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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 1 W 334/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
Wird die Klage gegen einen anderen als den bisherigen Beklagten gerichtet, liegt ein Parteiwechsel vor und dem Kläger sind die dem früheren Beklagten entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 W 334/06

in dem Rechtsstreit

wegen: Amtshaftung

hier: Kosten der ausgeschiedenen Beklagten. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trueson und die Richter am Oberlandesgericht Rüll und Dr. Itzel

am 21. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der früheren Beklagten, der Ortsgemeinde F..., wird der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. April 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der früheren beklagten Ortsgemeinde F... zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe:

Die Klägerin hat zunächst die Ortsgemeinde F... wegen einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht (Amtshaftungsanspruch) vor dem Amtsgericht Bitburg in Anspruch genommen.

Nach entsprechenden Hinweisen durch die Beklagte und das Amtsgericht hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit und der nicht gegebenen Passivlegitimation (Amtshaftungsanspruch, § 68 Abs. 2 Gemeindeordnung) hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 die Klage gegen die Verbandsgemeinde I... gerichtet, wobei sie diese als "neue Beklagte" angesehen und bezeichnet hat. Nach der Zustellung an die neue Beklagte und entsprechender Verweisung an das Landgericht Trier hat dieses durch den angefochtenen Beschluss den Antrag, "der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen", soweit die Klage gegen die Ortsgemeinde F... zurückgenommen wurde, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der früheren Beklagten mit dem Ziel, "der Klägerin die Kosten der Beklagten zu 1. aufzuerlegen". Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30. Mai 2006 nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde der früheren Beklagten hat in der Sache Erfolg. Es handelt sich vorliegend um einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite. In diesem Fall ist die frühere Beklagte, die Ortsgemeinde F..., aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und die jetzige Beklagte, die Verbandsgemeinde I..., ist die neue - alleinige - Beklagte geworden. In diesem Fall sind die dem früheren Beklagten entstandenen (außergerichtlichen) Kosten durch Beschluss dem Kläger unter entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen (so wohl einhellige Auffassung: vgl. nur Zöller-Greger, § 263, Rdnr. 23, § 269, Rdnr. 19 a, Musielak-Forste, § 263, Rdnr. 14, 18 - jeweils m.w.z.N.). Die infolge der teilweisen Klagerücknahme ganz ausscheidende beklagte Ortsgemeinde hat auch Anspruch auf einen sofortigen Kostentitel, der hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten auch sofort möglich ist (Zöller-Greger, § 269, Rdnr. 19 a). Über die darüber hinausgehenden Verfahrenskosten wird in der abschließenden Entscheidung zu befinden sein.

Nach allem ist die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Klägerin die der Ortsgemeinde F... entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, nachdem die Klage sich nunmehr ausschließlich gegen die Verbandsgemeinde I... richtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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