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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 18/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 111a | |
StPO § 458 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 | |
StGB § 44 Abs. 3 Satz 2 | |
StGB § 51 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 1 Ws 18/06
In der Strafvollstreckungssache
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hier: gerichtl. Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 10. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. November 2005 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. März 2002, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu 2 mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein 3-monatiges Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt.
In dieser Sache befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2001 ununterbrochen in Untersuchungs- und Strafhaft.
Bei seiner Festnahme am 8. Mai 2001 führte er verschiedene Gegenstände bei sich, die in amtliche Verwahrung genommen wurden, darunter Fahrzeugpapiere und sein Führerschein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 23. August 2001 wurde ihm gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dieser Beschluss wurde durch das Landgerichts Trier am 28. März 2002 im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung aufgehoben.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 458 Abs. 1 StPO) mit dem Ziel festzustellen, dass das Fahrverbot durch Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt ist (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags siehe KK-Fischer, StPO, 5. Aufl., § 463b Rn. 2).
Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die einen in Freiheit befindlichen Verurteilten treffen soll (Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl., § 44 Rn. 22). Deshalb wird gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB die Zeit, "in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist", nicht in die Verbotsfrist eingerechnet. Damit ist zugleich ausgeschlossen, gemäß § 51 Abs. 5 StGB die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat (Schönke/Schröder-Stree a.a.O u. § 51 Rn. 36).
Ende der Entscheidung
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