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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 231/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 359 Nr. 3
StPO § 359 Nr. 5
StPO § 369
StPO § 370
1. Beruft sich der Antragsteller auf die Aussagen neuer Zeugen, die im Aditionsverfahren als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO beurteilt wurden, so liegt eine genügende Bestätigung in der Regel bereits dann vor, wenn diese Zeugen in der Beweiserhebung nach § 369 StPO wie in der Antragsbegründung angekündigt aussagen. In einem solchen Fall ist nämlich hinreichend wahrscheinlich, dass die neue Hauptverhandlung - und sei es auch nur in Anwandung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - zu einem für den Verurteilten geünstigeren Ergebnis führen kann. Die abschließende Entscheidung darüber, ob die rechtskräftige Verurteilung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist nach umfassender Würdigung der Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung zu treffen.

2. Das Gericht ist im Probationsverfahren allerdings nicht zwingend an die im Aditionsverfahren erfolgte Beurteilung gebunden. Es kann den Wiederaufnahmeantrag auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch als unzulässig verwerfen, wenn sich nachträglich das FEhlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung herausstellt. Deshalb ist es statthaft, die Frage der Geeignetheit im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO - auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus dem Probationsverfahren - einer erneuten Prüfung zu unterziehen und zu verneinen.

3. Ebenso wie im Aditionsverfahren sind einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auch im Probationsverfahren enge Grenzen gesetzt. Die Feststellung, welcher von 2 Zeugen, die zu einem Kernpunkt einander ausschließende Angaben gemacht haben, die Unwahrheit gesagt hat, muss regelmäßig der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ws 231/05

In dem Wiederaufnahmeverfahren

gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Februar 2004

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 25. April 2005 beschlossen:

Tenor: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. November 2004 aufgehoben.

2. Die Wiederaufnahme des durch Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Februar 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung vor der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach werden angeordnet.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe:

I.

1.

Nach Freispruch durch das Amtsgericht A.... wurde der Beschwerdeführer auf Berufung des Nebenklägers durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Februar 2004, rechtskräftig seit dem 14. April 2004, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Abend des 5. August 2002 hielten sich der Beschwerdeführer, sein Bruder J... G........, der Nebenkläger O..... S..... und andere Personen in der Wohnung des G...... R........ - eines weiteren Bruders des Angeklagten - in A.... auf. Zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht kam er zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger um eine Dose Bier. Als sich auch J... G........ einmischte, packte der Nebenkläger seine Sachen zusammen und machte sich auf den Heimweg.

Einige Minuten später verließen der Beschwerdeführer und sein Bruder J... ebenfalls die Wohnung und folgten dem Nebenkläger, dem der Beschwerdeführer aus Verärgerung einen Denkzettel verpassen wollte. Vor dem Anwesen T... in A.... nahm der Angeklagte den überraschten Nebenkläger zuerst von hinten in den Schwitzkasten, dann schlug er mit den Fäusten auf S..... ein, dessen Brille zerbrach. Nachdem S..... über einen kniehohen Jägerzaun in einen Vorgarten gefallen war, versetzte ihm der Angeklagte noch mehrere Fußtritte. Erst als Zeuge F......, der sich damals im ersten Stock des Anwesens T... aufgehalten hatte und durch laute Stimmen auf der Straße auf das Geschehen aufmerksam geworden war, rief, er werde die Polizei rufen, ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab und lief mit seinem Bruder J... weg.

Der Nebenkläger trug neben zahlreichen Prellungen und Hämatomen eine doppelte Nasenbeinfraktur davon.

Der Beschwerdeführer hatte zwar eingeräumt, mit seinem Bruder J... die Wohnung des R........ verlassen zu haben, jedoch behauptet, man habe nur vor der Haustür eine Zigarette geraucht und den Nebenkläger überhaupt nicht mehr gesehen, geschweige denn verprügelt.

Das Landgericht folgte der Aussage des Nebenklägers, der den Angeklagten als Täter bezeichnet hatte. Der Zeuge F...... hatte zwar große Teile des Tatgeschehens wahrgenommen, den Täter allerdings nicht erkennen können. Unmittelbar nach der Tat hatte der Nebenkläger zu ihm gesagt, er sei von einem A........ G........ verprügelt worden.

R........ und J... G........ machten im Strafverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

2.

In dem Verfahren 20 C 305/02 - AG Alzey verlangt O..... S..... Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Angeklagten, der als Beklagter seine Angaben aus dem Strafverfahren wiederholt hat. Im diesem Zivilverfahren haben R........ und J... G........ nicht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

R........ hat im Termin vom 21. Juli 2004 bekundet, der Nebenkläger habe ihm einmal gesagt, er wisse nicht, wer ihn verprügelt habe; es könnten der Beschwerdeführer und J... G........ gewesen sein, aber sicher sei er sich nicht.

J... G........ hat in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Alzey am 30. August 2004 die Angaben seines Bruders in vollem Umfang bestätigt.

Mit Urteil vom 27. September 2004 wies das Amtsgericht Alzey die Klage des Nebenklägers mit der Begründung zurück, es sei zwar "überwiegend wahrscheinlich, aber nicht hinreichend sicher", daß der Angeklagte der Täter war.

3.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer - gestützt auf § 359 Nr. 5 StPO - die Wiederaufnahme des Verfahrens und trug vor, R........ und J... G........ würden nunmehr auch im Strafverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichten und die im Zivilverfahren gemachten Angaben wiederholen.

Mit Beschluß vom 3. November 2004 verwarf das Landgericht Bad Kreuznach den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten stellte der Senat mit Beschluß von 15. Dezember 2005 die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags fest und führte u.a. aus:

"In dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stand Aussage gegen Aussage. Diese Situation hat sich nach dem - im Aditionsverfahren insoweit als richtig zu unterstellenden - Wiederaufnahmevorbringen wesentlich geändert. Nunmehr steht ein Zeuge zur Verfügung, der bereit und in der Lage ist, die Angaben des Verurteilten zu bestätigen. Ein weiterer Zeuge soll bekunden, der Verletzte habe keine sichere Erinnerung daran, von wem er geschlagen wurde. Solche Zeugenaussagen sind grundsätzlich geeignet, den rechtskräftigen Schuldspruch zu erschüttern. Anders wäre es nur dann, wenn bereits jetzt sicher festgestellt werden könnte, daß die neu benannten Zeugen bei Vernehmungen im Wiederaufnahmeverfahren vorsätzliche Falschaussagen machen würden. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Zwar ist es dem Wiederaufnahmegericht grundsätzlich nicht verwehrt, bereits im Aditionsverfahren die Beweiskraft eines neuen Beweismittels kritisch zu prüfen, allerdings nur, soweit dies ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist (Senatsbeschl. v. 08.02.2000 - StV 03, 229; siehe auch BVerfG NStZ 95, 43). Die Grenzen der Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung sind jedenfalls überschritten, wenn den Angaben eines Zeugen, der bei "Aussage gegen Aussage" nunmehr zugunsten des Verurteilten aussagen will, von vorneherein, ohne vorherige Vernehmung, die Glaubhaftigkeit abgesprochen würde (siehe KG, Beschl. v. 05.07.2001 - 4 Ws 64/01 < www.jurisweb.de>: "Die endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Beweismittels kann vielmehr grundsätzlich nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden."). Anders mag es sein, wenn bereits im Aditionsverfahren ohne weiteres sicher festgestellt werden kann, daß das, der Zeuge bekunden soll, nicht richtig sein kann, etwa weil es objektiv unmöglich ist oder von diesem Zeugen überhaupt nicht wahrgenommen werden konnte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor."

II.

Am 15. Februar 2005 wurden die Zeugen J... G........ und R........ vom Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vernommen.

G........ sagte aus:

"Wir waren bei meinem Bruder G...... R........ und haben gefeiert. Anwesend war auch der O..... S...... Wegen eines Bieres, das uns mein Bruder G...... R........ angeboten hatte, gab es eine verbale Auseinandersetzung mit S...... S..... sagte, das sei sein Bier und er möchte nicht, dass wir das trinken. Wir sagten ihm, wir könnten das Bier auch bezahlen, das wollte er aber nicht. S..... ist dann gegangen. Etwa 1/2 oder eine 3/4 Stunde, nachdem S..... gegangen war, bin ich zusammen mit meinem Bruder A........ G........ nach unten vor die Tür gegangen. Wir haben eine Zigarette geraucht und uns über meine damalige Freundin unterhalten. Das dauerte eine Zigarettenlänge. Dann sind wir beide wieder nach oben gegangen.

Wenn S..... sagt, mein Bruder habe ihn geschlagen und ich sei dabeigewesen, so ist das unrichtig. S..... kenne ich seit ca. 2 Jahren und zwar durch meinen Bruder G...... R......... Mir ist nichts bekannt, dass mein Bruder A........ G........ mit S..... einmal Streit gehabt hätte. Ich habe auch keine Erklärung dafür, warum S..... falsche Angaben macht.

Ich hatte weder mit meinem Bruder A........ G........ noch mit sonst jemand darüber gesprochen, ob ich im Strafverfahren aussage oder nicht. Das war ganz allein meine Entscheidung. Mir war die Bedeutung meiner Aussage nicht bewusst, deshalb habe ich auch nicht ausgesagt."

Auf Frage von Rechtsanwalt S......:

"Ich war ja nur mit meinem Bruder A........ G........ eine Zigarette rauchen und deshalb war mir nicht bewusst, was ich da aussagen sollte."

Auf weitere Fragen von Rechtsanwalt S......:

"Es kann auch kürzer als eine 1/2 Stunde gewesen sein, dass ich mit meinem Bruder A........ G........ eine Zigarette rauchen ging, nachdem S..... gegangen war."

Der Zeuge R........ äußerte sich wie folgt:

"Ein oder zwei Tage, nachdem S..... verprügelt worden war, kam er zu mir. Er sprach mit mir darüber, wer ihn verprügelt hat. Er sagte, dass entweder mein Bruder A........ oder mein Bruder J... ihn verprügelt habe. Er gehe davon aus, dass es einer von den beiden war. Er sagte, er bleibe dabei, dass es einer von den beiden war."

Auf Frage des Gerichts:

"Seit schätzungsweise 1994 bin ich mit S..... befreundet. Er bezieht des öfteren einmal Prügel, weil er immer meint, er sei der Stärkste, der Größte. Damals, als die Sache passierte, um die es hier geht, war er noch sehr kräftig. Ich schätze mal, dass er über 100 kg hatte."

Auf weitere Frage des Gerichts, ob der Zeuge eine Vorstellung davon habe, warum S..... diese Angaben macht, bekundet der Zeuge weiter zur Sache:

"S..... sagte sinngemäß, es sei egal wer blutet, einer von den beiden müsse bluten."

Auf Frage von Rechtsanwalt S......:

"S..... sagte zunächst zu mir, er wisse nicht, wer es gewesen sei. Er gehe davon aus, dass es A........ oder J... gewesen sei. Er habe auch einen Zeugen, der sagen könne, dass es zwei gewesen seien."

III.

Mit Beschluß vom 14. März 2005 hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet verworfen und ausgeführt:

Wie nicht anders zu erwarten, haben sich aus dem Aussageverhalten des Zeugen J... G........ keine Anhaltspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergeben sich aber weiterhin aus dem Umstand, dass er der Bruder des Verurteilten ist. Darüber hinaus hat er ausgesagt: "Ich hatte weder mit meinem Bruder A........ G........ noch mit sonst jemand darüber gesprochen, ob ich im Strafverfahren aussage oder nicht. Das war ganz allein meine Entscheidung. Mir war die Bedeutung meiner Aussage nicht bewusst, deshalb habe ich auch nicht ausgesagt. Ich war ja nur mit meinem Bruder A........ G........ eine Zigarette rauchen und deshalb war mir nicht bewusst, was ich da aussagen sollte". Bei diesen Angaben handelt es sich um offensichtlichen Unsinn, was einer näheren Begründung nicht bedarf.

Auch der Aussage des Zeugen G...... R........ misst das Gericht keinen Beweiswert bei. S..... war am Tatabend schwer verprügelt worden, u.a. hatte er eine zweifache Nasenbeinfraktur erlitten. Gegenüber dem Zeugen F...... hat er spontan den Verurteilten als Täter benannt. Das Gericht schließt aus, dass er insoweit falsche Angaben gemacht hat. Hierfür bestand auch kein vernünftiger Grund. Das Gericht schließt auch aus, dass J... G........ der Täter war. J... G........ ist eine schmächtige Person von geschätzt maximal 60 kg Körpergewicht, S..... hatte nach Angaben des R........ zur Tatzeit mindestens 100 kg Körpergewicht. S....., der den Zeugen F...... gegenüber dem Verurteilten nach der Tat spontan als Täter genannt hat, hatte auch keinerlei Veranlassung, ein oder zwei Tage später Angaben zu machen, wie sie R........ jetzt behauptet."

IV.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg. Wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zwecks Durchführung einer neuen Berufungshauptverhandlung anzuordnen.

Nach § 370 StPO ist der Wiederaufnahmeantrag begründet, wenn das Wiederaufnahmevorbringen eine genügende Bestätigung gefunden haben. Beruft sich der Antragsteller auf die Aussagen neuer Zeugen, die - wie hier - im Aditionsverfahren als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO beurteilt wurden, so liegt eine genügende Bestätigung in der Regel bereits dann vor, wenn diese Zeugen in der Beweiserhebung nach § 369 StPO wie in der Antragsbegründung angekündigt aussagen. In einem solchen Fall ist nämlich hinreichend wahrscheinlich, daß die neue Hauptverhandlung - und sei es auch nur in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - zu einem für den Verurteilten günstigeren Ergebnis führen kann. Die abschließende Entscheidung darüber, ob die rechtskräftige Verurteilung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist nach umfassender Würdigung der Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung zu treffen.

Das mit der Prüfung des Wiederaufnahmeantrags befaßte Gericht ist im Probationsverfahren allerdings nicht zwingend an die im Aditionsverfahren erfolgte Beurteilung gebunden. Es kann den Wiederaufnahmeantrag auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch als unzulässig zu verwerfen, wenn sich nachträglich das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung herausstellt (KG, Beschl. v. 14.09.2001 - 4 Ws 123/01 < www.jurisweb.de >). Deshalb ist es statthaft, die Frage der Geeignetheit im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO - auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus dem Probationsverfahren - einer erneuten Prüfung zu unterziehen und zu verneinen.

Ebenso wie im Aditionsverfahren sind einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auch im Probationsverfahren enge Grenzen gesetzt. Benennt der Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren einen Alibizeugen, der dann aussagt, er habe den Verurteilten zu der im Urteil festgestellten Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort gesehen, so kann der Wiederaufnahmeantrag nicht mit der Erwägung verworfen werden, der Zeuge könne sich bei der zeitlichen Einordnung geirrt haben oder die festgestellte Tatzeit sei unzutreffend (siehe BVerfG NStZ 1990, 499; 95, 43). Jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten - wie das Alibi - eine hervorragende Rolle spielt, muß der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Dazu gehört regelmäßig auch die Feststellung, welcher von 2 Zeugen, die zu einem Kernpunkt einander ausschließende Angaben gemacht haben, die Unwahrheit gesagt hat (KG, Beschl. v. 05.07.2001 - 4 Ws 64/01 < www.jurisweb.de>: "Die endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Beweismittels kann vielmehr grundsätzlich nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden.").

Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gestatten würden, insbesondere den Angaben des Zeugen J... G........ bereits im jetzigen Verfahrenstadium jede Glaubhaftigkeit abzusprechen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der Beweiswürdigung der Strafkammer, zu der anzumerken ist:

1.

Allein der Umstand, daß der Zeuge J... G........ der Bruder des Beschwerdeführers ist, mag Anlaß geben, seine Aussage einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen, ist aber nicht per se geeignet, begründete Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken. Einen Erfahrungssatz, daß entlastende Aussagen von Angehörigen falsch sind, gibt es nicht.

2.

Ein Angehöriger soll sich unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht. Das könnte er nicht mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der überhaupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an dem er schließlich Sachangaben macht. Daß das frühere Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung Es ist deshalb fehlerhaft, die entlastende Aussage eines Angehörigen mit der Erwägung für falsch zu erachten, daß er nicht nachvollziehbar zur erklären vermochte, weshalb er nicht bereits früher Angeben gemacht hat (BGH StV 02, 4 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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