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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 401/05
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 31 Abs. 3
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
1. Mit der Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr nicht begründet werden. Sie ist vielmehr in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten.

2. Fluchtgefahr ist nur zu bejahen, wenn die gebotene Abwägung ergibt, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren stellen.

3. Sind bei einem Beschuldigten sowohl Krankheitseinsicht als auch Therapiebereitschaft vorhanden, kann di eannahme von Fluchtgefahr nicht auf die Drogenabhängigkeit gestützt werden.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ws 401/05

In der Strafsache

wegen Diebstahls u.a.

hier: weitere Haftbeschwerde

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 13. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf weitere Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Koblenz vom 27. April 2005 und der Beschluß der Jugendkammer des Landgerichts Koblenz von 11. Mai 2005 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 6. März 2002 wurde der drogenabhängige, jetzt 19 Jahre alte Beschwerdeführer, der sich damals in Untersuchungshaft befand, wegen Raubes in 4 Fällen, Erpressung und Unterschlagung zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt, von der er bis zum 5. August 2003 knapp 2 Jahre verbüßte. Ein Strafrest von ca. 13 Monaten wurde auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Im März/April 2004 entwendete er der Mutter seiner Freundin - später zurückgegebenen - Schmuck im Wert von ca. 1.500 € und benutzte unerlaubt deren PKW. Deshalb legte ihm die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 28. September 2004, zugestellt am 2. November 2004, Diebstahl und unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges zur Last. In diesem Verfahren war er seit Mitte Juni 2004 anwaltlich vertreten.

Am 15. Juli 2004 eignete er sich widerrechtlich den MP3-Player (iPod) des Zeugen B...... zu. Mit Anklageschrift vom 17. November 2004, zugestellt am 3. Dezember 2004, legte ihm die Staatsanwaltschaft deshalb wiederum einen - später rechtlich als Unterschlagung gewürdigten - Diebstahl zur Last. Noch im Dezember 2004 erhielt der Verteidiger, der sich am 9. des Monats bestellt hatte, Akteneinsicht.

Am 16. August 2004 wurde der Beschwerdeführer als Fahrer eines PKW einer Verkehrskontrolle unterzogen. Er teilte von sich aus mit, er habe zusammen mit 2 weiteren Fahrzeuginsassen während der Fahrt eine "Tüte" geraucht. Auf Nachfrage gab er zu, weitere Betäubungsmittel bei sich zu führen und händigte den Polizeibeamten ca. 15g Amphetamin und knapp 3 g Haschisch aus. Am 1. September 2004 konsumierte er gemeinsam mit einer Frau namens M..... M...... Heroin, das sie kurz zuvor am L.......... in K...... erworben hatten. Als die Frau kollabierte, alarmierte er Rettungskräfte, die wiederum die Polizei informierten. Wegen dieser Taten warf ihm die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 29. November 2004, zugestellt am 14. Dezember 2004, unerlaubten Erwerb (am 1. September 2004) und unerlaubten Besitz (am 16. August 2004) von Betäubungsmitteln vor.

Mit Beschluß vom 7. Januar 2005, zugestellt am 11. Januar 2005, ließ das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Koblenz alle 3 Anklagen zu und verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Zugleich wurde Termin zu Hauptverhandlung bestimmt auf den 2. März 2005 (und nach einer Terminsverlegung auf Wunsch der Verteidigung auf den 27. April 2005).

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2005 kündigte der Verteidiger an, sein Mandant räume mit Ausnahme des (später nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten) Vorwurfs des ungefugten Fahrzeuggebrauchs alle ihm zur Last gelegten Taten ein.

In der Hauptverhandlung vom 27. April 2005 war der Beschwerdeführer wie angekündigt geständig. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, unter Einbeziehung des Urteils vom 6. März 2002 eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu verhängen und einen Haftbefehl zu erlassen. Erklärtes Ziel des Beschwerdeführers und seines Verteidigers waren die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG und die Verhängung einer gesonderten Bewährungsstrafe für die neuen Taten.

Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft verurteilt. Nach der Urteilsverkündung gab der Vorsitzende einen anschließend vollstreckten Haftbefehl mit folgender Begründung bekannt:

"Der Angeklagte ist zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten wegen Diebstahls, Unterschlagung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Eine stationäre Therapie wurde soeben abgebrochen. Eine zeitnahe Alternative ist zur Zeit nicht in Sicht. Angesichts des verhängten Strafmaßes und der Drogengefährdung des Angeklagten besteht die Gefahr, dass dieser sich dem Strafverfahren durch Flucht entzieht, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Es besteht darüber hinaus Anlass zu der Besorgnis erneuter Straffälligkeit."

Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung (über die noch nicht entschieden ist) und gegen den Haftbefehl Beschwerde ein.

Mit Beschluß vom 11. Mai 2005 hat die Jugendkammer die Haftbeschwerde als unbegründet verworfen und ausgeführt:

"Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Koblenz hat am 27.04.2005 zu Recht und mit zutreffender Begründung Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, nachdem er wegen Diebstahls, Unterschlagung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Koblenz vom 06-.03.2002 (2060 Js 48088101 jug) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war.

Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffende Erwägungen zur Frage des Haftgrundes der Fluchtgefahr angestellt. Unabhängig von der Frage der Aussetzung der Reststrafe (von fast zwei Jahren) zur Bewährung besteht unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen wird. Insbesondere lässt die bestehende Heroinabhängigkeit und der - nach eigenen Angaben des Angeklagten - vorliegendehohe Suchtdruck erwarten, dass er im Falle seiner Freilassung weiter in die Drogenszene abgleitet und sich dann dem Verfahren entzieht. Es sind auch keinesozialen oder familiären Bindungen ersichtlich, die die Fluchtgefahr entscheidend mindern könnten. Der Angeklagte ist ohne feste Arbeit. Bezeichnenderweise ist er bei seinen Eltern gemeldet, lebt aber tatsächlich bei seinen Großeltern."

II.

Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hat Erfolg, weil der hier allein in Frage kommende Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vorliegt.

Fluchtgefahr ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Mit der Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr nicht begründet werden. Sie ist vielmehr in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, daß die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten (OLG Köln StV 95, 419; OLG Hamm StV 99, 215).

Die gebotene Abwägung ergibt hier, daß keine höhere Wahrscheinlichkeit (KK-Boujong, StPO, 5. Auflage, § 112 Rdn. 15 m.w.N.) für die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren stellen.

Er hat von der - noch nicht rechtskräftig verhängten - Einheitsjugendstrafe bereits die Hälfte verbüßt. Zwar kann auch von einem Strafrest in Höhe von 2 Jahren ein Fluchtanreiz ausgehen. Der Beschwerdeführer hatte allerdings schon vor dem 27. April 2005 mehrmals Anlaß und über einen längeren Zeitraum auch ausreichend Gelegenheit gehabt, sich der drohenden Erhöhung der am 6. März 2002 verhängten Jugendstrafe und den sich daraus ergebenden Konsequenzen durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen. Da er seit Mitte Juni 2004 anwaltlich beraten war, konnte er zwar auf die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG hoffen, mußte aber auch damit rechnen, zu einer 3 Jahre übersteigenden Jugendstrafe - mit der Folge erneuter Verbüßung - verurteilt zu werden. Daß es ernst wird, wußte er spätestens nach Zugang des Eröffnungsbeschlusses Mitte Januar 2005. Danach hatte er noch mehr als 3 Monate Zeit, beispielsweise in das Herkunftsland seiner Eltern zu flüchten. Statt dessen hatte er über seinen Verteidiger ein Geständnis angekündigt, ist zur Hauptverhandlung am 27. April erschienen und hat auch in Kenntnis der Anträge der Staatsanwaltschaft die letzte Gelegenheit zur Flucht - die Hauptverhandlungspause während der Urteilsberatung - nicht genutzt.

Auch die Heroinanhängigkeit spricht nicht zwingend für Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr, sein Leben in den Griff zu bekommen und die selbstverschuldete Erkrankung zu bekämpfen. Er hatte während der Haftzeit mit weit überdurchschnittlichen Leistungen den Hauptschulabschluß erlangt und die Schulausbildung nach der Haftentlassung durch Besuch der C......-Berufsfachschule in K...... fortgesetzt (was auch erklärt, warum er, worauf die Jugendkammer abstellte, "ohne feste Arbeit" ist). Auch hatte er sich freiwillig zur Durchführung einer stationären Therapie in eine Fachklinik begeben. Daß der erste Therapieversuch nicht von Erfolg gekrönt war, ist für einen Heroinanhängigen nichts Ungewöhnliches. Bei ihm sind aber sowohl Krankheitseinsicht als auch Therapiebereitschaft weiterhin vorhanden (weshalb das Amtsgericht auch eine "alsbaldige" Anwendung des § 35 BtMG für sinnvoll hielt). Es kann davon ausgegangen werden, daß er intelligent genug ist um zu wissen, daß eine Flucht es ihm unmöglich machen würde, mit therapeutischer Hilfe vom Heroin wegzukommen.

Es spricht auch nicht für Fluchtgefahr, daß der Beschwerdeführer, dessen Verhältnis zu seinem Vater wegen der Drogenabhängigkeit nicht spannungsfrei ist, vor der Inhaftierung bei seinen Großeltern lebte. Abgesehen davon, daß der Umstand, daß die nahen Angehörigen (ebenso wie seine langjährige Freundin) im Raum Koblenz leben, eher gegen eine Flucht in die Türkei spricht, zeigt dies, daß die Familie ihn noch nicht aufgegeben hat und ihm, soweit dies möglich ist, zur Seite steht.

Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils durch den Beschwerdeführer spreche dafür, daß er mit der Höhe der erkannten Einheitsjugendstrafe nicht einverstanden sei und schon dieser Umstand "begründe...die zu Recht bejahte Fluchtgefahr", teilt der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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