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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 1 U 971/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, 18.BImSchV, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB § 906 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
18.BImSchV § 2 Abs. 5
18.BImSchV § 3
18.BImSchV § 2 Abs. 7
VwVfG § 38
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich Sportplatz- Lärmemissionen, §§ 1004 Abs.1 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 971/98 1 O 517/94 LG Mainz

Verkündet am 15. November 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung (Sportplatz-Lärmemissionen).

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. April 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Lärmemissionen durch den Betrieb der Sportanlage an der Laubenheimer Straße in B mit Lautsprecherbenutzung, die zu Immissionsrichtwerten tags außerhalb der Ruhezeiten von über 57 dB (A) und tags innerhalb der Ruhezeiten von über 52 dB (A) am Haus der Klägerin führen, zu unterlassen.

Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei mehrfachen Zuwiderhandlungen Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Ortsbürgermeister der Beklagten zu vollziehen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr und ihrer Familie bewohnten Hausgrundstücks in B, das an die der Beklagten gehörende und von ihr betriebene Sportanlage an der Laubenheimer Straße in B angrenzt. Auf dieser Sportanlage finden Veranstaltungen (Fußball-, Handballturniere) auch mit Lautsprecherunterstützung statt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag (Untersagung der Lautsprecherbenutzung; Unterlassung von bestimmten Lärmemissionen).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2-6; Bl. 129-133 d.A.) verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg, soweit der Beklagten als Verantwortlichen für die Sportanlage vorschriftenwidrige Lärmabstrahlungen untersagt werden. Die weitergehende Klage auf weitgehende Unterlassung der Lautsprecherbenutzung (Hauptantrag) hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist insoweit wie geschehen abzuändern.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich hier aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB (vgl. Fritzweiler u.a., Praxishandbuch Sportrecht, S.409 ff; 415 f.). Auf das Hausgrundstück der Klägerin wirkt von der Sportanlage der Beklagten ausgehender Lärm ein. Der Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat und Wiederholungsgefahr besteht, sondern dieser Anspruch ist schon dann gegeben, wenn die Gefahr eines erstmaligen Eingriffs drohend bevorsteht (so bereits BGHZ 2, 394 ff.; Erman-Hefermehl, BGB, 10. Auflage, 1004 Rn. 27, Palandt-Bassenge, § 1004 Rdnr. 29); bereits die ernstliche Bedrohung mit einem (auch ersten) Eingriff beeinträchtigt das geschützte Recht, hier das Eigentum der Klägerin. Für den Senat steht nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K (Gutachten vom 1. Dezember 1999) fest, dass die konkrete Gefahr der Überschreitung der nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 noch zulässigen Lärmimissionen auf das Grundstück der Klägerin bei Sportveranstaltungen mit Lautsprecherbenutzung besteht. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K und auch den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 8; Bl. 135 d.A.: parkähnliche Gärten mit villenartigen Wohngebäuden mit angrenzenden Landwirtschaftsbetrieben und einer Gastwirtschaft) davon aus, dass das Hausgrundstück der Klägerin in einen Bereich zwischen Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten einerseits und andererseits allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten (vgl. § 2 Abs. 2, 6 18. BImSchV) einzuordnen ist und setzt dementsprechend die Immissionsrichtwerte wie folgt fest: tags außerhalb der Ruhezeiten: 57 dB (A), tags innerhalb der Ruhezeiten: 52 dB (A), wobei gemäß § 2 Abs. 5 18. BImSchV die Ruhezeiten an Werktagen von 6.00 bis 8.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen für die Zeiten 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr sowie 20.00 bis 22.00 Uhr festgelegt sind. Unter Zugrundelegung dieser maximal noch zulässigen Immissionswerte (Hausgrundstück der Klägerin) sieht der Senat die konkrete Gefahr, dass diese Richtwerte durch den Betrieb der Sportanlage mit Lautsprecherbenutzung an einzelnen Tagen überschritten werden können (vgl. o.a. Sachverständigengutachten, Seite 5). Der Sachverständige Dr. K ist bei seinen Überlegungen und Berechnungen zu einem Mittelungspegel von 59 dB (A) gelangt (Seite 3 des Gutachtens) und geht mit überzeugender Begründung davon aus, dass die oben genannten Richtwerte überschritten werden können (Seite 5 des Gutachtens). Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an, zumal die beklagte Ortsgemeinde - soweit ersichtlich und vorgetragen auch - keine der in § 3 18.BImSchV festgelegten "Maßnahmen" zur Sicherstellung gesetzeskonformer Lärmabstrahlungen getroffen hat. Verschiedene Sportvereine benutzen bei ihren Veranstaltungen mobile Lautsprecheranlagen, die auf dem Sportgelände auch hinsichtlich ihrer Abstrahlrichtung beliebig aufstellbar und in ihrer Lautstärke jeweils variabel einstellbar sind. Bei dieser Sachlage besteht die konkrete Gefahr der Überschreitung der verwaltungsrechtlich zulässigen Höchstwerte für Lärmemissionen durch den Betrieb des Sportplatzes mit Lautsprecherbenutzung und damit der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich allerdings nur auf die Sportplatzbenutzung mit Lautsprecherbenutzung bezieht (vergl. Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2000, Bl. 233 f. d.A.).

Konkrete Aussagen und Festlegungen zur Art und Weise der Sicherstellung einer verwaltungsrechtlich zulässigen, noch ordnungsgemäßen Lärmabstrahlung (mit zulässigen Immissionsrichtwerten) kann der Senat nicht treffen, da die Auswahl der Mittel und Maßnahmen zur Einhaltung der noch zulässigen Lärmabstrahlung der Beklagten obliegt und sie in dieser Wahl frei ist (u.a. Maßnahmen nach § 3 18. BImSchV; Verzicht auf Lautsprecheranlagenbenutzung, bauliche Lärmschutzmaßnahmen). Da die beklagte Ortsgemeinde diese Lärmschutzmaßnahmen frei wählen und bestimmen kann (s. Erman-Hefermehl a.a.O. Rdnr.29), dringt die Klägerin mit ihrem Hauptantrag, mit dem sie konkret die Benutzung der Lautsprecheranlage an sich (bis auf eine Ausnahme: Handballturnier VfB 09 Bodenheim) untersagt wissen will, nicht durch. Dieser konkrete Anspruch besteht zugunsten der Klägerin nicht.

Sie kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf eine (mündliche) Zusage von Vertretern der Beklagten berufen. Es fehlt an der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 6 f; Bl. 133 f d.A.). Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass die in § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehene Schriftform nicht eingehalten wurde und mündliche "Zusagen" von Realakten oder anderen Handlungen des öffentlichen Rechts nur dann rechtliche Wirkung zeitigen können, wenn ein unzweideutiger Bindungswille der Parteien ersichtlich ist (Stelkens/Bonk/Sacks, VwVfG, 5. Aufl., § 38 Rdnr. 21, 25). Im vorliegenden Fall haben nun die Parteien durch schriftliche Vereinbarung vom 14. März 1978 einen gegenseitigen Interessenausgleich hinsichtlich der Planung und Realisierung der Sportanlage getroffen (Bl. 8 ff. d.A.). Daraus ergibt sich für den Senat zweifelsfrei, dass ohne Einhaltung dieser Schriftform Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Sportplatznutzung - zumindest für die beklagte Ortsgemeinde - keine Bindungswirkung erzeugen sollten. Insoweit bedarf es auch keiner Beweisaufnahme zu dem Inhalt der von der Klägerin behaupteten mündlichen Absprachen hinsichtlich der Benutzung von Lautsprecheranlagen auf der Sportanlage.

Für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionsrichtwerte (gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren) weist der Senat noch auf § 2 Abs. 7 18. BImSchV und auf den Anhang zur 18. BImSchV hin, wo detailliert das Verfahren zu der Prüfung der Lärmabstrahlung und -einwirkung dargestellt ist (vgl. vor allem Punkt 1.3 der Anlage).

Nach allem dringt die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag durch; der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist wie geschehen auf die Berufung der Klägerin hin abzuändern. Die Androhung der Ordnungsmittel gründet sich auf § 890 Abs. 1, 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird (in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Landgerichts) auf 30.000 DM festgesetzt; Klägerin und Beklagte sind jeweils mit 15.000 DM durch dieses Urteil beschwert.

Ende der Entscheidung

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