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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: 1 W 631/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 888
ZPO § 569
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 793
ZPO § 888 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 97 Abs. 1
BGB § 259 Abs. 1
Leitsatz:

Zu einer ordnungsgemäßen, nachprüfbaren Rechnungslegung im Rahmen einer Grundstücksverwaltung gehört auch die Vorlage von Belegen für die Einnahmen und Ausgaben.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 W 631/00 2 O 80/99 LG Mainz

in dem Rechtsstreit

wegen Verwalterhonorar,

hier: Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel

am 5. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. August 2000 - in der Fassung des Beschlusses vom 7. September 2000 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet, falls er nicht bis zum 1. November 2000 der Gläubigerin gegenüber bezüglich seiner Tätigkeit für die Verwaltung des Grundstückes Straße 30 ab 1. Juli 1998 gemäß gerichtlichen Vergleich des Landgerichts Mainz vom 25. November 1999 (Az.: 2 O 80/99) Rechnung gelegt habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der neben formellen Verfahrensrügen im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht sei insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als es nicht berücksichtigt habe, dass er neben der mit einem Brief vom 22. Januar 2000 verbundenen Auflistung von Entnahmen (Bl. 332, 333 GA) der Gläubigerin diverse detaillierte Unterlagen über die einzelnen Kontobuchungen zur Verfügung gestellt habe. Diese Anlagen hat er mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2000 zu den Prozessakten gereicht, wovon die Gläubigerin Kopien erhalten hat. Die Gläubigerin tritt der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht gegen die Vergleichsverpflichtung verstoßen zu haben, nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 9. Oktober und 20. November 2000 entgegen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, insbesondere den Text des streitgegenständlichen Vergleiches (Bl. 314 GA) verwiesen.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach §§ 569, 577 Abs. 2, 793 ZPO zulässig, führt in der Sache selbst jedoch nicht zum Erfolg.

Die angefochtene Zwangsgeldmaßnahme, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 888 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet und der keine Androhung vorauszugehen brauchte, ist zu Recht ergangen und besteht auch derzeit noch zu Recht. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner vom Landgericht abweichenden Beurteilung.

Der Schuldner (Kläger des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens) hat sich in dem Vergleich vom 25. November 1999 unter Ziffer 4. der Verpflichtung unterworfen, bis zum 31. Januar 2000 Rechnung "bezüglich seiner Tätigkeit für die Grundstücksverwaltung" (gemeint ist das Anwesen Straße 30) "ab 1. Juli 1998" zu legen. Dieser Verpflichtung ist er bislang noch nicht hinreichend nachgekommen.

Zwar hat der Schuldner, spätestens im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage der entsprechenden Blätter der einzelnen Kontobuchungen des Verwalterkontos für die Zeit vom 9. Juli 1998 bis 15. Januar 2000, die von der Gläubigerin als unzureichend monierten Unterlagen vom 22. Januar 2000 (Bl. 332, 333 GA) ergänzt. Diese für den geforderten Rechenschaftsbericht erforderlichen Kontenblätter sind für die Frage, ob der Schuldner den Titel erfüllt hat, auch im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigungsfähig, weil die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 570 ZPO). Dennoch reichen diese Unterlagen für einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht nicht aus.

Was unter einer gehörigen Rechnungslegung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 259 Abs. 1 BGB i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. f.v. BGH NJW 1982, 573; 1993, 2244 und 1995, 2699 sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Rz. 23, 24 zu §§ 259 ff. BGB m.w.N.). Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass jedenfalls in Fällen vorliegender Art, in denen nämlich "Belege erteilt zu werden pflegen", der Schuldner die über die Einnahmen und Ausgaben Auskunft gebende Rechnungslegung mit Belegen zu versehen hat. Denn ohne diese Belege kann die Gläubigerin die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Rechnungslegung nicht hinreichend überprüfen. An ihnen fehlt es hier. Der Schuldner kann sich auch nicht mit Erfolg der Pflicht zur Vorlage der Belege dadurch entziehen, dass er die Vorlage von einer Kostenvorschusszahlung durch die Gläubigerin abhängig macht.

Ist zudem anerkannt, dass eine nichtgehörige Erfüllung einer Nichterfüllung gleichkommt, hindert die Teilerfüllung nicht die Zwangsgeldfestsetzung.

Der Senat tritt dem Landgericht auch in der Auslegung der Ziffer 5 des Vergleiches bei. Dieser Fall der von den Parteien vorgesehenen Streitschlichtung durch einen vereidigten Buchprüfer ist noch nicht eingetreten, weil es derzeit nicht um einen "Streit bezüglich der Rechnungslegung", also einen den Inhalt der Rechnungslegung selbst betreffenden Streit, sondern um die Frage geht, ob der Schuldner überhaupt seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nachgekommen ist. Ohne Belege könnte ein vereidigter Buchprüfer ohnedies nicht die Richtigkeit der Rechnungslegung prüfen.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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