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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Verg 2/06
Rechtsgebiete: GWB, GKG


Vorschriften:

GWB § 128 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 8
1. Über die Höhe der Gebühren nach § 128 Abs. 2 GWB entscheidet die Vergabekammer nach prlichtgemäßem Ermessen. Der zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners berufene Vergabesenat darf die angefochtene Gebührenfestsetzung nur darauf überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft ist.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabekammer der Festsetzung der Gebühren nach § 128 Abs. 2 GWB eine von den Vergabekammern des Bundes entwickelte Gebührentabelle zugrundelegt.

3. Wendet sich der im Nachprüfungsverfahren unterlegene Beteiligte mit der sofortigen Beschwerde allein gegen die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Auslagen und Gebühren der Vergabekammer, ist eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 8 (früher § 5 Abs. 6) GKG sachgerecht.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Verg 2/06 In dem Kostenfestsetzungsverfahren

wegen Festsetzung einer Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 GWB

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 16. Februar 2006 beschlossen:

Tenor: Die sofortige Beschwerde der früheren Antragstellerin gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluß der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

I.

1.

Ende Oktober 2004 schrieb die Verkehrsbetriebe S... GmbH Verkehrsdienstleistungen im Stadtbusverkehr ab 1. Januar 2006 für die Dauer von 8 Jahren aus.

Die Beschwerdeführerin, die sich nicht mit einem eigenen Angebot an der Ausschreibung beteiligt, sondern mit einer Bietergemeinschaft zusammengearbeitet hatte (deren Angebot sich auf insgesamt rund 18,6 Mio. € inkl. MwSt. für 8 Jahre belief), beantragte am 22. März 2005 die Nachprüfung des Vergabeverfahrens und rügte, zu weit gehende Vorgaben der Vergabestelle hätten es ihr als einem mittelständigen Unternehmen unmöglich gemacht, ein ausschreibungskonformes Angebot zu erstellen.

Mit Beschluß vom 27. Mai 2005 (VK 15/05), bestandskräftig seit dem 15. Juni 2005, wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag auf Kosten der Beschwerdeführerin zurück. Die Entscheidungsgründe befassen sich unter mehreren Gesichtspunkten mit der Antragsbefugnis, aber auch mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen ist mit der Folge, daß sie auch bei Angabe eines Angebots keine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

2.

Mit Beschluß vom 16. Januar 2006 hat die Vergabekammer die von der im Nachprüfungsverfahren unterlegenen Beschwerdeführerin an die Staatskasse zu zahlende Gebühr (§ 128 Abs. 2 GWB) auf 7.550 € festgesetzt.

Sie hat dabei eine von den Vergabekammern des Bundes entwickelte Gebührenstaffel angewandt, die für Auftragswerte bis einschließlich 80.000 € die in § 128 Abs. 2 GWB normierte Regelmindestgebühr von 2.500 €, für Auftragswerte von 70 Mio. € und mehr die gesetzliche Regelhöchstgebühr von 25.000 € und für dazwischen liegende Auftragswerte durch lineare Interpolation und anschließende Rundung ermittelte Basisgebühren vorsieht, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden können. Wie schon im bestandskräftigen Bescheid vom 13. September 2005 über die der Vergabestelle von der Beschwerdeführerin zu erstattenden Anwaltskosten hat sie einen Auftragswert von rund 18,6 Mio. € zugrundegelegt und so eine Basisgebühr von 8.550 € ermittelt. Davon hat sie je 500 € dafür abgezogen, daß zum einen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte und zum anderen der Aufwand für die Einarbeitung in die Ausschreibungsmaterie auf 3 zeitgleich anhängig gewesene Nachprüfungsverfahren verteilt werden konnte.

3.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die frühere Antragstellerin gegen die Höhe der Gebühr, soweit sie 5.000 € übersteigt. Sie ist der Auffassung, es sei "nicht unproblematisch, dass man eine am reinen Aufwand orientierte Gebühr ... nach einer Gebührenstaffel auf der Basis der jeweiligen Auftragssummen berechnet." Außerdem sei allein wegen der Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung eine Ersparnis in einer Größenordnung von 1.000 bis 1.500 € entstanden. Weiterhin sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß insgesamt 3 Nachprüfungsverfahren ein weitgehend identischer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

II.

Das Rechtsmittel, über das der Senat gemäß §§ 69 Abs. 1 Hs. 2, 120 Abs. 2 GWB ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.

1.

Über die Höhe der Gebühren nach § 128 Abs. 2 GWB entscheidet die Vergabekammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Der zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde (§ 116 Abs. 1 GWB) des Kostenschuldners berufene Vergabesenat darf die angefochtene Gebührenfestsetzung nur darauf überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft ist (OLG Naumburg v. 25.09.2003 - 1 Verg 11/03 m.w.N. in www.vergabedatenbank.de).

2.

Die Ermittlung der Basisgebühr von 8.550 € anhand der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührenstaffel ist frei von Ermessensfehlern.

a) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) "zur Deckung des Verwaltungsaufwandes" erhoben (§ 128 Abs. 1 GWB). Bei den Auslagen (z.B. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige) gilt das strikte Kostendeckungsprinzip, d.h. dem Kostenschuldner darf nur der Betrag in Rechnung gestellt werden, der tatsächlich verauslagt wurde. Bei den Gebühren (§ 128 Abs. 2 GWB) ist das in dieser Strenge nicht möglich, weil sich nicht exakt berechnen läßt, wieviel ein bestimmtes Verfahren den Staat gekostet hat. Deshalb tritt zu dem - für den konkreten Einzelfall in den Hintergrund tretenden - Kostendeckungsprinzip das Äquivalenzprinzip. Es bedeutet, daß zwischen der Gebühr für die Tätigkeit der Vergabekammer und dem Wert dieser Tätigkeit für die Beteiligten ein angemessenes Verhältnis bestehen muß (Summa in: jurisPK-VergR, § 128 GWB Rn. 4). Trotz des etwas mißverständlichen Wortlauts des § 128 Abs. 2 GWB ist somit, entsprechend der vergleichbaren Rechtslage im Kartellverfahren (vgl. § 80 Abs. 3 GWB), die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung für den Kostenschuldner Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung (BayObLG v. 20.01.2004 - Verg 21/03 m.w.N.; OLG Düsseldorf v. 07.01.2004 - VII-Verg 55/02; beide in Juris).

b) Es ist folglich - auch aus Gründen der Transparenz und im Interesse einer Gleichbehandlung der Beteiligten aller Nachprüfungsverfahren - nicht zu beanstanden (so schon OLG Düsseldorf v. 06.10.2003 - VII-Verg 33/03 inwww.vergabedatenbank.de), daß die Vergabekammer die (Basis-)Gebühr mit Hilfe einer Tabelle, die vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Nachprüfungsgegenstands abstellt und einen durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand zugrunde legt (Lausen, VergabeR 2003, 527, 528), aus dem - von der Beschwerdeführerin der Höhe nach nicht in Frage gestellten - Auftragswert von rund 18,6 Mio. € ermittelt hat.

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Vergabekammer Rheinland-Pfalz keine eigene Gebührentabelle entwickelt, sondern ihrer Gebührenbemessung die Gebührenstaffel der Vergabekammern des Bundes zugrundegelegt hat. Da der verfahrensbezogene Personal- und Sachaufwand nicht wesentlich davon abhängt, in welchem Bundesland eine Vergabekammer ihren Sitz hat bzw. ob sie in Vergabeverfahren des Bundes oder eines den Ländern zuzuordnenden Auftraggebers tätig wird, ist diese Verfahrensweise im Interesse einer bundeseinheitlichen Praxis sogar wünschenswert (wenn auch rechtlich nicht geboten; siehe OLG Naumburg v. 24.03.2003 - Verg 1/03 in Juris).

3.

Bei der Festsetzung der Gebühr auf 7.550 € ist ebenfalls kein Ermessensfehler feststellbar.

a) Allein der Umstand, daß in einem Vergabeverfahren mehrere Nachprüfungsanträge gestellt wurden, rechtfertigt nicht den Schluß, der durchschnittliche personelle und sachliche Aufwand für den Einzelfall sei dadurch merklich reduziert worden. Die Einarbeitung in die Ausschreibungsunterlagen findet im regelmäßig unter Berücksichtigung der konkreten und individuell vom einzelnen Bieter erhobenen Rügen statt. Deshalb entsteht für die Vergabekammer bei jedem Verfahren ein neuer gesonderter Aufwand. Nur wenn die von verschiedenen Bietern erhobenen Rügen alle denselben vergaberechtlichen Verstoß betreffen, kann im Einzelfall eine andere Beurteilung geboten sein (BayObLG v. 13.04.2004 - Verg 5/04 in Juris). Daß dies hier der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wenn die Vergabekammer vor diesem Hintergrund dem Umstand, daß sie sich nur einmal mit dem Gegenstand der Ausschreibung vertraut machen mußte, mit einem Abschlag von 500 € Rechnung getragen hat, kann dies nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

b) Es ist auch nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, daß die Vergabekammer wegen der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung "nur" 500 € abgezogen hat. Der weitaus größte, von der Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB abgedeckte Aufwand (wie Einarbeitung in den Sach- und Streitstand, Vorbereitung der Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten und Abfassung der schriftlichen Entscheidungsgründe) fällt regelmäßig außerhalb der mündlichen Verhandlung an. Zusätzliche Kosten entstehen in erster Linie aus den - entsprechend Nr. 9005/1 der Anlage 1 zum GKG nicht als Auslagen gesondert umlagefähigen - Aufwandsentschädigungen für die an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Beisitzer, die allerdings im Regelfall deutlich unter 500 € liegen.

III.

Das GWB enthält keine Regelung über die Kosten des Verfahrens nach Anfechtung einer Kostenfestsetzung. Die sonst im Beschwerdeverfahren übliche entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 91 f. ZPO wäre hier unpassend, weil sich keine verfahrensbeteiligten Parteien gegenüberstehen. Vielmehr geht es um die Frage, ob das "Gericht erster Instanz" die der Staatskasse zustehende Gebühr dem Gesetz entsprechend festgesetzt hat. Deshalb ist eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 8 (früher § 5 Abs. 6) GKG sachgerecht (Senatsbeschl. v. 01.04.2004 - 1 Verg 3/04 in Juris).

Ende der Entscheidung

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