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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 1507/01
Rechtsgebiete: StPO, RiStBV


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45
RiStBV § 142 I 2
1. Die nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung unterbliebene Aushändigung des Merkblatts gemäß Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 RiStBV ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Wiedereinsetzungsgrund.

2. Eine nachträgliche Umformulierung des Wiedereinsetzungsgrundes ist unzulässig.


Geschäftsnummer: 1 Ws 1507/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist und Verwerfung der Berufung ohne Hauptverhandlung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 17. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 2. November 2001 wird als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.

Die unterbliebene Aushändigung des Merkblatts gemäß Nr. 142 Abs. 1 S. 2 RiStBV begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei schwierigen Rechtsmittelbelehrungen (BVerfG NJW 1996, 1811 m.w.N.; OLG Köln NStZ 1997, 404) oder einer ersichtlich fehlenden Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten infolge äußerster Erregung nach Verkündung des Urteils (OLG Düsseldorf NStE StPO § 44 Nr. 26). Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Belehrung über die Möglichkeit der Berufung und die für ihre Einlegung einzuhaltende Frist betrifft einen einfachen Sachverhalt, der auch von einem juristisch ungebildeten Angeklagten ohne weiteres erfasst werden kann.

Dem angefochtenen Beschluss liegt entgegen der Auffassung des Angeklagten auch kein falscher Sachverhalt zugrunde. In der Antragsbegründung hat er eindeutig und unmissverständlich erklärt, die "umfangreiche Belehrung (aber) weder akustisch noch inhaltlich vollständig verstanden" zu haben. Diesen Vortrag hat die Strafkammer zutreffend gewürdigt. Der Versuch, der Entscheidung nachträglich durch eine Umformulierung des Wiedereinsetzungsgrunds den Boden zu entziehen, ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird nunmehr behauptet, der Angeklagte sei nach der mündlichen Rechtsmittelbelehrung der festen Überzeugung gewesen, diese richtig verstanden zu haben. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass er sie unbewusst akustisch und/oder inhaltlich missverstanden habe. Damit verneint er die zunächst angeführten Verständnisschwierigkeiten und weicht auf einen objektiven Wahrnehmungsfehler aus. Maßgeblich bleiben aber die Wiedereinsetzungsgründe, die mit der Antragsbegründung innerhalb der Antragsfrist vorgebracht werden (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO). Eine nachträgliche Geltendmachung anderer Gründe ist grundsätzlich ausgeschlossen (KK-Maul, StPO, § 45 Rdn. 8 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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