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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 1271/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StPO § 268 a Abs. 3
StPO § 409 Abs. 1 S. 2
StPO § 462 a Abs. 1
1. Beim Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. S. 1 Nr. 1 StGB muss die unterbliebene Belehrung keine Berücksichtigung finden.

2. Für die Rechtmäßigkeit des Bewährungswiderrufs nach Ablauf der Bewährungszeit kommt es auf die Frage, von wem die zeitliche Verzögerung zu vertreten ist, nicht an, solange der Verurteilte kein Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs bilden konnte.


Geschäftsnummer: 1 Ws 1271/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Beschluss

In der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Landfriedensbruchs hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 22. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 14. September 2001 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte hielt sich zumindest von Anfang 1994 an mit Unterbrechungen in Deutschland auf. Er trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

Das Amtsgerichts Mainz verurteilte ihn am 6. Dezember 1994, rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1994, wegen einer am 24. Februar 1994 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM.

Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15. Dezember 1995, rechtskräftig seit dem 23. Dezember 1995, wurde er wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in sieben Fällen, von denen die letzte Tat am 27. Juni 1995 begangen worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 5. Oktober 1999 erlassen.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 10. September 1996, rechtskräftig nach Einspruchsrücknahme seit dem 23. Oktober 1996, wurde er wegen eines am 10. Juni 1996 begangenen besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs (§ 125 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Strafbefehl und der Bewährungsbeschluss wurden dem Verurteilten, der sich seit dem 11. Juni 1996 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mainz befand, am 23. September 1996 mit schriftlicher Belehrung gemäß § 409 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 268 a Abs. 3 StPO zugestellt. Beigefügt war eine Übersetzung des Strafbefehls, des Bewährungsbeschlusses und der Bewährungsbelehrung in die serbokroatische Sprache (Bl. 149, 156, 165 - 170 d.A. 302 Js 17090/96 - 22 Cs).

Nach Aufhebung des Haftbefehls am 24. Oktober 1996 wurde der Verurteilte in Abschiebehaft genommen und am 12. November 1996 nach B. abgeschoben.

In der Folgezeit lebte er in den Niederlanden, wo er Asylantrag stellte. Spätestens Mitte Juli 1999 reiste er wieder nach Deutschland ein, wo er am 19. Juli 1999 erneut eine Straftat verübte:

Bei seinem Aufenthalt in einer Gaststätte in M. war er zusammen mit einem Mittäter auf einen Gast aufmerksam geworden, der einen Bargeldbetrag von mindestens 3.500 DM mit sich führte. Als dieser und ein Begleiter die Gaststätte verließen und sich zu ihrem Fahrzeug begaben, folgten sie ihnen, stoppten den im Anfahren begriffenen PKW, indem sie sich als Polizeibeamte ausgaben, und forderten von den beiden Insassen Geld und den Fahrzeugschlüssel. Nach Übergabe eines Portmonaies mit 10 bis 15 DM Inhalt und des Fahrzeugschlüssels schlugen beide auf das Opfer, das nach ihrer Kenntnis weiteres Bargeld bei sich hatte, ein, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Sie wurden von der von Nachbarn verständigten Polizei festgenommen.

Der Verurteilte wurde dieserhalb durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 11. November 1999, das seit dem 8. März 2000 rechtskräftig ist, wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Vom 20. Juli 1999 bis zur Rechtskraft des Urteils am 8. März 2000 hatte er sich in Untersuchungshaft befunden, die zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogen worden war. Dort verbüßte er sodann Strafhaft. Am 20. März 2000 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal verlegt und am 10. Oktober 2000 abgeschoben, nachdem von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a Abs. 1 StPO abgesehen worden war. Nach erneuter Rückkehr nach Deutschland verbüßte er den Strafrest vom 27. März 2001 bis zum 2. Oktober 2001 in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal.

Bereits mit Verfügung vom 6. Oktober 1999 hatte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 10. September 1999 beantragt, weil der Verurteilte Mitte Juli 1999 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 widerrief das Amtsgericht Mainz die Strafaussetzung wegen illegaler Einreise des Verurteilten und Verstoßes gegen die im Bewährungsbeschluss erteilte Zahlungsauflage. Diese Entscheidung hob das Landgericht Mainz auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten durch Beschluss vom 2. Februar 2000 wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Mainz zurück.

Obwohl sich der Verurteilte seit dem 8. März 2000 in Strafhaft befand und deshalb nach § 462 a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer für den Bewährungswiderruf zuständig war, widerrief das funktionelle unzuständige Amtsgericht Mainz mit Beschluss vom 30. August 2000 gestützt auf die neuerliche und inzwischen rechtskräftig abgeurteilte Straftat vom 19. Juli 1999 die Strafversetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl vom 10. September 1996. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Landgericht Mainz diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. November 2000 unter Hinweis auf die mittlerweile gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf, wobei es die Auffassung vertrat, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal sei gegeben.

Nachdem der Verurteilte im März 2001 nach seiner Abschiebung wieder eingereist und zur Verbüßung des Strafrestes in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal aufgenommen worden war, widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal mit Beschluss vom 21. Mai 2001 die Strafaussetzung wegen der Straftat vom 19. Juli 1999, Verstoßes gegen die Zahlungsauflage des Bewährungsbeschlusses und illegaler Einreise des Verurteilten. Auf dessen sofortige Beschwerde hob das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken den Beschluss am 31. Juli 2001 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal auf, weil nach seiner Auffassung die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz gegeben sei, in der der Verurteilte ab Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 11. November 1999 zunächst Strafhaft verbüßte.

Mit Beschluss vom 14. September 2001 widerrief schließlich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl wegen der innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftat vom 19. Juli 1999. Gegen diesen dem Verteidiger am 17. September 2001 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der Bewährungswiderruf sei nahezu zwei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit nicht mehr zulässig. Außerdem habe es an jeglicher Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung gefehlt.

II.

Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz war zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung berufen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des 1. Strafsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. Juli 2001 an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 140 ff d.A.). Abweichend hiervon ist die Aktenkundigkeit der für den Widerruf maßgeblichen Umstände allerdings nicht aus dem ersten Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 26. Oktober 1999 herzuleiten; denn der Widerruf war in jener Entscheidung nicht auf die neuerliche Tat vom 19. Juli 1999, sondern einen Verstoß gegen das Ausländergesetz durch illegale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und Verstoß gegen die Zahlungsauflage des Bewährungsbeschlusses gestützt. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mainz vom 9. August 1999 lag dem die Bewährungsaufsicht führenden Amtsgericht Mainz spätestens am 29. September 1999 vor (s. Bl. 31 R d.A.), so dass die für den Widerruf maßgeblichen Umstände seither aktenkundig waren und ein "Befasstsein" des erkennenden Gerichts vorlag, das mit Rechtskraft des Urteils am 8. März 2000 auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz überging (vgl. Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1997 - 2 Ws 668/97 -).

2.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 10. September 1996 im Ergebnis zu Recht widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb der bis 22. Oktober 1999 laufenden Bewährungszeit erneut und in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist. Durch die Begehung eines Verbrechens hat er gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 56 f Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB). Die inzwischen erfolgte vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 11. November 1999 stellt keinen Umstand dar, der die Sozialprognose nunmehr wieder günstig beeinflusst haben könnte. Der Verurteile hat bereits zahlreiche Straftaten begangen. Zwei Freiheitsstrafen waren ihm in der Vergangenheit zur Bewährung ausgesetzt worden, ohne dass ihn dies von der Begehung neuerlicher Taten abhalten konnte. Selbst die Verbüßung von Untersuchungshaft in vorliegender Sache hat ihn nicht beeindrucken können.

a)

Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist der Verurteilte mit Zustellung des Strafbefehls gemäß §§ 409 Abs. 1 S. 2, 268 a Abs. 3 StGB über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung, die Dauer der Bewährungszeit, die ihm erteilten Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung belehrt worden. Der schriftlichen Belehrung war auch eine Übersetzung in die serbokroatische Sprache beigefügt.

Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, ergäbe sich daraus entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Grund, von dem Widerruf abzusehen. Die Belehrung nach §§ 268 a Abs. 3, 409 Abs. 1 S. 2 oder 453 a Abs. 1 StPO ist keine materielle Voraussetzung des Widerrufs (BVerfG StV 92, 283; OLG Düsseldorf VRS 91, 115; OLG Zelle NJW 58, 1009 f). Ist sie unterblieben oder unvollständig erteilt worden, so ist dies im Rahmen der Beurteilung der Intensität und der Beharrlichkeit eines Weisungs- oder Auflagenverstoßes i.S.d. § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB von Bedeutung (OLG Düsseldorf a.a.O.). Bei dem Widerrufsgrund nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, wie er hier vorliegt, muss die unterbliebene Belehrung keine Berücksichtigung finden. Der Begriff der Bewährung ist ein allgemein verständlicher Begriff, wobei auch ohne Belehrung im Einzelnen jedermann mit "Bewährung" die sichere Vorstellung verbindet, ab sofort keine Straftat mehr begehen zu dürfen, ohne mit Konsequenzen für die Bewährung rechnen zu müssen (BVerfG a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als es sich hier bei der Anlasstat um ein Verbrechen gehandelt hat.

b)

Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit bereits am 22. Oktober 1999 abgelaufen ist. Eine Frist, innerhalb derer der Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit auszusprechen ist, sieht das Gesetz nicht vor. Der Widerruf ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit, wenn auch zeitlich nicht unbeschränkt, zulässig. Er hat jedoch während einer angemessen Frist zu erfolgen, wobei für die Frage der Angemessenheit der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes maßgeblich ist (OLG Koblenz VRS 72, 288, 289 = DAR 87, 93 f; Senat vom 15. Oktober 1997 - 1 Ws 649/97 -; Tröndle/Fischer StGB, 50. Auflage, § 56 f Rdn. 2 a; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Auflage, § 56 f Rdn. 13; LK-Gribbohm, StGB, 11. Auflage, § 56 f Rdn. 47, alle m.w.N.). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei für die Frage der Schutzwürdigkeit des Verurteilten auch die Art und Schwere der neuerlichen Tat zu berücksichtigen ist (Hamm NStZ 84, 363; OLG Köln StV 98, 211 f). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, den Verurteilten über die Entscheidung der Widerrufsfrage zu lange in Ungewissheit zu belassen.

Gegen diese Grundsätze verstößt der Widerruf hier nicht. Der Verurteilte konnte nicht darauf vertrauen, dass seine erneute schwerwiegende Vorsatztat, die einen Verbrechenstatbestand erfüllte, ohne Einfluss auf die Widerrufsfrage bleiben würde. Ihm war bereits bei der mündlichen Anhörung durch das Amtsgerichts Mainz am 9. August 2000 der auf die neuerliche Straftat gestützte Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2000 bekannt gegeben worden. Zwar liegen zwischen der am 8. März 2000 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 11. November 1999 und der Bekanntgabe des darauf gestützten Widerrufsantrag fünf Monate. Unter Berücksichtigung der Schwere der neuerlichen Tat konnte der Verurteilte in dieser Zeit aber kein Vertrauen bilden, auch die Tat vom 19. Juli 1999 wurde ein Widerruf der Strafversetzung nicht gestützt werden. Das gilt auch für die Folgezeit. Der am 13. Juli 2000 beantragte, auf die vorgenannte Tat gestützte Widerruf erfolgte aus rein formalen Gründen nicht zeitnah. Durch die in der Beschwerdeinstanz wegen Unzuständigkeit aufgehobenen Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 30. August 2000 und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal vom 21. Mai 2001 - zuvor war der Verurteilte infolge seiner Abschiebung am 10. Oktober 2000 bis zum 27. März 2001 unerreichbar - ist in der Sache der Widerruf der Strafaussetzung ausgesprochen worden, so dass der Verurteilte schlechterdings kein Vertrauen bilden konnte, ein Bewährungswiderruf werde nicht erfolgen. Die Verteidigung beanstandet zwar zu Recht, dass dem Verurteilten in dem angefochtenen Beschluss vorgehalten worden ist, für die zeitliche Verzögerung des Bewährungswiderrufs durch Rechtsmitteleinlegung verantwortlich zu sein. Solange der Verurteilte kein Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs bilden konnte, kommt es auf die Frage, von wem die zeitliche Verzögerung zu vertreten ist, aber nicht entscheidend an.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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