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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 1 U 428/09
Rechtsgebiete: POG


Vorschriften:

POG § 7
POG §§ 68 ff.
POG § 68 Abs. 1 S. 1
POG § 69 Abs. 5
POG § 69 Abs. 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 428/09

Verkündet am 23.09.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des OberlandesgerichtsKoblenz durch den Vorsitzenden Richter am OberlandesgerichtDr. Itzel, die Richterin am OberlandesgerichtDr. Cloeren und den Richter am OberlandesgerichtDennhardt auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19. März 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. zu 29 %, die Klägerin zu 2. zu 27 %, die Klägerin zu 3. zu 12 % und die Klägerin zu 4. zu 32 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: I. Die Klägerinnen betreiben jeweils eine Gaststätte/ Restaurant in der K...er Innenstadt. Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin des Restaurants "A..." am ..., die Klägerin zu 2. ("Firma") ist Betreiberin des "B..." in der F...straße, die Klägerin zu 3. betreibt das ebenfalls in der F...straße gelegene Restaurant "C..." und die Klägerin zu 4. ist Inhaberin des Restaurants "D..." in der F...straße. Anfang November 2007 wurde bei Bauarbeiten auf dem Gelände des Z...platzes in K... eine 500 kg schwere Fliegerbombe entdeckt. Diese musste vor ihrem Abtransport an Ort und Stelle entschärft werden. Die Entschärfung der Bombe sollte am Sonntag, den 11. November 2007 durchgeführt werden. Da eine Explosion bei der Entschärfung nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden konnte, entschieden die mit der Sache befassten Bediensteten der Beklagten, dass ein großer Teil der K...er Innenstadt am 11. November 2007 von 9.00 Uhr bis zum Abschluss der Entschärfungsmaßnahmen evakuiert werden sollte. In diesem Zusammenhang veröffentlichten das Ordnungsamt und das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Beklagten ein Informationsblatt, in dem es u.a. heißt (Bl. 6 GA): "Das Evakuierungsgebiet muss bis 9.00 Uhr verlassen sein. In den abgesperrten Bereich darf ab 9.00 Uhr nicht mehr eingefahren werden und sich bis zum Zeitpunkt der Entwarnung niemand aufhalten. Das Ordnungsamt, die Feuerwehr und die Polizei werden mit starken Kräften die Sicherheitszone kontrollieren. Bitte verschließen Sie Ihre Häuser/ Wohnungen, schließen Sie Ihre Fenster und lassen Sie - falls möglich - die Rolläden an den Fenstern herab. Verlassen Sie das Gebiet und begeben Sie sich im Bedarfsfall zu den genannten Betreuungsstellen." Die Gaststätten/ Restaurants der Klägerinnen befinden sich in dem bezeichneten Evakuierungsgebiet. Die Sperrung der Innenstadt am 11. November 2007 wurde um 15.20 Uhr aufgehoben. Die Klägerinnen haben vorgetragen:

Ihnen sei aufgrund des Umstandes, dass sie ihre Gastronomiebetriebe am 11. November 2007 nicht hätten öffnen können, ein erheblicher Umsatzverlust entstanden. Dieser belaufe sich abzüglich der ersparten Warenkosten hinsichtlich der Klägerin zu 1. auf 2.775,58 €, bezüglich der klagenden Firma zu 2. auf 2.673,20 €, bezüglich der Klägerin zu 3. auf 1.215,01 € und bezüglich der Klägerin zu 4. auf 3.068,53 €. Sie haben demnach beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin zu 1. 2.775,58 €,

an die Klägerin zu 2. 2.673,20 €,

an die Klägerin zu 3. 1.215,01 € und

an die Klägerin zu 4. 3.068,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht gegeben seien. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerinnen rechtmäßig als Nichtstörer in Anspruch genommen worden seien, diese Inanspruchnahme allerdings nicht in zurechenbarer Weise ursächlich für den geltend gemachten Vermögensschaden geworden sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass durch die behördliche Maßnahme gerade auch die Klägerinnen und deren Vermögen geschützt werden sollten (§ 69 Abs. 5 S. 1 POG Rheinland-Pfalz). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, die ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter verfolgen (Schriftsatz vom 7. Mai 2009, Bl. 78 ff. GA). Sie begründen dies unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor allem auch damit, dass § 69 Abs. 5 POG sich allenfalls auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klägerinnen und nicht auf die klagenden juristischen Personen und Firmen selbst beziehen könne. Weiterhin verweisen sie auf die kausale Verursachung der Umsatzeinbußen durch die behördliche Maßnahme. In rechtlicher Hinsicht führen sie weiterhin aus, dass im Rahmen der §§ 68 ff. POG es tatbestandlich nicht erforderlich sei, dass ein "Sonderopfer" bei dem in Anspruch genommenen Nichtstörer vorliege. Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie begründet dies gleichfalls unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem damit, dass die Klägerinnen nicht als einzelne Geschädigte, in einer Sonderrolle von der Evakuierungsmaßnahme betroffen wurden, sondern diese Maßnahme eine große Vielzahl von Personen und Betrieben in ihrem Handeln beeinflusst habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruches lägen nicht vor. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägerinnen stehen gegenüber der beklagten Stadt K... keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zu. 1. Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sind - auch nach Auffassung der Klägerinnen - nicht gegeben. Das Handeln der beklagten Stadt K... war ersichtlich rechtmäßig. Gleichfalls scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 30 des Landesgesetzes über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz aus, da die dort festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. 2. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 68 Abs. 1 S. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Klägerinnen ein.

a) Fraglich ist bereits, ob die Klägerinnen wie auch die anderen Personen im Evakuierungsgebiet durch das Schreiben der Stadtverwaltung K... - Ordnungsamt und Amt für Brand- und Katastrophenschutz - (Bl. 6 GA) überhaupt "in Anspruch" im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 1 POG genommen wurden. Dies wäre in jedem Fall dann gegeben, wenn es sich bei dieser Information und Aufforderung um einen Verwaltungsakt, wohl in der Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.1 u. 2 VwVfG), gehandelt hätte. Dies scheint hier dem Senat durchaus fraglich. Denkbar und lebensnah ist sehr wohl, dass dieses Schreiben lediglich eine allgemeine Information und Handlungsanleitung für den Bürger darstellen sollte und die eigentlichen Verwaltungsakte, Platzverweise u.a. dann lediglich gegenüber den Personen ergehen sollten, die sich nach 9.00 Uhr noch im Evakuierungsbereich aufhalten sollten. Die Beantwortung dieser Frage kann indes hier dahinstehen. Der Senat geht zugunsten der Klägerinnen davon aus, dass dieses Schreiben grundsätzlich gegenüber den Personen, die im Evakuierungsgebiet wohnten und sich dort aufhielten, einen verbindlichen Aufforderungscharakter zum Verlassen des Bereichs hatte. Festzuhalten ist allerdings auch, dass Adressaten dieser einmal unterstellten Anordnung lediglich natürliche Personen waren, zu deren Schutz für Leib und Leben die Aufforderung erlassen wurde. Dies folgt eindeutig aus dem Inhalt und der Ziel-, Zweckrichtung der Evakuierungsaufforderung. Gegenüber den klagenden juristischen Personen und Firmen erging gerade keine behördliche Anordnung oder Aufforderung. b) Die Klägerinnen wurden nicht als "Nichtstörer" im Sinne von §§ 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 POG in Anspruch genommen. Der Senat geht unter Berücksichtigung der systematischen Stellung von § 7 POG (Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen, polizeiliche Notstandslage) davon aus, dass sich derartige - entschädigungspflichtige - Maßnahmen grundsätzlich zielgerichtet, gesteuert an konkrete Personen richten müssen (so ausdrücklich auch Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 3. Auflage, S. 224 - m.w.N.). Hier nun wurden durch das Informations-, Aufforderungsschreiben der Stadtverwaltung K..., den Charakter als Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung einmal zugunsten der Klägerinnen unterstellt, lediglich alle natürlichen Personen, die sich im Evakuierungsgebiet aufhielten, zu deren Schutz für Leib und Leben angesprochen und betroffen. Die Klägerinnen als juristische Personen wie auch die klagende Firma (Klägerin zu 2) waren ersichtlich nicht Adressat dieser Evakuierungsaufforderung (s.o.). Schon daher scheidet eine Inanspruchnahme als "Nichtstörer" im vorliegenden Fall aus.

Dies gilt auch im Ergebnis für die Klägerin zu 2., die als Einzelunternehmen und Wirtschaftsbetrieb Ersatz für den behaupteten Umsatzverlust verlangt und insoweit in der gleichen Lage wie die anderen Klägerinnen nicht Adressat der Evakuierungsverfügung war. Weiterhin gilt, dass ein Ersatzanspruch nach einer Inanspruchnahme durch eine "Jedermann-Maßnahme" (vgl. hierzu Rühle, a.a.O., S. 225) nicht gegeben ist. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn infolge einer polizeilichen Straßensperrung (Unfall, Feuerwehreinsatz usw.) der Bürger Umwege in Kauf nehmen muss und ihm hieraus Kosten erwachsen (Benzin-, Zeitaufwand usw. - vgl. auch LG Hannover, NJW-RR 2006, 1458). Im vorliegenden Fall war eine nicht überschaubare, nicht näher konkretisierbare Personenanzahl von der Evakuierungsmaßnahme betroffen, die Klägerinnen waren wie "Jedermann" mit den entsprechenden Folgen konfrontiert und ein Ersatzanspruch nach § 68 POG scheidet damit auch aus diesem Grunde aus. c) Weiterhin legt § 68 Abs. 1 S. 1 POG fest, dass ein angemessener Ausgleich nur dann zu gewähren ist, wenn "infolge" der Inanspruchnahme als Nichtstörer ein Schaden eingetreten ist. Der Senat legt dies dahin aus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme und den geltend gemachten Schäden vorliegen muss. Dies ist u.a. der Fall, wenn Gegenstände eines Nichtstörers zur Rettung z.B. eines Ertrinkenden eingesetzt werden und diese Rettungsmittel dann beschädigt oder zerstört werden. Mittelbare Schäden, nicht unmittelbare Folgen der polizeilichen Maßnahme, wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, sollen über § 68 Abs. 1 S. 1 POG ersichtlich nicht ersetzt, ausgeglichen werden. Auch aus diesem Grunde scheidet der geltend gemachte Anspruch der Klägerinnen aus. d) Darüber hinaus gilt, dass im vorliegenden Fall unter Abwägung aller Umstände § 69 Abs. 5 S. 1 POG zu einem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs führt. Dies gilt insbesondere für die Klägerin zu 2., wenn man für die Inanspruchnahme auf den Inhaber als Nichtstörer abstellen wollte. In diesem Falle sollte dieser gerade durch die Evakuierungsanforderung an Leib und Leben geschützt werden. Allein diesem Ziel diente die Evakuierungsanordnung. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig (Evakuierung eines Gewerbebetriebes wegen Sprengung eines benachbarten Schornsteins; NJW-RR 1997, 282 f.) kann dieser Gedanke - Schutz der Geschäftsführer und Arbeitnehmer der Klägerinnen - auch auf diese (Klägerinnen) selbst übertragen und angewendet werden. e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall von einer sogenannten "Jedermann-Maßnahme" betroffen, nicht als "Nichtstörer" zielgerichtet in Anspruch genommen wurden und durch die Evakuierungsmaßnahme lediglich mittelbar verursachte Vermögensnachteile geltend gemacht und ersetzt verlangt werden, mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 68 POG nicht gegeben sind. Damit scheidet ein entsprechender Ausgleichsanspruch nach § 68 Abs. 1 S. 1 POG aus. 3. Den Klägerinnen stehen auch Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff nicht zu. Auch hier fehlt es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Zwar liegt ein rechtmäßiges Handeln der beklagten Stadt K... vor (s.o.) und äquivalent kausal führte dies auch zu den mittelbar eingetretenen und geltend gemachten Umsatzeinbußen. Jedoch setzt ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff voraus, dass eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 117, 240, 252, Wurm in Staudinger (Neubearbeitung 2007), § 839, Rdnr. 435 - m.w.N.). Weiterhin ist Voraussetzung, dass den Betroffenen durch den Eingriff ein "Sonderopfer" auferlegt wird, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet (Wurm, a.a.O., vgl. auch Stein/ Itzel/ Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rdnr. 350 ff. - m.w.z.N.).

An beiden Voraussetzungen, Überschreiten der Opfergrenze sowie Sonderopfer der Betroffenen, fehlt es im vorliegenden Fall.

Anders als in der von den Klägerinnen in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1992, 1396) wurde durch die Evakuierungsanordnung eine nicht überschaubare und auch nicht konkret bezeichenbare Vielzahl von Personen unmittelbar und gleichfalls eine nicht näher bestimmbare große Anzahl von Firmen, Gewerbebetrieben u.s.w. mittelbar durch das Handeln der Stadt K... betroffen. Die Situation der Klägerinnen unterschied sich in keiner Weise von vergleichbaren Lagen bei weiteren Gewerbetreibenden (Gaststätten, Restaurants, Kioske, Blumenläden, Theater u.s.w.); diese waren in gleicher Weise von den Evakuierungsmaßnahmen - mittelbar - betroffen. Alle diese Betriebe mussten ihr Gewerbe ruhen lassen. Insoweit liegt kein Sonderopfer der Klägerinnen vor.

Der (mittelbare) Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen und des Klägers hat auch bei weitem nicht die "Opfergrenze" überschritten. Diese wäre in jedem Fall dann überschritten, wenn die Maßnahme quasi enteignenden Charakter gehabt hätte. In Einzelfällen wird es auch als ausreichend angesehen, dass durch die behördliche Maßnahme der Gewerbebetrieb existenziell oder zumindest fühlbar beeinträchtigt wird (vgl. zu Einzelfällen Stein/ Itzel/ Schwall, a.a.O., Rdnr. 354 ff. - m.w.z.N. - für unterhalb der Enteignungsschwelle liegende Beeinträchtigungen durch Straßenbaumaßnahmen s. auch die gesetzl. Regelung in § 39 LStrG). Im vorliegenden Fall ging es um den Umsatzausfall von maximal einem Tag, was der Senat unter Berücksichtigung entschiedener Fälle zu dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriffs keineswegs als die den Klägerinnen zumutbare Opfergrenze überschreitend ansieht. Auch aus diesem Grund scheidet der geltend gemachte Anspruch hier eindeutig aus. Es liegt kein eine Entschädigung auslösender enteignender Eingriff zu Lasten der Klägerinnen vor. 4. Nach allem können die Klägerinnen gegen die beklagte Stadt K... keine Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche wegen des eingetretenen Umsatzverlustes infolge der Evakuierungsanordnung geltend machen. Das Landgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.733 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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