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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 1400/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a I 1
StPO § 462 a I
1. Befasst mit der Sache im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Gericht bei Entscheidungen, die nur auf Antrag ergehen, zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tätig werden musste. Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ). Dass das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf nicht getroffen hat, ist für die Frage des Befasstseins ohne Bedeutung.

2. Der Zuständigkeitswechsel nach § 462 a Abs. 1 StPO tritt auch dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bereits vor Beginn der Vollstreckung mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte. Das "Befasstsein" hindert den Übergang der Zuständigkeit nur im Verhältnis zwischen den Strafvollstreckungskammern, nicht gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs.


Geschäftsnummer: 1 Ws 1399, 1400/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In der Strafvollstreckungssache

gegen

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchten Diebstahls

hier: Widerruf zweier Strafaussetzungen zur Bewährung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 5. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 11. Oktober 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Frage des Widerrufs der dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 18. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 1399/01 , an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 1400/01 fallen der Staatskasse zur Last, die auch die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist - neben früheren Verurteilungen - seit 1996 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1.

Durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 18. Juni 1996 2113 Js 34846/95 = 110 VRs 10867/96 , rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 28. September 1999 wurde die Bewährungszeit wegen neuerlicher Straftaten, die zu den zu Ziff. 2. und 3. genannten Verurteilungen geführt hatten, um ein Jahr verlängert.

2.

Am 16. März 1999, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Koblenz in dem Verfahren 2060 Js 31552/98 = 110 VRs 5660/99 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall (Tatzeit: 14. Mai 1998) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung ihm auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3.

Durch Urteil desselben Gerichts vom 17. Mai 1999 2060 Js 34750/98 = 110 VRs 8163/99 , rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 2. Juli 1998) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

4.

Mit Beschluss vom 29. November 1999 2060 Js 31552/98 , rechtskräftig seit dem 11. Dezember 1999, bildete das Amtsgericht Koblenz aus den Einzelfreiheitsstrafen der zu Ziff. 2. und 3. genannten Urteile eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, die es bis zum 16. Mai 2002 zur Bewährung aussetzte.

5.

Durch Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 10. Mai 2000 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Oktober 2000 150 Js 20051/99 , rechtskräftig seit dem 9. April 2001, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Tatzeit: 15. September 1999) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

6.

Der Haftdatenmitteilung der Justizvollzugsanstalt Koblenz vom 21. August 2001 (Bl. 99 BH zu Ziff. 1) i.V.m. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 26. Juni 2000 (Bl. 49 BH zu Ziff. 1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. August 2001 2010 Js 25504/00 wegen eines am 20. April 2000 begangenen Diebstahls, offensichtlich unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafe von 12 Monaten aus der zu Ziff. 5. genannten Verurteilung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden ist.

Am 23. Juli 2001 stellte sich der Verurteilte auf Ladung der Staatsanwaltschaft Meiningen in dem zu Ziff. 5. genannten Verfahren zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt Wittlich. Am 2. August 2001 wurde er in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt Koblenz verlegt, wo er nunmehr die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat aus dem zu Ziff. 6. genannten Urteil verbüßt.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich die durch Urteile des Amtsgerichts Koblenz vom 18. Juni 1996 und 16. März 1999 (v.g. Ziff. 1. und 2.) bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung gestützt auf die oben Ziff. 5. mitgeteilte Verurteilung widerrufen.

Gegen diesen dem Verurteilten am 12. Oktober 2001 zugestellten Beschluss hat er am 18. Oktober 2001 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat hinsichtlich des Widerrufs der durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. März 1999 bewilligten Strafaussetzung vollen und hinsichtlich des Widerrufs der durch Urteil desselben Gerichts vom 18. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zumindest vorläufigen Erfolg.

1.

Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich war zur Entscheidung in der Sache berufen. Gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist für Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in die der Verurteilte zum Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Befasst mit der Sache im Sinne der Vorschrift ist das Gericht bei Entscheidungen, die nur auf Antrag ergehen, zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht (BGH NStZ 96, 23). Bei Entscheidungen, die wie vorliegend die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung von Amts wegen ergehen, ist für das Befasstsein des Gerichts der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tätig werden musste. Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ).

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 und der in einem Vermerk vom 14. September 2001 geäußerten Auffassung des Vorsitzenden der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz (siehe Bl. 105 BH zu I 1) kann das Befasstsein nicht aus der Übersendung der Ablichtungen der Urteile des Amts- und Landgerichts Meiningen sowie des Thüringer Oberlandesgerichts hergeleitet werden. Diese Urteile sind am 22. Juni 2001 (siehe Bl. 56 BH zu I 1) bei der Staatsanwaltschaft Koblenz eingegangen. Diese hat daraufhin die Bewährungshefte betreffend die oben I 1, 2 und 4 mitgeteilten Verurteilungen mit Verfügung vom 26. Juni 2001 beim Amtsgericht Koblenz angefordert (siehe Bl. 55, 56 BH zu I 1 und Bl. 13 BH zu I 2 und 4). Beide Bewährungshefte gingen am 6. Juli 2001 (siehe Bl. 55 R BH zu I 1) bei der Staatsanwaltschaft Koblenz ein, die mit Verfügung vom 1. August 2001 (siehe Bl. 85 R BH zu I 1) in beiden Bewährungssachen Widerruf beantragte. Der Antrag ging am 2. August 2001, dem Tag der Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Wittlich in die Justizvollzugsanstalt Koblenz, beim Amtsgericht Koblenz ein. Dass dieses vor dem 2. August 2001 Kenntnis von der unter Ziff. I 5 genannten Verurteilung gehabt hätte, lässt sich beiden Bewährungsheften nicht entnehmen. Kenntnis hatte das Amtsgericht insoweit lediglich von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 8. Dezember 1999, die am 24. Dezember 1999 zu dem Bewährungsheft betreffend die den I 2 genannte Verurteilung gelangt war (Bl. 6 BH zu I 2). Ausweislich der Anklageschrift hatte der Verurteilte die ihm vorgeworfene Tat nicht eingeräumt. Da die Anklageschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt, war sie als Grundlage zur Überzeugungsbildung von der Begehung einer neuerlichen Tat ungeeignet. Es ist deshalb zumindest zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt Tatsachen bekannt waren, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen konnten.

Den Widerruf möglicherweise begründende Tatsachen wurden jedenfalls mit Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 26. Juni 2000 in dem Verfahren 2010 Js 25504/00 (siehe I 6) beim Amtsgericht Koblenz spätestens am 4. August 2000 (siehe Bl. 47 R BH zu I 1) bekannt. Aus der Anklageschrift ergab sich, dass der Verurteilte die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt hatte. Seit diesem Tag hätte das Amtsgericht Koblenz als das nach § 453, 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO damals zuständige Gericht in der Widerrufssache tätig werden können. Dass es eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nicht getroffen hat, ist für die Frage des Befasstseins ohne Bedeutung.

Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Widerrufsentscheidungen besteht nur solange, bis diejenige der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 StPO gegeben ist, wenn also die Strafvollstreckung noch nicht begonnen hat. Mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Strafvollstreckung wurde ausschließlich die Strafvollstreckungskammer sachlich und funktional zuständig. Der Zuständigkeitswechsel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn wie hier bereits vor Beginn der Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte (BGHSt 26, 187, 189; 30, 189, 192). Das "Befasstsein" hindert den Übergang der Zuständigkeit nur im Verhältnis zwischen den Strafvollstreckungskammern, nicht gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs (BGHR StPO, § 462 a Abs. 1, Befasstsein 2). Der Verurteilte ist am 23. Juli 2001 zur Strafvollstreckung in die Justizvollzugsanstalt Wittlich aufgenommen worden, so dass seit diesem Tag die Zuständigkeit der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich begründet war. Dem steht nicht entgegen, dass diese Strafvollstreckungskammer erst am 24. September 2001 und damit erst nach der am 2. August 2001 erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Koblenz Kenntnis von der Widerrufssache erlangt hat. Die Absicht einer Verlegung ändert an der durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Wittlich begründeten Zuständigkeit der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier nichts (BGHSt 38, 63, 65).

Infolge der Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO ist diese Strafvollstreckungskammer auch für andere Widerrufsentscheidungen zuständig.

2.

Die angefochtene Entscheidung kann in der Sache keinen Bestand haben.

a)

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. März 1999 (I 2) ist rechtsfehlerhaft. Die durch dieses Urteil verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist in die durch den Beschluss desselben Gerichts vom 29. November 1999 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten einbezogen worden. Damit hat sie ihre Eigenständigkeit verloren. Der Bewährungswiderruf ging insoweit ins Leere.

Durch den nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss wurde erneut Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und eine neue Bewährungszeit in Lauf gesetzt (Tröndle/Fischer, StGB, 15. Aufl., § 56 f Rdnr. 3 a). Der Senat weist darauf hin, dass der Widerruf dieser Bewährung nur erfolgen kann, wenn die ihn rechtfertigende Tat nach Rechtskraft der neuen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bzw. zwischen Entscheidung und Rechtskraft (§ 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB) begangen wurde. Da die der Verurteilung durch das Amtsgericht Meiningen zugrunde liegende Tat bereits am 15. September 1999 verübt wurde, scheidet ein darauf gestützter Widerruf der durch Beschluss vom 29. November 1999 bewilligten Strafaussetzung aus. Die Strafvollstreckungskammer wird jedoch zu prüfen haben, ob die der Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz vom 16. August 2001 (siehe I 6) zugrunde liegende Tat den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt. Diese Tat soll sich am 20. April 2000 ereignet haben und fällt damit unproblematisch in die seit Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses am 11. Dezember 1999 bis zum 16. Mai 2002 laufende Bewährungszeit.

2.

Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer auch die durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 18. Juni 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung (gestützt auf die dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 10. Mai 2000 zugrunde liegende Tat) gemäß § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Diese Tat wurde nicht innerhalb der Bewährungszeit begangen. Die ursprünglich bestimmte Bewährungszeit, die mit Rechtskraft des Urteils (18. Juni 1996) begann, endete mit Ablauf des 17. Juni 1999. Zwar wurde die Bewährungszeit wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28. September 1999 um ein Jahr verlängert. Die Tat vom 15. September 1999 hat der Verurteilte aber erst nach Ablauf der Bewährungszeit und noch vor Erlass des die Bewährungszeit verlängernden Beschlusses und damit nicht in der Bewährungszeit begangen (Tröndle/Fischer a.a.0. § 56 f Rdnr. 3 a; Düsseldorf StV 94, 482 m.w.N.).

Demgegenüber fällt die dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. August 2001 zugrunde liegende Tat (Tatzeit: 20. April 2000) in die Zeit nach Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 28. September 1999 und vor Ablauf der Bewährungszeit am 17. Juni 2000.

Grundsätzlich darf das Beschwerdegericht den Widerrufsgrund nach § 56 f StGB austauschen, wenn es dem Verurteilten vorher rechtliches Gehör gewährt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 453 Rdnr. 14; Düsseldorf MDR 83, 68). Eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache (§ 309 Abs. 2 StPO) ist jedoch nicht veranlasst. Da die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier noch über die Frage des Widerrufs der durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 29. November 1999 bewilligten Strafaussetzung zu entscheiden haben wird und eine unterschiedliche Beurteilung der Frage, ob sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Sozialprognose geändert hat, vermieden werden soll (dieser Gedanke liegt auch der Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO zugrunde), war die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage des Widerrufs der dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 18. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung, einschließlich der Kosten des den Widerruf dieser Strafaussetzung betreffenden Beschwerdeverfahren, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. März 1999 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung folgt die Kostenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

Ende der Entscheidung

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