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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 163/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 57 Abs. 1
Leitsatz:

Die Abwägung nach § 57 Abs. 1 StGB hat sich ausschließlich an spezialpräventiven Gesichtspunkten auszurichten. Die Strafaussetzung darf nicht wegen erheblicher Tatschuld des Verurteilten oder der besonderen Gefährlichkeit der begangenen Tat versagt werden.


Geschäftsnummer: 1 Ws 163/00 StVK 948/99 - LG Trier 110 VRs 3910/98 - StA Koblenz

In der Strafvollstreckungssache

gegen

M. O., geboren am 28. in B. C., E. State, N.,verurteilt unter dem Namen J. M., geboren am 28. in O./L.,

- Verteidigerin: Rechtsanwältin I.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hier: Reststrafaussetzung zur Bewährung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 28. März 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 18. Februar 2000 aufgehoben.

2. Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 1997 i.V.m. dem Urteil vom 16. Februar 1998 (110 VRs 3910/98 - StA Koblenz) wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

4. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

5. Der Verurteilte hat während der Bewährungszeit den Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln zu unterlassen und auf Anforderung des Bewährungshelfers mindestens 12 Urinproben zum Zwecke der Untersuchung auf Betäubungsmittelabbauprodukte abzugeben.

6. Die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Wittlich übertragen.

7. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach vorheriger mündlicher Anhörung des Verurteilten die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der durch Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 1997 (i.V.m. dem ergänzenden Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1998) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall abgelehnt. Nach den Urteilsfeststellungen veräußerte der Verurteilte zwischen Anfang 1995 und März 1996 in mindestens 17 Fällen Konsumportionen (etwa 0,2 g) Kokain oder Heroin an drei verschiedene Abnehmer zum Preis von jeweils 50 DM, wobei er in einem Fall lediglich als Gehilfe für einen anderen Dealer handelte.

Zwei Drittel der Strafe waren am 20. März 2000 verbüßt.

Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 18. Februar 2000 richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er sein Ziel einer bedingten Entlassung weiterverfolgt. Die Justizvollzugsanstalt Wittlich und die Staatsanwaltschaft Koblenz haben sich gegen eine solche Maßnahme ausgesprochen.

Das nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat eine günstige Prognose mit der Begründung verneint, die Identität des Verurteilten sei nicht zweifelsfrei geklärt, weil er als Liberianer Asyl beantragt habe, nunmehr aber behaupte, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Duldung in Deutschland habe er dazu missbraucht, um mit harten Drogen wie Heroin und Kokain zu dealen und damit teilweise seinen Lebensunterhalt bestritten.

Damit hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Prognoseentscheidung Gesichtspunkte zugrunde gelegt, auf die maßgeblich nicht abgestellt werden darf.

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 und Satz 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse sowie die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Dabei muss nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB eine erhöhte Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens bestehen; sie muss um so höher sein, je gewichtiger die bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind (vgl. OLG Koblenz, StV 1998, 667; NStZ 1998, 591).

Die somit notwendige Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände hat sich ausschließlich an spezialpräventiven Gesichtspunkten auszurichten, die Strafaussetzung darf nicht wegen erheblicher Tatschuld des Verurteilten oder der besonderen Gefährlichkeit der begangenen Tat versagt werden (vgl. OLG Koblenz, StV 1998, 389; Tröndle/Fischer, § 57 StGB, Rdnr. 6). Die Schwere der Schuld und die bei der Tat entfaltete kriminelle Energie sind für die Prognose nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die mögliche Gefährlichkeit des Täters im Falle seiner bedingten Entlassung zulassen (vgl. SK-Horn, § 57 StGB, Rdnr. 9 a und 11; Lackner/Kühl, § 57 StGB, Rdnr. 8).

Danach durfte die Strafvollstreckungskammer ihre Ablehnung nicht entscheidend auf die in den Straftaten zum Ausdruck gekommene Schuld des Verurteilten oder die besondere Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte im Allgemeinen stützen. Ohnehin zeigen die festgestellten Betäubungsmittelvergehen - Handeltreiben mit Kokain bzw. Heroin im Grammbereich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - keine gesteigerte kriminelle Intensität des Verurteilten auf, die den Schluss auf eine besondere Gefährdung des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts zuließe.

Der weitere von der Strafvollstreckungskammer herangezogene Gesichtspunkt, der Verurteilte habe im Rahmen des Asylverfahrens unrichtige Angaben zu seinen Personalien gemacht, gibt jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt zu einer negativen Prognose keinen Anlass mehr. Nachdem er im Beschwerdeverfahren durch seine Verteidigerin Kopien amtlicher Dokumente vorgelegt hat, die seinen Status als nigerianischer Staatsbürger und seine Heirat mit einer Deutschen belegen, erscheint seine Identität nicht mehr zweifelhaft.

Die weitere Abwägung anhand der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Kriterien führt zu einer positiven Prognoseentscheidung. Der Verurteilte ist nicht vorbestraft und befindet sich erstmals in Strafhaft. Sein Vollzugsverhalten ist beanstandungsfrei. Auch die Entlassungssituation erscheint nicht ungünstig. Er ist inzwischen mit einer Deutschen verheiratet. Aus der Ehe stammt ein im Juni 1999 geborenes Kind. Nach der Entlassung wird er zu seiner Familie in die gemeinsame Wohnung zurückkehren. Zwar verfügt er noch nicht über einen Arbeitsplatz. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch keine ungünstige Prognose. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Verurteilte zur Tatzeit eine Arbeitserlaubnis besaß und einer regelmäßigen Beschäftigung - bis zu einem Arbeitsunfall - nachging. Dies lässt auch für die Zukunft entsprechende Bemühungen um eine Anstellung zur Versorgung seiner Familie erwarten. Es besteht somit eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verurteilte sich künftig nicht mehr strafbar machen wird.

Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Verurteilte werde erneut straffällig werden, sind nicht ersichtlich. Dem nie völlig ausschließbaren Restrisiko hat der Senat durch Weisungen nach den §§ 56 c und d StGB Rechnung getragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse entsprechend § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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