der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung auch bei formell ordnungsgemäßem Vorgehen nicht nachgekommen wäre, erschließt sich dem Senat nicht.

2. Indes kommt es auf diesen letztgenannten Gesichtspunkt aus Rechtsgründen zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) nicht entscheidend an. Dem beklagten Landkreis ist es aus Rechtsgründen verwehrt, sich auf ein "rechtmäßiges Alternativverhalten" zum Ausschluss der Zurechnung der eingetretenen Schäden zu der rechtswidrigen Amtspflichtverletzung zu berufen. Der beklagte Landkreis hat auch auf die letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die er nachdrücklich auf die formell-rechtlichen Fehler seines Vorgehens hingewiesen wurde, nicht entsprechend reagiert und das Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren gegenüber dem Kläger nicht weiter betrieben, obwohl nach seinem eigenen Vorbringen im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Entzug gerade vorlagen. Sieht nun eine Behörde bewusst nach rechtswidrigem Verhalten von der rechtmäßigen Amtshandlung ab, kann sie sich im Amtshaftungsverfahren nicht auf letzteres berufen. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und wird auch durchweg in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Stein/ Itzel/ Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rdnr. 286 ff., 726 - m.w.N., BGHZ 143, 362 ff.; Staudinger/ Wurm, Rdnr. 681 sowie jüngst OLG Bremen, OLG-Report Celle-Hamburg-Schleswig-Oldenburg-Braunschweig-Bremen 2006, 819). Insoweit kann auch darauf hingewiesen werden, dass gerade auch die formell-rechtlichen Vorschriften der Sicherung der grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte des Bürgers dienen und sich die Träger der öffentlicher Gewalt der Haftung für einen von ihnen verursachten formell rechtswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte (Fahrerlaubnis-Entzug) nicht allein unter Hinweis auf die Grundsätze rechtmäßigen Alternativverhaltens entziehen dürfen. Dies würde dem Schutz der Freiheitsrechte auch durch formelle Vorschriften zuwider laufen; dies gilt gerade in dem Fall, in dem die - auch noch später - gegebene Möglichkeit zu formell und materiell rechtmäßigem Verhalten bewusst von der Behörde nicht genutzt wurde und wird. Damit scheidet ein Haftungs-, Zurechnungsausschluss über den Rechtsgedanken des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" zugunsten des Beklagten im vorliegenden Fall aus. Er ist demnach für die durch die rechtswidrige Maßnahme entstandenen Schäden bei dem Kläger verantwortlich und ersatzpflichtig.

3. Der Senat folgt hinsichtlich der Schadensberechnung zunächst einmal den substantiierten und eingehenden Darstellungen in der Berufungsbegründung, die mit einer Gesamtforderung in Höhe von 4.101,93 € nebst dem Freistellungsantrag in Höhe von 118,84 € abschließen. Dem hat der beklagte Landkreis nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt.

Für die Schadensberechnung des Klägers ist allerdings zu berücksichtigen, dass er in der Zeit des Entzugs der Fahrerlaubnis (21 Monate) Aufwendungen tatsächlich infolge der Nichtbenutzung seiner beiden Fahrzeuge einsparte bzw. Kosten unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) hätte einsparen können. Hierbei geht der Senat mit dem weiteren Vorbringen des Klägers davon aus, dass nach der Entziehung der Fahrerlaubnis und dem durchgeführten Widerspruchsverfahren er ab November/ Dezember 2002 seine beiden Fahrzeuge hätte abmelden können und auch müssen.

Hiernach ergibt sich Folgendes an ersparten Aufwendungen:

a) Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger in dieser Zeit je Monat 66,06 € an Kosten für Benzin eingespart, was für die 21 Monate dann zu einem abzusetzenden Betrag in Höhe von 1.387,26 € führt.

b) An Versicherung und Steuer sind 91,75 € je Monat abzusetzen, was dann für 15 Monate (Zeitraum ab Abmeldung der Fahrzeuge im November/ Dezember 2002) zu einem weiteren Absetzungsbetrag in Höhe von 1.376,25 € führt.

c) Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien setzt der Senat einen weiteren Betrag in Höhe von 50,00 € je Monat für ersparte Wartungskosten (Inspektionen u.a.) und nicht eingetretene Abnutzung an den Fahrzeugen an, was dann wiederum für 21 Monate zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 € führt.

Insgesamt hat dann der Kläger durch die Nichtnutzung seiner beiden Fahrzeuge in der Zeit der rechtswidrigen Entziehung der Fahrerlaubnis einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.813,51 € eingespart. Sollte er entgegen seinem Vortrag zu den An- und Abmeldekosten die Fahrzeuge jedoch tatsächlich nicht abgemeldet haben, dann müsste er sich gleichfalls diesen Betrag in Höhe von 3.813,51 € entgegenhalten lassen, denn er hätte insoweit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Hierbei berücksichtigt der Senat auch durchaus die weiteren rechtlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 7. Februar 2007. Es sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargetan, die ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts, d. h. hier im konkreten Fall der Berücksichtigung ersparter Aufwendungen, rechtfertigen würden. Auch der Kläger war verpflichtet, den ihm durch rechtswidriges Amtshandeln zugefügten Schaden möglichst gering zu halten. Ein berechtigtes Interesse, die Fahrzeuge angemeldet zu lassen und hierdurch weitere laufende - vermeidbare - Kosten auszulösen, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Hiernach hat der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.813,51 € durch den Nichtbetrieb, die Stilllegung des Fahrzeugs eingespart bzw. hätte diesen bei pflichtgemäßem Verhalten einsparen können.

4. Unter Berücksichtigung dieser ersparten Aufwendungen ergibt sich dann ein restlicher Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers in Höhe von noch 288,42 € nebst Zinsen.

Daher ist das angefochtene Urteil - wie geschehen - entsprechend abzuändern.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 4.220,77 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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