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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 1 U 544/02
Rechtsgebiete: BGB, BerufsO, ZPO, BRAGO, BRAO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 242
BerufsO § 22
ZPO § 91 Abs. 1
BRAGO § 53
BRAGO § 52
BRAO § 49 b
BRAO § 49 b Abs. 1 S. 1
BRAO § 49 b Abs. 3 S. 1
BRAO § 49 b Abs. 3 S. 2
BRAO § 49 b Abs. 3 S. 3
BRAO § 49 b Abs. 3 S. 4
BRAO § 49 b Abs. 3 S. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 1 U 544/02

Verkündet am: 30. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

wegen: Rechtsanwaltshonorar.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel und Henrich und die Richterin am Oberlandesgericht Semmelrogge auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 6.600 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars geltend, nachdem er einen Betrag in Höhe von 6.394,50 DM erhalten hat. Die Parteien streiten darüber, ob der Geltendmachung dieses Anspruchs eine zwischen dem Kläger und dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt K....., geschlossene Gebührenteilungsvereinbarung entgegensteht, die der Kläger mittlerweile angefochten hat.

Der Beklagte war Streithelfer der Klägerin in einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit, der sich im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz befand. Rechtsanwalt K..... beauftragte den Kläger, sich für den Beklagten bei dem Oberlandesgericht in Koblenz zu bestellen. Der Kläger nahm am 30.3.2OÖ1 an der Protokollierung eines Vergleichs für den Beklagten teil. Mit Schreiben vom 29.3.2001 hatte der Kläger gegenüber Rechtsanwalt K..... folgende Gebührenvereinbarung bestätigt:

"Sämtliche bei mir anfallenden Gebühren werden zwischen uns hälftig geteilt. Eine evtl. anfallende Vergleichsgebühr sowie die entsprechende Differenz-Prozessgebühr wird nur dann zwischen uns geteilt, wenn ich als Prozessbevollmächtigter materiell an dem Vergleich mitgewirkt habe, wobei zwischen uns vereinbart ist, dass lediglich die gerichtliche Protokollierung eines von Ihnen allein ausgehandelten Vergleichs nicht als Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs gilt.

Eine etwa anfallende Korrespondenzgebühr wird ebenfalls zwischen uns hälftig geteilt.

Soeben haben Sie mir mitgeteilt, dass der Vergleich, der am 29.3.2001, 12.00 Uhr, protokolliert werden soll, zwischen Ihnen und dem Prozessgegner bereits ausgehandelt sei. Ich bestätige somit, für die Mitwirkung bei der Protokollierung des Vergleichs keine Vergleichsgebühr geltend zu machen. Ich werde Ihnen dann unverzüglich einen Terminsbericht übersenden. Ich bitte noch um Übermittlung des Wortlautes des zu protokollierenden Vergleichs."

Rechtsanwalt K..... hatte die Übersendung des bereits ausgehandelten Vergleichstextes von einer Unterzeichnung der Gebührenvereinbarung abhängig gemacht. Der abgeschlossene Vergleich sah vor, dass die damalige Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Korrespondenzanwälte zu tragen hatte. Als Streitwerte wurden von den Parteien für das Berufungsverfahren 500.000 DM und für den Vergleich 9.575.000 DM vereinbart.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 48.818,01 EUR nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe aufgrund des zustande gekommenen Anwaltsvertrages ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Anwaltshonorars. Die zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt K..... abgeschlossene Gebührenteilungsvereinbarung stehe dem nicht entgegen, weil der Kläger diese erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Zum einen sei dem Kläger suggeriert worden, dass das Mandat einen Streitwert von lediglich 100.000 DM aufweise. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass nur bei ihm Gebühren anfallen würden, die mit Rechtsanwalt K.... zu teilen gewesen wären. Demgegenüber habe der Vergleichsentwurf die Erstattungsfähigkeit auch der Gebühren der Korrespondenzanwälte vorgesehen. Indem Rechtsanwalt K..... dem Kläger diesen Vergleichstext vorenthalten habe, habe er in der Absicht gehandelt, dem Kläger diese Gebühren vorzuenthalten. Im Übrigen sei die vorgenommene Gebührenteilung unbillig.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Seiner Auffassung nach ist die Gebührenteilungsvereinbarung wirksam. Ein Anfechtungsgrund für den Kläger bestehe nicht. Rechtsanwalt K..... habe nicht erklärt, dass er seine Gebühr als Korrespondenzanwalt nicht in Rechnung stellen wolle. Das Entstehen der Gebührenansprüche von Rechtsanwalt K.... (Korrespondenzgebühr und Vergleichsgebühr) ergebe sich aus dem Gesetz. Angesichts des minimalen Arbeitsaufwandes für den Kläger und dem Ausschluss eines Haftungsrisikos für ihn sei die Gebührenteilungsvereinbarung billig. Rechtsanwalt K.... habe den Vergleich auch im Sinne der Vereinbarung "allein ausgehandelt". Maßgebend für die Verteilung der Gebühren sei die Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt K..... dieser allein den Vergleich inhaltlich beeinflusst habe.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Gebührenteilungsvereinbarung verstoße gegen gesetzliche Vorschriften und sei zudem sittenwidrig, weil Rechtsanwalt K..... auf diese Weise höhere Gebühren erhalte, als wenn er selbst bei dem Oberlandesgericht Koblenz zugelassen und tätig geworden sei. Zudem habe Rechtsanwalt K..... ihn durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss der Gebührenteilungsvereinbarung bestimmt. Rechtsanwalt K.... habe nämlich erklärt, er könne die als Korrespondenzanwalt nach der BRAGO verdienten Gebühren nicht bei dem Beklagten geltend machen. Er der Kläger, sei irrig davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt K..... ohne die Gebührenteilungsvereinbarung am Abschluss des Vergleichs nichts verdiene. Rechtsanwalt K..... hätte ihn über die im Vergleich vorgesehene Kostenregelung informieren müssen. Er bestreite nicht, dass Rechtsanwalt K..... an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt und aus diesem Grund die Vergleichsgebühr verdient habe. Er habe den Vergleich jedoch nicht ausgehandelt, weil er nicht unmittelbar mit den Gegnern des Vorprozesses verhandelt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 48.818,01 EUR. Der Kläger hat 3.269,46 EUR (= 6.394,50 DM) und damit den Teil der Gebühren erhalten, der ihm nach der zwischen ihm und Rechtsanwalt K..... abgeschlossenen Gebührenteilungsvereinbarung zustand. Diese Vereinbarung ist wirksam und steht gemäß § 242 BGB einer Nachforderung von Gebühren auch gegenüber dem Beklagten entgegen, weil der Kläger den die Vereinbarung übersteigenden Betrag sofort wieder an Rechtsanwalt K..... auskehren müsste.

1. Zwischen den Parteien besteht ein Anwaltsvertrag. Dieser kam durch das Mandatierungsschreiben von Rechtsanwalt K..... an den Kläger zustande. Nach § 81 2. Halbsatz ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht auch zur Bestellung eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen. Der Kläger war schon deshalb nicht lediglich Terminsvertreter im Sinne des § 53 BRAGO, weil Rechtsanwalt K..... vor dem Oberlandesgericht Koblenz nicht postulationsfähig war (Musielak-Weth, ZPO, 3. Aufl., Rn. 9 zu § 81 ZPO).

2. Der Kläger kann keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil er dieses Honorar sofort an Rechtsanwalt K..... auskehren müsste, dem es nach der Gebührenteilungsvereinbarung zusteht.

a) Die Auslegung der von dem Kläger mit Telefax vom 29.3.2001 (Bl. 15, 16 GA) bestätigten Gebührenteilungsvereinbarung führt zu folgendem Ergebnis:

Von der Gebührenteilung erfasst werden sollten schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung lediglich die beim Kläger anfallenden Gebühren und die bei Rechtsanwalt K..... entstehende Korrespondenzgebühr. Grundsätzlich sollte eine hälftige Teilung dieser Gebühren vorgenommen werden. Die beim Kläger anfallende Vergleichsgebühr und die entsprechende Prozessdifferenzgebühr sollten Rechtsanwalt K..... allein zustehen, wenn der Kläger lediglich bei der Protokollierung eines von Rechtsanwalt K..... allein ausgehandelten Vergleichs mitwirkte. Bei einer materiellen Mitwirkung des Klägers an dem Vergleichsabschluss sollten diese Gebühren geteilt werden.

Zwar ist die Formulierung in Satz 2 der Vereinbarung offensichtlich missverständlich. Wenn die aufgestellten Voraussetzungen für eine Teilung der Vergleichsgebühr und der Differenzprozessgebühr nicht vorliegen, hätte dies allein nach dem Wortlaut der Vereinbarung zur Folge, dass diese Gebühren, wie gesetzlich vorgesehen, vollständig dem Kläger zustehen würden. Dies ist jedoch von den Parteien der Vereinbarung offensichtlich nicht gewollt. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich vielmehr, dass der Kläger nur dann - hälftig - an diesen Gebühren partizipieren sollte, wenn er materiell an dem Vergleichsabschluss beteiligt war. Sollte dies nicht der Fall sein, wollte der Kläger die ihm zustehende Vergleichsgebühr und Prozessdifferenzgebühr an Rechtsanwalt K..... weiterleiten. Diese Auslegung wird gestützt durch die Ankündigung des Klägers "Ich bestätige somit, für die Mitwirkung bei der Protokollierung des Vergleichs keine Vergleichsgebühr geltend zu machen". Der Kläger legt damit dar, wie die vorstehende Gebührenteilungsvereinbarung seiner Ansicht nach ("somit") tatsächlich zu handhaben war. Dass der Kläger die Geltendmachung der Prozessdifferenzgebühr nicht ausdrücklich erwähnt hat, hält der Senat für unschädlich. Dies rechtfertigt jedenfalls nicht die Auslegung, dass diese Prozessdifferenzgebühr vollständig dem Kläger zustehen sollte. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der an ihn ausgekehrte Betrag der Gebührenteilungsvereinbarung grundsätzlich widerspreche. Er beanstandet die Verteilung der Gebühren nur deshalb, weil er die Vereinbarung für unwirksam hält und im Übrigen die Auffassung vertritt, Rechtsanwalt K..... habe den Vergleich nicht im Sinne der Vereinbarung "allein ausgehandelt".

b) Der Kläger hat 3.269,46 EUR und damit den ihm nach der Gebührenteilungsvereinbarung zustehenden Betrag (hälftige Prozessgebühr, hälftige Korrespondenzgebühr, Auslagen und Mehrwertsteuer) erhalten. Die bei dem Kläger entstandene Vergleichsgebühr und die bei ihm entstandene Prozessdifferenzgebühr stehen entsprechend der Vereinbarung Rechtsanwalt K..... zu, weil dieser den Vergleich allein ausgehandelt hat. Da der Beklagte lediglich Streithelfer des damaligen Klägers war, liegt auf der Hand, dass Rechtsanwalt K..... den Vergleich nicht mit dem damaligen Beklagten allein aushandeln konnte. Maßgebend für die interne Gebührenteilung konnte nach der Interessenlage der Beteiligten nur sein, ob lediglich Rechtsanwalt K.... oder auch der Kläger am Zustandekommen des Vergleichs beteiligt waren. Nur im letzteren Fall sollte der Kläger an den entstandenen Gebühren teilhaben dürfen. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt K..... den Vergleich auch dann im Verhältnis zum Kläger "allein ausgehandelt" hat, wenn er durch Verhandlungen mit dem Hauptbevollmächtigten der damaligen Klägerin, die auch der Kläger nicht in Abrede stellt, zum Zustandekommen des Vergleichs beigetragen hat.

3) Die Gebührenteilungsvereinbarung ist nicht nach §§ 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO, 134 BGB unwirksam. Die Zulässigkeit der Vereinbarung ergibt sich aus § 49 b Abs. 3 S. 2 BRAO, wonach eine über den Rahmen des § 52 BRAGO hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen honoriert werden kann. Diese Möglichkeit ist auch nicht durch § 49 b Abs. 3 S. 6 BRAO ausgeschlossen, weil der Kläger sich mit Anwälten zusammengeschlossen hat, die lediglich bei einem erstinstanzlichen Gericht zugelassen sind. Die Unabhängigkeit des Klägers kann deshalb durch eine Gebührenteilungsvereinbarung nicht beeinträchtigt werden (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., Rn. 34 zu § 49 b BRAO).

Nach § 49 b Abs. 3 S. 3 BRAO hat die Honorierung der Leistungen der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Gemäß § 22 BerufsO der Rechtsanwälte ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit als angemessen im Sinne des § 49 b Abs. 3 S. 2 und 3 BRAO anzusehen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rn. 49 zu § 3 BRAGO). Allerdings können die für die Honorierung maßgeblichen Umstände auch dazu führen, dass anstelle des Halbteilungsgrundsatzes ein anderer Aufteilungsmaßstab angemessen ist. Eine solche abweichende Aufteilung bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung. Dieselbe Erwägung gilt für die Frage, ob bestimmte Gebühren (z.B. die Korrespondenzgebühr oder andere bei dem Verkehrsanwalt anfallende Gebühren) von der Gebührenteilungsvereinbarung ausgenommen werden sollen (Engels, Anwaltsblatt 1999, 603 f.; Feuerich/Braun, a.a.O., Rn. 33 zu § 49 b BRAO). Unter Beachtung der für die Aufteilung der Gebühren maßgebenden Kriterien können die beteiligten Rechtsanwälte deshalb Vereinbarungen über die Gebührenteilung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB treffen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., Rn. 49 zu § 3 BRAGO).

Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist vorliegend nicht erreicht. Insbesondere liegt keine unzulässige Knebelung des Klägers vor. Der Kläger war weder bei der Ausarbeitung noch bei der Überprüfung des Vergleichstexts beteiligt, sondern hatte den Text unstreitig bis zur Protokollierung nicht gelesen. Rechtsanwalt K..... hatte ihn zudem von jeglicher Haftung freigestellt. Außerdem hatte sich der Kläger ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass er die aus dem Vergleichsschluss folgenden Gebühren nicht erhalten sollte, sofern er lediglich bei der Protokollierung des Vergleichs mitwirkte. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt K... aufgrund der Gebührenteilungsvereinbarung höhere Gebühren erhalten hat, als wenn er selbst bei dem Oberlandesgericht Koblenz zugelassen und an dem Vergleichsabschluss beteiligt gewesen wäre, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Gebührenteilungsvereinbarung. § 49 b Abs. 3 S. 2 BRAO erlaubt nämlich nicht nur eine hälftige Teilung der Gebühren, sondern lässt eine flexible Aufteilung anhand der Umstände des Einzelfalls zu.

4) Die Gebührenteilungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 49 b Abs. 3 S. 4 BRAO, § 134 BGB, denn sie wurde nicht zur Voraussetzung der Mandatserteilung an den Kläger gemacht.

Vielmehr hatte Rechtsanwalt K..... dem Kläger das Mandat bereits vor Abschluss der Vereinbarung unbedingt erteilt.

5) Die Gebührenteilungsvereinbarung enthält schließlich keinen nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, § 134 BGB unzulässigen Gebührenverzicht des Klägers. Der Kläger verzichtete durch den Abschluss der Vereinbarung nicht auf die ihm zustehende Vergleichsgebühr und die Prozessdifferenzgebühr, sondern leitete sie lediglich an Rechtsanwalt K..... weiter. Dieses "Abgeben" von Gebühren an den Verkehrsanwalt ist gerade das Kennzeichen einer nach § 49 b Abs. 3 S. 2 BRAO zulässigen Gebührenteilungsvereinbarung.

6) Der Kläger hat die Gebührenteilungsvereinbarung nicht wirksam angefochten. Entgegen seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch Rechtsanwalt K.... nicht vor.

Rechtsanwalt K..... war nicht verpflichtet, den Kläger über die Vorstellungen der damaligen Parteien hinsichtlich des Streitwerts für den Vergleich zu informieren, weil es sich nicht um einen für den Abschluss der Gebührenteilungsvereinbarung wesentlichen Umstand handelt. Der Streitwert ist nur für die absolute Höhe der Gebühren, nicht aber für Beurteilung der Angemessenheit der Aufteilungsquote maßgebend. Außerdem ist die Höhe des Streitwerts abhängig von dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Beschluss des Gerichts.

Rechtsanwalt K..... hat auch durch das Verschweigen der im Vergleich vorgesehenen Kostenregelung keine arglistige Täuschung begangen. Es ist bereits fraglich, ob Rechtsanwalt K..... insoweit eine Aufklärungspflicht traf. Das Entstehen der Gebühren für den Kläger auf der einen und Rechtsanwalt K.... auf der anderen Seite beruht nämlich nicht auf der Kostenregelung des Vergleichs, sondern lediglich auf den gesetzlichen Vorschriften der BRAGO.

Jedenfalls steht nicht fest, dass Rechtsanwalt K..... hinsichtlich dieses Gesichtspunkts arglistig gehandelt hat. Arglist erfordert einen Täuschungswillen; der Handelnde muss wissen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, d.h. dass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Rn. 11 zu § 123 BGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, hat die Kostenregelung des Vergleichs keinen Einfluss auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren der beteiligten Rechtsanwälte. Der Kläger hat zwar behauptet, Rechtsanwalt K.... habe erklärt, er könne die als Korrespondenzanwalt nach der BRAGO verdienten Gebühren nicht bei dem Beklagten geltend machen (Bl. 151 GA, 2. Abs.). Für diese Behauptung hat der Kläger jedoch keinen Beweis angetreten, obwohl ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Ohne eine ausdrückliche Aussage von Rechtsanwalt K..... konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass dieser die als Korrespondenzanwalt verdienten Gebühren nicht bei dem Beklagten geltendmachen würde, weil sie möglicherweise nicht bei der Gegenseite erstattungsfähig waren. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Tatsache, dass die Rechtsanwalt K..... zustehende Korrespondenzgebühr ausdrücklich in die Gebührenteilungsvereinbarung aufgenommen wurde. Außerdem würde ein Verzicht von Rechtsanwalt K..... auf die ihm zustehende Korrespondenzgebühr und die ihm zustehende Vergleichsgebühr gerade gegen das in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO niedergelegte Verbot des Gebührenverzichts verstoßen (LG Kleve, Anwaltsblatt 2000, 259). Ob der Kläger irrtümlich davon ausging, Rechtsanwalt K.... werde auf die Geltendmachung nicht erstattungsfähiger Gebühren verzichten, kann dahinstehen. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass Rechtsanwalt K..... diesen Irrtum erkannt hätte.

Ein entsprechender Irrtum des Klägers berechtigt ihn im Übrigen als bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung der Gebührenteilungsvereinbarung.

7) Zwar wirkt eine zwischen zwei Rechtsanwälten abgeschlossene Gebührenteilungsvereinbarung grundsätzlich nicht gegenüber dem Mandanten und beeinflusst nicht die Höhe der gesetzlich entstandenen Gebühren (OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 92, 453; OLG Hamm, Anwaltsblatt 92, 400 f.; OLG München, NJW-RR 1991, 1460 f.). Die Frage, ob bei ausdrücklicher Einbeziehung des Mandanten eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist, kann vorliegend dahinstehen. Auch bei einer nur internen Wirkung der Gebührenteilungsvereinbarung kann der Beklagte dem Kläger entgegenhalten, dass er den ihm nach der Teilungsvereinbarung zustehenden Betrag bereits erhalten hat. Der Beklagte hat an Rechtsanwalt K..... sowohl die diesem als auch die dem Kläger zustehenden Gebühren gezahlt. Rechtsanwalt K.... hat an den Kläger die auf ihn nach der Teilungsvereinbarung entfallenden Gebühren weitergeleitet. Würde in diesem Fall der Kläger den über die Vereinbarung hinausgehenden Teil der Gebühren von dem Beklagten verlangen können, würde er einen Anspruch durchsetzen, der ihm im Ergebnis nicht zustünde, weil er diesen überschießenden Teil sogleich wieder an Rechtsanwalt K..... auskehren müsste (OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 239; Henssler/Prütting, BRAO, Rn. 33 zu § 49 b BRAO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit vor Rechtshängigkeit durch die teilweise "Klagerücknahme" Kosten entstanden sind, war keine Kostengrundentscheidung zu treffen, denn es handelt sich insoweit nicht um Kosten, des Rechtsstreits (Münchener Kommentar-Luke, ZPO, 2. Aufl., Rn. 14 zu § 269 ZPO).

Ende der Entscheidung

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