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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 1 U 98/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, LuftVG


Vorschriften:

BGB § 906
BGB § 906 Abs. 2 S. 2
ZPO § 48
ZPO § 543 Abs. 2
LuftVG § 71 Abs. 2
1. Wer in Kenntnis des Betriebs eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet, kann später bei Lärmverhältnissen, die dann die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen. Dieses "Hineinbauen in den vorhandenen Lärm" führt auch zum Anspruchsausschluss, wenn bei Errichtung des Gebäudes die Enteignungsschwelle (noch) nicht erreicht war.

2. Wird ein lärmbelastetes Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übereignet, geht der möglicherweise bestehende Entschädigungsanspruch auch ohne ausdrückliche Regelung auf den Erwerber über.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 U 98/01

Verkündet am 26.10.2005

in dem Rechtsstreit

wegen: Entschädigung für Lärmbeeinträchtigung durch Militärflugplatz - S...........

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trueson, die Richterin am Landgericht Dr. Metzger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren in erster Linie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie für Lärmbeeinträchtigungen ihres in der Nähe der Landebahn des NATO-Militärflughafens S........... gelegenen Hausgrundstücks zu entschädigen.

Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung B......., Flur 1, Parzelle Nr. 1229/ 1 gelegenen Grundstücks, das im Jahre 1962 mit einem Zwei-Familien-Haus bebaut wurde. Das Haus ist umgeben von einem Zier- und Nutzgarten; es verfügt über zwei Terrassen. Der Kläger wurde 1988 Eigentümer im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Anwesen befindet sich in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Baugebiet und liegt in der Lärmschutzzone 1 des militärischen Flugplatzes S............

Die Ortsgemeinde B....... liegt südwestlich "neben" der Start- und Landebahn des im Jahre 1952 erbauten und überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten militärischen Flughafens S..........., der für den Charakter seiner näheren Umgebung prägend ist. Auf dem Flughafenareal sind zahlreiche Düsenflugzeuge unterschiedlicher Bauart stationiert. Während des gesamten Jahres herrscht in der Zeit von 7 bis 18 Uhr Flugbetrieb. Mindestens einmal in der Woche, während der Durchführung von Manövern häufiger, kommt es auch zu Nachtflügen. Auf dem Flughafen starten und landen auch weitere Militärflugzeuge, die nicht in S........... stationiert sind. Im Zusammenhang mit der Auflösung des militärischen Teils des Flughafens Frankfurt/ Main wurde und wird der Flughafen S........... erweitert und intensiver für den Militärflugbetrieb genutzt werden.

Die Kläger ließen an ihrem Anwesen bauliche Schallschutzmaßnahmen durchführen.

Die Kläger haben vorgetragen:

Ihr Grundstück sei unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Es komme durch den unmittelbaren Überflug ihres Grundstücks in einer Höhe von nur 100 bis 120 m zu einem ohrenbetäubenden und gesundheitsgefährdenden Lärm. Die durchgeführten baulichen Lärmschutzmaßnahmen hätten keine wirksame Abhilfe erbracht. Es bestünde für sie ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko.

Sie haben beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen einen angemessenen Ausgleich in Geld für die durch Fluglärm des Militärflughafens S........... verursachte Wertminderung ihres Grundstücks in B......., Grundbuch von B......., Bl. 2803, Flur 1, Flurstücknr. 1229/ 1, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies vor allem damit begründet, dass die Kläger ein lärmvorbelastetes Grundstück übernommen hätten; dies schließe bereits die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen aus.

Der auf das Grundstück der Kläger einwirkende Lärm wirke sich darüber hinaus auch nicht enteignend aus. Der Vortrag der Kläger zu Art und Umfang von Flugbewegungen und der damit einhergehenden Lärmemissionen sei nicht zutreffend.

Das Landgericht hat die Klage zugesprochen und damit festgestellt, dass die Beklage verpflichtet sei, an die Kläger einen angemessenen Ausgleich in Geld für die durch Fluglärm verursachte Wertminderung ihres Grundstücks zu zahlen. Es hat dies vor allem damit begründet, dass das in Frage stehende Wohngrundstück der Kläger unmittelbar und schwer, bis zur Unerträglichkeit durch Fluglärm belastet sei, was dann gemäß § 906 BGB zu einer entsprechenden Entschädigung führe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem den Vortrag zu dem nicht die Enteignungsschwelle erreichenden auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Militärfluglärm intensiviert.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2000 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, im Wege der Anschließung,

die Beklagte zu verurteilen, an sie (Kläger) einen angemessenen Entschädigungsbetrag nach Ermittlung des Gutachters (auf Grundlage von 20 % des einschließlich der Aufbauten ermittelten Grundstückswertes) nebst 4 % Zinsen seit 12. Juli 1999 zu zahlen.

Die Kläger begründen dies im Wesentlichen damit, dass auf ihr Grundstück ein unerträglicher Lärm einwirke und ein anspruchsausschließendes "Hineinbauen in den Lärm" im Jahre 1962 durch die Eltern des Klägers bei der Errichtung des Zwei-Familien-Hauses mit einer Wohnfläche von 320 qm nicht gegeben sei.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beantragt hinsichtlich des Hilfsantrages der Kläger,

diesen abzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Kläger im Jahr 1962 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 380 f., Bl. 407 ff. GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. K..... vor dem Senat am 28. September 2005 (Bl. 470 ff. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen, auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 10; Bl. 151 - 159 GA) sowie auf den Inhalt der ausweislich des landgerichtlichen Urteils beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der beklagten Bundesrepublik führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Den Klägern steht ein Entschädigungs-, Ausgleichsanspruch weder aus der entsprechenden Anwendung von § 906 BGB noch aus anderen Rechtsgründen gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu.

A. Der Senat entscheidet auch unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Kläger vom 22. Juni 2005, vom 28. August 2005 sowie vom 31. August 2005 in der gesetzlich vorgesehen und vorgeschriebenen Besetzung.

Das Befangenheitsgesuch der Kläger wurde durch Beschluss vom 12. September 2005 zurückgewiesen (Bl. 461 ff. GA), wobei die Richterin am Landgericht Dr. Metzger von diesem Gesuch nicht betroffen war.

Gründe für eine Selbstablehnung im Sinne von § 48 ZPO sind nicht gegeben.

Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des von mehr als 100 betroffenen Bürgern geschlossenen Vergleichs ist nicht näher ausgeführt und erscheint unter Berücksichtigung der Regelungen der Zivilprozessordnung als nicht nachvollziehbar.

Äußerungen des Berichterstatters über vergleichsbare Lärmereignisse ("Fluglärm über 90 dB(A) ist doch wie Babygeschrei") hat es nicht gegeben. Der Senat geht gerade - wie auch für die Kläger und deren Prozessbevollmächtigte erkennbar - davon aus, dass Lärm/ Fluglärm über 90 dB(A) äußerst stark belastend ist und enteignend wirken kann. Hierzu gibt es auch veröffentlichte Senatsurteile.

Der im Schriftsatz vom 22. Juni 2005 (S. 2, 4. Abs.) erhobene Vorwurf ist bereits in seiner sachlichen Grundlage unzutreffend. Hier hätten die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigte sich (noch) eingehender mit den persönlichen Lebensverhältnissen des Berichterstatters befassen und diese recherchieren müssen.

Der Senat hat auch keineswegs dem Sachverständigen "derart ins Gewissen geredet, dass er an seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen zweifelt". Vielmehr hat der Senat, wovon sich die Kläger und ihre Prozessbevollmächtigten auch selbst überzeugen konnten, mit dem Sachverständigen einen fachlichen Dialog geführt, damit die dargelegten Fachkenntnisse des Sachverständigen zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung gemacht werden können. Damit ist auch dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar.

Nach allem liegen keinerlei Anhaltspunkte für die erkennenden Richter vor, eine Anzeige gemäß § 48 ZPO abzugeben. Sie stehen den Klägern gleich unvoreingenommen wie allen anderen Parteien, vor allem den weit mehr als 100 Bürgern von B......., die gleichfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben und sich fast vollständig mit der beklagten Bundesrepublik Deutschland gütlich im Wege eines Vergleichs geeinigt haben, gegenüber.

B. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung für den von dem Militärflugplatz S........... ausgehenden Fluglärm und den hieraus folgenden Eigentumsbeeinträchtigungen ihres Grundstücks.

1.a) Der Senat geht zugunsten der Kläger zunächst einmal davon aus, dass auf ihr mit dem Zwei-Familien-Haus bebautes Grundstück in der S.......straße .. in B....... enteignend wirkender Militär-Fluglärm einwirkt und dass diese Immissionen derart sind, dass die Nutzung des Hauses und des übrigen Grundstücks der Kläger erheblich über die in § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gesetzte Grenze hinaus unmittelbar schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (vgl. zu den Grundsätzen BGHZ 122, 76 sowie BGHZ 129, 125 f.). Insoweit verweist der Senat auch auf sein eingehend begründetes Urteil vom 06. Mai 1998 (S. 7 ff.) in dem Rechtsstreit 11 O 233/90 - LG Trier/ 1 U 1568/93 - OLG Koblenz (W...... ./. Bundesrepublik Deutschland). Diese Akten waren ausweislich des Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 159 GA).

b) Der Senat geht auch zugunsten der Kläger weiterhin davon aus, dass diese durch die Rechtsübertragung aufgrund vorweggenommener Erbfolge grundsätzlich in die vermögensrechtliche Position - auch hinsichtlich möglicherweise gegebener Ersatzansprüche für einen enteignenden Eingriff infolge Lärmeinwirkung - so eingetreten sind, wie sie bei dem Voreigentümer bestand (zu dieser Problematik vgl. Stein/ Itzel/ Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rdnr. 463). Ein Entschädigungsanspruch ist für den Senat demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein solcher nicht ausdrücklich im vorliegenden Fall mit dem Eigentum 1988 übertragen wurde.

Dies soll hier auch zu Gunsten der Klägerin einmal angenommen werden, die erst 1998/1999 einen hälftigen Miteigentumsanteil erhalten hat.

c) Ein Entschädigungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass die Kläger Abwehrmaßnahmen gegen den nach ihrem jüngeren Vorbringen behauptet rechtswidrigen Flugbetrieb des Militärflugplatzes S........... nicht ergriffen haben. Wäre die Einwirkung rechtswidrig, dann wäre die Geltendmachung und Durchsetzung von entsprechenden Abwehrmaßnahmen vorrangig und im Falle einer Nichtdurchführung entfiele der entsprechende Entschädigungsanspruch (s. Stein/ Itzel/ Schwall, a.a.O., Rdnr. 455). Im hier vorliegenden Fall geht der Senat vor allem auch unter Beachtung des weiteren Vortrags der beklagten Bundesrepublik Deutschland zur Rechtmäßigkeit des Flugplatzes und des Militärflugbetriebes in S........... mit Schriftsatz vom 16. September 2005, dem die Kläger nicht weiter widersprochen haben, davon aus, dass es sich gerade auch unter Beachtung von § 71 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz um eine rechtmäßige Anlage mit entsprechend rechtmäßigem Flugbetrieb handelt, wobei die Auswirkungen auf die einzelnen Grundstücke aber durchaus enteignend (im Gegensatz zu dem enteignungsgleichen Eingriff) wirken können. Insoweit nimmt der Senat auch Bezug auf sein Urteil in der Sache 1 U 1568/93 (S. 9), in dem festgestellt wurde, dass der Betrieb des NATO-Militär-Flughafens S........... rechtmäßig war und ist.

2. Ein Entschädigungsanspruch zugunsten der Kläger ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil das Grundstück erst im Jahre 1962 mit dem Zwei-Familien-Haus bebaut wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Militär-Flughafen S........... sich in voller Funktion und im durchgängigem Militär-Flugbetrieb befand, von diesem relevanter Militär-Fluglärm ausging und dieser sich ganz erheblich bereits in diesem Zeitpunkt (1962) auf das von den Klägern später erworbene Grundstück auswirkte. Es liegt hier ein "Hineinbauen in vorhandenen Lärm" vor, was zum Anspruchsausschluss führt (BGHZ 129, 124 ff., OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 805 = OLGR 2003, 175 ff. - m.w.N.).

a) Es ist wohl einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Entschädigungsverpflichtung für das "Abverlangen eines Sonderopfers" dann nicht eingreift, wenn die nachteilig Betroffenen (hier die Rechtsvorgänger der Kläger) sich freiwillig in die Gefahr begeben haben, die sich dann später realisiert und von ihnen auch herbeigeführt worden ist (BGH vom 16. März 1995 - III ZR 166/93, BGHZ 129, 124 ff. = MDR 1995, 477, OLG Koblenz, OLG-Report 2003, 175 ff. - jeweils m.w.N.; zur Lärmvorbelastung vgl. auch Oeser u.a. (Herausgeber), Fluglärm, 2000, S. 152 f. sowie die Anmerkung von Mann zu BGHZ 129, 124, in JR 1996, 332 f.). Der gleiche Gedanke wird auch hinsichtlich des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einhellig vorgetragen (s. nur Staudinger-Roth, § 906 Rn. 224). Der Eigentümer kann dann nicht Ersatz/ Entschädigung verlangen, wenn er durch eigenes Verhalten einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert hat (BGH vom 16. März 1995 - III ZR 166/93, BGHZ 129, 124 ff. = MDR 1995, 477, OLG Koblenz, OLG-Report 2003, 175 ff. = NJW-RR 2003, 805 f. - jeweils m.w.N.). Dabei kann offen bleiben, ob dieses Ergebnis aus der fehlenden Unzumutbarkeit des Eingriffs, der wegen des eigenen Handelns nicht gegebenen Kausalität, einem überwiegenden Mitverursachungsanteil oder aus allgemeinen Haftungs- und Entschädigungsgrundsätzen abzuleiten ist (vgl. Staudinger-Roth aaO; zu dem Gesichtspunkt Treu und Glauben s. Anmerkung von Mann a.a.O.).

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvorgänger der Kläger, die damaligen Eigentümer, im Jahr 1962 selbst die Lage durch Bebauung ihres Grundstücks mit einem Zwei-Familien-Haus geschaffen, die nun die Kläger als Rechtsnachfolger zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs heranziehen.

Derartiges ist ihnen verwehrt. Die Kläger rücken nach dem oben unter 1.b) Gesagten durch den Rechtsübergang im Jahre 1988 genau in die Position ein, die zugunsten der bisherigen Eigentümer (bis 1988) für diese bestand. Hiervon geht der Senat nach dem bereits Ausgeführten zugunsten der Kläger aus. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass bei anspruchsausschließendem "Hineinbauen in den Lärm" ein Entschädigungsanspruch zugunsten der ursprünglichen Eigentümer schon nicht entstanden war; ein solcher konnte dementsprechend auch nicht im Rahmen der Rechtsnachfolge in das Eigentum mit (konkludent) übertragen werden. Die Kläger müssen sich - rechtlich - insoweit wie die ursprünglichen Eigentümer behandeln lassen; weitergehende Rechtspositionen haben sie nicht, denn der Entschädigungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf das Eigentum, was die Kläger im vorliegenden Fall wegen des Verhaltens der Voreigentümer ohne Entschädigungsanspruch übertragen erhalten haben.

Die früheren Eigentümer haben sich selbst in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung für ihr 1962 erbautes Zwei-Familien-Haus begeben. Dass sich dieses von ihnen selbst geschaffene Risiko dann realisiert hat, führt nicht zum Entstehen eines Entschädigungsanspruchs gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland. Die früheren Eigentümer haben die Risiken der von ihnen geschaffenen Gefahrenlage selbst zu tragen. Ein Entschädigungsanspruch steht ihnen nicht zu. Ein solcher ist auch aus den oben genannten Gründen in der Person der Kläger nicht neu entstanden, wobei der Senat aufgrund der Ausführungen der Kläger ausdrücklich darauf hinweist, dass weder den Voreigentümern noch selbstverständlich den jetzigen Klägern in irgendeiner Weise ein rechtlich relevanter Vorwurf hierdurch gemacht wird. Das Verhalten der früheren Eigentümer führt lediglich zum Ausschluss einer Entschädigung infolge des eigenen Verhaltens (Bauen in Kenntnis eines relevanten Militär-Fluglärms).

b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme (Gutachten des Sachverständigen Dr. D....... K..... vom 22. März 2005 sowie Anhörung dieses Sachverständigen in der Sitzung vom 28. September 2005) steht für den Senat mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) fest, dass bereits im Jahr 1962 ein anspruchsausschließender Militär-Fluglärm auf das von den Klägern später erworbene Grundstück - im Zeitpunkt der Errichtung des Zwei-Familien-Hauses - einwirkte. Der Sachverständige hat zu Recht die mit Schriftsätzen der Beklagten vom 20. Dezember 2002 (Bl. 306 ff. GA) sowie vom 14. April 2003 (Bl. 354 a ff. GA) mitgeteilten Werte hinsichtlich der in S........... stationierten Flugzeuge, Flugbewegungen, Flugzeiten usw. seinen Lärmbewertungen und gutachterlichen Feststellungen zugrundegelegt. Es handelt sich hierbei ausweislich des Schreibens des Department of the Air Force vom 25. April 2003 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 7. Mai 2003, Bl. 358 GA) um eine amtliche Auskunft und demnach um ein vollwertiges Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung (vgl. Zöller-Greger, § 373, Rdnr. 11). Diesen detaillierten Angaben sind die Kläger auch im Folgenden nicht konkret entgegengetreten. Hinweise, dass es sich um unzutreffende Angaben handeln könnte, liegen dem Senat nicht vor. Demnach ist für das Jahr 1962 von auf dem Militär-Flugplatz S........... stationierten 72 Flugzeugen der Typen F-100/105 sowie von 9 Flugzeugen des Typs T-33 auszugehen, die insgesamt 14.824 Flugstunden abgeleistet haben. Da die Lärmbelastung für die klagenden Anwohner vor allem durch die Starts und Landungen, gegebenenfalls mit weiteren Durchstartübungen erfolgt, ist die Anzahl der "Flugbewegungen" für die Bewertung einer Lärmbeeinträchtigung im Wesentlichen entscheidend. Hier kommt der Sachverständige, dem der Senat insoweit aufgrund der überzeugenden und plausiblen Darlegung folgt, unter Berücksichtigung des vorliegenden Zahlenmaterials dazu, dass von einer Anzahl an Flugbewegungen von 12.353 im Jahre 1962 ausgegangen werden muss. Dies führt dann unter Zugrundelegung eines absolut kontinuierlichen Militär-Flugbetriebs über 365 Tage pro Jahr dazu, dass 33,8 Starts bzw. Landungen je Tag durchgeführt wurden und entsprechende Lärmimmissionen auf das Grundstück der früheren Eigentümer, den Rechtsvorgängern der Kläger, einwirkten. Weiterhin erfolgten - zusätzlich - Testläufe der Triebwerke, deren Umfang allerdings nicht im Einzelnen feststellbar ist.

Auch unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen mitgeteilten Umstandes, dass die Triebwerke der Flugzeuge 1962 in der Tendenz etwas leiser waren als die zur Zeit eingesetzten, ist der Senat der Überzeugung, dass im Zeitpunkt des Baus des Zwei-Familien-Hauses 1962 der Militär-Flughafen S........... in vollem Betrieb war und wegen des von diesem infolge des starken Militär-Flugbetriebs ausgehenden Lärms ein Entschädigungsanspruch hier ausgeschlossen ist. Die früheren Eigentümer wussten um den seit 1952 im Betrieb befindlichen Militär-Flughafen, nahmen die häufigen Flugbewegungen, vor allem die belastenden Starts und Landungen visuell und akustisch wahr und wussten mithin in diesem Zeitpunkt, dass das zu errichtende Bauwerk starken Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird.

c) Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass im Jahr 1962 von einer zeitnahen Schließung dieses Militär-Flughafens ausgegangen werden konnte; vielmehr ist der Senat der Überzeugung und Auffassung, dass derjenige, der in der unmittelbaren Nähe eines in Betrieb befindlichen und mit starken Flug-Lärmimmissionen verbundenen Flughafens ein Wohngebäude errichtet, auch damit rechnen muss, dass zum einen dieser Flughafen auf Dauer benutzt, betrieben wird und zum anderen, dass auch eine Ausweitung in derselben Kategorie (z.B. Privatflugplatz, Militär-Flugplatz, großer Verkehrsflughafen) erfolgen kann. Dieses Risiko - auch der Ausweitung in gewissen Grenzen - haben die früheren Eigentümer des Grundstücks der Kläger bewusst 1962 in Kauf genommen. Die Kläger können sich mithin auch nicht zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs darauf berufen, dass im Vergleich zu 1962 die Flugzeuge lauter geworden sind, die Flugbewegungen in der Anzahl deutlich zugenommen haben und mithin die Lärmimmission nicht unerheblich angestiegen ist. Dieses Risiko der Ausweitung und der Zunahme des auf das Grundstück einwirkenden Lärms wurde seinerzeit (1962) bewusst von den damaligen Eigentümern in Kauf genommen und führt zu einem Anspruchsausschluss auch unter Berücksichtigung der jetzt auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmverhältnisse.

Hierdurch trifft der Senat keine Entscheidung, ab wann, ab welcher Lärmintensität den Klägern möglicherweise ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte. Dies wäre sicherlich dann der Fall, wenn die "Qualität" des Militär-Flugplatzes S........... sich völlig ändern würde, wenn z. B. hieraus ein internationaler Verkehrsflughafen mit entsprechend erheblich gesteigertem Flug- und Lärmaufkommen erwachsen würde. Da zur Überzeugung des Senats es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine reguläre und absehbare Veränderung des seit 1952 bestehenden Militär-Flugplatzes S........... mit allen möglichen, absehbaren und nun eingetretenen Lärmveränderungen handelt, eine andere "Qualität" der Lärmbeeinträchtigung nicht gegeben ist und sich das von den früheren Eigentümern 1962 bewusst übernommene Risiko lediglich bis in die Gegenwart hinein verwirklicht hat, scheidet ein Entschädigungsanspruch der Kläger hier aus.

3. Nach allem ist das von der beklagten Bundesrepublik Deutschland angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beklagten hat insoweit vollen Erfolg. Den Klägern steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe hier nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Entscheidung im und für den vorliegenden Einzelfall mit seinen Besonderheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Der Senat hat gerade die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fragen des Entschädigungsrechts beachtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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