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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: 1 W 283/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 348
ZPO § 339
ZPO § 339 Abs. 1
ZPO § 340
ZPO § 340 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 341 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 341 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 233
ZPO § 238 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 182
ZPO § 176
ZPO § 209
ZPO § 211
ZPO § 187
ZPO § 694 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 338
ZPO § 97 Abs. 1
Leitsatz:

Eine Klageerwiderung im schriftlichen Verfahren kann nicht als Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn dem Beklagten bei Abfassung der Erwiderung das Versäumnisurteil nicht bekannt war.


Geschäftsnummer: 1 W 283/00 13 O 195/99 LG Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

wegen Kreditforderung,

hier: Einspruch gegen Versäumnisurteil.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel

am 20. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den - unter Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages - seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verwerfenden Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhob gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung eines Kredites. Das Landgericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an und gab, nachdem der Beklagte nicht reagiert hatte, der Klage am 8. November 1999 durch Versäumnisurteil statt. Dieses Urteil wurde dem Beklagten mit Rechtsmittelbelehrung am 18. November 1999 (durch Niederlegung) zugestellt. Am Tage zuvor, aber bereits nach Abfertigung der Zustellungsverfügung durch die Gerichtskanzlei, ging beim Landgericht per Fax ein Schriftsatz der inzwischen vom Beklagten beauftragten Prozessbevollmächtigten ein, mit welchem diese anzeigten, dass der Beklagte sich gegen die Klage verteidigen wolle, den Antrag stellten, die Klage abzuweisen, und hinzufügten, dass die Klageerwiderung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleibe (dem Fax folgte am nächsten Tag der Originalschriftsatz). Mit Verfügung vom 18. November 1999 ließ der Vorsitzende der Kammer den Prozessbevollmächtigten des Beklagten formlos eine Kopie des Versäumnisurteils zur Kenntnis zukommen. Mit einem beim Landgericht am 26. November 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 24.11.1999 erbaten die Anwälte des Beklagten, wegen Erkrankung des Sachbearbeiters "die Frist zur Klageerwiderung" um zwei Wochen zu verlängern. Nachdem ihnen daraufhin der Kammervorsitzende "die Frist zur Einspruchsbegründung" bis zum 15. Dezember 1999 verlängert hatte, begehrten sie aus anderen Gründen "nochmals die Frist zur Einspruchsbegründung" zu verlängern, was ihnen antragsgemäß mit Verfügung vom 13. Dezember 1999 bis zum 5.1.2000 gewährt wurde. An diesem Tage ging schließlich die "Begründung der Anträge" beim Landgericht ein.

Daraufhin beraumte der unterdessen gemäß § 348 ZPO als Einzelrichter zuständig gewordene Berichterstatter Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem er den Parteien mitteilte, dass ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. November 1999 bislang nicht zur Akte gelangt sei. Der hierzu vom Richter nochmals befragte Beklagtenvertreter bestätigte dies und erklärte, dass von seiner Seite "kein ausdrücklicher Einspruch" eingelegt worden sei. Das nahm der Richter zum Anlass zu Protokoll festzustellen, dass der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Versäumnisurteil bereits entschieden sei.

Mit einem weiteren am gleichen Tage - 15. März 2000 - gefertigten Schriftsatz traten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dieser Rechtsauffassung des Gerichts entgegen, legten im Einzelnen dar, warum aus Rechtsgründen der seinerzeitige Antrag auf Klageabweisung vom 17. November 1999 im Wege der Auslegung oder Umdeutung als Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu behandeln sei, und beantragten zugleich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Daraufhin erließ das Landgericht noch am gleichen Tage den nunmehr angefochtenen Beschluss, mit welchem es den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 8.11.1999 als unzulässig - wegen Versäumung der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO - verwarf, wobei es den Schriftsatz vom 15. März 2000 als Einspruch wertete, während es die Verteidigungsanzeige vom 17.11.1999 im Sinne eines Einspruchs schon deshalb nicht für undeutbar hielt, weil zum Zeitpunkt der Anzeige dem Beklagten bzw. seinen Bevollmächtigten überhaupt noch nicht bekannt gewesen sei, dass ein Versäumnisurteil ergangen war. Zugleich stellte das Landgericht in den Gründen des Beschlusses fest, dass "kein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar" sei. Gegen diese Entscheidung(en) wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, der die Klägerin entgegentritt.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den - einen angenommenen Einspruch - verwerfenden Beschluss ist nach § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass gegen das am 18. November 1999 zugestellte Versäumnisurteil vom 8. November 1999 innerhalb der zwei Wochen betragenden Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) kein wirksamer Einspruch eingegangen ist.

Zwar läge keine Versäumung der Einspruchsfrist vor, wenn man die Verteidigungsanzeige des Beklagten vom 17. November 1999 als Einspruch ansehen würde. Das verbietet sich aber, ungeachtet der übrigen an eine Einspruchsschrift nach § 340 ZPO zu stellenden Anforderungen, schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Fassung des Schriftsatzes vom 17. November 1999 weder der Beklagte persönlich noch seine Prozessbevollmächtigten von dem einen Tag später erst zugestellten Versäumnisurteil Kenntnis hatten und daher schon aus logischen Gründen eine Umdeutung der Verteidigungsanzeige in eine Einspruchsschrift ausscheidet.

Auch sämtliche der Verteidigungsanzeige folgenden Schriftsätze des Beklagten enthalten keine Erklärung, dass gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werde (§ 340 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ZPO). Das hat der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin vom 15. März 2000 ausdrücklich eingeräumt (Bl. 100 GA). Zudem hat er auch nach Hinweis und eigener Feststellung des Fehlens einer solchen Einspruchsschrift im Sinne von § 340 ZPO keine Veranlassung gesehen, einen förmlichen "Einspruch" nachzuholen (selbst in der Beschwerdeschrift ist eine derartige Erklärung, wie sie § 340 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, nicht enthalten).

Die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO ist aber selbst dann versäumt, wenn man zugunsten des Beklagten mit dem Landgericht in großzügiger, aber vertretbarer Weise den Schriftsatz des Beklagten vom 15. März 2000 - neben dem eigentlichen Anliegen der Umdeutung der Verteidigungsanzeige zugleich hilfsweise - als Einspruchsschrift auslegt (wobei der Einzelrichter diesen Schriftsatz schon vor dessen aktenkundig gemachten Eingang, "16. März 2000", Bl. 102 GA, zur Kenntnis bekommen haben muss, geht man davon aus, dass das Beschlussdatum vom 15. März 2000 zutrifft). Denn die Versäumnisfolge des § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch nicht durch die Gewährung eines etwaigen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt. Das Landgericht hat auch insoweit im Ergebnis zu Recht in weiterer ebenfalls zugunsten des Beklagten vorgenommener Auslegung des Schriftsatzes vom 15. März 2000 als Antragsschrift keine Wiedereinsetzungsgründe gesehen und jedenfalls in den Gründen seines Beschlusses ein unterstelltes Wiedereinsetzungsgesuch, das nach herrschender Meinung im Falle eines schriftsätzlichen Rechtsbehelfs keiner ausdrücklichen Formulierung bedarf (u.a. BGH NJW 1975, 928) erkennbar gemäß § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 ZPO abgelehnt.

Soweit sich der Beklagte mit seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2000 auch gegen die Gründe dieses Beschlusses wehrt, entnimmt der Senat hieraus auch eine zugleich eingelegte gemäß § 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des - unterstellten - Wiedereinsetzungsantrages (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 20. Auflage, Rn. 17 zu § 238). Auch diese sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Im Einzelnen:

1.

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil begann gemäß § 339 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 182 ZPO mit der Niederlegung des Versäumnisurteils vom 8. November 1999 am 18. November 1999 am Postamt des Wohnortes des Beklagten in Fürstenzell (Bl. 25 R GA). Die Zustellung ist wirksam erfolgt.

Zwar müssen gemäß § 176 ZPO Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. Das gilt grundsätzlich von dem Augenblick an, in dem der Prozessbevollmächtigte seine Bestellung angezeigt, also auch dann, wenn er sich erst kurz vor dem Beginn der Zustellung bestellt hat (OLG Hamm NJW 1962, 641). Die Zustellung muss auch dann an den Prozessbevollmächtigten einer Partei erfolgen, wenn sie schon vor Bestellung durch die Geschäftsstelle verfügt war, die Verfügung aber erst gemäß §§ 209, 211 ZPO nach Eingang der Bestellung durch die Kanzlei ausgeführt worden ist (OLG Köln NJW 1983, 460 sowie Zöller-Stöber, ZPO 20. Auflage, Rn. 7 zu § 176).

Eine solche Konstellation entspricht aber nicht dem Streitfall. Hier hatten sich zwar die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit jenem Fax vom 17. November 1999 ordnungsgemäß bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Zustellungsverfügung vom 11. November 1999 ausweislich des Abvermerks (Bl. 18 GA) schon ausgeführt worden, nämlich einen Tag zuvor, am 16. November 1999. Infolgedessen war die noch an den Beklagten persönlich bewirkte Zustellung vom 18. November 1999 korrekt, abgesehen davon, dass spätestens mit der formlosen Zusendung des Versäumnisurteils an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein eventueller Zustellungsmangel nach § 187 ZPO geheilt gewesen wäre.

Der Beklagte wurde ausweislich des Aufdrucks auf der Postzustellungsurkunde (Bl. 25 GA) auch ordnungsgemäß über Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil belehrt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist lief somit am 2. Dezember 1999 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt ist beim Landgericht keine Einspruchsschrift im Sinne von § 340 ZPO eingegangen. Auch der Schriftsatz vom 24.11.1999, mit welchem die Prozessbevollmächtigten des Beklagten um eine Fristverlängerung für die Klageerwiderung bitten, enthält keinerlei Hinweis, dass hiermit zugleich ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil verbunden sei.

2.

Die mit dem Klageabweisungsantrag verbundene Verteidigungsanzeige vom 17.11.1999 ist weder als Einspruch auszulegen noch in einen Einspruch entsprechend § 140 BGB umzudeuten. Der Senat vermag der - soweit ersichtlich, allein - vom OLG Braunschweig vertretenen Ansicht (FamRZ 1995, 237) nicht zu folgen, wonach ein Schriftsatz, in dem sich ein Beklagter in Unkenntnis eines inzwischen gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils gegen die Klage verteidige, im Wege der Umdeutung als Einspruch zu behandeln sei. Er steht vielmehr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss und der Mehrheitsmeinung in Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Standpunkt, dass sich eine Umdeutungsmöglichkeit schon wegen des Mangels der Kenntnis von dem Versäumnisurteil, gegen welches sich der Beklagte angeblich wehren will, verbietet und mangels eines Anfechtungswillens auch eine Auslegung der Verteidigungsanzeige als Einspruchsschrift ausscheidet (vgl. BAG NJW 1971, 1479; LG Leipzig MDR 1996, 418; AG Dortmund MDR 1992, 413; Baumbach/Lauterbach/AlberS/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, Rn. 6 2. Absatz - zu § 340; Zugehör NJW 1992, 2261; Zöller-Herget, ZPO, 20. Auflage, Rn. 4 zu § 340). Dem steht auch weder ein Vergleich mit der gesetzlichen Regelung des § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Mahnverfahren entgegen, wonach ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen einen inzwischen ergangenen Vollstreckungsbescheid zu behandeln ist, noch das freilich durch den Klageabweisungsantrag erkennbare Bedürfnis eines Beklagten, dem Klagebegehren alle ihm gebotenen rechtlichen Möglichkeiten entgegensetzen zu wollen. Zwar ist es allgemeine und auch vom Senat stets vertretene, bei aller Beachtung notwendiger Formvorschriften gebotene Auffassung, dass einem Rechtssuchenden - auch im Hinblick auf sein Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 1673) - nach Möglichkeit großzügig zu begegnen und seinen erkennbaren Rechtsbehelfen, soweit es das Gesetz zulässt, nicht aus engherziger Förmelei von vornherein der Erfolg zu versagen ist. Deshalb ist es in der Tat auch mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbar, einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil allein deshalb als unzulässig oder als nicht eingelegt anzusehen, weil die Erklärung, Einspruch einlegen zu wollen, in der Einspruchsfrist unzulänglich formuliert ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 1635, 1636).

Voraussetzung für eine Umdeutung eines Schriftsatzes, wie hier der Verteidigungsanzeige, in eine Einspruchsschrift ist aber immer, dass keine Zweifel am Einspruchswillen des durch das Versäumnisurteil Verurteilten bestehen. Genau das Gegenteil ist aber der Fall, wenn - wie vorliegend - schon aus der Datenabfolge eindeutig hervorgeht, dass ein Beklagter gar nicht weiß, dass die Klage schon Erfolg gehabt hat, nämlich durch ein (Versäumnis-)Urteil beschieden wurde. Hier kann man, entgegen dem Oberlandesgericht Braunschweig, schon aus logischen Gründen auch nicht mit dem mutmaßlichen Willen eines Beklagten operieren, "sich gegen ein etwa ergangenes Versäumnisurteil" durch Einspruch zur Wehr setzen zu wollen.

Im Übrigen verbietet sich die vom Beschwerdeführer gewünschte Umdeutung auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit von Prozesshandlungen. Würde man das Klarheitsgebot für die Fälle der Erfordernisse einer Einspruchsschrift nach § 340 ZPO hintanstellen, weil man ja wisse, dass sich der Beklagte "auf irgendeine Weise" gegen die Klage verteidigen wolle, bestünde die Gefahr, dass mit dieser Aufweichung der Formvorschrift des § 340 ZPO mit der Zeit auch der Rechtsgrundsatz in Frage gestellt wird, dass ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nicht unter einer Bedingung bzw. eventualiter eingelegt werden darf.

Mit dem Verbot der Umdeutung einer in Unkenntnis eines Versäumnisurteils verfassten Verteidigungsanzeige in eine Einspruchsschrift wird einem Beklagten auch nicht etwa sein Recht beschnitten, sich noch immer gegen eine Verurteilung erfolgreich zu wehren. Denn ihm oder seinem Prozessbevollmächtigten bleibt es unbenommen, eine Einspruchsschrift innerhalb der gesetzlichen Frist des § 339 ZPO nachzureichen oder im Falle der Fristversäumnis von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches Gebrauch zu machen.

3.

Allerdings ist es, auch aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gründen, geboten, den vom Landgericht - entgegen dem Willen des Beklagten, hilfsweise zu seinen Gunsten - als Einspruchsschrift gewerteten Schriftsatz vom 15. März 2000 zugleich unter dem Gesichtspunkt eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 233 ZPO zu prüfen. Inwieweit und mit welchen Überlegungen das Landgericht dies getan hat, ist den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen. Im Ergebnis kommt der Senat indes zu der Auffassung, dass die Versäumung der Einspruchsfrist jedenfalls nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO war.

Zwar ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erstmalig im Termin vom 15. März 2000 durch den Hinweis und die Rückfrage des Richters erkannt hat, dass es an einem ausdrücklichen Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. November 1999 bislang fehlte. Dies hat er im Termin, wie ausgeführt, selbst eingeräumt.

Gleichwohl vermag diese Unkenntnis und auch nicht der ersichtliche Rechtsirrtum, die Verteidigungsanzeige stelle zugleich einen Einspruch nach § 340 ZPO dar, den Beklagten hinreichend zu entlasten.

Zwar kann nach dem Schriftwechsel des Kammervorsitzenden mit den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht übersehen werden, dass letztere jedenfalls seit der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30.11.1999 (Bl. 29 R GA), mit welcher die "Frist zur Einspruchsbegründung" verlängert wurde, offenbar der stillschweigenden Annahme waren, das Gericht habe die Verteidigungsanzeige vom 17.11.1999 bereits als "Einspruch" gewertet. Diese Annahme wird deutlich im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 9.12.1999, mit welcher "nochmals die Frist zur Einspruchsbegründung" zu verlängern, erbeten wird. Auch die darauf ergehende Verfügung des Kammervorsitzenden vom 13.12.1999 konnte freilich den Irrtum nähren, weil auch darin von einer "Frist zur Einspruchsbegründung" die Rede ist, so als sei also ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil bereits erfolgt.

Trotzdem kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf diesen Rechtsirrtum seiner Prozessbevollmächtigten berufen. Denn auch wenn die gerichtlichen Verfügungen vom 30.11. und 13.12.1999 durch den inhaltlichen bzw. Formulierungs-Lapsus nicht ganz korrekt waren, enthob dies die Anwälte des Beklagten nicht der sorgfältigen Eigenprüfung, was für ihren Mandanten zu veranlassen sei, nachdem sie durch die Zusendung der Kopie von dem Versäumnisurteil Kenntnis erhalten hatten. Denn nur in wenigen Einzelfällen (zum Beispiel bei einer missverständlichen Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht oder wenn ein Berufungsgericht verkannt hat, dass in der Berufungsbegründung auch wirksam die Berufungseinlegung nachgeholt worden ist) kommt bei Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in Betracht, sofern der entsprechende gerichtliche Fehler zu einem zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat (vgl. u.a. BGH NJW 1992, 1700, 1981, 576, 1996, 930 und 1995, 1095/97 sowie Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, Rn. 23 zu § 233, Stichwort "Rechtsirrtum"). Grundsätzlich aber ist eine Partei gehalten, sich über die Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln selbst zu informieren (BGH FamRZ 1992, 300). Sie kann daher entsprechende eigene Versäumnisse nicht auf das Gericht abwälzen, wenn dieses - wie etwa im vorliegenden Fall - sich lediglich einen lapsus linguae hat zuschulden kommen lassen. Dies gilt insbesondere für den Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Rechtsanwaltes, dessen Prüfungsdefizite sich eine Partei anrechnen lassen muss. Im Streitfall hätte daher der mit der Sache befasste Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich mindestens durch Rückfrage bei seinem Mandanten vergewissern müssen, ob dieser gegen das ihm durch Niederlegung zugestellte Versäumnisurteil bereits selbst Einspruch eingelegt habe, und im Übrigen zu aller Sicherheit auf jeden Fall innerhalb der Einspruchsfrist den förmlichen Einspruch gegen das Versäumnisurteil selbst erklären bzw. wiederholen müssen. Nichts davon ist vorliegend geschehen.

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben nicht einmal im Schriftsatz vom 15. März 2000 oder in der Beschwerdeschrift irgendwelche Gründe dargelegt, die, unabhängig von dem Umdeutungsversuch, hätten eine Erklärung geben können, warum der förmliche Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil unterblieben ist.

III.

Nach alledem hat das Landgericht den Einspruch des Beklagten, als welchen es gemäß §§ 338, 340 ZPO den Schriftsatz vom 15. März 2000 ausgelegt hat, zu Recht als verspätet behandelt und deshalb gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobenen Sach- und Rechtsgründe führen auch nach Prüfung eines unterstellten Wiedereinsetzungsgesuches wegen der verschuldeten Fristversäumnis nicht zum Erfolg. Das Versäumnisurteil vom 8. November 1999 hat damit Bestand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Urteilsspruch, dessen Beseitigung das Beschwerdeverfahren letztlich zum Ziel hatte.

Ende der Entscheidung

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