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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 1424/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 229 I 2
StPO § 229 IV 1
StPO § 28 II
1. Die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist prozessual überholt, wenn die Aussetzung schlechterdings nicht mehr revidiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn infolge der Aussetzung eine faktische Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die die nach § 229 StPO zulässigen Unterbrechungszeiträume überschritten und somit zur Folge hat, daß mit der Hauptverhandlung auf jeden Fall von neuem begonnen werden muß.

2. War die Beschwerde gegen die Aussetzung zum Zeitpunkt ihrer Einlegung noch nicht prozessual überholt, ist sie nach Eintritt der Überholung ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären.

3. Die Eigenschaft als erkennender Richter i. S. v. § 28 II 2 StPO verliert der Richter auch dann nicht, wenn es infolge überlanger Unterbrechung oder Aussetzung zu einer neuen Hauptverhandlung kommt, an der er wieder mitzuwirken hat.


Geschäftsnummer: 1 Ws 1423 und 1424/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Beschluss

In der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

hier: Aussetzung der Hauptverhandlung und Richterablehnung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 22. November 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 2001, durch den die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist, ist erledigt.

2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Oktober 2001, durch den die Ablehnung von Mitgliedern dieser Kammer als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 8. Mai 2001 hat die Strafkammer die am 25. Februar 1999 begonnene Hauptverhandlung ausgesetzt.

Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Entscheidung gerichtete, am 26. Mai 2001 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Angeklagten überhaupt zulässig war. Sie ist jedenfalls prozessual überholt, da die Maßnahme aus Rechtsgründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann.

Gemäß § 229 Abs. 1 und 2 StPO darf die Hauptverhandlung nur bis zu 10 Tage und unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Prozessjahr zweimal und in den folgenden Prozessjahren jeweils einmal bis zu 30 Tagen unterbrochen werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ist von Neuem zu beginnen (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO). Im dritten Prozessjahr hatte noch keine 30-tägige Unterbrechung stattgefunden. Nach der letzten Unterbrechung gemäß § 229 Abs. 2 StPO zwischen dem 29. Mai und dem 29. Juni 2000 war mehr als 10 Tage verhandelt worden, so dass die Strafkammer nach dem 85. Hauptverhandlungstag am 8. Mai 2001 eine 30-tägige Unterbrechung hätte eintreten lassen können. Diese Frist war zwar bei Einlegung der Beschwerde gegen die Aussetzung noch nicht abgelaufen, so dass die Strafkammer der Beschwerde noch hätte abhelfen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Mit Ablauf der 30-Tagesfrist stand fest, dass mit der Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen ist. Die Aussetzungsentscheidung kann schlechterdings nicht mehr korrigiert werden.

Da die Beschwerde zur Zeit ihrer Einlegung noch nicht prozessual überholt war, war sie durch Beschluss (ohne Kostenentscheidung) für erledigt zu erklären (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage vor § 296 Rdn. 17 m.w.N.; OLG Bremen MDR 63, 335).

2. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2001 hat die Strafkammer die Ablehnung des Kammervorsitzenden und des Berichterstatters als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Angeklagten ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, da die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft und deshalb nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann. Beide abgelehnten Richter sind berufen, an der nach Aussetzung neu durchzuführenden Hauptverhandlung mitzuwirken. Sie sind daher erkennende Richter i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO (OLG Düsseldorf MDR 87, 253; OLG Karlsruhe NJW 75, 458; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 28 Rdn. 6; KK-Pfeiffer, StPO, 4. Auflage § 28 Rdn. 3; LR-Wendisch, StPO, 25. Auflage § 28 Rdn. 12). Die Eigenschaft als erkennender Richter beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses, erstreckt sich alsdann auf das ganze Hauptverfahren und endet mit der Urteilsfällung (BGH NJW 52, 234; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; KK-Pfeiffer, a.a.O.; LR-Wendisch, a.a.O.). Unterbrechungen oder Aussetzungen lassen die Stellung als erkennender Richter unberührt (BGHSt 31, 15; LR-Wendisch, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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