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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 1 W 519/01
Rechtsgebiete: BauGB, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 228
BauGB § 241
BauGB § 241 Abs. 2
BauGB § 221 Abs. 1
BRAGO § 34 Abs. 2
ZPO § 286
ZPO § 104
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1

Entscheidung wurde am 16.11.2001 korrigiert: Leitsatz eingefügt
In Baulandsachen kann eine Beweisgebühr nach § 34 Absatz 2 BRAGO auch dann anfallen, wenn zur Klärung streitigen Vorbringens der Beteiligten ein in den Verwaltungsakten befindliches Gutachten vom Gericht genutzt und zur Überzeugungsbildung herangezogen wird.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 W 519/01 (Baul)

in der Baulandsache

betreffend die Entschädigungsfestsetzung für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Flurstück-Nr. 2671 "Ackerland am dreieckigen Stein" in der Gemarkung

hier: Kostenfestsetzung (Beweisgebühr).

Der Baulandsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krämer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel

am 17. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 5. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 197 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Die Beteiligte zu 3) wendet sich gegen die Festsetzung einer Beweisgebühr durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Das Landgericht Frankenthal hat ausweislich der Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 18. Mai 2001 die zwischen den Beteiligten umstrittene Festsetzung des Bodenpreises, die Höhe der Entschädigung (6,50 DM bzw. 5 DM/qm) nach und unter Verwertung des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 22. Dezember 1997, das Teil der vorgelegten Verwaltungsakten war, entschieden. Auf Anfrage des Rechtspflegers hat die Baulandkammer weiterhin bestätigt, dass das Gutachten zu Beweiszwecken verwertet wurde (Vermerk vom 3. Juli 2001, Bl. 42 d. A.). Daraufhin hat der Rechtspfleger eine Beweisgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt.

2. Hiergegen richtet sich die gemäß §§ 221 Abs. 1, 228 BauGB, 104, 567 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3), die in der Sache allerdings keinen Erfolg hat. Das Landgericht ist in dem hier vorliegenden Baulandverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beweisgebühr nach § 34 Abs. 2 BRAGO entstanden ist.

Zwar ist der Beteiligten zu 3) zuzugeben, dass die bloße Kenntnisnahme und Verwertung der von den Verwaltungsbehörden vorgelegten Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der dort herrschenden, fast einhelligen Meinung keine Beweisgebühr auslöst (vergl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 1996 -11 A 12058/95- sowie Gerold, Schmidt, v. Eicken, Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 34 Rdnr. 22).

Jedoch liegt der hier zu entscheidende Einzelfall der Kostenfestsetzung im Rahmen eines Baulandverfahrens anders. Das Baulandverfahren richtet sich grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung § 241 BauGB. Der Amtsermittlungsgrundsatz findet im Gegensatz zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkte Anwendung, § 241 Abs. 2 BauGB (s. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, BauGB, § 221 Rdnr. 10 ff). Dominieren demnach die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung in dem hier vorliegenden Baulandverfahren, dann gilt, dass streitiges Vorbringen der Parteien/Beteiligten nur über eine Beweisaufnahme zu einer Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO in dem einen oder anderen Sinne führen kann. Nur so, durch Beweisaufnahme kann streitiges Vorbringen der Beteiligten geklärt werden. Benutzt nun das Gericht, gerade zur Klärung der Streitfrage, ein Gutachten, dann erhebt es Beweis und die Beweisgebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 BRAGO fällt an, gleich ob das Gutachten sich bereits in mit oder ohne Beweisbeschluss beigezogenen oder vorgelegten Akten befindet oder erst eingeholt wird (vergl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, BauGB, § 221 Rdnr.5, Riedel, Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, § 34 Rdnr. 14).

Nach allem ist in dem hier vorliegenden Baulandverfahren die Verwertung des Gutachtens zur Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen und damit beweisbedürftigen Frage der Höhe des Bodenpreises, mithin zur Überzeugungsbildung des Gerichts erfolgt; das Gericht hat durch Beweisaufnahme die strittige Frage geklärt und demnach ist eine Beweisgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) angefallen.

Das Landgericht hat zu Recht diese Beweisgebühr in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat demnach in der Sache keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 221 Abs. 1 BauGB, 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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