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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 133/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 203
StPO § 4
1. Steht wie vorliegend der bestreitenden Einlassung lediglich die belastende Aussage eines anderen Angeklagten gegenüber, sind auch nahe liegende Motive einer möglichen Falschbeschuldigung, insbesondere die Erwartung einer Milderung der eigenen Strafe oder eines sonstigen Vorteils, in die Überlegungen mit einzubeziehen.

2. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Analyse seiner Aussage zu.

3. Der von der Staatsanwaltschaft gemäß ihrer Abschlussverfügung vom 16. Oktober 2002 eingeschlagene, vom Gesetz zwar nicht vorgesehene, grundsätzlich jedoch zulässige Weg (vgl. BGH NStZ 1996, 447), Anklage zur Strafkammer des Landgerichts zu erheben, um eine Verbindung dieser Sache mit dem dort gegen den Täter M. bereits anhängigen Verfahren zu erreichen, kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt werden.

Dem Senat bleibt daher nur die Möglichkeit, das Hauptverfahren vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu eröffnen.


Geschäftsnummer: 1 Ws 133/03 8002 Js 18452/00 - 1 KLs StA Trier

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

hier: Eröffnung des Hauptverfahrens

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 27. März 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 2002 aufgehoben.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Trier vom 16. Oktober 2002 wird mit folgenden Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen:

Tatmehrheitlich zur Beihilfe ist der Angeklagte weiter hinreichend verdächtig, sich eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat, verschafft zu haben, um sich zu bereichern.

- Insgesamt anzuwendende Strafvorschriften: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 259 Abs. 1, 27, 53 StGB -

3. Das Hauptverfahren wird vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - in Trier eröffnet.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last (§ 465 Abs. 1 StPO entsprechend).

Gründe:

Entgegen der Auffassung der Strafkammer, die auf die gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung erhobenen Anklage die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, liegt für die angeklagte Tat hinreichender Tatverdacht gemäß § 203 StPO vor.

Er folgt in tatsächlicher Hinsicht aus der von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel angeführten Aussage vom 16. August 2000 des gesondert angeklagten Erpressungstäters M., der im vorliegenden Verfahren die rechtliche Stellung eines Zeugen besitzt.

Die zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung herangezogene Erwägung der Strafkammer, seine Angaben würden durch keine sonstigen Umstände gestützt, wohingegen die bestreitende Einlassung des Angeklagten in sich nachvollziehbar sei und keine Widersprüche aufweise, beschreibt nur die spezielle Beweiskonstellation von Aussage gegen Aussage, die zwar an die Beweiswürdigung besondere Anforderungen stellt, jedoch nicht von vornherein einer Überführung des Angeklagten entgegensteht. Die Entscheidung, welchen Angaben in dieser Beweissituation zu folgen ist, ist unter umfassender Einbeziehung und Würdigung aller dafür bedeutsamen Umstände zu treffen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14; Indizien 2; § 267 Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6 f). Steht wie vorliegend der bestreitenden Einlassung lediglich die belastende Aussage eines anderen Angeklagten gegenüber, sind auch nahe liegende Motive einer möglichen Falschbeschuldigung, insbesondere die Erwartung einer Milderung der eigenen Strafe oder eines sonstigen Vorteils, in die Überlegungen mit einzubeziehen (BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2; BtMG § 29 Beweiswürdigung 7; BGH StV 2000, 243, 244 m.w.N.). Auch wenn die vollumfängliche Abwägung der auf die Richtigkeit der einen oder anderen Aussage hindeutenden Gesichtspunkte erst in der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann, spricht die Bewertung der wesentlichen Glaubwürdigkeitskriterien nach Aktenlage derzeit eher für als gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M.

1.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Analyse seiner Aussage zu (vgl. BGH StV 2000 a.a.O.):

Die Schilderung der Tatbeteiligung des Angeklagten betrifft zwar gemessen am Umfang und Inhalt der gesamten Aussage ein nur nebensächliches Geschehen. Der Schwerpunkt der Aussage liegt auf dem Eingeständnis von insgesamt sechs Banküberfällen, an denen der Angeklagte nur in einem Fall, nämlich an der ersten Tat vom 4. Juli 1997 zum Nachteil der B. Volksbank in Trier, beteiligt gewesen sein soll. Die Angaben sind jedoch insgesamt ausführlich und detailliert, wobei die Detailgenauigkeit der Aussage zu den Teilnahmehandlungen des Angeklagten und die der Darstellung des eigentlichen Tatgeschehens nicht zusammenhanglos nebeneinander steht, sondern dergestalt miteinander verflochten ist, dass der Detailreichtum des einen Teils zugleich auch den des anderen Teils begründet (vgl. BGH StV 2000 a.a.O., m.w.N.).

Weiter spricht die Entstehung der den Angeklagten belastenden Aussage für ihre Richtigkeit. Der Zeuge M. war, nachdem er vom Vernehmungsbeamten nach der Quelle seiner Erkenntnisse zu den räumlichen Gegebenheiten in der B. Volksbank befragt worden war, zunächst nicht bereit, den Angeklagten als Informanten zu nennen. Erst nachdem er auf sein Verlangen hin Gelegenheit hatte, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu halten, entschloss er sich, die Teilnahmehandlungen des Angeklagten preiszugeben. Dabei ist seine Schilderung bei allem Detailreichtum ersichtlich frei von Übertreibungen oder Belastungseifer gewesen. So hat er angegeben, dass er dem Angeklagten nach dem Überfall aus der Beute zwar Devisen im Wert von 10.000 - 15.000 DM übergeben, ihm außerdem mehrfach Bargeldbeträge und Barschecks zugewendet habe, dieser aber zu keinem Zeitpunkt Geld von ihm gefordert hätte.

Letztlich ist auch kein Motiv ersichtlich, das den Zeugen M. zu einer Falschbelastung veranlasst haben könnte. Mit seiner Aussage hat er sich durch das Eingeständnis von insgesamt sechs Banküberfällen in erster Linie selbst und zwar in ganz erheblichem Umfang belastet. Gemessen daran stellt die geschilderte Beteiligung des Angeklagten eine untergeordnete Nebensächlichkeit des Gesamtgeschehens dar, die das Ausmaß des eigenen Verschuldens nicht verringerte. Zwar konnte der Zeuge berechtigterweise davon ausgehen, dass die Abgabe eines freiwilligen Geständnisses später im Urteil zu einer deutlichen Strafmilderung führen wird. Diesen Vorteil hätte er sich jedoch schon dann versprechen können, wenn er nur das eigentliche Tatgeschehen eingeräumt, auf die Preisgabe des den Angeklagten betreffenden Randgeschehens oder auf die Nennung dessen Namens aber verzichtet hätte. In Anbetracht der dargestellten Entstehungsweise seiner Aussage und der Zurückhaltung, mit der er den Angeklagten belastet hat, liegt schließlich auch die Annahme fern, der Zeuge könnte ihn wegen des Zerwürfnisses im Frühjahr 1998 im Zusammenhang mit dem Börsenprogramm "Tai Pan" aus Feindseligkeit und Rache der Wahrheit zuwider mit in seine strafbaren Machenschaften einbezogen haben.

Nach alledem spricht die Analyse seiner Aussage jedenfalls nach Aktenlage dafür, dass der Zeuge mit seiner Schilderung der Tatbeteiligung des Angeklagten real Erlebtes wiedergegeben und insoweit wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Das Verweigern weiterer Angaben über die Aussage vom 16. August 2000 hinaus, das die Kammer als Grund gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ins Feld führt, vermag dieses vorläufige Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Verhalten des Zeugen findet eine schlüssige Erklärung darin, dass er gemäß polizeilichem Vermerk vom 21. August 2000 nur einen Tag nach seiner Vernehmung, am 17. August 2000, in einem anderen Verfahren wegen zweier weiterer Banküberfälle schon zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden war. Dass er anschließend keine Bereitschaft mehr verspürt hat, sich wegen der sechs Banküberfälle im vorliegenden Verfahren freiwillig noch weiter als ohnehin schon geschehen zu belasten, ist im Hinblick auf die ihm letztlich drohende Gesamtstraferwartung ohne weiteres verständlich.

2.

Die Angaben des Zeugen werden zudem in einigen zentralen Punkten gestützt durch die Einlassung des Angeklagten selbst, die im Übrigen keineswegs so widerspruchsfrei ist, wie es die Kammer in ihrer Entscheidung annimmt.

So hat der Angeklagte eingeräumt, vom Zeugen M. tatsächlich Geld und Barschecks erhalten zu haben. Neben einem Betrag von 1.000 DM als Aufwendungsersatz für eine Flugreise in die Schweiz hat er eigenen Angaben gemäß "maximal" zwei Barschecks über ca. 500 DM erhalten, für die er einmal "intensive telefonische Kontakte wegen der vorzunehmenden Spekulationsgeschäfte des M." (Aussage vom 13. September 2000, S. 5), ein anderes Mal Hilfeleistungen "bei der Einrichtung der sehr schwierigen Technik zu Hause" (Aussage vom 13. September 2000, S. 6) als Zahlungsgrund angegeben hat. Den Empfang von zwei Barschecks über jeweils 500 DM hat der Angeklagte nochmals in der über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassung (Schriftsatz vom 31. Oktober 2000) bestätigt und hier "das Einrichten des PCs des Herrn M." als Begründung angeführt (S. 8). Obwohl er in Abrede stellt, mit dem Zeugen M., wie dieser behauptet, privat verkehrt zu haben, hat er in Einklang mit dessen Angaben zugegeben, ihn auch zu Hause aufgesucht zu haben. Während er in seiner polizeilichen Vernehmung am 13. September 2000 mehrfach (S. 6, 11, 12) betont hat, dass dies drei Mal der Fall gewesen sei, zieht er sich in der von seinem Verteidiger zu den Akten gereichten Einlassung (Schriftsatz vom 31. Oktober 2000) auf die Erklärung zurück, er habe sich nur ein einziges Mal in der Wohnung des Zeugen aufgehalten, und zwar um sich dort das Computerprogramm "Tai Pan" anzuschauen (S. 6).

3.

Die die B. Volksbank in Trier betreffenden Kenntnisse von der räumlichen Ausstattung der Bank, dort angebrachten Sicherheitsvorkehrungen sowie der Erzielbarkeit einer hohen Beute bei geringem Risiko, die er dem Zeugen M. weitergegeben haben soll, kann der Angeklagte selbst dann besessen haben, wenn er bei diesem Geldinstitut niemals beruflich tätig oder dort Kunde gewesen ist. Entsprechende Informationen (der Angeklagte selbst bezeichnet sie als "Belanglosigkeiten", "Phrasen" und "Schwachsinn") kann er auch aus sonstigen in der Bankenbranche zur Verfügung stehenden Quellen, wie z.B. allgemeingültigen Sicherheitsstandards, Geschäftsberichten, Organisations- und Betriebsanalysen, erlangt haben. Dafür spricht, dass gerade die "Blendwand" aus Schließfächern vor dem Tresorraum keine spezielle Sicherheitseinrichtung der B. Volksbank in Trier ist, sondern, wie sich aus der Schilderung des Zeugen M. zu Tat Nr. 5 zum Nachteil der B. H.-Volksbank in S. ergibt, im Übrigen vom Angeklagten selbst ausdrücklich hervorgehoben wird (Verteidigerschriftsatz vom 31. Oktober 2000, S. 5), auch bei anderen Banken anzutreffen ist.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind die vom Angeklagten an den Zeugen angeblich weitergegebenen Kenntnisse aber kein Allgemeinwissen ohne besonderen berufsspezifischen Inhalt. Sie mögen einem Bankkaufmann geläufig sein, keineswegs jedoch jemandem, der mit dem Betriebsablauf in einer Bank nicht näher vertraut ist. Dass der Zeuge M. sich die Informationen bei entsprechendem Willen durch aufmerksame Besichtigung der Bankräumlichkeiten und Beobachtung des Betriebsablaufs in der Niederlassung möglicherweise selbst hätte verschaffen können, schließt den Angeklagten als tatsächliche Erkenntnisquelle im konkreten Fall nicht aus.

4.

Aus der Aussage des Zeugen M. ergibt sich auch ein mögliches Beihilfemotiv des Angeklagten. Der Zeuge hat vom geplanten Aufbau eines gemeinsamen Investmentgeschäfts in L. im Jahre 1987 berichtet, in dem der Angeklagte die Kundenbeschaffung übernehmen und der - mit 130.000 DM verschuldete - Zeuge die finanziellen Einlagen stellen sollte. Sollte der Plan nicht von vornherein scheitern, musste der Angeklagte ein Interesse daran besessen haben, dass der Zeuge schnellstmöglich zu Geld gelangt, um die ihm zugedachte Aufgabe übernehmen zu können. Die guten finanziellen Verhältnisse, in denen der Angeklagte zur Tatzeit gelebt hat, sind kein tragendes Indiz gegen seine Tatbeteiligung. Der Angeklagte hat nach den Angaben des Zeugen M. diesem gegenüber zu keinem Zeitpunkt Forderungen nach Beteiligung an der Raubbeute gestellt, so dass eine unmittelbare Bereicherung als Grund für eine Beihilfe nicht in Rede steht.

II.

1.

Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen M. unterstellt, sind die Handlungen des Angeklagten rechtlich zum einen als Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 27 StGB zu werten. Die dem Zeugen erteilten Informationen zur Durchführbarkeit und zu den Beuteaussichten eines Überfalls auf die B. Volksbank haben ihn in seinem Tatentschluss bestärkt, dieses Geldinstitut zu berauben. Darin liegt eine Tatbeteiligung zumindest in Form der so genannten psychischen Beihilfe (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 27 Rdn. 2 und 6 m.w.N.). Nach dem Inhalt seiner angeblichen Hinweise und dem Hintergrund, vor dem sie erteilt worden sind - erörtert wurde die schlechte finanzielle Situation des Zeugen M. - ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten auch klar gewesen ist, damit einen Überfall des Zeugen auf die Bank zu fördern, so dass er hinreichend wahrscheinlich mit dem auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt hat.

2.

Nach dem im konkreten Anklagesatz aufgenommenen Sachverhalt ist der Angeklagte tatmehrheitlich einer Hehlerei hinreichend verdächtig (vgl. dazu Tröndle/Fischer a.a.O. § 259 Rdn. 26). Ausgehend von den Angaben des Zeugen M. ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er vom Zeugen Devisen im Wert von 10.000 - 15.000 DM aus der Raubbeute in Kenntnis ihrer Herkunft angenommen und sich diese damit i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB verschafft hat.

Mit einer entsprechenden Ergänzung des abstrakten Anklagesatzes und einer Vervollständigung der anzuwendenden Strafvorschriften ist die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zuzulassen.

III.

Zur Ahndung der Anklagevorwürfe reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts aus (§ 24 Abs. 2 GVG). Vor dem dortigen Schöffengericht (§ 28 GVG) ist das Hauptverfahren zu eröffnen.

Der von der Staatsanwaltschaft gemäß ihrer Abschlussverfügung vom 16. Oktober 2002 eingeschlagene, vom Gesetz zwar nicht vorgesehene, grundsätzlich jedoch zulässige Weg (vgl. BGH NStZ 1996, 447), Anklage zur Strafkammer des Landgerichts zu erheben, um eine Verbindung dieser Sache mit dem dort gegen den Täter M. bereits anhängigen Verfahren zu erreichen, kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt werden. Denn ob eine Verbindung sachgerecht, im gegebenen Verfahrensstand überhaupt noch möglich ist, kann nur das in dem schon anhängigen Verfahren tätige Gericht beurteilen, dessen Entscheidung auch von Zweckmäßigkeitserwägungen und Gesichtspunkten der Prozessökonomie abhängt. Dem Senat bleibt daher nur die Möglichkeit, das Hauptverfahren vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 - 1 Ws 986/02 -). Der Weg zu einer Verfahrensverbindung wird damit nicht verstellt. Er steht weiterhin über § 4 StPO offen.

Ende der Entscheidung

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