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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 1 U 223/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsätze:

Erhält ein (volljähriger) Schüler ein Zeugnis mit einer amtspflichtwidrig falsch berechneten Durchschnittsnote, dann ist er im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei entsprechendem Verdacht verpflichtet, klar und nachdrücklich die Überprüfung der Durchschnittsnote zu verlangen.

Bloße Unmutsäußerungen im Rahmen der Übergabe der Zeugnisse und der Abiturfeier stellen nicht einen "Gebrauch eines Rechtsmittels" dar und führen ohne weitere Reaktionen gemäß § 839 Abs. 3 BGB zum Haftungsausschluß.


Geschäftsnummer: 1 U 223/99 9 O 428/97 LG Mainz

Verkündet am 3. Mai 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus Amtspflichtverletzung.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Dezember 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz (1.173,40 DM) und die Feststellung der Verantwortlichkeit für Zukunftsschäden, nachdem ihr amtspflichtwidrig auf dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife eine Durchschnittsnote von 2,6 bescheinigt wurde (26. Juni 1995). Tatsächlich hatte sie Anspruch auf Bescheinigung des Durchschnitts von 2,2.

Die Klägerin erhielt im Dezember 1995 nach entsprechender Beschwerde, Vorsprache und Überprüfung dann ein neues, mit der korrekten Durchschnittsnote (2,2) versehenes Zeugnis.

Sie macht vor allem geltend, dass sie wegen der unzutreffend angegebenen Durchschnittsnote den gewünschten Studienplatz im Wintersemester 1995/96 nicht erhalten habe und hierdurch ihr auch ein dauerhafter Zukunftsschaden (Verzögerung der Berufsausbildung und des Berufeintritts) entstehe.

Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die Klägerin alles Erforderliche getan habe, um den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Unmutsäußerungen der Klägerin im Anschluss an den Erhalt ihres Zeugnisses nicht den Anforderungen des § 839 Abs. 3 genügten. Es hat den Haftungsausschluss zugunsten des beklagten Landes nach der durchgeführten Beweisaufnahme als gegeben angesehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie vor allem Fehler in der Beweiswürdigung geltend macht und die aus ihrer Sicht ausreichende Remonstration nochmals darstellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-9; Bl. 206-213 d.A.) verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht im Ergebnis kein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gegen das beklagte Land zu.

Zwar liegt - zwischen den Parteien unstreitig - eine Amtspflichtverletzung durch die falsche Berechnung und Bescheinigung der Durchschnittsnote vor. Jedoch führt dies nach den gesetzgeberischen Vorgaben dann nicht zu einem Schadensersatzanspruch, wenn der Verletzte, hier die Klägerin, es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wobei der Begriff "Rechtsmittel" im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur weit auszulegen ist (vgl. nur MK-Papier, BGB, 3. Aufl., § 839 Rn. 327 f.). Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der Verletzte nicht die Wahl hat, die Amtspflichtverletzung zu dulden und dann Schadensersatz geltend zu machen, sondern er zum Zwecke der Schadensverhütung grundsätzlich gegen die Amtspflichtverletzung "mit Rechtsmitteln" vorgehen muss (zur Funktion des § 839 Abs. 3 vgl. MK-Papier a.a.O., § 839 Rn. 326).

Dies hat - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - die Klägerin nicht in dem rechtlich erforderlichen Maße getan.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die ausführliche Begründung in dem angefochtenen Urteil, vor allem auch auf die eingehende und überzeugende Beweiswürdigung.

Ergänzend und zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren lediglich Folgendes noch auszuführen:

Für den Senat steht nach der Beweisaufnahme, für deren Wiederholung oder Ergänzung durch Parteivernehmung oder Anhörung der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 8. April 1999, S. 9) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 1993 (NJW 1995 S. 1413 ff.) kein Anlass besteht, fest, dass die Klägerin nach Erhalt ihres Zeugnisses zwar laut erklärt hat, dass mit diesem Zeugnis etwas nicht stimme (Zeuginnen F, L). Sie hat jedoch - auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme - zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend klar und deutlich gegenüber den verantwortlichen Lehrern bzw. der anwesenden Schulleiterin um Überprüfung, Neuberechnung und Korrektur der erteilten Durchschnittsnote gebeten (Zeugin M). Die Zeuginnen F und L konnten keinerlei konkrete Angaben darüber machen, welchen Inhalt das Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin M gehabt hat. Der Senat folgt der Zeugin M, soweit diese Folgendes bekundet hat:

"Ich bin mir sicher, dass ich mit der Klägerin zusammen die Note nachgerechnet hätte, wenn sie damals auf mich zugekommen wäre. Ich bin mir sicher, die Klägerin war wegen der Berechnung der Note nicht auf mich zugekommen."

In einem klaren und nachdrücklichen Verlangen der Klägerin auf Überprüfung der Durchschnittsnote, wie sie es dann später (Dezember 1995) mit Erfolg geltend gemacht hat, wäre zwar der "Gebrauch eines Rechtsmittels" im Sinne von § 839 Abs. 3 zu sehen, wobei der Senat diesen Begriff (Rechtsmittel) weit auslegt und auch formlose Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden u.ä. ausreichen lässt (vgl. MK-Papier a.a.O., § 839 Rn. 327).

Ein derartiges Vorgehen durch die Klägerin - nach Erhalt des Zeugnisses - war aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben. Es liegt auch ein schuldhaftes Unterlassen der 1995 bereits volljährigen Klägerin vor, denn sie hätte es nicht bei der (lauten) Unmutsäußerung bewenden lassen dürfen. Sie hätte vielmehr das unmittelbare Gespräch mit den verantwortlichen Lehrern bzw. der Schulleiterin mit dem klaren Ziel der Überprüfung und nochmaligen Berechnung der Durchschnittsnote suchen oder Entsprechendes schriftlich fordern müssen. Sie durfte sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, gerade bei dem auftauchenden "Verdacht" einer Fehlberechnung der Durchschnittsnote nicht mit bloßen Unmutsäußerungen zufrieden geben und hätte hier weiter und intensiver gegenüber den Verantwortlichen um Klärung der Angelegenheit nachsuchen müssen (vgl. auch MK-Papier a.a.O., S 839 Rn. 330). Der spätere Geschehensablauf belegt, dass die Klägerin bei entsprechendem Vorgehen auch alsbald Erfolg gehabt hätte.

Demnach liegt, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen, zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten vor, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Das Landgericht hat dementsprechend die Klage zu Recht abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Berufung wird auf 29.173 DM festgesetzt (1.173,40 DM für die Leistungsklage; Feststellungsbegehren: 35.000 DM abzüglich 20 %: 28.000 DM). In dieser Höhe ist die Klägerin durch dieses Urteil beschwert.

Ende der Entscheidung

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