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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 161/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 ff.
StPO § 413 ff.
StPO § 414 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsatz:

Die Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig.


Geschäftsnummer: 1 Ws 161/00 3651 Js 007060/99 - 5 KLs - StA Mainz

In dem Sicherungsverfahren

gegen

H. C., geboren am 1. in B./A.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt M. K., wegen Körperverletzung u.a.

hier: Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 27. März 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Zeuginnen M. und O. wird der Beschluss der 5 A Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 23. Februar 2000 aufgehoben.

N. M. und M. O., beide wohnhaft in M, vertreten durch Rechtsanwälte R. und S., U. d. W., W. b. B., werden gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO als Nebenklägerinnen zugelassen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat mit Antragsschrift vom 23. September 1999 die Eröffnung des Sicherungsverfahrens vor dem Landgericht mit dem Ziel beantragt, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen. Sie legt ihm zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 9. Januar 1999 seine Ehefrau M. O. geschlagen, die Treppe des Hausflurs hinuntergestoßen und unter Vorhalt eines Messers mit dem Tode bedroht zu haben (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 241 StGB) sowie am 1. Februar 1999 seine Ehefrau und seine Mutter N. M. geschlagen und zur Herausgabe von Geld aufgefordert zu haben, wobei er seine Ehefrau mit einem Messer bedroht und geäußert habe, er werde sie umbringen (§§ 223, 255, 253, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB).

Die Zeuginnen O. und M. haben beantragt, als Nebenklägerinnen zum Verfahren zugelassen zu werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer den Antrag abgelehnt.

Dagegen richtet sich die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde der beiden Zeuginnen, die in der Sache Erfolg hat.

Der Senat schließt sich in der in Rechtsprechung und Schrifttum strittigen Frage, ob eine Anschlussbefugnis als Nebenkläger auch im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff StPO besteht, der Auffassung an, die eine solche Befugnis bejaht (ebenso OLG Frankfurt, NStZ 2000, 17; OLG Nürnberg, NJW 99, 3647; OLG Saarbrücken, NStZ 97, 453; OLG Hamburg, NJW 97, 1719; OLG Köln, NJW 93, 3279; LR-Hilger, vor § 395 StPO, Rdnr. 16; KK-Senge, § 395 StPO, Rdnr. 4; Kurth, NStZ 97, 1, 6; Gruhl, NJW 91, 1874).

Die vom Bundesgerichtshof in NJW 1974, 2244 mit der Begründung, die Nebenklage ziele ihrem Wesen nach auf eine Bestrafung des Täters ab, vertretene Gegenposition (ebenso OLG Hamm, StV 92, 460; OLG München, MDR 94, 402; Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 395 StPO, Rdnr. 5) kann nach der Verbesserung der Rechtsstellung des Nebenklägers durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 (BGBl. I, 2496) nicht mehr überzeugen. Ziel der Neuregelung war es insbesondere, dem durch bestimmte Straftaten Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Prozesssubjekt mit verfahrensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aktiv auf das Verfahren einwirken und sich gegen Verantwortungs- und Schuldzuweisungen durch den Täter wehren zu können. Dieser Gesichtspunkt gilt aber auch im Sicherungsverfahren (vgl. KK-Senge a.a.O.). Auch in diesem Verfahren kann es für den Verletzten von Interesse sein, einer Verschiebung der Tatverantwortung durch den - schuldunfähigen - Täter entgegenzutreten (vgl. OLG Köln a.a.O.). Außerdem wird das Tatopfer in aller Regel an einer Unterbringung des Täters (oder einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung) ebenso interessiert sein wie an dessen Verurteilung zu Freiheitsentzug, wenn es - wie gerade im vorliegenden Fall - mit Wiederholungshandlungen des Täters rechnen muss (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., S. 454; Gruhl a.a.O., S. 1875). Aus Sicht des Opfers macht es keinen Unterschied, ob sein Schutz vor weiteren Rechtsverletzungen durch ein Strafverfahren oder durch ein Sicherungsverfahren verwirklicht wird.

Der Bundesgerichtshof hat die (in NStZ 96, 244 noch ausdrücklich offen gelassene) Frage der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren kürzlich erneut verneint, und zwar mit der Begründung, dass trotz seiner langjährig ablehnenden Rechtsprechung zu dieser Frage die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren bislang gesetzlich nicht geregelt worden sei (vgl. NStZ 99, 312, 313).

Einer solchen Regelung bedarf es jedoch nicht. Die Zulässigkeit ergibt sich bereits aus dem Gesetz:

Für das Sicherungsverfahren gelten die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 414 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ist gemäß § 395 StPO nach erhobener öffentlicher Klage - der nach § 414 Abs. 2 Satz 1 StPO der Antrag im Sicherungsverfahren gleichsteht - das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat. Eine schuldhaft begangene Straftat ist nicht gefordert. Ob der Täter schuldhaft gehandelt hat, kann abschließend erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden; die Anschlussbefugnis als Nebenkläger ist davon unabhängig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 395 StPO, Rdnr. 3). Sie erstreckt sich somit nach dem Wortlaut des § 395 StPO auch auf die in der Vorschrift aufgezählten Taten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Ob rechtswidrige Taten im Sinne des § 395 StPO von der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand eines Straf- oder Sicherungsverfahrens gemacht werden, hängt, je nach den Umständen des Einzelfalls, oft von Zufälligkeiten ab. Wird die Schuldunfähigkeit des Täters erst im Laufe des Strafverfahrens festgestellt, so kann der Nebenkläger das Verfahren mit dem - auch seinem Schutz dienenden - Ziel der Unterbringung des Täters weiterbetreiben (so BGH NStZ 95, 609, 610). Stellt sich die Schuldunfähigkeit des Täters dagegen bereits im Ermittlungsverfahren heraus und wird daher von vornherein statt des Strafverfahrens ein Sicherungsverfahren eingeleitet, so besteht kein sachlicher Grund, dem Verletzten die durch den Anschluss als Nebenkläger eröffneten Mitwirkungsrechte zu verwehren (vgl. KK-Senge a.a.O.; LR-Hilger a.a.O.).

Soweit die Auffassung vertreten wird, § 400 Abs. 1 StPO lasse eine Beteiligung des Nebenklägers dann nicht zu, wenn es nur um die Festsetzung von Rechtsfolgen der Tat, insbesondere um die Unterbringung des Täters gehe (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 395 StPO, Rdnr. 5), bleibt die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1995 (NStZ 95, 609) unberücksichtigt: Dort wurde die Revision des Nebenklägers allein mit dem Ziel der Unterbringung des wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Angeklagten für zulässig erklärt.

Eine Beteiligung des Nebenklägers im Sicherungsverfahren ist auch geboten, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, eine Überleitung in das Strafverfahren und einen Schuldspruch erreichen zu können, wenn er die Verantwortlichkeit für die Tat anders beurteilt als die Staatsanwaltschaft. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil ein Sicherungsverfahren schon dann zulässig ist, wenn eine Schuldunfähigkeit auch nur möglich erscheint (vgl. BGHSt 22, 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 413 StPO, Rdnr. 4).

Im Übrigen besteht - ungeachtet der Hinweispflichten aufgrund der Sollvorschrift des § 406 a StPO - die Gefahr, dass der Verletzte von einer Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren während laufender Hauptverhandlung - gerade wegen der Nichtzulassung als Nebenkläger - keine Kenntnis erlangt und so an der Ausübung seiner Befugnisse faktisch gehindert wird.

Letztlich werden bei einer Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht nur Schwierigkeiten vermieden, die sich im Falle eines Übergangs in das Strafverfahren ergeben können, sondern auch, wenn umgekehrt sich erst nach Anklageerhebung und Nebenklagezulassung die Schuldunfähigkeit des Täters und damit die Notwendigkeit eines Wechsels vom Straf- in das Sicherungsverfahren herausstellt (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Da die Zeuginnen O. und M. durch rechtswidrige Taten nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verletzt worden sein sollen, die gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO zum Anschluss berechtigen, sind sie als Nebenklägerinnen zu dem Sicherungsverfahren zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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