Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 1 U 914/00
Rechtsgebiete: LuftVG, LBG-RP, BGB, ZPO


Vorschriften:

LuftVG § 53
LuftVG § 33
LBG-RP § 89
LBG-RP § 98
BGB §§ 823 ff.
BGB § 844 Abs. 2
ZPO § 91 I
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 II n.F.
ZPO § 543 Abs. 2 a.F.
Gewährt der Dienstherr nach einem Unfall dem Bediensteten von dem vorliegenden Unfall unabhängige Beihilfeleistungen, dann kann er aus übergegangenem Recht (vergl. § 87 a BBG) keinen Ersatz für diese vom Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen von dem Schädiger verlangen.
Geschäftsnummer: 1 U 914/00

Verkündet am 27. Februar 2002

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krämer, die Richterin am Oberlandesgericht Semmelrogge und die Richterin am Landgericht Dr. Kurtenbach auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Mai 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist der ehemalige Dienstherr des Polizeibeamten Sch, der infolge seiner bei dem Absturz zweier Flugzeuge der italienischen Luftwaffe am 28. August 1988 in Ramstein erlittenen schweren Verletzungen ab dem 1. Mai 1990 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist.

Der Kläger begehrt von der in Prozessstandschaft für die Republik Italien handelnden Beklagten Ersatz von Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen aus übergegangenem Recht gemäß § 98 LBG-Rheinland-Pfalz sowie die Feststellung zukünftiger Leistungsverpflichtung.

Mit Entschließung vom 9. März 1999 (Bl. 5-10 der GA) hat die Beklagte die Erstattung der Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen des Klägers - bei Haftungsanerkennung dem Grunde nach - abgelehnt.

Der Kläger ist der Ansicht, auch die unfallunabhängigen Beihilfeleistungen seien von der Legalzession des § 98 LBG-RP umfasst. Da er aufgrund des schädigenden Ereignisses wegen seiner Alimentationspflicht Geld- und Sachleistungen, mithin auch Beihilfeleistungen, erbringen müsse, ohne Dienstleistungen des Beamten zu erhalten, sei die Beklagte auch zum Ersatz von unfallunabhängigen Beihilfeleistungen verpflichtet. Der Kläger stützt sich insoweit auf die Entscheidungen des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1991 (VRS 1992, 280), des Saarländischen OLG vom 7. Juni 1996 - Az.: 3 U 198/95 sowie des OLG Frankfurt/Main vom 30. März 1997 (VersR 1997, 1297 f.).

Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, ein Anspruch des Klägers aus übergegangenem Recht bestehe nicht, da § 98 LBG-RP bereits dem Wortlaut nach einen bei dem Beamten entstandenen unfallkausalen Schaden voraussetze. Hinsichtlich unfallunabhängiger Beihilfeansprüche sei dem Beamten jedoch ein Schaden durch den Flugunfall vom 28. August 1988 nicht entstanden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main im vorgenannten Urteil.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Vortrag stützt, sowie ergänzend Bezug nimmt auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 21. März 2001 (NZV 2001, 512 f.).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 2-3, Bl. 37 und 38 d.GA) Bezug genommen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut i.V.m. §§ 53, 33 LuftVG, §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 98 LBG-RP, die insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, nicht zu.

I.

Die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zur Schadensersatzleistung gegenüber dem verletzten Beamten und somit gegenüber der Klägerin nach § 98 LBG-RP ist unstreitig. Streitig ist lediglich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen. Ein solcher Anspruch ist nicht gegeben.

Nach dem Wortlaut des § 98 LBG-RP (inhaltsgleich mit § 87 a BBG) geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch eines verletzten (oder getöteten) Beamten, der diesem wegen der Körperverletzung (oder der Tötung) gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Verletzung (oder der Tötung) zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken, dass die Leistungen des Dienstherrn (bzw. der Versorgungskasse) aus Anlass der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen, noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 5. Aufl. zum inhaltsgleichen § 99 LBG-NRW Rdnr. 2; Grabendorff/Arndt, LBG-RP § 98 Erläuterung vor 1; Geigel, Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 2001, Kapitel 30 Rdnr. 155 f., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass der Dienstherr insoweit keinen eigenen Anspruch erwirbt, sondern einen Schadensersatzanspruch des Beamten (aaO); Anspruchsvoraussetzung ist somit zunächst ein bei dem Beamten eingetretener Schaden (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., 2000, Rdnr. 546; OLG Nürnberg, NZV 2001, 412, 513). Dabei ist für die Bemessung der Höhe des Schadens davon auszugehen, dass keine Besoldungsbezüge bzw. andere Dienstleistungen des Dienstherrn aus Anlass der Schädigung bewirkt werden (BGH NJW 1964, 2007; Schütz/Maiwald, aaO). Im Zusammenhang mit der Körperverletzung (oder Tötung) muss eine Leistungspflicht des Dienstherrn hinsichtlich der Besoldungsbezüge trotz Nichtleistung des Dienstes aufrechterhalten bleiben oder hinsichtlich der Versorgung hervorgerufen werden (Schütz/Maiwald, § 99 Rdnr. 6). Zu dieser Leistungspflicht gehören - unstreitig - unfallabhängige - Beihilfeleistungen (BGH Urteil vom 15. März 1983, NVwZ 1985, 219).

Des Weiteren muss zwischen der schädigenden Handlung des Dritten und den Leistungen des Dienstherrn ein ursächlicher Zusammenhang (adäquater Kausalzusammenhang) bestehen (Grabendorff/Arndt, aaO, § 98 Erläuterung 2 a; Schütz/Maiwald, aaO, § 99 LBG-NRW Rdnr. 7). Die zum Schadensersatz verpflichtende Schädigung muss zugleich der Anspruch für die Leistungen des Dienstherrn sein und zwar bei Dienstbezügen in dem Sinne, dass trotz Nichtleistung des Dienstes infolge der Schädigung die Dienstbezüge weitergezahlt werden müssen, weil ein Ausfall der Dienstleistung infolge körperlicher Beeinträchtigung nicht den Verlust des Anspruchs auf Besoldungsbezüge zur Folge hat (Schütz/Maiwald, § 99 LBG-NRW Rdnr. 7; Grabendorff/Arndt, aaO, Erläuterung 2 a).

Des Weiteren müssen die Schadensersatzansprüche gegen den Dritten dem gleichen Zweck dienen und sich auf dieselbe Zeit beziehen wie die Leistungen, zu denen der Dienstherr verpflichtet ist (Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Konkruenz): Den Ansprüchen des Beamten gegen Dritten müssen gleichartige Leistungen des Dienstherrn gegenüberstehen (BGH aaO; VersR 1986, 463; Grabendorff/Arndt, aaO, Erläuterung 2 b; Schütz/Maiwald, aaO, Rdnr. 8). Auch dies ist unbestritten der Fall unter anderem bei Dienstbezügen und Beihilfe zum Ausgleich Unfall bedingter Heilungsmaßnahmen (BGH aaO; Grabendorff/Arndt, aaO Erläuterung 3 a; Küppersbusch, aaO, Rdnr. 551; Geigel, aaO, Kapitel 30, Rdnr. 158).

II.

Diese Voraussetzungen liegen für unfallunabhängige Beihilfeleistungen jedoch nicht vor. Es fehlt insoweit bereits an einem durch das schädigende Ereignis entstandenen Schaden des Beamten. Die Formulierung in § 98 LBG-RP "... insoweit auf den Dienstherrn über, als..." begründet gerade keinen eigenen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn, sondern beschränkt vielmehr den Umfang des dem Beamten zustehenden Schadensersatzanspruchs. Einen eigenen Anspruch auf Geltendmachung des ihm entstandenen Schadens erwirbt der Dienstherr nicht, da § 98 LBG-RP nicht haftungsbegründend wirkt (Schütz/Maiwald, aaO Rdnr. 8; Geigel, aaO Nr. 30, Rdnr. 160; OLG Nürnberg, NZV 2001, 512, 513; sowohl auch Plog/Wiedow, BBG, § 87 a Rdnr. 28, 34). Aus diesem Grund ist der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1991 (VRS 1992, 280) nicht zu folgen, da er offensichtlich auf einen Schaden beim Dienstherrn abstellt, wenn er ausführt "... denn der Kläger (Dienstherr/Versorgungsträger) musste die Beihilfe zahlen, obwohl ihm die Dienste des Beamten entgehen, die dieser ohne den Unfall noch erbringen musste...".

Wie bereits oben ausgeführt greift die Legalzession des § 98 LBG-RP nur dann ein, wenn zwischen dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Beamten und der Leistung des Dienstherrn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (sogenannte sachliche und zeitliche Kongruenz) besteht. Kongruent zu den hier geltend gemachten unfallunabhängigen Beihilfeleistungen sind unfallunabhängige Heilbehandlungsmaßnahmen (vgl. Küppersbusch, aaO, Rdnr. 551; Geigel, aaO, Rdnr. 158). Wie sich aus dem Begriff der "unfallunabhängigen" Heilbehandlungsmaßnahmen ergibt, fehlt es bereits an der notwendigen Kausalität zum Unfallgeschehen.

Allerdings haben das saarländische OLG (Urteil vom 7. Juni 1996, Az.: 3 U 198/95) und das OLG Frankfurt (VersR 1997, 1297) - auf das sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat - die erforderliche Kongruenz in vergleichbaren Fällen bejaht. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main erleidet der Beamte durch die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen unfallbedingter Dienstunfähigkeit dahingehend einen Vermögensschaden, als er durch den Unfall seinen (vollumfänglichen) Beihilfeanspruch gegenüber dem Dienstherrn verliere und nach Sinn und Zweck der Legalzession die mit Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erlangte Rechtsposition auf Zahlung von Beihilfen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden dürfe; damit gehöre zu dem bei dem verletzten Beamten unfallbedingt eingetretenen Schaden der Verlust seiner Rechtsposition, Beihilfe von seinem Dienstherrn beanspruchen zu können, und zwar in seinem gesamten Umfang, also einschließlich der nicht Unfall abhängigen Beihilfeleistungen.

Dieser Rechtsansicht ist nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Zu Recht weist Schmalz in seiner Anmerkung zu oben genanntem Urteil (VersR 1998, 210) darauf hin, dass dem in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten sein Beihilfeanspruch gegen seinen früheren Dienstherrn verbleibt und somit ein Verlust seiner Rechtsposition nicht eingetreten ist. Die Annahme, der Beamte verliere durch die Versetzung in den Ruhestand seinen ursprünglichen Beihilfeanspruch und erhalte nach Eintritt in den Ruhestand einen neuen Beihilfeanspruch, erscheint konstruiert (vgl. auch Küppersbusch, Rdnr. 551, Fußn. 44). Mit dem Eintritt in den Beamtenstatus ist der Beamte in die staatliche Fürsorge eingebettet; er verliert seinen Beihilfeanspruch nicht mit der Dienstunfähigkeit oder seiner Pensionierung. Die Einheitlichkeit des Beihilfeanspruchs ergibt sich bereits aus § 89 LBG-RP, wonach "Beamte, Ruhestandsbeamte..." Beihilfen erhalten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 1985 (VersR-1986, 463 f.), denn die jenem Urteil zugrundeliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von der vorliegenden in einem wesentlichen Punkt: Dort ging es um Beihilfeleistungen Hinterbliebener eines verletzten Beamten, hier geht es hingegen um Beihilfeleistungen an den verletzten Beamten selbst.

Im "Hinterbliebenen-Fall" (BGH aaO) bestimmte sich die Ersatzpflicht des Schädigers gemäß § 844 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen gegen ihren Ernährer. Dazu gehört nach Ausführung des BGH auch die Verpflichtung, die Angehörigen gegen Kosten im Krankheitsfall abzusichern; dies habe der Beamte durch seinen Beihilfeanspruch (und zusätzlichen Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages) getan. Diese Ansprüche hätten die Hinterbliebenen durch den Tod des Beamten verloren und darin - so der BGH - bestehe ihr Schaden. Dass mit dem Tod des Beamten eine eigene ("neue") inhaltsgleiche Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen getreten sei, dürfe nicht im Wege des Vorteilsausgleichs angerechnet werden.

In diesem Fall ist den Angehörigen ein neuer Beihilfeanspruch entstanden, der ihnen zu Lebzeiten des Beamten nicht zustand. Insoweit ist dies nicht zu vergleichen mit der - im hier vorliegenden Fall entscheidungserheblichen - Beihilfeberechtigung des Beamten, der in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, da dieser den ihm bereits vor dem Unfall zustehenden eigenen Beihilfeanspruch nicht durch die Ruhestandsversetzung verloren hat. Da dem in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten sein Beihilfeanspruch gegen seinen früheren Dienstherrn verblieben ist, ist der Verlust einer Rechtsposition bei dem Beamten im hier vorliegenden Fall nicht eingetreten (vgl. auch Schmalz, VersR 1998, 210; OLG Nürnberg, NZV 2001, 512, 513).

Auch ist entgegen der Entscheidung des saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Juni 1996 - Az.: 3 U 198/95 - eine Gleichsetzung des Beihilfeanspruchs mit dem Arbeitgeber-Anteil des Krankenversicherungsbeitrages nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Nürnberg NZV 2001, 512, 514). Der Anspruch des Arbeitgebers nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz umfasst nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1993, 1669; NJW 1984, 736) den gesamten Bruttolohn einschließlich der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung mit den Arbeitgeberanteilen sowie der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Es handelt sich insoweit jedoch um grundsätzlich unterschiedliche und nicht vergleichbare Sozialsysteme. Während der Arbeitgeberanteil Lohnbestandteil ist, also eine Gegenleistung für Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers darstellt, erhält der Beamte Beihilfe nicht aus dem Alimentationsgedanken (Korrelat zur Dienstpflicht), sondern aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn (BverwG NJW 1987, 2948; BverfG NJW 1991, 743 f.) und verliert diesen durch den Unfall oder durch eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht.

Die Frage, ob dem Kläger (abgeleitet vom verletzten Beamten) nicht wenigstens insoweit ein beschränkter Ausgleichsanspruch zusteht, als er den Schädiger wenigstens zum Ausgleich derjenigen Kosten heranziehen könnte, die für eine dem bisherigen Beihilfeanspruch gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall aufzuwenden sind (der BGH hat in dem bereits erwähnten "Hinterbliebenen-Fall" gegen eine solche Lösung Bedenken geäußert, sich jedoch nicht abschließend festgelegt), kann vorliegend offen bleiben. Denn der Kläger macht einen solchen abstrakten Anspruch gerade nicht geltend, sondern besteht auf dem Ersatz konkreter Beihilfeleistungen. Hierauf hat er jedoch, soweit es sich um Unfall unabhängige Aufwendungen handelt, aus den dargelegten Gründen keinen Anspruch (so auch OLG Nürnberg, NZV 2001, 512 f.).

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Für den Antrag zu 1) 1.928,51 DM für den Antrag zu 2) 10.000.00 DM 11.928,51 DM = 6.098,95 €.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 543 II ZPO n.F. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage liegen divergierende OLG-Entscheidungen vor (OLG Kobl. VRS 1992, 280); Saarl. OLG v. 7.6.96 - 3 U 198/95; OLG Ffm (VersR 1997, 1297 ff); OLG Nürnberg (NZV 01, 512).



Ende der Entscheidung

Zurück