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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 1 U 857/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1 S. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 529 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 857/02

Verkündet am 23. April 2003

In dem Rechtsstreit

wegen: Arzthaftung.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trueson, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und der Richterin am Oberlandesgericht Semmelrogge

auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und begehrt darüber hinaus die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für alle materiellen und weitergehenden immateriellen Schäden aus einer Operation vom 13. Mai 1998.

Der am 15. September 1953 geborene Kläger ist Schlosser und war selbständig tätig. Wegen eines Ulnariskompressionssyndroms, das seit Februar 1998 zu Beschwerden geführt hatte, begab er sich am 12. Mai 1998 in die stationäre Behandlung des B.................krankenhauses in K...... dessen Träger die beklagte Bundesrepublik ist. Der Kläger wurde am Folgetag von dem Beklagten zu 2.) operiert, der als Flottenarzt den Status eines Berufssoldaten hat. Es wurde eine tiefe Volarverlagerung des nervus ulnaris vorgenommen. Mit dem Kläger wurde am 12. Mai 1998 ein Aufklärungsgespräch über die geplante Operation unter Verwendung eines Merkblatts durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Merkblatt (Anlage 3 der Krankenakten) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die Beschwerden des Klägers nach der Operation kurzzeitig gebessert hatten.

In den Folgemonaten begab sich der Kläger wegen Schmerzen und einem Taubheitsgefühl im kleinen Finger und im Ringfinger mehrfach in ärztliche Behandlung und ließ eine Revisionsoperation vornehmen. Der Kläger hat seinen Betrieb aufgegeben und arbeitet derzeit wegen andauernder Beschwerden im linken Arm nicht.

Er hat behauptet, die tiefe Volarverlagerung sei nicht erforderlich und als Operationsmethode veraltet gewesen. Die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Nerv nach der Operation abgeknickt verlaufen sei und unter Spannung gestanden habe. Der Eingriff habe zu starken Schmerzen und einem Taubheitsgefühl geführt und ihn letztlich zur Aufgabe seines Betriebes gezwungen. Darüber hinaus sei er nicht über weitere Operationsmethoden als Behandlungsalternative aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 2.) habe ihm erklärt, er bekomme eine Krallenhand, wenn er sich nicht operieren lasse. Schließlich hätte er über die Zahl der vom Beklagten zu 2.) durchgeführten Operationen und ihre Erfolgsquote informiert werden müssen. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte er sich in die Behandlung einer handchirurgischen Fachklinik begeben. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM für angemessen gehalten und hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 29.06.2000 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen und weitergehenden immateriellen Schaden aus der Operation vom 13.05.1998 zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 2.) sei nicht passivlegitimiert. Die Operation sei indiziert und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Die vom Kläger genannten anderen Operationstechniken wiesen schlechtere Ergebnisse auf als die vorgenommene Volarverlagerung des Nervs.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P........ sei davon auszugehen, dass die Operation indiziert und lege artis durchgeführt worden sei. Die Methode der Volarverlagerung sei nicht veraltet, sondern werde von der Mehrzahl der Operateure bevorzugt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege nicht vor, da unterschiedliche Risiken der verschiedenen Operationstechniken nicht ersichtlich seien.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er beanstandet, dass er nicht über die Alternativen einer weiteren konservativen Behandlung aufgeklärt worden sei. Auch wenn er bereits eine dreimonatige konservative Behandlung absolviert habe, sei eine spätere Besserung durch Fortführung dieser Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Der Hinweis des Beklagten zu 2.), er werde ohne die Operation eine Krallenhand bekommen, sei inhaltlich falsch. Zudem hätte er über die unterschiedlichen Erfolgs- und Risikoquoten der verschiedenen Operationstechniken und die Möglichkeit einer Verschlimmerung seines Zustandes nach der Operation aufgeklärt werden müssen. Bei Kenntnis der Risiken hätte er nicht in die Operation eingewilligt.

Die Beklagten nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten, eine weitere konservative Behandlung finde bei der Beschwerdesymptomatik des Klägers ihr Ende. Dieser habe zur Operation nur die Alternative gehabt, den Arm ruhig zu stellen und auf die Fortführung seiner Berufstätigkeit zu verzichten. Zwischen den verschiedenen Operationsmethoden gebe es keine signifikanten Unterschiede. Ohne Operation wäre bei dem Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach bereits das Endstadium des Krankheitsbildes, nämlich die Krallenstellung des Ring- und Kleinfingers, verbunden mit Handinnenmuskelschwäche und Atrophie eingetreten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 2.) jedenfalls für deliktische Ansprüche nicht passivlegitimiert ist, weil er als beamteter Arzt bei einer stationären Behandlung deliktisch nur nach § 839 BGB haftet und sich deshalb auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen kann (BGHZ 120, 376 ff, 380 f, m. w. N.), scheitert das Schadensersatzverlangen des Klägers daran, dass weder ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2.) noch eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1.

Die Operation durch den Beklagten zu 2.) war indiziert und wurde lege artis durchgeführt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P........ vom 16. Juli 2001 und seinem Ergänzungsgutachten vom 12. November 2001, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruht und denen auch der Senat folgt. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass die gewählte Operationstechnik der Volarverlagerung nicht veraltet gewesen, sondern von der Mehrzahl der Operateure bevorzugt worden sei. Es gäbe verschiedene Operationsmethoden, ohne dass eine signifikante Überlegenheit einer bestimmten Technik feststellbar sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu eigen.

2.

Der Kläger hat in die Operation vom 13. Mai 1998 wirksam eingewilligt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dem Kläger gegenüber bestehende Aufklärungspflicht verletzt wurde.

a.)

Die Beklagten waren nicht verpflichtet, den Kläger über alternative Operationsmethoden aufzuklären. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P......... dass insoweit verschiedene Operationstechniken zur Verfügung standen. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Operateurs, nach seinem Ermessen unter mehreren, hinsichtlich Chancen und Risiken im Wesentlichen gleichwertigen Methoden zu wählen. Insoweit besteht auch keine Aufklärungspflicht (OLG München, OLGR 2002, 419 ff). Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn ernsthafte Stimmen in der Wissenschaft auf das mit einer bestimmten Behandlung verbundene Risiko hinweisen, das bei anderen Behandlungsmethoden vermindert oder vermieden werden kann (BGH, NJW 1996, 776 f).

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine Pflicht zur Aufklärung des Klägers über andere Operationstechniken. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ist nicht davon auszugehen, dass mit der Volarverlagerung ein bestimmtes Risiko verbunden ist, das die übrigen Operationstechniken nicht aufweisen. Es gibt nach dem Sachverständigengutachten auch keine ernsthaften Stimmen in der medizinischen Literatur, die die Auffassung vertreten, dass andere Operationstechniken eine signifikant höhere Erfolgsquote aufweisen. Zwar existieren - wie der Sachverständige darlegt - Untersuchungen mit unterschiedlichen Misserfolgsraten, die aber wegen der unvollständigen Erhebung von Spätbefunden nicht ausreichend aussagekräftig seien. In der Literatur werde lediglich betont, es gebe Hinweise dafür, dass die Dekompression des nervus ulnaris statistisch komplikationsärmer sei. Gibt es aber noch keine ernsthafte - möglicherweise auch umstrittene - wissenschaftliche Meinung, die von einer eindeutig höheren Erfolgsrate einer anderen Operationsmethode ausgeht, sondern nur ungesicherte Hinweise in eine bestimmte Richtung, besteht auch keine Pflicht des Arztes, den Patienten auf alternative Methode hinzuweisen.

b.)

Soweit der Kläger in der Berufung vorträgt, die Beklagten hätten ihn über die erfolgversprechende Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung des Ulnariskompressionssyndroms aufklären müssen, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zwar besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Aufklärung über eine konservative alternative Behandlung, wenn diese sinnvoll und möglich ist und so die Operation vermieden werden kann (BGH, NJW 2000, 1788). Die Behauptung des Klägers, eine Aufklärung über eine weitere konservative Behandlung sei erforderlich gewesen, weil eine Besserung des Krankheitsbildes durch die Fortführung der konservativen Behandlung nicht von vorne herein ausgeschlossen gewesen sei, ist jedoch als neuer Vortrag im Berufungsverfahren gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO nicht zuzulassen.

Der Kläger hatte die bereits in erster Instanz erhobene Aufklärungsrüge mit der fehlenden Aufklärung über alternative Operationsmethoden begründet (Schriftsatz vom 14. August 2001, Bl. 132 GA, auf den im Schriftsatz vom 31. März 2003 - Bl. 240/ 241 GA - Bezug genommen wird). Die Rüge, es habe auch über die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung aufgeklärt werden müssen, hat der Kläger erst in der Berufungsinstanz erhoben. Dieses neue Vorbringen kann der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.

Neu ist ein Vorbringen dann, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert wird (Münchener Kommentar - Rimmelspa-cher, ZPO-Reform, Rn. 59 zu § 520 ZPO; Musielak-Ball, ZPO, 3. Aufl., Rn. 15 zu § 531 ZPO; BGH, NJW-RR 1991, 1214f, 1215; BGHZ 91, 293 ff, 302 f; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Rn. 12 zu § 531 ZPO).

Der Kläger hatte in der ersten Instanz aber nicht nur allgemein die Aufklärungsrüge erhoben, was im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert gewesen wäre, sondern diese konkret mit dem fehlenden Hinweis auf alternative Operationstechniken begründet. Dieses Vorbringen wird in der Berufungsinstanz gerade nicht weiter konkretisiert, sondern geändert, indem der Kläger nunmehr behauptet, zur Vermeidung der Operation habe über die Möglichkeit der konservativen Behandlung aufgeklärt werden müssen. Da kein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, konnte der neue Vortrag im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Hinweis in dem Merkblatt zum Aufklärungsgespräch ("Da in Ihrem Fall eine Behandlung mit Medikamenten, Bädern, Bewegungsübungen und ähnlichen Maßnahmen keinen dauerhaften Erfolg verspricht, raten wir zur Operation.") bereits als ausreichende Aufklärung über die Aussichten einer konservativen Weiterbehandlung gewertet werden kann.

c.)

Der Kläger ist ausreichend über einen möglichen Misserfolg der Operation aufgeklärt worden. Das Merkblatt über die Aufklärung enthält unter anderem folgende Angaben:

- "Den Erfolg seiner Behandlung und ihre absolute Risikofreiheit kann kein Arzt garantieren."

- "Die Ergebnisse sind im Allgemeinen gut ... die Erholung des Nervs hängt von Dauer und Schwere der Einengung vor der Operation ab."

Außerdem sind auf der letzten Seite des Merkblatts handschriftlich zahlreiche mögliche Komplikationen und Risiken der Operation aufgeführt. Angesichts dieser detaillierten Informationen konnte aus der Angabe "bleibende Beschwerdesymptomatik" nicht geschlossen werden, dass eine Verschlechterung des Zustands nach der Operation ausgeschlossen war. Zum einen ist für jedermann auch ohne ausdrückliche Aufklärung offensichtlich, dass bei einer Erfolglosigkeit der Operation das Krankheitsbild sich weiterentwickeln kann. Zum anderen sind in dem Aufklärungsbogen zahlreiche gravierende Risiken (Nervenverletzung mit Lähmung etc.) genannt. Daneben war ein weiterer allgemeiner Hinweis, der Zustand könne sich verschlechtern, nicht mehr erforderlich.

d.)

Eine Aufklärungspflichtverletzung folgt nicht aus der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2.) habe erklärt, ohne Operation bekomme er eine "Krallenhand". Dass dieser Hinweis falsch sei, trägt der Kläger erstmals im Berufungsverfahren vor, mit der Folge, dass diese Behauptung gemäß §§ 529 Abs. 2 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.

Nach Auffassung des Senats liegt in der behaupteten Verwendung des Begriffs "Krallenhand" auch keine unzulässige Dramatisierung der Dringlichkeit des Eingriffs (vgl. hierzu: OLG Köln, VersR 2000, 1509 ff, 1510). Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten, die Krallenhand sei das Endstadium des Krankheitsbildes, nicht entgegengetreten. Der Arzt hat die Pflicht, über Risiken und Chancen der beabsichtigten Behandlung aufzuklären. Dazu gehört auch die Information über den Krankheitsverlauf bei Verzicht auf die Operation. Auch unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist der Arzt grundsätzlich nicht gehalten, unter Umständen drastische Ausdrücke der medizinischen Fachsprache "abzumildern".

e.)

Schließlich besteht kein Anspruch des Klägers, darüber informiert zu werden, wieviele Operationen der in Rede stehenden Art der Beklagte zu 2.) mit welcher Erfolgsquote bereits durchgeführt hatte. Zwar schulden Krankenhausträger und Ärzte den Patienten Aufklärung über solche Umstände, die das Risiko der Behandlung aus besonderen Gründen erhöhen. Hierzu kann auch der im Vergleich zu anderen Krankenhäusern niedrigere Standard in der apparativen Ausstattung und in der Ausbildung und Erfahrung der behandelnden Ärzte gehören (BGH, NJW 1984, 655). Allerdings muss selbst bei riskanten Eingriffen im Rahmen einer gewissen Risikobreite eine Behandlung auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der medizinischen Versorgung des Patienten in sachlicher und persönlicher Hinsicht suboptimal sind. Ansonsten wäre eine angemessene Versorgung der Bevölkerung überhaupt nicht möglich. Im Rahmen dieser Risikobreite bedarf es auch einer entsprechenden Aufklärung des Patienten nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1985 - 8 U 38/83 -, zitiert nach AHRS, Nr. 5250/3). Bei der zwischen den Parteien unstreitigen Anzahl von 166 durch den Beklagten zu 2.) durchgeführten Operationen ist diese Risikobreite jedenfalls nicht überschritten, zumal der Kläger selbst der Auffassung ist, dass die durchgeführte Operation als Routineoperation zu bezeichnen sei (Bl. 67 GA). Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen folgt schließlich, dass der Beklagte zu 2.) zur Durchführung der Operation fachlich in der Lage war.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Beschwerden auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in Übereinstimmung mit der Festsetzung der ersten Instanz - auf 71.586,86 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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